LGBL_OB_19580521_19•Gesetz, womit die Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten im Lande Oberösterreich geregelt werden (Oö. Krankenanstaltengesetz - Oö. KAG.)
LGBL_OB_19580521_19Gesetz, womit die Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten im Lande Oberösterreich geregelt werden (Oö. Krankenanstaltengesetz - Oö. KAG.)Gazette21.05.1958
vom 13. März 1958, womit die Angelegenheiten der
Heil- und Pflegeanstalten im Lande Oberösterreich
geregelt werden (O. ö. Krankenanstaltengesetz -
O.ö. KAG.).
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen
a)des Krankenanstaltengesetzes - KAG.,
BGB1. Nr. 1/1957, in der Fassung der 1. Novelle zum Krankenanstaltengesetz, BGB1. Nr. 27/1958,
b)des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes -
ASVG., BGBL Nr. 189/1955, in der Fassung der
gesetz, BGBl. Nr. 294/1957,
c)des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes -- GSPVG., BGBl. Nr.
292/1957, und
d)des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversiche
rungsgesetzes ??- LZVG., BGBl. Nr. 293/1957,
beschlossen:
HAUPTSTÜCK A. Begriffsbestimmungen.
§ 1. Begriff.
(1)Heil- und Pflegeanstalten im Sinne dieses Ge
setzes - im folgenden kurz Krankenanstalten ge
nannt -- sind Einrichtungen, die zur Feststellung
einer Krankheit durch Untersuchung und zur Besse
rung und Heilung einer Krankheit durch Behandlung
bestimmt sind, gleichgültig, ob sie nur der Unter
suchung und Behandlung oder auch der Unterbrin
gung und Pflege von Menschen dienen, sowie Ein
richtungen, die zur besonderen Wartung von Men
schen bestimmt sind, wenn eine solche wegen des
körperlichen oder geistigen Zustandes erforderlich
ist.
(2)Als Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1
gelten nicht:
a)Anstalten, die nur für die Unterbringung geistes
kranker, unzurechnungsfähiger, vermindert zu
rechnungsfähiger, trunksüchtiger oder suchtgift-
süchtiger Rechtsbrecher bestimmt sind;
b)Versorgungsanstalten, in denen unheilbare
Kranke in Erfüllung fürsorgerechtlicher Ver
pflichtungen untergebracht sind;
c)Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der
Leistung erster Hilfe bereitgehalten werden;
d)Kuranstalten, das sind Anstalten, die nach den
gesetzlichen Bestimmungen über das Heilquellen-
und Kurortewesen eine Betriebsgenehmigung
erlangt haben, sofern darin nur solche in den
ärztlichen Aufgabenkreis fallende Behandlungs
arten Anwendung finden, die sich aus dem orts
gebundenen Heilvorkommen selbst ergeben.
(3) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und deren Organisation der einer Anstalt entspricht, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten anzusehen. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 2. Einteilung.
Krankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 1 sind:
1.Allgemeine Krankenanstalten, das sind Kranken
anstalten für Kranke ohne Unterschied der
Krankheit und des Alters, einschließlich der
Universitätskliniken;
2.Sonderheilanstalten, das sind Anstalten für die
Behandlung bestimmter Krankheiten (z. B. An
stalten für Lungenkrankheiten, für Geisteskrank
heiten und für Nervenkrankheiten; Trinkerheil
anstalten), für Kranke bestimmter Altersstufen
(z. B. Kinderspitäler) oder für bestimmte Zwecke
(z. B. Unfallkrankenhäuser, Inquisitenspitäler);
3.Heime für Genesende, die ärztlicher Behandlung
und besonderer Wartung bedürfen;
4.Pflegeanstalten für Kranke, die an chronischen
Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer Un
heilbarkeit ärztlicher Behandlung und beson
derer Pflege bedürfen;
5.Gebäranstalten und Entbindungsheime;
6.Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch
ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen
hinsichtlich Verpflegung, Pflege und Unterbrin
gung entsprechen;
7.selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute,
Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen),
das sind organisatorisch selbständige Einrich
tungen, die der ärztlichen Untersuchung und Be
handlung von nicht bettlägrigen Kranken dienen.
HAUPTSTÜCK B.
Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten.
§ 3. Errichtungsbewilligung.
(i) Eine Krankenanstalt darf nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden. Die Bewilligung darf unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und den Erfordernissen eines einwandfreien Krankenanstaltenbetriebes gemäßen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a)Es muß ein Bedarf nach einer Krankenanstalt der
vom Bewerber angesuchten Art gegeben sein.
