LGBL_OB_19571031_61•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Sperrzeit und einige sonstige Regelungen im Gast- und Schankgewerbe (Sperrstundenverordnung)
LGBL_OB_19571031_61Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Sperrzeit und einige sonstige Regelungen im Gast- und Schankgewerbe (Sperrstundenverordnung)Gazette31.10.1957
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Oktober 1957 betreffend die Sperrzeit und einige sonstige Regelungen im Gast- und Schankgewerbe (Sperrstundenverordnung).
In Durchführung des § 54 und des § 54 a Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Gewerbeordnungsnovelle 1957, BGB1. Nr. 178, wird verordnet:
§ 1.
(1)DIE BETRIEBE DES GAST- UND SCHANKGEWERBES
SIND FÜR JEDEN PUBLIKUMSVERKEHR SPÄTESTENS ZU DER
IM § 2 BESTIMMTEN NACHTSTUNDE ZU SCHLIEßEN (SPERR
STUNDE). GÄSTEN DARF NACH DIESER STUNDE BIS ZUM
BETRIEBSBEGINN (§ 6) WEDER DER ZUTRITT NOCH DAS VER
WEILEN GESTATTET WERDEN.
(2)Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Betriebs
räumlichkeiten, die der Beherbergung von Fremden
dienen. Es entfällt in diesem Fall sowohl eine Sperr
ais auch eine Aufsperrstunde. In Beherbergungs
betrieben ist auch die Verabreichung von Speisen
und Getränken ausschließlich an ankommende und
abreisende Beherbergungsgäste innerhalb der Zeit
zwischen Sperrstunde und Aufsperrstunde (Sperr
zeit) gestattet.
§ 2.
(I) Die Sperrstunde wird nach Betriebsformen wie folgt festgesetzt:
a)Ausspeisereien22.00 Uhr
b)Gasthäuser, Gasthöfe, Hotels und Re
staurants, Wein- und Bierstuben . . 24.00 Uhr
in der Nacht von Samstag auf Sonntag
sowie in der Nacht vor gesetzlichen
Feiertagen .1.00 Uhr
c)Raststätten, das sind jene Gast- und
Schankbetriebe an Straßenzügen, auf
welchen sich der Fernverkehr haupt
sächlich abwickelt, die außerhalb des
verbauten Gemeindegebietes liegen
und vornehmlich dem Zwecke dienen,
Fernlastfahrern und deren Begleitper
sonal die Einnahme von warmen
Speisen oder von Getränken auch in
der Nacht zu ermöglichen3.00 Uhr
Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. c finden nur auf jene Gast- und Schankbetriebe Anwendung, deren Konzession ausdrücklich für die Betriebsform einer "Raststätte" verliehen wurde.
d)Kaffeehäuser und Bars2.00 Uhr
in der Nacht von Samstag auf Sonntag
sowie in der Nacht vor gesetzlichen
Feiertagen3.00 Uhr
e)Kaffeehäuser und Bars, die in der
Regel nur zur Nachtzeit geöffnet sind
und auf Grund einer besonderen Be
willigung berufsmäßige Artisten stän
dig beschäftigen (Nachtlokale) . . . 5.00 Uhr
Artisten im Sinne dieser Bestimmung
sind nicht jene Musiker, die außer Tanz- 6der Unterhaltungsmusik keine artistischen Darbietungen bringen.
f)Jausenstationen, soferne in der
Konzessionsurkunde keine spätere
Sperrstunde festgesetzt ist. . . 21.00 Uhr
g) Büffets22.00 Uhr
h) Betriebe, die in einer Betriebsform
geführt werden, für die unter lit. a
bis g keine Sperrstunde festgesetzt
ist, soferne nicht in der Konzessions
urkunde eine spätere Sperrstunde
festgesetzt ist21.00 Uhr
(2)Für die Beurteilung der jeweiligen Betriebs
form ist die Konzessionsurkunde über die Verlei
hung der Gast- und Schankgewerbeberechtigung
maßgebend.
(3)Für die in Abs. 1 lit. b und d genannten Betriebe
gilt die Sperrstunde um 2 Stunden, jedoch längstens
bis 4.00 Uhr erstreckt, wenn im Betriebe ständig an
mindestens vier Tagen der Woche wenigstens ein
berufsmäßiger Musiker beschäftigt ist. Die Sperr
stunde gilt nur an jenen Tagen als erstreckt, an
denen in den Abendstunden ein Musiker wenigstens
durch 4 Stunden beschäftigt ist.
(4)Wird die Erstreckung nach Abs. 3 in Anspruch
genommen, ist dies vorher den für die Überwachung
der Sperrstunde zuständigen Organen anzuzeigen.
Diesen Organen ist gleichfalls anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen für die Erstreckung entfallen oder
die Erstreckung nicht mehr in Anspruch genommen
wird.
§ 3.
(1)Für Gast- und Schankgewerbebetriebe, die in
einem gemeinsamen Betriebsraum mit einem Klein
handelsbetrieb geführt werden, gelten die für den Kleinhandelsbetrieb festgesetzten Betriebszeiten.
