LGBL_OB_19570129_13•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Verwaltungsabgaben im allgemeinen und über die Abgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1957)
LGBL_OB_19570129_13Verordnung der Oö. Landesregierung über die Verwaltungsabgaben im allgemeinen und über die Abgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1957)Gazette29.01.1957
der o. ö. Landesregierung vom 21. Jänner 1957 über die Verwaltungsabgaben im allgemeinen und über die Abgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1957).
In Durchführung des § 78 Abs. 5 der Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGB1. Nr. 172, und des O. ö. Verwaltungsabgabengesetzes, LGB1. Nr. 1/1957, wird verordnet:
§ 1.
(1)Für das Ausmaß der von den Parteien in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2)Der Tarif gliedert sich in zwei Abschnitte,
wovon der erste für sämtliche Gemeinden mit
Ausnahme jener, die im zweiten Abschnitt beson
ders angeführt sind, Geltung hat.
(3)Eine im besonderen Teil des Tarifes vorge
sehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu ent
richten, wenn dio bei der entsprechenden Tarifpost
zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden,
die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem
Wesen und Inhalte nach unverändert geblieben ist.
§ 2.
(1)Die Verwaitungsabgabe ist in dem Zeitpunkt
fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig ver
liehen ist oder in dem die Amtshandlung vorge
nommen wird.
(2)Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwal
tungsabgabt ist von Amts wegen rückzuerstatten,
wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraus
setzungen für die Entrichtung entfallen.
§ 3.
Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesondeiten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigkeit die Fälligkeit der Verwaltungsabgube (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.
§ 4.
(1) Die Yei"waltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß Abschnitt I dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung als auch die auf Grund der Landesverwaltungsab-gabenverordnung 1957 in der derzeitigen Fassung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und die durch bundesgesetzliche Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, sind bei den Behörden der Gemeinden ausschließlich mittels der hiezu von der Landesregierung aufgelegten Verwaltungsabgabemarken einzuheben, die bei den Gemeindeämtern (Magistraten) während der Amtsstunden erhältlich sind.
(2)In den Städten mit eigenem Statut sind zu
diesem Zwecke Verwaltungsabgabemarken zu ver
wenden, die von den betreffenden Gemeinden
selbst aufzulegen sind.
(3)Die Verwaltungsabgabemarken sind auf den
bei der Behörde verbleibender» Geschäftsstücken
oder falls solche nicht in Betracht kommen, auf
amtlichen Vormerken aufzukleben und sodann
durch amtliche Uberstempelung mit dem Amts
siegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.
(4) Die Verwaltungsabgabemarken sind in der vorgeschriebenen Weise sowohl dann zu verwenden, wenn die Partei den entfallenden Betrag der Behörde einsendet, als auch dann, wenn sie die Verwaltungsabgabe persönlich bei der Behörde entrichtet; in diesem Falle ist die Marke sogleich in Anwesenheit der Partei zu verwenden.
§ 5.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1957 in Kraft. Gleichzeitig wird die Gemeindeverwaltungsabgaben-Verordnung 1948, LGB1. Nr. 6/1949, aufgehoben.
Anlage
Tarif
für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung. I. Abschnitt.
Dieser Abschnitt gilt für alle o. ö. Ortsgemeinden und die Städte mit eigenem Statut, soweit nicht im Abschnitt II besondere Bestimmungen getroffen sind.
A. Allgemeiner Teil.
Schilling
1.Bescheide, durch die auf Parteiansuchen
eine Berechtigung verliehen (Bewilli
gung erteilt) wird, insoferne die Amts
handlung nicht unter eine andere Post
des besonderen Teiles dieses Tarifes
fällt10. -
2.Bescheinigungen, Legitimationen, Zeug
nisse und sonstige Bestätigungen (je
doch nicht auch einfache kanzleimäßige
Übernahmsbestätigungen, wie Präsen
tationsrubriken oder dergleichen) mit
Ausnahme von Armuts- und Mittel
losigkeitszeugnissen, insoferne die
Amtshandlung wesentlich im Privat
interesse der Partei gelegen ist und
nicht unter eine andere Post des be
sonderen Teiles dieses Tarifes fällt
3.Niederschriften von mündlichen, we
sentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Anbringen
4.Abschriften und Duplikate, wenn sie
von der Behörde ausgestellt werden,
insoferne die Amtshandlung wesentlich
im Privatinteresse der Partei gelegen
ist, für jeden Bogen der Urschrift .
