LGBL_OB_19560816_31•Gesetz über die Gewährung einer Blindenbeihilfe (Oö. Blindenbeihilfengesetz)
LGBL_OB_19560816_31Gesetz über die Gewährung einer Blindenbeihilfe (Oö. Blindenbeihilfengesetz)Gazette16.08.1956
vom 28. Juni 1956 über die Gewährung einer Blindenbeihilfe (O. ö. Blindenbeihilfengesetz).
Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen :
§ 1.
(1)BLINDEN WIRD WEGEN DER DURCH IHR GE
BRECHEN BEDINGTEN BESONDEREN BELASTUNGEN UND
DES DADURCH VERURSACHTEN ERHÖHTEN LEBENSAUF
WANDES ÜBER ANTRAG NACH MAßGABE DER BESTIM
MUNGEN DIESES GESETZES EINE BLINDENBEIHILFE GE
WÄHRT.
(2)Ein Anspruch auf Blindenbeihilfe besteht
meint, wenn. dem Blinden nach anderen gesetz
lichen Bestimmungen - ausgenommen jenen der
öffentlichen Fürsorge - aus dem Grunde der
Blindheit ein gleichartiger Anspruch zusteht.
§ 2.
Blinde im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,
a)die nichts oder nur so wenig sehen, daß sie
sich in einer ihnen nicht ganz vertrauten
Umwelt allein nicht zurecht finden können
(voll Blinde);
b)denen das Sehvermögen so weit fehlt, daß sie
sich in einer ihnen nicht vertrauten Umwelt
zwar allein zurecht finden können, die jedoch
trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig
sehen, um den Rest des Sehvermögens wirt
schaftlich verwerten zu können (praktisch
Blinde).
§ 3. auf Blindenbeihilfe
haben
(1)Anspruch
Blinde, die
a)österreichische Staatsbürger sind,
b)das 18. Lebensjahr vollendet haben und
c)sich seit mindestens zwei Jahren dauernd in
Oberösterreich aufhalten.
(2)Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,
die staatenlos sind oder deren Staatsangehörig
keit ungeklärt ist (Volksdeutsche), sind den
österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(3)Eine1 vorübergehende Abwesenheit bis
zu zwei Monaten gilt nicht als Unterbrechung
des Aufenthaltes nach Abs. 1 lit. c. Der Aufent
halt in einem anderen Bundesland wird einem
Aufenthalt : in Oberösterreich gleichgehalten,
wenn diesei Bundesland die gleiche Begünsti
gung gewähirt.
(4)Blinden, welche nach Zuerkennung einer
Blindenbeihilfe im Sinne dieses Gesetzes ihren
Aufenthalt dauernd in ein anderes Bundesland
verlegen, ist die Blindenbeihilfe solange weiter
zu gewähren1, bis sie in diesem Bundesland einen
Anspruch auf eine der Blindenbeihilfe gleich
artige Leistung erlangt haben, längstens jedoch
für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Auf
gabe des Aufenthaltes in Oberösterreich, wenn
nicht der Anspruch auf die Blindenbeihilfe vor
her erlischt (§5 Abs. 2).
(1)Die Blindenbeihilfe beträgt dreihundert
Schilling im jMonat. Im Monat Dezember gebührt
die Blindenbeihilfe in doppelter Höhe. Sie wird
monatlich int vorhinein ausgezahlt.
(2)Die Blindenbeihilfe wird mit dem Monat
fällig, in dem die Voraussetzungen für die Ge
währung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem
auf die Geltendmachung des Anspruchs folgen
den Monat.
(3)Die Blindenbeihilfe ist neu zu bemessen,
wenn die für die Bemessung maßgebenden Um
stände sich go geändert haben, daß die Blinden
beihilfe sich! um mehr als fünfzig Schilling än
dern würde.
(4)Die Einstellung und die Neubemessung
der Blindenbeihilfe werden mit dem auf die maß
gebende Veränderung unmittelbar folgenden
Monat wirksam.
§ 5.