Der Bedarf ist nach der Anzahl und der Betriebs
größe der in angemessener Entfernung gelegenen
gleichartigen oder verwandten Krankenanstalten
und nach der Verkehrslage zu beurteilen. Dabei
ist ferner vorausschauend darauf Bedacht zu
nehmen, daß eine ausreichende und alle ärzt
lichen Fachgebiete berücksichtigende Versorgung
des Landes mit Krankenanstalten erreicht wird.
Bei selbständigen Ambulatorien ist bei der
Bedarfsprüfung auch auf die Anzahl der in ange
messener Entfernung niedergelassenen prakti
schen Ärzte und der Fachärzte der einschlägigen
Fachgebiete Bedacht zu nehmen. Hiebei ist der
Ärztekammer für Oberösterreich Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
b)Gegen den Bewerber dürfen keine Bedenken be
stehen. Eine Bewilligung darf aus diesem Grunde
insbesondere dann nicht erteilt werden,
1.wenn der Bewerber nicht unbescholten ist und
aus diesem Grunde anzunehmen ist, daß ein
einwandfreier Betrieb der Krankenanstalt
nicht erwartet werden kann,
2.wenn der Bewerber sich bereits einmal beim
Betriebe einer Krankenanstalt Verstöße hat
zuschulden kommen lassen und wenn nach der
Art dieser Verstöße ein einwandfreier Betrieb
der Krankenanstalt nicht erwartet werden
kann.
c)Der Bewerber muß das Eigentum oder ein son
stiges Recht an der für die Krankenanstalt in
Aussicht genommenen Betriebsanlage nach
weisen, das ihm die dauernde und unbehinderte
Benützung der Betriebsanlage gestattet.
d)Das für die Unterbringung der Krankenanstalt
geplante oder bereits vorhandene Gebäude muß
den hinsichtlich der Aufführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer-und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen.
(2)Der Bewerber hat dem Ansuchen in der erfor
derlichen Anzahl maßstabsgerechte Baupläne eines
Bausachverständigen und Bau- und Betriebsbeschrei
bungen anzuschließen. Aus den Bauplänen muß ins
besondere auch der beabsichtigte Verwendungs
zweck der Anstaltsräume und bei den für die Be
handlung, Unterbringung und sonstige Benützung
der Pfleglinge sowie für die Unterbringung und den
Aufenthalt des Anstaltspersonals bestimmten Räu
men (Behandlungs-, Kranken-, Tag-, Personalräumen
und Personalschlafräumen) auch die Größe der Bo
denfläche und des Luftraumes zu ersehen sein. Den
Bauplänen ist ein Verzeichnis beizufügen, aus dem
die Anzahl der Räume und Betten, getrennt nach
ihrem Verwendungszweck, ersichtlich ist.
(3)Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des
Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage
vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung
nimmt. Außerdem ist bei der Prüfung des Bedarfs
(Abs. 1 lit. a) die Kammer der gewerblichen Wirt
schaft für Oberösterreich als gesetzliche Interessen
vertretung der privaten Krankenanstalten zu hören.
Ferner ist vor Erteilung der Bewilligung dem Lan
dessanitätsrat Gelegenheit zu geben, zum Antrag
Stellung zu nehmen.
(4)Die Errichtung einer Krankenanstalt durch
einen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1
ASVG.) bedarf nur bei Ambulatorien der Bewilli
gung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der
Bedarf (Abs. 1 lit. a) gegeben ist. Beabsichtigt' ein
Sozialversicherungsträger eine allgemeine Kranken
anstalt zu errichten, so hat er dies der Landes
regierung anzuzeigen.
§ 4. Betriebsbewilligung.
(1)Eine Krankenanstalt darf nur mit Bewilligung
der Landesregierung betrieben werden. Die Bewilli
gung darf nur erteilt werden, wenn
a)die Errichtung im Sinne des § 3 bewilligt wurde;
b)die für den unmittelbaren Betrieb der Kranken
anstalt erforderlichen medizinischen Apparate
und technischen Einrichtungen vorhanden und
diese sowie die Betriebsanlage den sicherheits-
und gesundheitspolizeilichen Vorschriften ent
sprechen;
c)die Anstaltsordnung (§ 7) von der Landesregie
rung gleichzeitig genehmigt werden kann und
d)als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dien
stes der Krankenanstalt und allenfalls zur Lei
tung der Abteilungen fachlich geeignete, nach
den Vorschriften des Ärztegesetzes zur Ausübung
des ärztlichen Berufes berechtigte Personen nam
haft gemacht wurden und die Genehmigung ihrer
Bestellung im Sinne des § 8 Abs. 5 erteilt wurde
oder gleichzeitig erteilt wird.
