Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens St. Leonhard bei Weitersfelden im politischen Bezirk Freistadt in den Gemeindenamen St. Leonhard bei Freistadt | Omnilex
LGBL_OB_19531201_38•Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens St. Leonhard bei Weitersfelden im politischen Bezirk Freistadt in den Gemeindenamen St. Leonhard bei Freistadt
Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens St. Leonhard bei Weitersfelden im politischen Bezirk Freistadt in den Gemeindenamen St. Leonhard bei Freistadt
LGBL_OB_19531201_38Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens St. Leonhard bei Weitersfelden im politischen Bezirk Freistadt in den Gemeindenamen St. Leonhard bei FreistadtGazette01.12.1953
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Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 23. November 1953 betreffend Abänderung des Gemeindenamens St. Leonhard bei Weitersfelden im politischen Bezirk Freistadt in den Gemeindenamen St. Leonhard bei Freistadt.
Die o. ö. Landesregierung hat die Abänderung des Gemeindenamens St. Leonhard bei Weitersfelden im politischen Bezirk Freistadt aus den Gemeindenamen St. Leonhard bei Freistadt gemäß § 6 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, bewilligt.
Die Namensänderung tritt mit 1. Dezember 1953 in Kraft. Allfällige aus der Durchführung der Namensänderung erwachsende Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.