5.Beglaubigungen und Überbeglaubigun
gen, insoferne die Amtshandlung we
sentlich im Privatinteresse der Partei
gelegen ist
6.Sichtvermerke, Vidierungen, insoferne
die Amtshandlung wesentlich im Pri
vatinteresse der Partei gelegen ist
B. Besonderer Teil. Bauwesen.
7.Neu-, Zu- und Aufbau von Vollge
schossen bis zu 100 m2 für jedes neue
Vollgeschoß, wobei auch Kellerge
schosse als Vollgeschosse zählen .
für je weitere oder angefangene 50 m2
8.Ausbau von Dachgeschossen bis zu
100 m2 überbaute Bodenfläche
für je weitere oder angefangene 50 m2
9.Provisorien bis zu 100 m2 für jedes
Geschoß
für je weitere oder angefangene 50 m2
10.Umbau von Gebäuden bis zu 100 m2
für jedes vom Umbau betroffene Ge
schoß
für je weitere oder angefangene 50 m2
11.Erneuerung eines Dachstuhles bis zu
100 m2 überbaute Bodenfläche
für je weitere oder angefangene 50 m2 In den Fällen nach TP. 7 bis 11 dürfen dio Abgaben den Gesamtbetrag von S 500. - nicht übersteigen.
Schilling
..........
12.Bewilligung für Planänderungen für je
angefangene 100 m2 Ge.schoßfläche
13.Erteilung der Bewohmings- und Be
nützungsbewilligung ein Viertel der
nach den TP. 7 bis 10 anläßlich der Er
teilung der baupolizeilichen Bewilli
gung berechneten Abgaben, jedoch
mindestens
14.Bekanntgabe und übßrprüfung von
Baulinien und Höhenlagen je Längen
meter Straßenfront der Bauparzelle
(Bauplatz) .
Bei Eckparzellen (Eckbauplätzen) ist die Hälfte der Summe aller gassensei-tigen Parzellenlängen der Berechnung der Abgabe zugrundezulegen.
15.Fachgemäße Herstellung von Auszügen
aus. dem (Teil)Bebauungsplan durch
Organe der Gemeinde für jede Arbeits
stunde
höchstens jedoch
16.Festsetzung des Kürzungsverhältnisses
betreffend die Berechnungsgrundlage
für eine zeitliche Grundsteuerbefreiung
gemäß § 6 Abs. 2 bezw. 3 des Gesetzes
LGB1. Nr. 7/1953 in der jeweiligen Fas
sung: die Hälfte der nach TP. 7 bis 10
anläßlich der Erteilung der baupolizei
lichen Bewilligung berechneten Ab
gaben.
Für die Stadtgemeinden Gmunden, Ried i. I. und Wels gelten anstatt der TP. 7 bis 16 die TP. 23 bis 46, für die Stadtgemeinde Braunau a. I. und die Ortsgemeinde Leonding anstatt der TP. 7 bis 15 die TP. 23 bis 41.
Zeitliche Grundsteuerbefreiung.
17.Feststellung des Ausmaßes einer zeit
lichen Grundsteuerbefreiung gemäß
§§ 3 und 6 des Gesetzes LGB1. Nr.
7/1953 in der jeweiligen Fassung: die
Hälfte der nach TP. 7 bis 10 anläßlich
der Erteilung der baupolizeilichen Be
willigung berechneten Abgaben.
18.Erteilung der zeitlichen Befreiung von
der Grundsteuer gemäß dem Gesetz
LGB1. Nr. 53/1948 in der jeweiligen
Fassung: das Einfache der nach TP. 7
bis 10 anläßlich der Erteilung der bau
polizeilichen Bewilligung berechneten
Abgaben.
Sonstige Angelegenheiten.
10, 300,
19.Bewilligung zur Führung des
Gemeindewappens . . . 30. - bis 500
20.Freiwillige Versteigerung: vom Schätz
wert der zu versteigernden Gegen
stände 1 v. H., mindestens aber .
Höchstbetrag jedoch
Schilling
21.Kontoauszug über Gemeindeabgaben
und Steuern auf Parteiansuchen für
jede halbe Seite .2. -
22.Totenbesch.au für jede Leiche . . . 30. -
II. Abschnitt.
Dieser Abschnitt gilt für die Städte mit eigenem Statut an Stelle der im Abschnitt I Teil B getroffenen Bestimmungen für die übrigen Ortsgemeinden.
Die TP. 23 bis 46 gelten auch für die Stadtgemeinden Gmunden, Ried im Innkreis und Wels, die TP. 23 bis 41 auch für die Stadtgemeinde Braunau a. I. und die Ortsgemeinde Leonding.
Bauwesen.
23.Neu-, Zu- und Aufbau von Vollge
schossen sowie für Provisorien für je
10 m2 für jedes Vollgeschoß, wobei
auch Kellergeschosse als Vollgeschosse
.........
zählen
Mindestabgabe jedoch
2.50
24.Ausbau von Dachgeschossen für je
10 m2 überbaute Bodenfläche .
Mindestabgabe jedoch
25.Umbau von Gebäuden für je angefan
gene J10 m2 jedes vom Umbau betrof
fenen Geschosses
In den Fällen nach TP. 23 bis 25 werden Bruchteile von mehr als 5 m2 wie volle 10 m2 berechnet, geringere vernachlässigt.
25.--10. -
26.Benützungsbewilligung: von der nach
TP. 23 bis 25 für die Baubewilligung
errechneten Abgabe ein Drittel, Min
destabgabt; jedoch bei Baubewilligun
gen nach TP. 23
nach TP. 24 und 25 ....
...............
