LGBL_OB_19560816_28•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausstattung, die Art des Tragens und die Bedingungen der Verleihung der Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehrwesen (Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung)
LGBL_OB_19560816_28Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausstattung, die Art des Tragens und die Bedingungen der Verleihung der Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehrwesen (Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung)Gazette16.08.1956
der o. ö. Landesregierung vom 31. Juli 1956 über die Ausstattung, die Art des Tragens und die Bedingungen der Verleihung der Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehrwesen (Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung).
In Durchführung des Gesetzes vom 23. März 1956, LGB1. Nr. 7, über Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehrwesen (O. ö. Feuerwehrehrenzeichen-Gesetz) wird das anliegende Statut für die Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehrwesen erlassen.
Anlage
Statut
für die Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehrwesen.
Ausstattung. § 1.
(i) Die Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille für fünfundzwanzigjährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens ist aus (Bronze. Sie hat einen Durchmesser von 32 mm und zeigt auf der Vorderseite das von einem von oben herabhängenden, unten offenen Lorbeerkranz umrahmte Wappen des Landes Oberösterreich. Auf der Rückseite zeigt sie ein gleichfalls mit Lorbeer umrahmtes, mit einer Flamme geziertes Schildchen mit der Inschrift „25" und der Umschrift "Für verdienstvolle Tätigkeit iauf dem Gebiete des Feuerwehrwesens". Die Verbindung der Medaille mit dem dreieckig gefalteten Band wird durch einen Ring hergestellt.
(2)Die Oberösterreichische Feuerwehr-
Dienstmedaille für vierzigjährige Tätigkeit auf
dem Gebiete des Feuerwehrwesens ist versilbert,
weist die Inschrift "40" auf und ist im übrigen
gleich def Oberösterreichischen Feuerwehr-
Dienstmedaille für fünfundzwanzigjährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens ausgestattet.
(3)Die Dienstmedaillen sind an einem 40 mm
breiten, dreieckig gefalteten, orangegelben Band
befestigt.
§ 2.
(1)Das Oberösterreichische Feuerwehr-Verdienstkreuz III. Stufe ist ein bronzenes, achtspitziges, latt gerändertes Kreuz mit aufge
legtem emaillierten oberösterreichischen Landeswappen. Üas Landeswappen wird von einem rotemaillierteil Flammenkranz umschlossen. Der
Durchmesser des Kreuzes beträgt 46 mm. Die
Verbindung des Kreuzes mit dem dreieckig ge
falteten Band wird durch einen Ring hergestellt.
(2)Das Oberösterreichische Feuerwehr-Ver
dienstkreuz II. Stufe ist ein in der Ausstattung
dem Oberösterreichischen Feuerwehr-Verdienst
kreuz III. Stufe gleichgehaltenes, jedoch silber
nes Kreuz.
(3)Das Oberösterreichische Feuerwehr-Ver
dienstkreuz I. Stufe ist ein vergoldetes, acht
spitziges, glatt gerändertes Kreuz mit aufge
legtem emaillierten oberösterreichischen Landes
wappen. Das Landeswappen wird von einem rot
emaillierten Flammenkranz umschlossen. Der
Durchmesser des Kreuzes beträgt 55 mm.
(4)Die Oberösterreiehischen Feuerwehr-Ver
dienstkreuze III. und II. Stufe sind an einem
40 mm breiten, dreieckig gefalteten, zweimal weiß-rot gestreiften Band befestigt. Die Breite der Streifen beträgt 10 mm.
Art des Tragens. 3.
(1)Die Oberösterreichischen Feuerwehr-Ver
dienstkreuze III. und II. Stufe und die Ober-
österreichischen Feuerwehr-Dienstmedaillen sind
an der linken Brustseite zu tragen. Die rang
mäßige Reihenfolge (von der Brustmitte aus
gehend) ist: Oberösterreichisches Feuerwehr-
Verdienstkreuz II. Stufe, Oberösterreichisches
Feuerwehr-Verdienstkreuz III. Stufe, Oberöster
reichische Feuerwehr-Dienstmedaille für vierzig
jährige Tätigkeit, Oberösterreichische Feuer
wehr-Dienstmedaille für fünfundzwanzigjährige
Tätigkeit.
(2)Das Oberösterreichische Feuerwehr-Ver
dienstkreuz I. Stufe wird als Brustdekoration
an der linken Brustseite getragen.
Bedingungen der Verleihung. § 4.
(1)Die Oberösterreichischen Feuerwehr-
Dienstmedaillen werden an Personen verliehen,
die während der im § 1 Abs. 1 und 2 bezeich
neten Zeiträume ununterbrochen in Organisa
tionen des Feuerwehrwesens tätig waren.
(2)In die fünfundzwanzigjährige bezw. vier
zigjährige Tätigkeitszeit sind die tatsächlichen
ununterbrochenen Dienstzeiten in dem Feuer
wehrwesen dienenden Organisationen in Ober
österreich, in anderen Bundesländern oder im
Ausland einzurechnen.
(3)Als Unterbrechungen gelten nicht:
a)Zeiträume, in denen der für die Verleihung
Ausersehene durch behördlichen Auftrag zu
einer militärischen oder sonstigen persön
lichen Dienstleistung herangezogen worden
ist;
b)sonstige Zeiträume (Krankheit 0. a.) bis zu
insgesamt zweieinhalb Jahren bei Verleihung
der Oberösterreichischen Feuerwehr-Dienst
medaille für fünfundzwanzigjährige und bis
zu insgesamt vier Jahren bei Verleihung der
Oberösterreichischen Feuerwehr - Dienstme
daille für vierzigjährige Tätigkeit auf dem
Gebiete des Feuerwehrwesens.
(4)An Personen, die in Österreich bereits
mit einem Ehrenzeichen für fünfundzwanzig-
bezw. vierzigjährige Tätigkeit auf dem Gebiete
des Feuerwehrwesens ausgezeichnet worden sind,
kann die Oberösterreichische Feuerwehr-Dienst
medaille für fünfundzwanzig- bezw. vierzig
jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuer
wehrwesens nicht verliehen werden.
§ 5.
Das Oberösterreichische Feuerwehr - Verdienstkreuz wird an Personen verliehen, die für das oberösterreichische Feuerwehrwesen hervorragende taktische, technische oder organisatorische Leistungen erbracht oder hervorragende Dienste geleistet haben.
§ 6.
(1)An Personen, die wegen irgend eines
Verbrechens oder wegen einer Übertretung des
Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung
daran oder des Betruges verurteilt worden sind,
kann für die Dauer der Rechtsfolgen der Ver
urteilung ein Ehrenzeichen nicht verliehen
werden.
(2)Eine Verurteilung im Sinne des Abs. 1
zieht den Verlust des bereits verliehenen Ehren
zeichens nach sich.
§ 7.
(1)Anläßlich der Verleihung sind Verleihungsdiplome in einfacher Ausstattung auszufertigen.
(2)Die Ehrenzeichen gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über.
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