(2)Die Bewilligung zum Betriebe der Kranken
anstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. b, c und d gegeben sind.
§ 5. Verlegung und Veränderung.
(1)DIE BETRIEBSSTÄTTE EINER KRANKENANSTALT DARF
NUR MIT BEWILLIGUNG DER LANDESREGIERUNG VERLEGT
WERDEN. IM VERFAHREN DARÜBER SIND DIE VORSCHRIFTEN
DER §§3 UND 4 SINNGEMÄß ANZUWENDEN. DASSELBE
GILT FÜR EINE ERWEITERUNG EINER KRANKENANSTALT DURCH
ZU- UND UMBAUTEN, DIE DEN RÄUMLICHEN UMFANG DER
KRANKENANSTALT ERHEBLICH VERÄNDERN WÜRDE UND FÜR
DIE SCHAFFUNG NEUER ABTEILUNGEN (STATIONEN, INSTI
TUTE, AMBULATORIEN UND DGL.), AUCH WENN SIE MIT
EINER RÄUMLICHEN ERWEITERUNG DER KRANKENANSTALT
NICHT VERBUNDEN IST.
(2)Jede andere geplante räumliche Veränderung
einer Krankenanstalt ist der Landesregierung recht
zeitig anzuzeigen. Die Landesregierung kann die
Veränderung binnen drei Monaten, gerechnet vom
Eingang der Anzeige, untersagen, wenn die Ver
änderung den in den §§3 und 4 festgelegten Grund
sätzen widerspricht.
§ 6.
Verpachtung, Übertragung, Änderung der Bezeichnung. Eine Krankenanstalt darf nur mit Bewilligung der Landesregierung verpachtet, auf einen anderen Rechtsträger übertragen oder in ihrer Bezeichnung geändert werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen den Bewerber bezw. gegen die neue Bezeichnung im öffentlichen Interesse keine Bedenken bestehen. Bei der Beurteilung ist in den ersten beiden Fällen § 3 Abs. 1 lit. b und c sinngemäß anzuwenden.
Regelung des inneren Betriebes von Krankenanstalten.
§ 7. Anstaltsordnung.
(1)Der innere Betrieb einer Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger durch eine Anstaltsordnung zu
regeln.
(2)Die Anstaltsordnung hat jedenfalls zu ent halten:
(3)Ferner hat die Anstaltsordnung zu enthalten:
a)Angaben über den für die Aufnahme als Pfleg
linge der Anstalt in Betracht kommenden Per
sonenkreis, über die Bedingungen der Aufnahme
und der Entlassung der Pfleglinge, besonders
auch die Regelung ihrer Entlassung aus diszi-
plinären Gründen, und über den Vorgang bei der
Aufnahme und Entlassung sowie über die Füh
rung eines Vormerkes über die Ablehnung der
Aufnahme von Pfleglingen und deren Gründe;
ferner die Maßnahmen beim Ableben eines
Pfleglings;
b)Bestimmungen über das von Pfleglingen und Be
suchern in der Krankenanstalt zu beobachtende
Verhalten und disziplinäre Vorschriften zur Ein
haltung dieser Bestimmungen;
c)die Möglichkeit für eine seelsorgerische Betreu
ung aller Pfleglinge, die eine solche wünschen.
(4)In der Anstaltsordnung sind ferner die mit der
Aufnahme von Pfleglingen befaßten Organe anzu
weisen, unverzüglich die Verbindung mit einer an
deren Krankenanstalt aufzunehmen und die Weiter
verlegung einzuleiten, wenn die Aufnahme eines
anstaltsbedürftigen Pfleglings (§ 21 Abs. 3) in der
eigenen Krankenanstalt wegen Vollbelags ausge
schlossen ist.
(5)Die Anstaltsordnung und ihre Änderung bedarf
der Genehmigung der Landesregierung. Die Ge
nehmigung ist dann zu versagen, wenn die Anstalts
ordnung über einen der in den Abs. 1 bis 3 aufge
zählten Punkte keinen Aufschluß gibt oder gesetz
widrige bezw. solche Bestimmungen enthält, die eine
ärztliche Behandlung der Pfleglinge in der Anstalt
nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden
der medizinischen Wissenschaft nicht gewährleisten.
