- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 20. Mai 1957 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe (Fünfte Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung) .
In Durchführung der §§1 und 4 des Fremdenverkehrsabgabegesetzes vom 1. Juli 1950, LGB1. Nr. 59, wird verordnet:
(1)DIE GEMEINDEN KLAFFER, NEUMARKT IM MÜHL
KREIS, OBERKAPPEL, ST. KONRAD UND WINDHAAG BEI
FREISTADT WERDEN ZUR EINHEBUNG EINER FREMDENVER
KEHRSABGABE IM HÖCHSTAUSMAß VON S -.50 ERMÄCHTIGT.
(2)Die Gemeinden Rosenau am Hengstpaß, Perg
und Wartberg ob der Aist werden zur Einhebung
einer Fremdenverkehrsabgabe im Höchstausmaß
von S -.80 ermächtigt.
(3)Die Gemeinden Franking, Gutau, Obertraun,
Schärding und Windischgarsten werden zur Ein
hebung einer Fremdenverkehrsabgabe im Höchst
ausmaß von 5 T. - ermächtigt.
§ 2.
Die den Gemeinden Eggeisberg, Hochburg-Ach, Kematen am Innbach, Neukirchen am Walde, Ostermiething und St. Pantaleon gemäß § 1 der Ersten Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung, LGB1. Nr. 16/ 1951, erteilte Ermächtigung zur Einhebung der Fremdenverkehrsabgabe wird zurückgenommen.
Gleichzeitig werden die Bestimmungen der Ersten Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung, LGB1. Nr. 16/ 1951, Dritten Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung, LGB1. Nr. 3/1954, und Vierten Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung, LGB1. Nr. 48/1955, soweit sie den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Verordnung widersprechen, aufgehoben.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.