LGBL_OB_19570225_18•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche; veterinärpolizeiliche Beschränkungen im Verkehr mit Tieren und Gegenständen in Oberösterreich
LGBL_OB_19570225_18Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche; veterinärpolizeiliche Beschränkungen im Verkehr mit Tieren und Gegenständen in OberösterreichGazette25.02.1957
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Februar 1957 betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche; veterinärpolizeiliche Beschränkungen im Verkehr mit Tieren und Gegenständen in Oberösterreich.
In Durchführung der §§ 23, 24, 31 und 32 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, BGB1. II Nr. 348, des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 441/ 1935, der Tierseuchengesetznovelle, BGB1. Nr. 122/ 1949, und der Tierseuchengesetznovelle 1954; BGB1. Nr. 128, wird verordnet:
§ 1.
Ein von Maul- und Klauenseuche betroffenes Gebiet im Sinne dieser Verordnung (im folgenden kurz betroffenes Gebiet bezeichnet) ist ein Gebiet, das den politischen Bezirk, in dem die Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, sowie die angrenzenden politischen Bezirke umfaßt. Es gilt als solches vom Zeitpunkte der amtlichen Feststellung der Seuche an bis zum Zeitpunkte der amtlichen Erklärung über das Erlöschen der Seuche. Die betroffenen Gebiete werden wöchentlich in der Amtlichen Linzer Zeitung verlautbart.
§ 2.
(1)DAS VERBRINGEN VON KLAUENTIEREN, DIE ZU
NUTZ- ODER ZUCHTZWECKEN BESTIMMT SIND, VON HÄUTEN
UND FELLEN, SOWEIT DIESE WEDER TROCKEN NOCH DURCH
GESALZEN SIND, SOWIE VON HEU, STROH UND STALLDÜNGER
AUS DEM BETROFFENEN GEBIET IN DAS NICHT BETROFFENE
GEBIET OBERÖSTERREICHS IST VERBOTEN.
(2)Der Bezirkshauptmann (Bürgermeister) jenes
politischen Bezirkes, in dessen Bereich der vorge
sehene Bestimmungsort der Tiere oder Gegenstände
liegt, kann in Einzelfällen über begründetes An
suchen Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
Soweit es sich um Klauentiere handelt, ist innerhalb
von zwei Wochen nach der Überstellung die Zulas-
lung dieser Tiere zu Tiermärkten, Absatzveranstal
tungen, Tierauktionen und Tierschauen verboten.
Vor ihrer Verladung sind die Tiere gemäß § 11 Z. 2
des Tierseuchengesetzes zu untersuchen.
(3)Für den zur Bewirtschaftung eines landwirt
schaftlichen Betriebes notwendigen Verkehr über
ein betroffenes Gebiet hinaus in das nicht betroffene Gebiet Oberösterreichs findet das Verbot des Abs. 1 keine Anwendung.
§ 3.
(1)In einen Bestand, in dem innerhalb^der letzten
sechs Monate Maul- und Klauenseuche geherrscht
hat oder dessen Rinder, Schafe und Ziegen inner
halb der letzten sechs Wochen gegen Maul- und
Klauenseuche schutzgeimpft wurden, dürfen Rinder,
Schafe und Ziegen nur dann eingestellt werden,
wenn sie mindestens einundzwanzig Tage und höch
stens zwölf Monate vor der Überstellung gegen
Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft wurden.
(2)In einen Bestand, dessen Rinder, Schafe und
Ziegen innerhalb der letzten zwölf Monate nicht
gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft
wurden, dürfen Rinder, Schafe und Ziegen, die
innerhalb der letzten sechs Wochen gegen Maul-
und Klauenseuche schlitzgeimpft wurden, nicht ein
gestellt werden.
(3)Auf Tiermärkte, Absatzveranstaltungen, Tier
auktionen und Tierschauen dürfen Rinder, Schafe
und Ziegen, die innerhalb der letzten sechs Wochen
gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft
wurden, nicht zugelassen werden.
(4)Der gemeinsame Transport von Rindern, Scha
fen und Ziegen, die innerhalb der letzten sechs
Wochen gegen Maul- und Klauenseuche schutz
geimpft wurden, mit ungeimpften Klauentieren, ist
verboten.
(5)Der Nachweis der durchgeführten Schutzimp
fung ist durch eine Bescheinigung des Impftierarztes,
aus der die Identität des Tieres, das Impfdatum und
die Type des Impfstoffes zu ersehen ist, zu er
bringen.
(«) Welche Impfungen als Schutzimpfungen gelten, bestimmt der Landeshauptmann.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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