(2)In Gast- und Schankgewerbebetrieben mit mehreren Betriebsformen gilt, wenn die Räume für
die Ausübung der einzelnen Betriebsformen nicht
getrennt und für sich sperrbar sind, jeweils die frü
here Sperrstunde für den gesamten Betrieb.
§ 4.
Branntweinschenken sind an Sonn- und Feiertagen gänzlich, an Samstagen von 18.00 Uhr und sonst von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr geschlossen zu halten.
§ 5.
In der Sylvesternacht und in den Nächten von Faschingsamstag bis zum Morgen des Aschermittwoch entfällt die Sperrstunde.
§ 6.
(1)Die Betriebe der Fremdenbeherbergung und die
Betriebe in der Betriebsform einer Raststätte, eines
Büffets und eines Kaffeehauses müssen bis 5.00 Uhr,
alle anderen Betriebe bis 6.00 Uhr morgens ge
schlossen bleiben. Diese Betriebssperre muß jedoch
mindestens 2 Stunden betragen.
(2)Abs. 1 gilt nicht in den Betrieben der Fremden
beherbergung für beherbergte Personen oder soweit
gemäß § 7 Ausnahmen bewilligt wurden oder so
weit in der Konzessionsurkunde die Aufsperrstunde
anders geregelt ist.
§ 7.
(1)Die Bezirkshauptmannschaften bezw. die Bun
despolizeibehörden sind ermächtigt, Inhabern der
im § 2 Abs. 1 lit. b, d, e, g und h genannten Be
trieben über vorheriges schriftliches, begründetes
Ansuchen das Offenhalten über die im § 2 Abs. 1
festgesetzte Sperrstunde hinaus bezw. die Vorver
legung der Aufsperrstunde fallweise nach freiem
Ermessen - in der Regel nur um eine Stunde - zu
bewilligen.
(2)Die Behörden nach Abs. 1 sind ferner ermäch
tigt, solche Bewilligungen auch für Zeitabschnitte,
und 'zwar höchstens dreimal in der Woche zu er
teilen. Jede einzelne Inanspruchnahme einer solchen
Bewilligung ist vom Betriebsinhaber jeweils vorher
den für die Überwachung der Sperrstunde zustän
digen Organen (§ 11) anzuzeigen.
(3)In Orten, in denen die vorherige Anzeige
(Abs. 2) aus besonderen Gründen unmöglich ist, ist
sie spätestens im Laufe des folgenden Vormittags
nachträglich zu erstatten. Diese Erleichterung gilt
nicht in Orten, die Sitz einer Bundespolizeibehörde sind.
§ 8.
(1) Eine besondere Regelung der Sperrzeit erfahren Gast- und Schankgewerbebetriebe in Bahnhöfen, auf Flughäfen sowie in unmittelbarer Nähe von Autobusbahnhöfen, Schiffslandeplätzen, stark frequentierten Autobushaltestellen und Märkten.
(2) Die zuständige Gewerbebehörde bestimmt für diese Betriebe nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie des betreffenden Verkehrsunternehmens unter Berücksichtigung des Verpflegungsbedarfes der Reisenden die Sperrstunde und Aufsperrstunde.
§ 9.
An offensichtlich angeheiterte oder betrunkene Personen sowie an Personen, von denen bekannt ist, daß sie wegen Trunksucht beschränkt entmündigt sind oder daß ihnen das Betreten von Betrieben des j Gast- und Schankgewerbes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. April 1952, BGB1. Nr. 83, verboten ist, dürfen alkoholhaltige Getränke nicht verabreicht werden.
§ 10.
(1)Der Wortlaut dieser Verordnung ist binnen
vier Wochen nach Inkrafttreten in den Betrieben an
allgemein sichtbarer Stelle anzubringen, und zwar
in räumlicher Verbindung mit dem pflichtgemäßen
Anschlag des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1922, BGB1.
Nr. 448, betreffend die Einschränkung der Verab
reichung geistiger Getränke an Jugendliche.
(2)Dasselbe gilt hinsichtlich der deutlichen Ersichtlichmachung der für den Betrieb jeweils gültigen
Sperrstunde.
(3)Die Anschläge gemäß Abs. 1 und 2 sind dauernd lesbar zu erhalten.
§ 11.
Die Überwachung der Einhaltung der Sperrstunde, Aufsperrstunde und der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung obliegt den Organen der öffentlichen Sicherheit.
§ 12.
Die Organe der öffentlichen Sicherheit haben bei wahrgenommenen Übertretungen dieser Vorschrift zunächst den dafür verantwortlichen Betriebsinhaber an die Erfüllung seiner Pflicht zu erinnern. Bleibt diese Erinnerung selbst nach Verlauf einiger Zeit fruchtlos, so sind die Gäste von dem einschreitenden Organ aufzufordern, sich zu entfernen. Gäste, die dieser Aufforderung nicht unverzüglich nachkommen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig.
§ 13.
(1)Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen
der Gewerbeordnung bestraft.
(2)Die Bestrafung obliegt den Bezirkshauptmann
schaften bezw. den Bundespolizeibehörden. Über
tretungen der §§ 9 und 10 werden jedoch von den Bezirksverwaltungsbehörden als Gewerbebehörden
bestraft.
§ 14.
Diese Verordnung tritt mit 1. November 1957 in Kraft.
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