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Gesetz
vom 15. Juni 1955 über die Aufnahme einer Anleihe durch die Stadtgemeinde Linz.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Die Stadtgemeinde Linz ist berechtigt, eine Anleihe gegen Teilschuldverschreibungen bis zur Höhe von hundert Millionen Schilling aufzunehmen.
§ 2.
Mit dem Erlös der Anleihe find Investitionen durchzuführen und kurzfristige Darlehensverpflichtungen der Stadtgemeinde Linz zu konvertieren.
§ 3.
Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Anleihe kann die Stadtgemeinde Linz die Haftung mit ihrem gesamten Vermögen und mit ihren Abgabeneinnahmen übernehmen.