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- Verordnung
der O. Ö. Landesregierung vom 22. Februar 1934 betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes.
In Durchführung der §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1950 betreffend die Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs im Lande Ober-österreich (Fremdenverkehrsgesetz) in der Fassung des Beschlusses des o. ö. Landtages vom 23. No-vember 1950, LGVl. Nr. 15/1951, wird der-ordnet:
§ 1.
Die Gebiete der Gemeinden
Grein
Kreuzen
Sankt Nikola an der Donau
werden zum Fremdenverkehrsgebiet Strudengau erklärt.
§ 2.
Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte Gebtetsbezeichnung.
§ 3.
Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errich-tung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fiemdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.