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- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 24. April 1950 betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Stadtgemeinde Stehr zur Gemeinde Dietach, politischer Bezirk Steyr.
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Auf Grund des § 10 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22 aus 1949, wird verordnet:
§ 1.
Die Grenzen der Gemeinde Dietach werden durch Eingemeindung von bisherigen Gebietsteilen der Stadtgemeinde Steyr geändert.
Folgende Gebietsteile der Katastralgemeinde Gleink und Mitterdietach im Gesamtausmaß von 25 ha 18 a 47 m, die aus dem Stadtgemeinde gebiet Steyr ausgegliedert werden, werden der Gemeinde Dietach einverleibt:
a) dieBauparzellen:
Nr.115 Ezl.125 KG, Gleink
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b) dieGrundparzellen:
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Mitterdietach Gleink
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255 EZlen 7, 9, 12, 58, 24 KG. Mitterdietach
,256/2 Egl. 147 KG. Gleink ,225/4 Verzeichnis II, öffentliches Gut (Straßen und Wege).
Hiedurch werden die nachstehend angeführten Liegenschaften mit der Orientierungsbezeichnung "Ennserstraße" der Gemeinde Dietach einverleibt:
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§ 2.
Die Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 1950 in Kraft. Für die auflaufenden Kosten der Vermessung und grundbücherlichen Durchführung des der Gemeinde Dietach einverleibten Gebietes hat die Gemeinde Dietach aufzukommen.