LGBL_OB_19570110_1•Gesetz über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (Oö. Verwaltungsabgabengesetz)
LGBL_OB_19570110_1Gesetz über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (Oö. Verwaltungsabgabengesetz)Gazette10.01.1957
vom 23. November 1956 über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und der Gemeindeverwaltung £O. ö, Verwaltungsabgabengesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
(1)In den Angelegenheiten der Landes- und
Gemeindeverwaltung haben die Parteien für die
Verleihung von Berechtigungen oder für sonstige
wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden (§ 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG. 1950) Ver
waltungsabgaben zu entrichten.
(2)Von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe
sind befreit:
a)die Gebietskörperschaften, wenn sie in Erfüllung
öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen oder zur
Befriedigung öffentlichen (kommunalen) Bedarfes als Träger privater Rechte tätig werden;
b)die im Feuerwehrbuch eingetragenen öffentlichen Feuerwehren (§ 20 der O. ö. Feuerpolizeiordnung, LGB1. Nr. 8/1953) im Rahmen ihres
gesetzlichen Wirkungskreises;
c)die österreichische Gesellschaft vom Roten
Kreuz im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereiches.
(3)Anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
sowie Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, kann auf Antrag jeweils im Einzelfalle
die Entrichtung der Verwaltungsabgabe nachgesehen werden.
(4) In anderen Gesetzen getroffene Bestimmungen über die Verwaltungsabgabe, insbesondere über die Freiheit von derlei Abgaben, bleiben uii"uerührt.
§ 2.
(1)Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
sind die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Tarife maßgebend, die für den einzelnen Abgabefall das Ausmaß von eintausendfünfhundert Schilling nicht überschreiten
dürfen.
(2)Die Tarife sind entweder mit festen, nach
sachlichen Merkmalen abgestuften Ansätzen fest
zusetzen oder mit Rahmensätzen abzugrenzen; im
letzteren Falle hat die zur Vorschreibung berufene
Behörde die Verwaltungsabgabe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu bemessen.
§ 3.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird das Landesverwaltungsabgabengesetz vom 23. Dezember 1925, LGuVBl. Nr. 4/1926, irj der Fassung der Landesverwaltungsabgabengesetznovelle vom 6. Oktober 1948, LGB1, Nr. 48, aufgehoben.
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