LGBL_OB_19570225_19•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Gebühren für die Vieh- und Fleischbeschau (Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung)
LGBL_OB_19570225_19Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Gebühren für die Vieh- und Fleischbeschau (Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung)Gazette25.02.1957
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Februar 1957 betreffend die Gebühren für die Vieh- und Fleischbeschau (Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung).
In Durchführung des § 13 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, BGB1. II Nr. 348, des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 441/1935, der Tierseuchengesetznovelle, BGB1. Nr. 122/1949, und der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGB1. Nr. 128, wird verordnet:
§ 1.
(i) Bei Schlachtungen außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser haben die Besitzer der Untersuchungspflichtigen Tiere folgende Untersuchungsgebühren je Tier zu entrichten:
12
Grundgebühr
S3
Gemeindezuschlag
S4 Ausgleichskassenzuschlag S5
Gesamtgebühr
S
A. Für die Vieh- und Fleischbeschau (ohne Trichinenschau)
bei Einhufern
bei Rindern
bei Kälbern bis zu 3 Monaten ....
bei Schweinen
bei Schafen und Ziegen
bei Ferkeln bis zu 25 kg Lebendgewicht .
bei Schaf- und Ziegenlämmern bis zu 3 Mo
naten und anderen Untersuchungspflichtigen
Tieren
B. Für jede Trichinenschau (neben der Gebühr
nach A)
C. überbeschau für das in die Gemeinde eingeführte Fleisch und die in die Gemeinde eingeführten Fleischwaren:
für je 50 kg bzw. angefangene 50 kg12.50
.........
die Notschlachtungsbeschau erhöhen sich die Gebühren gemäß Abs. 1 um S 4. -; die Erhöhung ist der Grundgebühr (Spalte 2) zuzuschlagen.
§ 2.
(1) Die Gebühren gemäß § 1 erhöhen sich im Ausmaße der Grundgebühr (§ 1 Abs. 1 Spalte 2), wenn
(3) Die Erhöhung im Sinne der Abs. 1 und 2 ist der Grundgebühr zuzuschlagen.
§ 3.
Die Gebühren gemäß § 1 Abs, 1 lit. A einschließlich der Zuschläge gemäß § 1 Abs. 2 und § 2 sind in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn nur die Lebendbeschau ohne nachfolgende Fleischbeschau oder wenn z. B. bei Notschlachtungen nur die Fleischbeschau stattgefunden hat. Ebenso sind diese Gebühren in voller Höhe zu entrichten, jedoch nur für ein Tier, und zwar bei Tieren verschiedener Gattung für das Tier mit der höchsten Gebühr, wenn der Beschauer sich auf Anmeldung zur Schlachtstätte begeben hat, die Lebendbeschau aber nicht vornehmen kann, weil der Besitzer die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst später ausführen will.
§ 4.
Der Tierbesitzer hat neben dem von ihm gemäß den §§ 1 bis 3 zu entrichtenden Gebühren auch die Kosten der Wegentschädigung für den Beschauer (§§8 bzw. 9) bzw. für die bakteriologische Fleischuntersuchung (§ 10) zu tragen, wenn
1.die Fleischbeschau außerhalb der von der Ge
meinde festgesetzten Beschauzeiten oder
Schlachttage verlangt wird oder
2.die Notschlachtungsbesch.au oder die bakteriolo
gische Fleischuntersuchung dadurch erforderlich
wurde, daß vor der Beschau eine unzulässige
Zerlegung des Schlachttieres oder eine Entfer
nung oder unzulässige Bearbeitung einzelner
Teile desselben stattgefunden hat oder
3.nach dem Gutachten des tierärztlichen Fleisch
beschauers die Anmeldung zur Lebendbeschau
ohne triftigen Grund unterblieben ist und da
durch die Notschlachtungsbeschau erforderlich
wurde.
§ 5.
Für eine vom Besitzer geforderte, nicht im unmittelbaren Anschluß an die Fleischbeschau vorzunehmende besondere Stempelung des Fleisches hat der Besitzer dem Beschauer oder dem Trichinenschauer eine Gebühr von S -.50 für jedes Fleischstück, mindestens jedoch S 10. -, und eine Wegentschädigung von S 1.50 je zurückgelegten Kilometer zu entrichten.
§ 6.
Die Gebühren und Kosten nach den §§ 1 bis 4 sind von den Gemeinden nach den für öffentliche Abgaben geltenden Verfahrensvorschriften einzuheben.
§ 7.
(1)Von der Gesamtgebühr gemäß § 1 Abs. 1
Spalte 5 gebühren
a)die Grundgebühr (Spalte 2) - einschließlich all
fälliger Zuschläge gemäß § 1 Abs. 2 oder § 2 -
dem Beschauer oder Trichinenschauer,
b)der Gemeindezuschlag (Spalte 3) der Gemeinde,
c)der Ausgleichskassenzuschlag (Spalte 4) der
Fleischbeschauausgleichskasse (§11).
(2)Dem Beschauer oder Trichinenschauer gebührt
ferner die Wegentschädigung gemäß den §§ 8 oder 9.
