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Die Gebiete der Gemeinden Aigen im Mühlkreis Haslach an der Mühl Iulbach
Schwarzenberg im Mühlkreis Ulrichsberg
Sankt Stefan am Walde (Fremdenverkehrsgebiet Böhmerwald)
die Gebiete der Gemeinden Altenfelden
Kleinzell im Mühlkreis Neufelden
Sankt Peter am Wimberg Sankt Veit im Mühlkreis (Fremdenverkehrsgebiet Große Mühl und Hllnsberg)
das Gebiet der Gemeinde Obernberg am Ann (Fremdenvertehrsgebiet Obernberg am Inn)
die Gebiete der Gemeinden Lembach im Mühlkreis Oberkappel
Pfarrkirchen im Mühlkreis
Nannastift
Sarleinsbach
(Fremdenverkehrsgebiet Nund um den Ameisberg).
§ 3.
Die Erklärung der im § 1 erwähnten Gebiete als Fremdenverkehrsgebiete schließt jeweils die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.