Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben für baupolizeiliche Bewilligungen in der Stadtgemeinde Ried im Innkreis | Omnilex
LGBL_OB_19550505_33•Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben für baupolizeiliche Bewilligungen in der Stadtgemeinde Ried im Innkreis
Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben für baupolizeiliche Bewilligungen in der Stadtgemeinde Ried im Innkreis
LGBL_OB_19550505_33Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben für baupolizeiliche Bewilligungen in der Stadtgemeinde Ried im InnkreisGazette05.05.1955
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 18. April 1955 über das Ausmaß der Verwaltungs-abgaben für baupolizeiliche Bewilligungen in der Gtadtgemeinde Nied im Innkreis.
In Durchführung des § 1 desvom 22. Dezember 1925, LGBl. Nr. 4/1926, in der Fassung der Landesverwaltungsabgabengesetznovelle, LGBl. Nr. 48/1948, wird verordnet:
§ 1.
Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben für baupolizeiliche Bewilligungen in der Stadtgemeinde Nied im Nnnkreis ist Abschnitt II Z. 1 des der Gemeinoeverwaltungsabgaben-Verord-nung 1948, LGVl, Nr. 0/1949, angeschlossenen Tarifes maßgebend.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetz' blatt für Oberösterreich in Kraft.