LGBL_OB_19560515_10•Gesetz über den Bau und den Betrieb von Aufzügen (Oö. Aufzugsgesetz)
LGBL_OB_19560515_10Gesetz über den Bau und den Betrieb von Aufzügen (Oö. Aufzugsgesetz)Gazette15.05.1956
vom 23. März 1956 über den Bau und den Betrieb von Aufzügen (O. ö. Aufzugsgesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Begriffsbestimmung, Geltungsbereich, Verfahren.
(1)Aufzüge im Sinne dieses Gesetzes sind
Bauanlagen oder Bauteile besonderer Art. Hiezu
gehören alle ortsfesten Aufzüge mit mehr als
zwei Meter Hubhöhe, deren Fördergeräte sich in
Führungen bewegen und sie nicht verlassen, so
mit auch - soweit diese Voraussetzungen ge
geben sind - ortsfeste Fahrtreppen, Versenk
vorrichtungen, Hebebühnen sowie Einrichtungen
zur Bedienung von Maschinen, Öfen, Genera
toren u. dgl.
(2)Für die Errichtung und den Betrieb von
Aufzügen gelten die Bestimmungen der nach
ihrem Standort maßgeblichen Bauordnung, so
weit dieses Gesetz nicht besonderes bestimmt.
(3)Aufzüge gelten nicht als Ersatz für gesetz
lich vorgeschriebene Stiegen.
? (4) Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auf den selbständigen Wirkungsbereich des Landes (Art. 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) beschränkt.
§ 2. Bau- und Betriebsvorschriften.
(1)Aufzüge sind in allen ihren Teilen nach
den Erfahrungen der technischen Wissenschaften
ordnungsgemäß so herzustellen, instandzuhalten
und zu betreiben, daß hiedurch das Leben oder
die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet
und sonstiger Schaden nach Möglichkeit ver
mieden wird.
(2)Die Landesregierung hat in Durchführung
der generellen Vorschriften des Abs. 1 spezielle
Sicherheitsvorschriften durch Verordnung zu er
lassen. Der Vorschrift des Abs. 1 gilt als ent
sprochen, wenn der Aufzug nach diesen Sicher
heitsvorschriften hergestellt, instandgehalten
und betrieben wird.
§ 3. Errichtungsbewilligung.
(1)Für die Errichtung eines Aufzuges ist die
Bewilligung der Baubehörde erforderlich, soweit
nicht die §§ 4 und 5 anderes bestimmen.
(2)Die für die Errichtung eines Aufzuges
geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten
sinngemäß für die wesentliche Änderung eines
Aufzuges. Als wesentlich ist jede Änderung an
zusehen, die auf die Festigkeit oder Feuersicher
heit des Gebäudes oder auf die Betriebssicher
heit des Aufzuges einen Einfluß ausüben kann.
(3)Um die Bewilligung ist gesondert von
dem Ansuchen um die Baubewilligung für das
Gebäude einzuschreiten.
(4)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
öffentliche Interessen nicht verletzt werden,
wenn also insbesondere das Vorhaben in seiner
Gesamtheit den Vorschriften gemäß § 2 ent
spricht. Die Baubehörde kann die Bewilligung
unter solchen Bedingungen oder Auflagen er
teilen, die die Verletzung öffentlicher Interessen
ausschließen.
(s) Dem Ansuchen ist außer Belegen, die der Baubehörde die technische Beurteilung und die Entscheidung nach Abs. 4 ermöglichen, das Gutachten eines Aufzugsprüfers (§ 13 Abs. 1) darüber beizuschließen, ob das Vorhaben den Erfordernissen des § 2 entspricht.§ 4. Verpflichtung zur Anzeige.
(1)Die Errichtung eines nicht betretbaren
Lastenaufzuges sowie die Vornahme einer un
wesentlichen Änderung an einem Aufzug bedarf
keiner Bewilligung; das Vorhaben ist jedoch der
Baubehörde' spätestens vier Wochen vor Bau
beginn anzuzeigen.
(2)Der Anzeige sind Belege, aus denen die
Anlage und die Betriebsweise technisch ein
wandfrei beurteilt werden können, sowie das
Gutachten eines Aufzugsprüfers darüber beizu
schließen, ob das Vorhaben den Erfordernissen
des § 2 entspricht.
