LGBL_OB_19570131_14•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Verwaltungsabgaben im allgemeinen und über die Abgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1957)
LGBL_OB_19570131_14Verordnung der Oö. Landesregierung über die Verwaltungsabgaben im allgemeinen und über die Abgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1957)Gazette31.01.1957
In Durchführung des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGB1. Nr. 172, und des O. ö. Verwaltungsabgabengesetzes, LGB1. Nr. 1/1957, wird verordnet:
§ 1.
(1)Für das Ausmaß der von den Parteien in An
gelegenheiten der Vollziehung des Landes zu ent
richtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlos
sene, einen Bestandteil dieser Verordnung bil
dende Tarif maßgebend.
(2)Eine im besonderen Teil des Tarifes vorge
sehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu ent
richten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost
zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden,
die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem
Wesen und Inhalte nach unverändert geblieben ist.
§ 2.
(1)Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt
fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig ver
liehen ist oder in dem die Amtshandlung vorge
nommen wird.
(2)Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwal
tungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstat
ten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird,
die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Vor
aussetzungen für die Entrichtung entfallen.
§ 3.
Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.
§4.
(i) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung als auch die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben sind bei den Behörden des Landes ausschließlich mittels der von der Landesregierung aufgelegten Verwaltungsabgabemarken einzuheben, die bei den Behörden des Landes während der Amtsstunden erhältlich sind.
(Ü) Die Verwaltungsabgabemarken sind auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken oder, falls solche nicht in Betracht kommen, auf amtlichen Vormerken aufzukleben und sodann durch amtliche überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.
(3) Die Verwaltungsabgabemarken sind in der vorgeschriebenen Weise sowohl dann zu verwenden, wenn die Partei den entfallenden Betrag der Behörde einsendet, als auch dann, wenn sie die Verwaltungsabgabe persönlich bei der Behörde entrichtet; in diesem Falle ist die Marke sogleich in Anwesenheit der Partei zu verwenden.
§ 5.
Die Verordnung tritt am 1. Februar 1957 in Kraft. Gleichzeitig wird die Landesverwaltungs-abgabenverordnung 1951, LGB1. Nr. 21, in der Fassung der Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. August 1951, LGB1. Nr. 24, und der Verordnung vom 6. September 1954, LGB1. Nr. 30, aufgehoben.
Anlage
Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung.
A. Allgemeiner Teil.
Schilling
1.Bescheide, durch die auf Parteian
suchen eine Berechtigung verliehen
(Bewiligung erteilt) wird. . . 10. -
2.Bescheinigungen, Legitimationen, Zeug
nisse und sonstige Bestätigungen (je
doch nicht auch einfache kanzlei
mäßige übernalimsbestätigungen, wie
Präsentationsrubriken oder derglei
chen), insofern die Amtshandlung we
sentlich' im Privatinteresse der Partei
gelegen ist 4. -
Die Verwaltungsabgabe nach Post 1
und 2 ist nur einzuheben, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Post des allgemeinen oder besonderen Teiles dieses Tarifes fällt und sofern nicht ausdrücklich durch Gesetz die Abgabenfreiheit festgesetzt ist.
3.Niederschriften von mündlichen, we
sentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Anbringen 4. -
4.Abschriften und Duplikate, wenn sie
von der Behörde ausgestellt werden,
insofern die Amtshandlung wesentlich
im Privatinteresse der Partei gelegen
ist, für jeden Bogen der Urschrift . 4. -
5.Beglaubigungen und Überbeglaubi
gungen, insofern die Amtshandlung
wesentlich im Privatinteresse der Par
tei' gelegen ist 5. -
6.Sichtvermerke, Vidierüngen, insofern
die Amtshandlung wesentlich im Pri
vatinteresse der Partei gelegen ist . 5. -
B. Besonderer Teil. I. Staatsbürgerschaft.
7.Bescheinigung über den Erwerb der
Staatsbürgerschaft (§§ 2 und 2 a
Staatsbürgerschafts - Überleitungsge
setz 1949, BGB1. Nr. 276) . . . 6. -
8.Widerruf der Ausbürgerung (§ 4
Abs. 1 Staatsbürgerschafts - Überlei
tungsgesetz 1949, BGB1. Nr. 276) 50. - bis 500. -
9.Widerruf der Ausbürgerung (§ 4
Abs. 2 Staatsbürgerschafts-Überlei-
tungsgesetz 1949,BGBl.Nr.276) 50. -bis 1500. -
Schilling
11.Verleihung der Staatsbürgerschaft an
einen Ausländer in Fällen, in welchen
kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung
besteht (§ 5 Abs. 1 Z. 3, § 5 Abs. 4,
§ 5 Abs. 5 und § 10 Abs. 3 des Staats
bürgerschaftsgesetzes 1949, BGB1. Nr.
