Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens Wimsbach im politischen Bezirk Wels in den Gemeindenamen "Bad Wimsbach-Neydharting" | Omnilex
LGBL_OB_19540506_11•Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens Wimsbach im politischen Bezirk Wels in den Gemeindenamen "Bad Wimsbach-Neydharting"
Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens Wimsbach im politischen Bezirk Wels in den Gemeindenamen "Bad Wimsbach-Neydharting"
LGBL_OB_19540506_11Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung des Gemeindenamens Wimsbach im politischen Bezirk Wels in den Gemeindenamen "Bad Wimsbach-Neydharting"Gazette06.05.1954
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Kundmachung
der O. Ö. Landesregierung vom 5. April 1934 betreffend Abänderung des Gemeindenamens Wimsbach im politischen Bezirk Wels in den Gemeindenamen "Bad Wimsbach-Neydharting".
Die O. Ö. Landesregierung hat der Abänderung des Gemeindenamens Wimsbach im politischen Bezirk Wels auf den Gemeindenamen "Bad Wimsbach-Neydharting" gemäß § 6 der Ober-österreichischen Gemeindeordnung 1948, LGVl. Nr. 22/1949, zugestimmt.
Die Namensänderung tritt mit 1. Mai 1934 in Kraft. Allfällige aus der Durchführung der Namensänderung erwachsende Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.