LGBL_OB_19550127_10•Gesetz, womit das Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz abgeändert wird (Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz-Novelle)
LGBL_OB_19550127_10Gesetz, womit das Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz abgeändert wird (Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz-Novelle)Gazette27.01.1955
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
vom 17. November 1954, womit O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetz abgeändert wird (O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetz-Novelle).
Der O. ö. Landtag hat in Ausführung des I. Teiles des Pflanzenschutzgesetzes vom 2. Juni 1948, VGVl. Nr. 124, beschlossen:
Das O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetz vom 8. November 1950, LGVl. Nr. 37/1951, wird wie folgt ergänzt:
Nach dem § 12 wird eingefügt:
(1) Zum Schutze der Bienen ist bei der Ausführung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:
1.Pflanzen dürfen wahrend ihrer Blüte mit
insektentötenden Mitteln nicht behandelt
weiden.
2.Bei der Behandlung von Pflanzen mit
insektentötenden Mitteln ist darauf zu achten,
daß Unter- oder Zwischenkulturen während
ihrer Blüte von den Mitteln nicht getroffen
werden.
3.Innerhalb eines Umkreises von dreißig Metern
um Bienenstöcke dürfen Pflanzen, auch kurz
vor und kurz nach ihrer Blüte nur außerhalb
der Flugzeit der Bienen mit insektentötenden
Mitteln behandelt werden.
4.Vor Großbekämpfungen von Pflanzenschutzlingen, z. V. vom Flugzeug aus oder unter
massiertem Einsatz von Motorgeräten, sind die
Eigentümer von Bienenstöcken, die innerhalb
eines Umkreises von drei Kilometern um die
Grenzen des Vehandlungsgebietes stehen, so
rechtzeitig von den geplanten Maßnahmen zu
verständigen^ daß entsprechende Vorkehrungen zum Schütze der Bienen getroffen weiden können.
von den Bestimmungen des Abs. 1
....
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 gelten
nicht für die Behandlung von Neben, Hopfen und Kartoffeln sowie für die wissenschaftlichen Versuche
dl:r Versuchsanstalten für Pflanzenschutz. Weitete
...
Z 1 kann t ie Landesregierung nach Anhören der Kandwirtschfmmer für Oberösterreich bewilligen, wenn öffentliche Interessen des Kultur-Pflanzenschutzes die des Schutzes der Bienen überwiegen.
(g) In den Fallen des Abs. 2 sind die Eigen-tümer von Bienenstöcken, die innerhalb eines Umkreises von dreißig Metern um die Grenzen des Vehandlungsgebietes stehen, von den Verpflichteten (§§ 9, 10 und 11) so rechtzeitig von der geplanten Pflanzenschutzmaßnahme zu verstandigen, daß entsprechende Vorkehrungen zum Schütze der Bienen getroffen weiden können."
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