Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Gemeindeausschußwahlen für die Gemeinde Schörfling des politischen Bezirkes Vöcklabruck | Omnilex
LGBL_OB_19511019_36•Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Gemeindeausschußwahlen für die Gemeinde Schörfling des politischen Bezirkes Vöcklabruck
Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Gemeindeausschußwahlen für die Gemeinde Schörfling des politischen Bezirkes Vöcklabruck
LGBL_OB_19511019_36Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Gemeindeausschußwahlen für die Gemeinde Schörfling des politischen Bezirkes VöcklabruckGazette19.10.1951
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 19. Oktober 1951, betreffend die Gemeindeausschußwahlen für die Gemeinde Schörfling des politischen Bezirkes Vöcklabruck.
Gemäß § 30 der o. ö. Gemeindewahlordnung in der derzeitigen Fassung werden die Gemeindeausschußwahlen für die Gemeinde Schörfling des politischen Bezirkes Vöcklabruck für Sonntag, den 23. Dezember 1951, ausgeschrieben.
Als Tag der Wahlausschreibung gilt der 19. Oktober 1951.