Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend eine Änderung der Verordnung vom 19. Mai 1952, LGBl. Nr. 29, womit die Hebammensprengel für das Land Oberösterreich festgesetzt werden | Omnilex
LGBL_OB_19540206_5•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend eine Änderung der Verordnung vom 19. Mai 1952, LGBl. Nr. 29, womit die Hebammensprengel für das Land Oberösterreich festgesetzt werden
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend eine Änderung der Verordnung vom 19. Mai 1952, LGBl. Nr. 29, womit die Hebammensprengel für das Land Oberösterreich festgesetzt werden
LGBL_OB_19540206_5Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend eine Änderung der Verordnung vom 19. Mai 1952, LGBl. Nr. 29, womit die Hebammensprengel für das Land Oberösterreich festgesetzt werdenGazette06.02.1954
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Unter Post 2 (Hebammensprengel Mattighofen) hat die Zahl der Hebammen zu lauten:
"9" und ist "Höhnhart" als Hebammenwohnsitz zu streichen.
Unter Post 3 (Hebammensprengel Mauerkirchen) hat die Zahl der Hebammen zu lauten:
"7" und ist zu den Wohnsitzen der Hebammen als weiterer Wohnsitz "Höhnhart" hinzuzufügen.
Unter Post 29 (Hebammensprengel Neufelden) hat die Zahl der Hebammen zu lauten: "6" und ist zu den Wohnsitzen der Hebammen als weiterer Wohnsitz "Kirchberg" hinzuzufügen.