(3)Gewinnt die Baubehörde nach Prüfung
des Vorhabens die Überzeugung, daß es den Erfordernissen des § 2 nicht entspricht, kann sie binnen einer Frist von vier Wochen das Bewilligungsverfahren (§3) einleiten. Die Baubehörde kann auch anordnen, daß der fertiggestellte Aufzug erst nach Prüfung durch den Aufzugsprüfer (Abnahmeprüfung) in Betrieb gesetzt werden darf.
(4) Mit der Durchführung des Vorhabens (Abs. 1) darf erst begonnen werden, wenn die Baubehörde die Anzeige zur Kenntnis genommen hat oder wenn die Frist von vier Wochen verstrichen ist, ohne daß die Baubehörde den Bescheid über die Einleitung des Bewilligungsverfahrens (Abs. 3) zugestellt hat.
§ 5.
Errichtung von Aufzügen ohne behördliches Verfahren. Die Errichtung handbetriebener Lastenaufzüge mit höchstens zwanzig Kilogramm Tragkraft bedarf weder einer Bewilligung noch einer Anzeige.
§ 6.
Benützungsbewilligung.
(1)Soweit die Errichtung eines Aufzuges
einer Errichtungsbewilligung bedarf, darf der
Aufzug erst nach Erteilung der Benützungsbe
willigung in Betrieb genommen werden.
(2)Der Benützungsbewilligung hat die Prü
fung der Anlage durch den Aufzugsprüfer (Ab
nahmeprüfung) vorauszugehen. Dem Ansuchen
um die Benützungsbewilligung ist der Befund
des Aufzugsprüfers über die Abnahmeprüfung
beizuschließen.
(3)Für die Erteilung der Benützungsbewilli
gung gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 4
sinngemäß.
§ 7. Besondere Pflichten des Aufzugsbesitzers.
(1)Der Aufzugsbesitzer hat die ständige Be
treuung seines Aufzuges, also insbesondere die
Vornahme aller nach diesem Gesetz vorgeschrie
benen Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen
einem Aufzugsprüfer zu übertragen, der aus dem
Verzeichnis gemäß § 13 Abs. 7 auszuwählen ist.
Dies sowie jeder Wechsel des Aufzugsprüfers ist
der Baubehörde anzuzeigen. Ist in einem be
stimmten Falle kein Aufzugsprüfer bereit, die
ständige Betreuung des Aufzuges zu über
nehmen, so hat der Aufzugsbesitzer dies der
Baubehörde anzuzeigen. Die Baubehörde hat in
diesem Falle einen Aufzugsprüfer mit der stän
digen Betreuung dieses Aufzuges zu beauftragen.
(2)Der Aufzugsbesitzer ist verpflichtet, den
Aufzug durch den Aufzugsprüfer in bestimmten
Zeitabständen auf seine Betriebssicherheit über
prüfen zu lassen (regelmäßige Überprüfung).
Die Zeitabstände hat die Landesregierung in den
Sicherheitsvorschriften gemäß § 2 Abs. 2 fest
zusetzen, doch kann die Baubehörde, wenn es im
Einzelfalle aus Sicherheitsgründen erforderlich
erscheint, anordnen, daß der Aufzug in kürzeren
Zeiträumen zu überprüfen ist.
00 Die Baubehörde kann nach Erfordernis jederzeit auch eine außerordentliche Überprüfung durch den Aufzugsprüfer anordnen oder selbst eine Überprüfung vornehmen.
(4) Der Aufzugsbesitzer hat die für die Überprüfung notwendigen Hilfskräfte beizustellen. (?r) Das vom Aufzugsbesitzer dem Aufzugsprüfer für seine Leistungen zu entrichtende Entgelt richtet sich nach einem Tarif, der von der Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg zu erstellen und in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren ist. Im Tarif kann das Entgelt in angemessenen Pauschbeträgen festgesetzt werden. Der Tarif bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Der Tarif darf nur genehmigt werden, wenn die Tarifsätze den zu erbringenden Leistungen angemessen sind.
§ 8. Pflichten des Aufzugsprüfers.