(1)Der Anspruch auf Blindenbeihilfe ruht
a)solange !der Anspruchsberechtigte seinen
Wohnsitz iim Ausland hat;
b)solange sich der Anspruchsberechtigte auf
Kosten der öffentlichen Fürsorge in Anstalts
pflege befindet, es sei denn, daß die Anstalts
pflege nicht länger als drei Wochen dauert;
c)solange der Anspruchsberechtigte eine Frei
heitsstrafe verbüßt, es sei denn, daß die Haft
nicht länger als drei Wochen dauert;
d)mit dem Betrage, um den das Gesamtein
kommen des Anspruchsberechtigten ein
schließlich der Blindenbeihilfe eintausend
fünfhundert Schilling im Monat übersteigt;
der Betrag von eintausendfünfhundert Schil
ling erhöht sich um zweihundert Schilling für
jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen,
für den der Blinde überwiegend sorgt.
(2)Der Anspruch auf Blindenbeihilfe er
lischt,
a) wenn der Blinde von einer ihm gebotenen Möglichkeit zur Ausbildung für einen ihm zumutbaren Beruf oder zur Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit keinen Gebrauch macht;
(3)Gesamteinkommen im Sinne des Abs. 1
lit. d ist die Summe aller Einkünfte des An
spruchsberechtigten, die bei Bemessung einer
Fürsorgeunterstützung nach den Vorschriften
über die öffentliche Fürsorge zu berücksichtigen
wären.
(4)Wenn ein Anspruchsberechtigter ohne
triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung
zum Erscheinen zu einer ärztlichen Unter
suchung nicht entspricht, oder sich weigert, die
zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen
Angaben zu machen, kann die Leistung der
Blindenbeihilfe abgelehnt, öder so lange einge
stellt werden, bis er dem Auftrag nachkommt.
Der Anspruchsberechtigte muß aber auf die Fol
gen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam
gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die
Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Blin
denbeihilfe unterbleibt.
§ 6.
(1)Der Antrag auf Gewährung der Blinden
beihilfe ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen. Im Antrag sind die Voraussetzun
gen der Anspruchsberechtigung nachzuweisen.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die
Anspruchsberechtigung zu überprüfen und den
Antrag samt dem Erhebungsergebnis der Lan
desregierung vorzulegen.
(3)über den Antrag entscheidet die Landes
regierung. Sofern sich aus den Vorschriften
dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann
die Landesregierung einen Ausgleich gewähren.
Sie kann aus diesem Grunde insbesondere von
einzelnen Voraussetzungen gemäß § 3 absehen.
(4)Die Gemeinden haben bei der Vollziehung
dieses Gesetzes über Ersuchen mitzuwirken und
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 7.
(1) Der Empfänger einer Blindenbeihilfe oder dessen gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Beihilfenbezug, die den Verlust oder eine Minderung seines Anspruches begründet, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Empfänger der Blindenbeihilfe oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig.
(2)Zu Unrecht empfangene Beihilfenbezüge
sind dem Land zu ersetzen.
(3)Wenn die Verpflichtung zum Ersatz eine
besondere Härte bedeuten würde oder wenn das
Verfahren zur Schadloshaltung des Landes mit
Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in
keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen
würden, kann von der Einbringung des Ersatzes
abgesehen werden.
(1)Die Blindenbeihilfe ist bei der Beurtei
lung der Hilfsbedürftigkeit nach den Vorschriften
über die öffentliche Fürsorge außer Ansatz zu
lassen und auf Leistungen der öffentlichen Für
sorge nicht anzurechnen.
(2)Der Anspruch auf Blindenbeihilfe kann
ohne Zustimmung der Landesregierung weder
übertragen noch verpfändet werden.
§ 9.
Arbeitgeber und sonstige Personen oder Rechtsträger, von denen der Blinde Einkünfte im Sinne des § 5 bezieht, sind zur Auskunftserteilung über die ihnen bekannten und für die Bemessung der Blindenbeihilfe maßgebenden Umstände verpflichtet.
§ 10.
Anbringen, Amtshandlungen und amtliche Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.
§ 11.
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19560816_31",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19560816_31",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}