LGBL_OB_19580117_2•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Ausdehnung des Tuberkulosebekämpfungsverfahrens auf alle Rinder und Ziegen in bestimmten Gemeinden
LGBL_OB_19580117_2Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Ausdehnung des Tuberkulosebekämpfungsverfahrens auf alle Rinder und Ziegen in bestimmten GemeindenGazette17.01.1958
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Dezember 1957 betreffend die Ausdehnung des Tuberkulosebekämpfungsverfahrens auf alle Rinder und Ziegen in bestimmten Gemeinden.
In Durchführung der §§ 24 und 46 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1.
In den nachstehend angeführten Gemeinden ist das Rindertuberkulosebekämpfungsverfahren auf sämtliche Rinder und Ziegen auszudehnen:
Pol. Bez.Braunau am Inn:Burgkirchen
Neukirchen an der
Enknach
Weng
Pol. Bez. Freistadt:Lasberg
Sandl
Windhaag bei Freistadt
Pol. Bez. Gmunden:Bad Goisern
Bad Ischl
Ebensee
Gmunden
Gosau
Gschwandt
Hallstatt
Obertraun
Ohlsdorf
Pinsdorf
St. Wolfgang
Pol. Bez. Grieskirchen:Kallham
Pram
Pol. Bez. Kirchdorf
an der Krems:Klaus an der Pyhrnbahn
Molin
Nußbach
Wartberg an der Krems
Pol. Bez. Ried im Innkreis:Mehrnbach
Taiskirchen im Innkreis
Pol. Bez. Rohrbach:Putzleinsdorf
Pol. Bez. Schärding:;St. Florian am Inn
St. Marienkirchen bei
Schärding
Suben
Pol. Bez. Steyr:
Dietach
Garsten
St. Ulrich bei Steyr
Ternberg
Wolfern.
§ 2.
(1)IN DEN IM § 1 BEZEICHNETEN GEMEINDEN SIND DIE
RINDER UND ZIEGEN ZU KENNZEICHNEN UND MITTELS DER
INTRAKUTANEN TUBERKULINPROBE UNTERSUCHEN ZU
LASSEN.
(2)Die Kennzeichnung erfolgt bei Rindern mittels
bezifferter Ohrmarken, bei Ziegen mittels bezifferter
Ohrmarken oder durch Ohrtätowierung.
§ 3.
(1)Die positiv reagierenden Tiere (Reagenten)
sind unmittelbar nach Feststellung der Tuberkulin-
reaktion an der linken Ohrmuschel zu lochen (Durch
messer = 15 mm). Rinder und Ziegen, die mit einer
nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen
Form der äußerlich erkennbaren Tuberkulose be
haftet befunden wurden, sind durch doppelte Lo
chung der linken Ohrmuschel zu kennzeichnen.
(2)Die Kennzeichen (Ohrmarke, Tätowierung,
Ohrlochung) dürfen weder entfernt noch abgeändert
werden und sind in den Tierpässen zu vermerken.
§ 4.
Die Besitzer oder ihre Vertreter haben anläßlich der Tuberkulinisierung und Kennzeichnung der Tiere die erforderliche Hilfe zu leisten.
§ 5.
Die Kosten der Untersuchung und Kennzeichnung werden aus öffentlichen Mitteln getragen.
§ 6.
(1)WERDEN REAGENTEN NICHT SOFORT ABGESTOßEN, SO
SIND SIE SOGLEICH SEUCHENSICHER ABZUSONDERN.
(2)Unbeschadet der Bestimmung im Abs. 1 sind
festgestellte Reagenten bei einem Verseuchungs
grade des Bestandes
bis 20 v. H. innerhalb von drei Monaten, über 20 v. H. bis 50 v. Ff. innerhalb von sechs
Monaten,
über 50 v. H. innerhalb von neun Monaten - vom Zeitpunkt der Feststellung des Verseuchungsgrades gerechnet -
entweder zur sofortigen Schlachtung oder an die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zugelassenen Reagentenverwertungsbetriebe abzugeben.
§ 7.
Rinder und Ziegen, die zu Zucht-oder Nutzzwecken in die im § 1 angeführten Gemeinden eingebracht werden, müssen aus staatlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen und mit einem von einem beauftragten Tierarzt unterfertigten gültigen (roten) Zeugnis über Tuberkulosefreiheit, Formular der österreichischen Staatsdruckerei, Lager Nr. 985, gedeckt sein.
(1)Aus nicht tuberkulosefreien Beständen stam mende Rinder und Ziegen dürfen nur in zugelassene Handelsstallungen und nur bei seuchensicherer Trennung von tuberkulosefreien Tieren eingebracht und bis zu einer Höchstdauer von einer Woche ge halten werden.
(2)In den angeführten Gemeinden ist der Trieb solcher Rinder und Ziegen nur auf öffentlichen Fahr wegen oder Straßen gestattet.
§ 9.
Nicht zu Nutz- oder Zuchtzwecken eingebrachte Rinder und Ziegen sind ohne Zwischeneinstellung in ein Schlachthaus oder in eine gewerbliche Schlachtlokalität zu leiten und müssen innerhalb einer Woche nach dem Einlangen am Bestimmungsorte geschlachtet werden.
§ 10.
(1)Der Weidegang im Bereiche der im § 1 ange
führten Gemeinden ist nur dann zulässig, wenn
durch entsprechende Hindernisse (Zaun, Graben,
Wall u. dgl.) eine seuchensichere Trennung der
reagierenden oder nicht auf Tuberkulose unter
suchten von den tuberkulosefreien Rindern und
Ziegen gewährleistet ist.
(2)Die Vorschrift über den Weidegang im Sinne
des Absatzes 1 gilt auch für jene Weiden, die an
die im § 1 angeführten Gemeinden angrenzen.
§ 11.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Oktober 1954, LGB1. Nr. 38, betreffend die Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Tuberkulose durch den Weideverkehr (Weideverordnung) nicht berührt.
§ 12.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des VIII. Abschnittes des Tierseuchengesetzes geahndet.
§ 13.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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