276)50. -bis 1500. -
12.Feststellung des Erwerbes der Staats
bürgerschaft (§ 3 Abs. 2 des Bundes
gesetzes vom ' 2. Juni 1954, BGB1.
Nr. 142, betreffend den Erwerb der
Staatsbürgerschaft durch Volks
deutsche) 10. - bis 500. -
13.Bewilligung der Beibehaltung der
Staatsbürgerschaft (§ 8 Abs. 1, § 8
Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949,
BGB1. Nr. 276) .... 50. -bis 500. -
14.Ausstellung einer Bescheinigung über
das Ausscheiden aus dem Staatsver
band im Falle des Erwerbes einer
fremden Staatsbürgerschaft (§ 16
Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1949, BGB1. Nr. 276)100. -
15.Ausstellung eines Staatsbürgerschafts
nachweises (§ 2 der Staatsbürger
schaftsverordnung vom 29. Oktober
1945, BGB1. Nr. 28/1946) .... 6. -
II. Veranstaltungswesen.
16.Bewilligung öffentlicher Theatervor
führungen
I. Berufstheater
a)ständiger Betrieb mit festem
Standort pro Sitzplatz S 1. -,
jedoch mindestens ....200. -
höchstens1500. -
b)Wandertheater100. -
c)Einzelfälle20. -
II. Dilettantentheater
für jede Vorführung .... 10. -
17.Genehmigung von Theaterbetriebs
stätten
a)fester Standort pro Sitzplatz S -.50,
jedoch mindestens100. -
höchstens .1500.-
b)Wandertheater - Standort . .20.-
18/ Bewilligung von Veranstaltungs- und
Konzertdirektionen100.-
19.Bewilligung von Varietes und Kaba-
retten200.-
20.Bewilligung von Zirkusveranstaltungen
a) mit einem Fassungsraum bis zu
500 Zuschauern100. -
Schilling
?..; Schilling
b)mit einem Fassungsraum von 501
bis 1000 Zuschauern .... 300. -
c)mit einem Fassungsraum von über
1000 Zuschauern500. -
21.Bewilligung artistischer Darbietungen
in Nachtlokalen300. -
22.Bewilligung von Tanzunterhaltungen:
das Zehnfache des (bei Abstufungen
höchsten) Eintrittspreises für eine
Person, mindestens aber .... 50. -
23.Bewilligung von Faschings- und Schau
umzügen . 40. -
24.Bewilligung sonstiger öffentlicher
Schaustellungen, Darbietungen und
Belustigungen . 40. -
25.Genehmigung eines Stellvertreters
(Geschäftsführers), wenn der Bewilli
gungsinhaber eine physische Person
ist50. --
26.Genehmigung eines weiteren Stellver
treters (Geschäftsführers) ....100. -
27.Genehmigung eines Pächters . . .300. -
III. Kinowesen.
28.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorfüh
rung von Laufbildern (Filmen)
a)ständiger Betrieb mit festem Stand
ort pro Sitzplatz S 1. -, jedoch
mindestens300. -
höchstens1500. -
b)Wanderkino300 -
c)Einzelfälle20. -
29.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorfüh
rung von Laufbildern (Filmen) in Form
von Fernsehübertragungen . . . 100. -?
30.Genehmigung von Kinobetriebsstätten
a)fester Standort pro Sitzplatz S -.50,
jedoch mindestens150. -
höchstens1500. -
b)Wanderkino - Standort . . .20. -
31.Genehmigung eines Stellvertreters
(Geschäftsführers), wenn der Bewilli
gungsinhaber eine physische Person ist 150. -
32.Genehmigung eines weiteren Stellver
treters (Geschäftsführers) .... 300. -
33.Genehmigung eines Pächters . . . 500. -
34.Begutachtung eines Films hinsichtlich
Jugendeignung für je begonnene
1000 m20, -
IV. Tanzschulwesen.
35.Bewilligung erwerbsmäßiger Tanz
schulen
a)ständiger Betrieb mit festern Stand
ort 400. -
b)Saison- oder Filialtanzschulen . . 100. -
36.Genehmigung von Tanzschulbetriebs-
stätten
a) fester Standort100. -
b) Saison- oder Filialtanzschulen -
Standort
37.Genehmigung eines Stellvertreters
(Geschäftsführers), wenn der Bewilli
gungsinhaber eine physische Person ist
a)für ständige Tanzschulen .
b)für Saison- oder Filialtanzschulen .
