Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Ausschreibung der Wahlen der Gemeindeausschußmitglieder für alle Gemeinden mit Ausnahme der Städte Linz und Steyr | Omnilex
LGBL_OB_19550818_70•Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Ausschreibung der Wahlen der Gemeindeausschußmitglieder für alle Gemeinden mit Ausnahme der Städte Linz und Steyr
Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Ausschreibung der Wahlen der Gemeindeausschußmitglieder für alle Gemeinden mit Ausnahme der Städte Linz und Steyr
LGBL_OB_19550818_70Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Ausschreibung der Wahlen der Gemeindeausschußmitglieder für alle Gemeinden mit Ausnahme der Städte Linz und SteyrGazette18.08.1955
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 6. August 1955 betreffend die Ausschreibung der Wahlen der Gemeindeausschußmitglieder für alle Gemeinden mit Ausnahme der Städte Linz und Steyr.
In Durchführung des § 30 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 1949 für alle oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, LGVl. Nr. 38, wird kundgemacht:
Die Wahlen der Gemeindeausschußmitglieder für alle Gemeinden mit Ausnahme der Städte Linz und Steyr werden für Sonntag, 23. Oktober 1953, ausgeschrieben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der 18. August 1955.