Gesetz wodurch das Gesetz vom 26. Jänner 1928, LGBl. Nr. 17, betreffend die Einhebung einer einmaligen Kanaleinmündungs- und jährlichen Straßenkanalbenützungsgebühr im Gemeindegebiete Linz abgeändert wird | Omnilex
LGBL_OB_19511120_44•Gesetz wodurch das Gesetz vom 26. Jänner 1928, LGBl. Nr. 17, betreffend die Einhebung einer einmaligen Kanaleinmündungs- und jährlichen Straßenkanalbenützungsgebühr im Gemeindegebiete Linz abgeändert wird
Gesetz wodurch das Gesetz vom 26. Jänner 1928, LGBl. Nr. 17, betreffend die Einhebung einer einmaligen Kanaleinmündungs- und jährlichen Straßenkanalbenützungsgebühr im Gemeindegebiete Linz abgeändert wird
LGBL_OB_19511120_44Gesetz wodurch das Gesetz vom 26. Jänner 1928, LGBl. Nr. 17, betreffend die Einhebung einer einmaligen Kanaleinmündungs- und jährlichen Straßenkanalbenützungsgebühr im Gemeindegebiete Linz abgeändert wirdGazette20.11.1951
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Gesetz
vom 10. Juli 1951 wodurch das Gesetz vom 26. Jänner 1928, LGBl. Nr. 17, betreffend die Einhebung einer einmaligen Kanaleinmündungs- und jährlichen Straßenkanalbenützungsgebühr im Gemeindegebiete Linz abgeändert wird.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 26. Jänner 1928, LGBl. Nr. l7, betreffend die Einhebung einer einmaligen Kanaleinmündungs- und jährlichen Straßenkanalbenützungsgebühr im Gemeindegebiete Linz wird hiemit durch Erhöhung des im § 3 Abs. 1 festgesetzten Beträge von § 40.- auf § 200.- und von § 20.- auf § 100.- und des im § 3 Abs. 3 festgesetzten Betrages von § 100.- auf § 500.- abgeändert.