LGBL_OB_19561023_35•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend bestimmte Prüfungsgebühren und Prüfungsentgelte für Prüfungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet sind (Prüfungsgebührenverordnung)
LGBL_OB_19561023_35Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend bestimmte Prüfungsgebühren und Prüfungsentgelte für Prüfungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet sind (Prüfungsgebührenverordnung)Gazette23.10.1956
der o. ö. Landesregierung vom 8. Oktober 1956 betreffend bestimmte Prüfungsgebühren und Prüfungsentgelte für Prüfungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet sind (Prüfungsgebührenverordnung).
In Durchführung des § 4 des Prüfungsgebührengesetzes vom 15. Juni 1955, LGB1. Nr. 55, wird verordnet:
§ 1.
Die von den Prüfungsbewerbern zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt:
1.für Dienstprüfungen für die Beamten der
Gemeinden (Ortsgemeindenverbände) mit
Ausnahme der Städte mit eigenem Statut
gemäß der Verordnung der o. ö. Landesregie
rung vom 1. Juni 1953, LGB1. Nr. 24, und
zwar:
a)für die Gemeindibeamtenfach-
prüfung (B) gemäß §§ 6 bis 9 150. - S,
b)für die Gemeindebeamtenprü
fung (C und D) gemäß § 10 und
die Gemeindebeamtenprüfung
für den Wachdienst (W 2) ge
mäß § 13 . . '80. - S,
c)für die Gemeindebeamtenprü
fung für den Hilfsdienst (E)
gemäß § 11 und die Gemeinde
beamtenprüfung für den Wach
dienst (W) gemäß § 12 . . . 75. - S;
2.für die Bildvorführerprüfung ge
mäß der Verordnung der o. ö. Lan
desregierung vom 21. März 1955,
LGB1. Nr. 29,120. - S;
3.für die bei erstmaliger Lösung
einer Jahres Jagdkarte abzulegende
Prüfung gemäß der Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom
für Prüfungsbewerber, die' sich in
forstlicher oder jagdlicher Aus
bildung befinden, ermäßigt sich die
. Prüfungsgebühr auf30. - S;
4.für die Prüfung für den Wach
dienst zum Schütze der Jagd ge
mäß der Verordnung der o. ö. Lan
desregierung vom 26. Juli 1948,
LGB1. Nr. 35,50. - S.
§ 2.
Das Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Kommission beträgt je Prüfungsbewerber:
1.für die Prüfung gemäß § 1 Z. 1 lit. a:
für den Vorsitzenden30. - S,
für die Beisitzer je20. - S,
für den, Schriftführer10. - S,
für die Begutachtung der schrift
lichen Arbeit20. - S;
2.für die Prüfungen gemäß § 1 Z. 1 lit b:
für den Vorsitzenden20. - S,
für die Beisitzer je10. - S,
für den Schriftführer10. - S,
für die Begutachtung der schrift
lichen Arbeit1Ü. - S;
3.für die Prüfungen gemäß § 1 Z. 1 lit. c:
die unter Z. 2 angeführten Prüfungsentgelte mit der Maßgabe, daß sich das Prüfungsentgelt des Beisitzers mit beratender Stimme auf 5. - S ermäßigt;
4.für die Prüfung gemäß § 1 Z. 2:
für jedes Mitglied der Prüfungs
kommission 30. - S;
das Entgelt für die Beistellung der
Bildwerferanlage zur praktischen
Verwendungsprobe beträgt pro
Prüfungsbewerber10. - S;
5.für die Prüfung gemäß § 1 Z. 3:
für jedes Mitglied der Prüfungs
kommission 5. - S;
jene Mitglieder der Prüfungskommission, welche nicht am Prüfungs-ort ihren Wohnsitz haben, erhalten überdies die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels vergütet;
§ 3.
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf
des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetz
blatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Damit sind gleichzeitig aufgehoben die
Bestimmungen
a)des zweiten Satzes des § 2 Abs. 1, des § 3
Abs. 4 und des zweiten und dritten Satzes
des § 8 Abs. 2 der Verordnung der o. ö.
Landesregierung vom 23. Februar 1948, LGB1.
Nr. 16;
b)des § 3 Abs. 1 und des § 4 Abs. 5 der Ver
ordnung der o. ö. Landesregierung vom
(3)Im § 3 der unter Abs. 2 lit. b genannten
Verordnung entfällt die bisherige Absatzbe
zeichnung "(2)".
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