LGBL_OB_19560731_23•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung in Linz, Steyr und Wels (Durchführungsverordnung zur Hausbesorgerordnung)
LGBL_OB_19560731_23Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung in Linz, Steyr und Wels (Durchführungsverordnung zur Hausbesorgerordnung)Gazette31.07.1956
In Durchführung der §§7, 8 und 22 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1922, BGB1. Nr. 878, über den Dienstvertrag der Hausbesorger (Hausbesorgerordnung) wird verordnet:
(1)Für die Berechnung des Reinigungsgeldes
sind zu unterscheiden:
a)Wohnräume, das sind Zimmer, Kabinette so
wie Küchen über vierzehn Quadratmeter
Fläche;
b)Nebenräume, das sind Badezimmer, Hausgehilfenzimmer, letztere bis zu acht Quadrat
meter Fläche, Vorräume im Ausmaß von
mindestens zwei Quadratmeter sowie Küchen
in einem Ausmaß unter vierzehn Quadrat
meter Fläche;
c)Räume, welche Erwerbszwecken dienen, das
sind Geschäftslokale, Werkstätten, Lager
räume, Garagen, Kanzleien u. dgl., sowie die
Räume, die in Wohngebäuden den Zwecken
von Behörden, öffentlichen Stellen u. dgl.
dienen;
d)andere Wohnbestandteile, wie z. B. Speisekammern u. dgl.
(2)Das Reinigungsgeld ist für Wohnräume,
Nebenräume und Räume, welche Erwerbs- und
Behördenzwecken dienen, zu entrichten; andere
Wohnbestandteile kommen für die Berechnung
des Reinigungsgeldes nicht in Betracht.
§ 2.
Das Reinigungsgeld beträgt monatlich für Wohnräume und Nebenräume:
für Wohnungen mit einem Wohnraum
für den Wohnraum2,20 S
für den Nebenraum (mit Ausnahme der
Vorräume)1,00 S
für jeden Vorraum im Ausmaß von
mindestens zwei Quadratmetern . 0,70 S
für Wohnungen mit zwei bis drei Wohnräumen
für jeden Wohnraum .2,50 S
für jeden Nebenraum (mit Ausnahme
der Vorräume)1,30 S
für jeden Vorraum im Ausmaß von
mindestens zwei Quadratmetern . 0,70 S
für Wohnungen mit vier Wohnräumen
für jeden Wphnraum3,60 S
für jeden Nebenraum (mit Ausnahme
der Vorräume)1,60 S
für jeden Vorraum im Ausmaß von
mindestens zwei Quadratmetern . 0,90 S
für Wohnungen mit fünf bis sechs Wohnräumen
für jeden Wohnraum3,80 S
für jeden Nebenraum (mit Ausnahme
der Vorräume)1,80 S
für jeden Vorraum im Ausmaß von
mindestens zwei Quadratmetern . 1,00 S
für Wohnungen mit mehr als sechs Wohnräumen
für jeden Wohnraum4,10 S
für jeden Nebenraum (mit Ausnahme
der Vorräume)2,10 S
für jeden Vorraum im Ausmaß von
mindestens zwei Quadratmetern . 1,20 S.
§ 3.
Für die im § 1 Abs, 1 lit. c angeführten Räume ist das Reinigungsgeld von 0,30 S je Quadratmeter zu entrichten.
§ 4.
Für Aborte, die von mehreren Parteien benützt werden und deren Reinigung dem Hausbesorger obliegt, hat jede den betreffenden Abort benützende Partei ein besonderes Reinigungsgeld von 3,60 S zu entrichten.
§ 5.
Für die Wintermonate Dezember, Jänner und Februar gebührt dem Hausbesorger für die besonderen Erschwernisse in dieser Zeit ein Zuschlag von 30 v. H. des Reinigungsgeldes (§§ 2 bis 4) für jeden der bezeichneten Monate.
§ 6.
Für die Hunde, .die im Hause gehalten werden, gebührt dem Hausbesorger ein Zuschlag zum Reinigungsgeld von 5,00 S je Hund und Monat. Dieser Zuschlag beträgt bei Wach- und Suchhunden 2,50 S. Für Blindenhunde ist kein Reinigungsgeld zu entrichten.
§ 7.
Das Sperrgeld für das Öffnen des Haustores (§ 8 des Gesetzes) wird für die Zeit von 21 Uhr bis 24 Uhr - in den Monaten Dezember, Jänner und Februar für die Zeit von 20 bis 24 Uhr - mit 2,00 S und für die Zeit von 24 Uhr bis zum ortsüblichen Toröffnen mit 4,50 S festgesetzt.
§ 9.
Das Reinigungsgeld (§§ 1 bis 6) ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, vom Mieter bzw. von jedem Wohnungs- oder Geschäftsinhaber allmonatlich im nachhinein zu bezahlen.
§ 10.
(1)Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung wird die Verordnung des
Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
Durchführung der Hausbesorgerordnung im Ge
biete der Städte Linz, Steyr und Wels (20. Durch
führungsverordnung) , aufgehoben.
(2)Das Bundesgesetz vom 13. Dezember
1922, BGB1. Nr. 878 (Hausbesorgerordnung),
bleibt für die Gemeinden Steyr und Wels in
Wirksamkeit.
(3)Das Reinigungsgeld (§§1 bis 6) ist erst
mals für Juli 1956 nach den Bestimmungen
dieser Verordnung zu bezahlen.
In obigen Beträgen sind auch die Kosten der Beschaffung des Reinigungsmateriales für den Hausbesorger inbegriffen.
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