(3)Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1
gebührt auch die Grundgebühr der Gemeinde, wenn
der Beschauer oder der Trichinenschauer auf Grund
eines Dienstverhältnisses mit der Gemeinde tätig
wurde. Wegentschädigung gemäß Abs. 2 gebührt in
diesem Falle nicht. Die Entlohnung dieser Personen
einschließlich allfälliger Leistung von Nebenge
bühren wird durch die dienstrechtlichen Vorschriften
-bestimmt.
§ 8.
(1)Für das Zurücklegen der Wege zur Ausführung
der Vieh- und Fleischbeschau und der Trichinen
schau bei Entfernungen über 1 km gebührt eine
Wegentschädigung von S 1.50 für jeden zurückge
legten Kilometer.
(2)Für die Wegentschädigung sind die Entfer
nungen vom Wohnort des Beschauers bis zur Unter
suchungsstelle (Schlachtstätte, Gehöft usw.) und zu
rück, abzüglich zweier Kilometer zu berechnen; da
bei darf bei mehreren Beschauen am selben Tag und
an verschiedenen Orten, sofern die Beschauen in
einem Beschaugange gemacht werden können, je
weils nur der kürzeste gang- bzw. fahrbare Weg
vom Wohnort des Beschauers verrechnet werden.
Im Gebirge gelten 15 Gehminuten Weg als 1 km.
(3)Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
werden für die zurückgelegten Wegstrecken statt
der vorerwähnten Entschädigungen nur die Baraus
lagen erstattet.
(4)Wenn vom Besitzer ein Fuhrwerk kostenlos
beigestellt und dieses vom Beschauer benützt wird,
dann entfällt die Wegentschädigung.
§ 9.
(1)Für die Durchführung der Fleischbeschau bei
notgeschlachteten Tieren gebührt eine Wegentschä
digung von S 2.50 für jeden zurückgelegten Kilo
meter. Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
gebühren als Wegentschädigung der Ersatz der tat
sächlichen Fahrtauslagen sowie eine Versäumnis
gebühr von S -.70 je Kilometer. Fahrtauslagen und
Versäumnisgebühr dürfen jedoch den Betrag von
S 1.40 je Kilometer nicht übersteigen. Befindet sich
der Tierarzt bereits aus einem anderen Anlaß am
Ort der Untersuchung, so gebührt keine Wegent
schädigung. Im übrigen sind die Bestimmungen des
§ 8 sinngemäß anzuwenden.
(2)Wird aus Anlaß der bakteriologischen Fleisch
untersuchung zur Erledigung des Beschaufalles eine
nochmalige Untersuchung erforderlich, so hat der
Tierarzt, sofern die Beschau in dem gleichen Beschausprengel durchgeführt wird, in dem die erste Untersuchung stattgefunden hat, für die nochmalige Untersuchung nur Anspruch auf die Wegentschädigung im Ausmaß des Abs. 1.
(3) Erfolgt die nochmalige Untersuchung jedoch in einem anderen Beschausprengel, so hat der Tierarzt Anspruch auf die Grundgebühr, einschließlich all-fälliger Zuschläge, und auf die Wegentschädigung.
§ 10.
Die Untereuchungsstellen für die bakteriologische Fleischuntersuchung erhalten für die von ihnen durchgeführten Untersuchungen die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für die Bundesanstalten für veterinärmedizinische Untersuchungen festgesetzten Untersuchungsgebühren.
§ 11.
Der überörtliche Ausgleich der nachstehend angeführten Gebühren sowie die Leistung der nachstehend angeführten Kosten wird der "Fleischbeschauausgleichskasse der Länder Oberösterreich und Salzburg" übertragen. Sie bewirkt für die Gemeinden folgende Leistungen unmittelbar:
1.die Vergütung für die Notschlachtungsbeschau
einschließlich allfälliger Zuschläge,
2.die Wegentschädigungen,
3.die Kosten für den Versand von Fleischproben
zur bakteriologischen Fleischuntersuchung durch
die tierärztlichen Fleischbeschauer,
4.die Kosten der bakteriologischen Fleischunter
suchung einschließlich der auflaufenden Postspesen.
§ 12.
Zur Durchführung der im § 11 angeführten Leistungen dienen:
2.die Grundgebühren nach § 1 Abs. 1 für die Not-
schlachtungsbeschauen einschließlich der Zu
schläge gemäß § 1 Abs. 2 und § 2,
3.die auf Grund des § 4 vereinnahmten Gebühren.
§ 13.
(1)Die Gemeinden haben die unter § 12 genannten
Gebühren an die Fleischbeschauausgleichskasse ab
zuführen.
(2)Die Abrechnungen (auch Fehlanzeigen) über
eingehobene Gebühren sind jeweils bis spätestens
zum 10. des auf die Einhebung folgenden Monates
vorzulegen.
(3)Vergütungen auf Abrechnungen, die von den
Fleischbeschauern über vorgenommene Notschlach
tungen vorgelegt werden, werden von der Fleisch
beschauausgleichskasse nur insoweit geleistet, als
die Abrechnung innerhalb von drei Monaten nach
Vornahme der Beschau vorgelegt wurde.
§ 14.
Die Fleischbeschauausgleichskasse hat ihren Geschäftsverkehr durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die der Genehmigung des Landeshauptmannes bedarf.
§ 15.
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1957 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Jänner 1951, LGB1. Nr. 7,1 in der Fassung der Verordnung vom 30. September 1952, LGB1. Nr. 43, außer Kraft.
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