V. Straßenverkehrswesen, sportliche Veranstaltungen.
38.Bewilligung einer sportlichen Veran
staltung entweder mit Kraftwagen
allein oder mit Kraftwagen und Kraft
rädern
a)wenn zur Erteilung der Bewilli
gung die Bezirksverwaltungsbe
hörde zuständig ist
200,
1.mit Geschwindigkeitswettbewerb
2.ohne Geschwindigkeitswettbe
werb
b)wenn' zur Erteilung der Bewilli
gung das Amt der Landesregierung
zuständig ist
. 1. mit Geschwindigkeitswettbewerb
werb
Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung mit Krafträdern
a)wenn zur Erteilung der Bewilli
gung ' die Bezirksverwaltungsbe
hörde zuständig ist
1.mi| Geschwindigkeitswettbewerb 150,
2.ohjie Geschwindigkeitswettbe-
wdrb100
b)wennl zur Erteilung der Bewilli
gung das Amt der Landesregierung
zuständig ist
1.mit Geschwindigkeitswettbewerb 250
2.ohne Geschwindigkeitswettbe
werb
40.Bewilligung anderer als unter die
Tarifpost 38 und 39 fallenden sport
lichen Veranstaltungen auf Straßen
(insbesondere mit Fahrrädern)
a)wennl zur Erteilung der Bewilli
gung | die Bezirksverwaltungsbe
hörde zuständig ist . . . .
b)wenn! zur Erteilung der Bewilli
gung jdas Amt der Landesregierung
zuständig ist
Die Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 38, 39 und 40 ist nicht einzu-heben, wenn gleichzeitig mit demselben Bescheide für die gleiche sportliche Veranstaltung die Bewilligung der Benützung von Bundesstraßen erteilt und hiefür eine Bundesverwäl-tungsabgabe vorgeschrieben wird.
41.Bewilligung zur Benützung von
Straßen für einen anderen als ihren
Schilling
bestimmungsgemäßen Zweck (§ 71 Landesstraßenverwaltungsgesetz 1946) 40. -
VI. Leichen- und Beslattungswesen, Heil-und Pflegeanstalten, Sanitätswesen.
42.Bewilligung der Enterdigung einer
Leiche50. -
43.Bewilligung zur Überführung einer
Leiche (einschließlich Leichenpaß)
a)bei Sterbefällen im ordentlichen
Wohnsitz ....... 100. -
b)bei Sterbefällen außerhalb des
ordentlichen Wohnsitzes . . . 30. -
44.Genehmigung der Errichtung von
Privatbegräbnisstätten außerhalb des
Friedhofes500. -
45.Private heilanstaltsähnliche Einrich
tungen mit bis zu fünf unmittelbar
beschäftigten Personen oder Privat
heilanstalten bis zwanzig Betten
a)Genehmigung der Errichtung oder
Übertragung ......50. -
b)Genehmigung der Erweiterung .30. -
c)sanitätsbehördliche Genehmigung
der Betriebsanlage50. -
d)Genehmigung der Verlegung . .50. -
e)Genehmigung der Verpachtung .50. -
f)Genehmigung der Bestellung des
ärztlichen Leiters50. -
g)Genehmigung der Änderung der
Bezeichnung30. -
46.Private heilanstaltsähnliche Einrich
tungen mit mehr als fünf unmittel
bar beschäftigten Personen oder Pri
vatheilanstalten mit mehr als zwanzig
Betten
a)Genehmigung der Errichtung oder
Übertragung
1.bis zu zehn Betriebsräumen (Be-
handlungs- und Krankenzimmer)300. -
2.für jedes weitere Behandlungs
und Krankenzimmer . . .50. -
höchstens1500. -
b)Genehmigung der Erweiterung; für
jedes neue Behandlungs- und Kran
kenzimmer 50. -
höchstens . . . . . . .1500. -
c)sanitätsbehördliche Genehmigung
der Betriebsanlage . . . . .500. -
d)Genehmigung der Verlegung . .200. -?
