Gesetz womit das Gesetz vom 26. Februar 1948, LGBl. Nr. 26, betreffend die Umlegung des Bedarfes der die Aufgaben der früheren Kreisselbstverwaltung führenden Verbände (Bezirksgemeindeverbände) auf die Gemeinden und die Regelung von Gemeindeabgaben (Bezirksumlagegesetz) abgeändert wird (Bezirksumlagegesetz-Novelle 1951)