Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen den Ortsgemeinden Atzesberg und Hörbich, politischer Bezirk Rohrbach | Omnilex
LGBL_OB_19551230_90•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen den Ortsgemeinden Atzesberg und Hörbich, politischer Bezirk Rohrbach
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen den Ortsgemeinden Atzesberg und Hörbich, politischer Bezirk Rohrbach
LGBL_OB_19551230_90Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen den Ortsgemeinden Atzesberg und Hörbich, politischer Bezirk RohrbachGazette30.12.1955
HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.
Verordnung
der o. o. Landesregierung vom 19. De-Zember 1935 betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen den Ortsge-meinden Ntzesberg und Horbich, politischer Bezirk Nohrbach.
In Durchführung des § 10 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGVl. Nr. 22/1949. in der Fassung der 1. Novelle der Oberosterreichischen Gemeindeordnung 1948. LGVl. Nr. 26/1953, wird im Zusammenhang mit § 8 Abs. 5 Ut. ä des Uberaangsgesehes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des VGVl. Nr. 368 vom Jahre 1925 mit Zustimmung der Bundesregierung verordnete
§ 1
Die Grenzen der Ortsgemeinden Atzesberg und Hörbich werden durch Abtrennung der Grundpar-zellen Nr. 5272/2 und Nr. 5292/3, Katastralgemeinde Hörbich, im Ausmaß von ?? a 61 m- von der Ortsgemeinde Hörbich und Eingemeindung derselben in das Gebiet der Ortsgemeinde Atzesberg abgeändert.
§ 2.
Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 1936 in Kraft. Für die Kosten der Vermessung und grundbücherlichen Durchführung hat die Ortsge-meinde Atzesberg aufzukommen.