e)Genehmigung der Erweiterung des
Berechtigungsumfanges . . .200. -
f) Genehmigung der Bestellung des
ärztlichen Leiters ..... 200. - g) Genehmigung der Änderung der
Bezeichnung100. -
47.Anlagen eines Heilbad-Kurortes (Kuf
ortes), Kuranstalten und Kureinrich
tungen
a) Genehmigung der Errichtung oder Übertragung
Schilling
für Patienten (Kurgäste), Ordi-nationsräume, Krankenzimmer
und Baderäume) ....300. -
Betriebsraum50. -
höchstens1500. -
b)Genehmigung der Erweiterung für
jeden neuen Betriebsraum . . .50. -
höchstens aber1500. -
c)Genehmigung der Verpachtung .300. -
d)Genehmigung der Bestellung eines
leitenden Arztes200. -
48.Genehmigung der Änderung der Be- -
Zeichnung eines Heilbad-Kurortes (Kur
ortes) gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes
LGB1. Nr. 36/1930100. -
49.Genehmigung zur Benützung einer
Heilquelle gemäß § 4 des Gesetzes
LGB1. Nr. 36/1930 oder Übertragung
dieser Genehmigung . . 50. - bis 1500. -
50.Verleihung des öffentlichkeitsrechtes
für Heil- und Pflegeanstalten . . 500. -
51.Ernennung eines Gemeindearztes durch
die Landesregierung100. -
VII. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Vogel- und Pflanzenschutz.
52.Bestätigung und Beeidigung eines
Landeskulturwachorganes 5. -
53.Anerkennung eines Eigen jagdrechtes
für das Hektar 1. -
höchstens1500. -
54.Feststellung von Vorpachtrechten für
das Hektar 1. -
höchstens1500. -
O. ö. Jagdgesetzes, LGB1. Nr. 10/ 1948, verpachteten Jagd . . . 200. - b) Genehmigung einer ohne öffentliche Versteigerung im Wege des freien Übereinkommens gemäß § 17 des O. ö. Jagdgesetzes, LGB1. Nr. 10/1948, verpachteten Jagd für das
Hektar 1. -
höchstens1500. -
56.Kenntnisnahme der Abtretung einer
gepachteten Genossenschaf tsjagd an
einen anderen (§ 25 des O. ö. Jagd
gesetzes, LGB1. Nr. 10/1948) . . . 150. -
57.Zuweisung einer öffentlich versteiger
ten Jagd (§ 16 des O. ö. Jagdgesetzes,
LGB1. Nr. 10/1948)250. -
58.Bewilligung zur Unterteilung von
Fischereirechten50. -
59.Bewilligung zum Fischfang während
der Schonzeit20. -
60.Ausfertigung einer Fischerkarte für
den Besitzer oder Pächter eines Fisch
wassers 40. -
Schilling
61.Erteilung einer Konzession für die
Ausübung der Elektrofischerei . . 50. -
62.Bewilligung zur ausnahmsweisen Ver
wendung sonst verbotener Fangarten
beim Fischfang50. -
63.Ausfertigung einer Vogelfangkarte . 10. -
VIII. Bauwesen.
64.Bewilligung von Teilungen zur Schaf
fung von Bauplätzen oder Kleingarten-
flachen (§ 1 Abs. 2 lit. a der Bauord
nungsnovelle 1946, LGB1. Nr. 5/1947),
Genehmigung von Bauplätzen ohne
Grundteilung (§ 2 der Bauordnungs
novelle 1946) und
Bewilligung von Aufteilungen zwecks Schaffung von Bauplätzen (§ 10 der Bauordnungsnovelle 1946)
a)je Bauplatz oder Kleingartenfläche
bis 600 m2 .50. -
b)für je angefangene weitere 100 m2 10. -
höchstens ,1500. -
Schilling
Bauplatzes, Bauplatzteiles, einer Klein
gartenfläche, eines Kleingartenflächen-
teiles oder einer sonstigen bebauten
Liegenschaft (§ 1 Abs. 2 lit. b der
Bauordnungsnovelle 1946), je Geneh
migung
50.-
66.Erteilung einer Ausnahmegenehmi
gung gemäß § 5 Abs. 2 lit. d 2. Satz
der Bauordnungsnovelle 1946, je Ge
nehmigung 30. -
67.Bewilligung von Bauerleichterungen in
Einzelfällen60. -
Bauarten1000. -
b)Ergänzung der Zulassung von Bau
stoffen und Bauarten ....500. -
c)Verlängerung der Zulassung von
Baustoffen und Bauarten . . .500. -
IX. Sonstiges.
69.Verleihung der Berechtigung zur Füh
rung des Landeswappens ....1500. –
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