(1)Der Aufzugsprüfer ist verpflichtet, die
Überprüfungen, mit denen er beauftragt ist, zeit
gerecht persönlich vorzunehmen. Im Falle einer
unvermeidlichen Verhinderung hat er für eine
Vertretung durch einen anderen Aufzugsprüfer
zu sorgen; ist es ihm unmöglich, Ersatz zu be
schaffen, hat er hievon unverzüglich die Bau
behörde zu verständigen, die mit der Überprü
fung einen anderen Aufzugsprüfer zu beauf
tragen hat.
(2)Der Aufzugsprüfer hat ein Verzeichnis
der von ihm betreuten Aufzüge zu führen, der
Baubehörde vorzulegen und bei jeder Änderung
unverzüglich zu berichtigen.
(3)Jeder Aufzugsprüfer ist verpflichtet, über
Auftrag der Baubehörde auch andere als die von
ihm betreuten Aufzüge zu überprüfen.
§ 9-Überprüfung.
(1)Von jeder regelmäßigen Überprüfung
(§ 7 Abs. 2) ist rechtzeitig der Aufzugsbesitzer
zu verständigen.
(2)Der Befund jeder Überprüfung ist vom
Aufzugsprüfer unter Angabe des Zeitpunktes der
Überprüfung in das Aufzugsbuch (§ 11) einzu
tragen.
(3)Muß gemäß § 12 der Aufzug von einem
Aufzugswärter bedient werden, ist dieser zur
Anwesenheit und Mithilfe bei der Überprüfung
und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet;
er hat die Kenntnisnahme des Befundes durch
seine Unterschrift im Aufzugsbuch zu bestätigen.
(4)Stellt der Aufzugsprüfer bei der Über
prüfung Mängel oder Gebrechen fest, so hat er
für die Behebung eine angemessene Frist zu be
stimmen. Der Aufzugsbesitzer ist verpflichtet,
die festgestellten Mängel oder Gebrechen inner
halb dieser Frist zu beheben und den Aufzugs
prüfer hievon schriftlich zu verständigen; dieser
hat sich durch eine neuerliche Überprüfung von
der Behebung der Mängel zu überzeugen.
(B) Wurden Mängel oder Gebrechen innerhalb der Frist (Abs. 4) vom Aufzugsbesitzer nicht behoben, hat der Aufzugsprüfer dies der Baubehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 10. Betriebseinstellung und Sperre von Aufzügen.
(1)AUFZUGSBESITZER, AUFZUGSFÜHRER UND AUF
ZUGSWÄRTER SIND VERPFLICHTET, DEN BETRIEB VON
AUFZÜGEN, DIE SIE ALS NICHT BETRIEBSSICHER ER
KENNEN ODER DIE VOM AUFZUGSPRÜFER ALS NICHT
BETRIEBSSICHER BEZEICHNET WERDEN, SOFORT EINZU
STELLEN. SOLCHE AUFZÜGE DÜRFEN ERST NACH BEHE
BUNG DER MÄNGEL ODER GEBRECHEN NACH ERFOLGTER
ABNAHMEPRÜFUNG DURCH DEN AUFZUGSPRÜFER WIE
DER BETRIEBEN WERDEN. BEZÜGLICH DER ABNAHME
PRÜFUNG GELTEN DIE BESTIMMUNGEN DES § 9 ABS. 4
UND 5 SINNGEMÄß.
(2)Die Betriebseinstellung und ihre Ursachen
sowie die Wiederinbetriebnahme (Abs. 1) und
das Ergebnis der Abnahmeprüfung sind im Auf
zugsbuch zu verzeichnen.
(3)Außergewöhnliche Vorfälle, die die Be
triebssicherheit eines Aufzuges betreffen, sowie
Unfälle hat der Aufzugsbesitzer unverzüglich
dem Aufzugsprüfer bekanntzugeben, der unver
züglich eine Überprüfung des Aufzuges vorzu
nehmen hat. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 4
und 5 gelten sinngemäß.
(4)Die Baubehörde hat mangelhafte, nicht
vorschriftsmäßig überprüfte oder sonst gegen
die Sicherheitsvorschriften verstoßende Aufzüge
zu sperren. Aufzüge, die von der Baubehörde
gesperrt wurden, dürfen nur mit ihrer Bewilli
gung wieder benützt werden. Die Bestimmungen
des § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
§ 11. Aufzugsbuch.