27.Bewilligung für Planänderung für je
angefangene 100 m2 Geschoßfläche
28.Aussteckung der Baulinien und Be
kanntgabe der Höhenlagen für jedes
Längenmeter der straßenseitigen Haus
front
29.Überprüfung der Baulinien und der
Höhenlagen für jedes Längenmeter der
straßenseitigen Hausfront ....
30.Bewilligung von Geschäftsportalauf
stellungen für ? das laufende Meter
Mindestabgabe jedoch
31.Bewilligung zum Abbruch eines Ge
bäudes für jedes Geschoß ....
Die Entrichtung einer Abgabe für den Abbruch eines Gebäudes entfällt, wenn er über behördlichen Auftrag erfolgt.
25 -
32.Genehmigung von Hauskanalanlagen
bei bereits bestehenden Objekten
Schilling
33.Genehmigung von straßenseitigen Ein
friedungen, wenn nicht zugleich ein
Neubau aufgeführt wird, für das lau
fende Meter1. -
Mindestabgabe jedoch20. -
34.Änderung von Bebauungsplanen und
von Bausystemen über Ansuchen: für
die erste betroffene Bauparzelle (Bau
platz) bezw. das erste betroffene Haus300. -
für jede weitere betroffene Bauparzelle
(Bauplatz) bezw. jedes weitere betrof
fene Haus im gleichen Verfahren . .100. -
35.Ausstellung eines Bauvollendungszeug
nisses 10. -
36.Stundung der Gehsteigherstellung über
Parteiantrag20. -
37.Genehmigung einer Auf- oder über
fahrt von Gehsteigen50. -
38.Ausstellung eines Kanalbefundes . .50. -
39.Ausstellung eines Senkgrubenbefundes30. -
40.Überprüfung von statischen Berechnun
gen und dazugehörigen Konstruktions
plänen, je Seite der statischen Berech
nung und der dazugehörigen Pläne .15. -
Die Abgabe beträgt ein Drittel, wenn
die Richtigkeit von einem Ziviltechniker für Bauwesen bestätigt ist.
41.Auszüge aus dem Teilbebauungsplan:
a)Für den ersten Plan oder Abzug
(Lichtpause), nicht koloriert, je
Blatt DIN A430. -
für jeden weiteren Abzug . . . 15. -
b)für den ersten Plan oder Abzug
(Lichtpause), koloriert, je Blatt
DIN A450. -
für jeden weiteren kolorierten Ab
zug 30. -
c)Textliche Auskünfte aus den Teilbe
bauungsplänen mit zeichnerischer
Darstellung in den Lageplänen pro
Auskunft und Baufall .... 30 -
42.Überprüfung und Klausulierung von
zusätzlich oder nachträglich eingereich
ten Plankopien im Bau- bezw. Grund
teilungsverfahren je Plansatz . . . 30. -
43.Bewilligung von Grundteilungen zwecks
Schaffung von Bauplätzen sowie be
hördliche Genehmigung von Bauplätzen
Schilling
ohne Grundteilung für jeden Quadrat
meter Baugrund -.10
Mindestabgabe jedoch100. -
44.Bewilligung von Änderungen geneh
migter Grundteilungen für jeden Qua
dratmeter Baugrund -.10
Mindestabgabe jedoch20.' -
45.Einleitung des Umlegeverfahrens über
Antrag von Grundeigentümern . . 200.- -
46.Festsetzung des Kürzungsverhältnisses
betreffend die Berechnungsgrundlage
für eine zeitliche Grundsteuerbefreiung
gemäß § 6 Abs. 2 bezw. 3 des Gesetzes
LGB1. Nr. 7/1953 in der jeweiligen
Fassung: die Hälfte der nach TP. 23
bis 25 anläßlich der Erteilung der bau
polizeilichen Bewilligung berechneten
Abgaben.
Zeitliche Grundsteuerbefreiung.
47.Feststellung des Ausmaßes einer zeit
lichen Grundsteuerbefreiung gemäß §§3
und 6 des Gesetzes LGB1. Nr. 7/1953
in der jeweiligen Fassung: die Hälfte
der nach TP. 23 bis 25 anläßlich der
Erteilung der baupolizeilichen Bewilli
gung berechneten Abgaben.
48.Erteilung der zeitlichen Befreiung von
der Grundsteuer gemäß dem Gesetz
LGB1. Nr. 53/1948 in der jeweiligen
Fassung: das Einfache der nach TP. 23
bis 25 anläßlich der Erteilung der bau
polizeilichen Bewilligung berechneten
Abgaben.
Sonstige Angelegenheiten.
49.Bewilligung zur Führung des Gemeinde
wappens 50. - bis 500. -
50.Freiwillige Versteigerung: vom Schätz
wert der zu versteigernden Gegen
stände
1 v. H., mindestens aber ....20. -
Höchstbetrag jedoch300. -
51.Kontenauszüge über Gemeindeabgaben
und Stouern auf Parteiansuchen für
jede halbe Seite3. -
52.Totenbeschau für jede Leiche . . . 30 -
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19570129_13",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19570129_13",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}