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Gesetz
vom 15. Juni 1955 über das Verbot gewisser nichtgewerbsmäßiger Verteilertätigkeiten.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Das Sammeln von Warenbestellungen oder die Entgegennahme und Verteilung von Waren (insbesondere die Veranstaltung sogenannter Ve-triebsaktionen) ist verboten.
§ 2.
Das Verbot gilt nicht,
§ 3.
Wer dem Verbot gemäß § 1 Zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling bestraft.