Über jeden Aufzug ist ein Aufzugsbuch zu führen, in das alle für die Betriebssicherheit des Aufzuges maßgeblichen Vorkommnisse, insbesondere alle Überprüfungen durch den Aufzugsprüfer einzutragen sind. Das Aufzugsbuch muß, für die Behörde und den Aufzugsprüfer jederzeit zugänglich, beim Aufzug aufliegen. Näheres hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
§ 12. Aufzugswärter; Aufzugsführer.
(1)Die Landesregierung kann in Durchfüh
rung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 durch
Verordnung feststellen, daß die Betriebssicher
heit bestimmter Arten von Aufzügen nur ge
geben ist, wenn sie von geeigneten Aufzugs
wärtern oder Aufzugsführern bedient werden.
(2)Der Aufzugswärter muß mindestens acht
zehn Jahre alt, körperlich geeignet und verläß
lich sein. Der mit der Betreuung des Aufzugs
beauftragte Aufzugsprüfer hat den Aufzugs
wärter zu prüfen, ob er mit der Einrichtung, dem
Betrieb und den Betriebsvorschriften des Auf
zugs vertraut ist. Das Ergebnis dieser Prüfung
ist im Aufzugsbuch einzutragen. Das Ergebnis der Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu qualifizieren. Die Prüfung gilt jeweils nur für einen bestimmten Aufzug; eine positive Qualifikation ist Voraussetzung für die Betätigung als Aufzugswärter für diesen Aufzug.
(3)Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der
Aufzugswärter schriftlich zu erklären, daß er die
Wartung des Aufzugs verantwortlich übernom
men hat. Die Erklärung ist in das Aufzugsbuch
einzutragen.
(4)Aufzugsführer müssen mindestens sech
zehn Jahre alt, körperlich geeignet und mit der
Bedienung des Aufzugs vertraut sein. Der mit
der Betreuung des Aufzugs beauftragte Aufzugs
prüfer hat sich hievon fallweise zu überzeugen.
§ 13. Aufzugsprüfer.
(1)Zur Betätigung als Aufzugsprüfer sind
geeignet:
a)Ziviltechniker im Rahmen ihrer Berechti
gungen;
b)unbescholtene eigenberechtigte Personen
österreichischer Staatsbürgerschaft, deren
Befähigungsnachweis (Abs. 2) die Landes
regierung anerkannt hat.
(2)Die Befähigung ist durch schulmäßige
Ausbildung und praktische Verwendung im Auf
zugsbau nachzuweisen.
(») Pie schulmäßige Ausbildung ist nachzuweisen durch:
a)das Zeugnis einer inländischen technischen
Hochschule über die zweite Staatsprüfung
aus Elektrotechnik oder Maschinenbau;
b)die Berechtigung zur Führung der Standes-
bezejichnung "Ingenieur" auf Grund des Bun-
desgjesetzes vom 7. Juli 1948, BGB1. Nr. 171,
in der jeweiligen Fassung, sofern sie durch
den Nachweis von Kenntnissen aus der Elek
trotechnik oder dem Maschinenbau erworben
wurde.
Ob und bis zu welchem Ausmaß ausländische Lehranstalten den inländischen gleichzuhalten sind, bestimmt die Landesregierung.
(4)Die praktische Verwendung ist nachzu
weisen durch Zeugnisse über die Verwendung
im Auffcugsbau, die sich zu erstrecken hat auf:
a)alle !wesentlichen maschinentechnischen Ar
beiten, wie z. B. Einbau des Triebwerks, der
Tragmittel, der Führungen, der Steuerung,
der Türverriegelungen und der Fangvorrich-
tung[ und
b)alle wesentlichen elektrotechnischen Ar
beiten, wie z. B. Schaltung der gebräuchlichen
Steuerungen, der Türkontakte, der Lichtan
lage, der Berührungsschutzmaßnahmen und
sonstigen Sicherheitseinrichtungen sowie
Überprüfung der Isolationswiderstände.
(5)Die Landesregierung kann ausnahms
weise von der Vorlage der im Abs. 4 vorge
schriebenen Zeugnisse absehen, wenn der Nachweis der praktischen Verwendung in anderer Weise erbracht wird.
(n) Die Dauer der praktischen Verwendung im Aufzugsbau beträgt bei:
Bewerbern nach Abs. 3 lit. a . . 1 Jahr, bei Bewerbern nach Abs. 3 lit. b . . 3 Jahre.
(T) Name, Wohnort und Kanzleianschrift jener Personen, die gemäß Abs. 1 zur Betätigung als Aufzugsprüfer geeignet sind, sind von der Landesregierung in einem Verzeichnis zu führen, das in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren und jeweils zu berichtigen ist.
(«) Die Aufnahme in das Verzeichnis erfolgt nur über besonderen Antrag. Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß sich der Antragsteller den Verpflichtungen, die dieses Gesetz den Aufzugsprüfern auferlegt, insbesondere den Verpflichtungen des § 8, vorbehaltlos unterwirft. Der Aufzugsprüfer kann jederzeit seine Streichung aus dem Verzeichnis beantragen, doch erfolgt die Entbindung von den übernommenen Pflichten jeweils erst, sobald für die weitere Betreuung der Aufzüge vorgesorgt ist. (o) In das Verzeichnis dürfen nur Personen aufgenommen werden, die von Unternehmungen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen, wirtschaftlich unabhängig sind.
(i.o) Personen gemäß Abs. 1 lit. b, die sich länger als zwei Jahre nicht als Aufzugsprüfer betätigt haben, oder deren Unbescholtenheit nicht mehr gegeben ist, können aus dem Verzeichnis gestrichen werden. Dasselbe gilt, wenn solche Personen gröblich gegen ihre Pflichten verstoßen, sich als nicht genügend sachkundig erwiesen haben oder wenn eine der anderen Voraussetzungen für die Eignung im Sinne des Abs. 1 lit. b weggefallen ist.
(n) Verstößt ein Ziviltechniker (Abs. 1 lit. a) gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer oder erweist er sich als nicht genügend sachkundig, hat die Landesregierung hievon dem Landeshauptmann als Disziplinarbehörde der Ziviltechniker die Anzeige zu erstatten. Stellt der Landeshauptmann ein Dienstvergehen fest, ist der Ziviltechniker aus dem Verzeichnis zu streichen.
§ 14. Straf besstimmungen.
Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder seinen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird nach den Strafbestimmungen der. nach dem Standort des Aufzugs maßgeblichen Bauordnung bestraft.
§ 15. Übergangsbestimmungen.
(1)Für bestehende Aufzüge, die den bisher
geltenden Vorschriften entsprechen, können Ab
änderungen nur insoweit vorgeschrieben wer
den, als dies zur Betriebssicherheit erforderlich
ist. Bei einer Änderung eines Aufzugs kann die
Baubehörde die Verbesserung der Sicherheits
einrichtungen verlangen.
(2)Die im Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vor
schriften mit der Überprüfung von Aufzügen
betrauten Personen gelten bis zur Betrauung
eines Aufzugsprüfers gemäß § 7 Abs. 1, läng
stens jedoch für eine Übergangszeit von sechs
Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, als
Aufzugsprüfer im Sinne dieses Gesetzes. Das
gleiche gilt sinngemäß für Aufzugswärter und
Aufzugsführer.
(3)Der Aufzugsbesitzer ist verpflichtet, in
nerhalb der im Abs. 2 genannten Frist einem
Aufzugsprüfer, der den Bestimmungen dieses
Gesetzes entspricht, die Betreuung des Aufzugs
zu übertragen.
§ 16. Schlußbestimmungen.
(1)Dieses Gesetz tritt einen Monat nach
seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig wird die
durch den Runderlaß des Reichswirtschaftsmini
sters vom 3. August 1943, III G 5638/43, erlassene
und im Ministerialblatt des Reichwirtschafts
ministeriums Nr. 23/1943 verlautbarte Aufzugs
verordnung für die Alpen- und Donaureichs
gaue, den Reichsgau Sudetenland und die ein
gegliederten Ostgebiete für den Bereich des
Bundeslandes Oberösterreich nach Maßgabe des
§ 1 Abs. 4 aufgehoben.
(2)Die Durchführungsbestimmungen zu die
sem Gesetze können von dem der Kundmachung
dieses Gesetzes folgenden Tage an erlassen wer
den; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit
diesem Gesetz in Kraft.
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