(6)Im Bescheid über die Genehmigung der An
staltsordnung ist dem Rechtsträger der Krankenan
stalt vorzuschreiben,
a)an welchen Stellen der Krankenanstalt und in
welchem Umfang die Anstaltsordnung gut lesbar
anzuschlagen ist;
b)daß er den in der Krankenanstalt beschäftigten
und allen neu eintretenden Personen die Bestim
mungen des Abs. 2 lit. d nachweisbar zur
Kenntnis zu bringen und sie auf die Strafbarkeit
von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht
aufmerksam zu machen hat.
§ 8. Ärztlicher Dienst; Leitung.
(1) Der ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Ärzten versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind.
(2)Zur Führung von Abteilungen für die Behand
lung bestimmter Krankheiten, von Laboratorien,
Ambulatorien und Prosekturen müssen Fachärzte
des einschlägigen medizinischen Sonderfaches, wenn
ein solches nicht besteht, fachlich qualifizierte Ärzte
bestellt werden.
(3)Als verantwortlicher Leiter des ärztlichen
Dienstes in der Krankenanstalt und für die mit der
ärztlichen Behandlung der Pfleglinge zusammen
hängenden Aufgaben ist unbeschadet des Verfü
gungsrechtes des Rechtsträgers der Anstalt in wirt
schaftlichen Angelegenheiten in jeder Krankenan
stalt ein fachlich geeigneter Arzt zu bestellen. Für
Sonderheilanstalten ist als ärztlicher Leiter ein Fach
arzt des betreffenden Sonderfaches zu bestellen. Bei
Verhinderung muß dieser durch einen geeigneten
Arzt vertreten werden.
(4)Für Genesungsheime kann mit Zustimmung der
Landesregierung von der Bestellung eines ärztlichen
Leiters abgesehen werden, wenn die Aufsicht durch
einen geeigneten Arzt gewährleistet ist.
(5)Die Bestellung des ärztlichen Leiters der An
stalt gemäß Abs. 3 und der Leiter der einzelnen Ab
teilungen (Institute) gemäß Abs. 2 bedarf außer bei
Stellen, die auf Grund der einschlägigen Hochschul
vorschriften besetzt werden, der Genehmigung der
Landesregierung. Um die Genehmigung ist vom
Rechtsträger der Krankenanstalt, bei Stellen, die
gemäß § 24 auszuschreiben waren, unter Vorlage
der Gesuche und Unterlagen aller Bewerber, bei der
Landesregierung anzusuchen.
(e) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der in Betracht kommende Arzt den Bedingungen für die Bestellung nach den Abs. 1 bis 3 entspricht. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt des Arztes zu erteilen.
(7) Die erteilte Genehmigung ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung entfallen sind, wenn das NichtVorhandensein der Voraussetzungen nachträglich hervorgekommen ist oder wenn der in Betracht kommende Arzt sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen seine Pflichten schuldig gemacht hat.
§ 9. Ärztlicher Dienst; Einrichtung.
Die Einrichtung des ärztlichen Dienstes in Krankenanstalten muß folgenden Anforderungen entsprechen:
§ 10. Verschwiegenheitspflicht.
(1)Alle in einer Krankenanstalt beschäftigten Per
sonen, sowie jene, die ihrer Ausbildung wegen in
der Anstalt tätig sind, sind zur Verschwiegenheit
über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer
Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über
die Krankheit von Pfleglingen und über deren per
sönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse
bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Ver
schwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt, sie
endet also insbesondere nicht mit dem Ende der Be
schäftigung oder der Tätigkeit in der Krankenanstalt.
(2)Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, so
weit die Offenbarung des Geheimnisses durch Gesetz
geboten ist oder soweit die öffentlichen Interessen
an der Offenbarung des Geheimnisses, insbesondere
die Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege
oder der Rechtspflege die privaten Interessen an der
Geheimhaltung überwiegen.
(3)Für solche der in Abs. 1 bezeichneten Personen,
für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrecht-
lichen Vorschriften eine weitergehende Verschwie
genheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen
Vorschriften unberührt.
(4)über das Nichtbestehen der Verschwiegenheits
pflicht nach Abs. 2 entscheidet vorbehaltlich ander
weitiger gesetzlicher oder dienstrechtlicher Rege
lung zunächst der ärztliche Leiter der Krankenan
stalt, der im Zweifelsfalle und soferne nicht Gefahr
im Verzüge ist, die Entscheidung der Bezirksver
waltungsbehörde einholen kann.
§ 11. Vormerke.
(1) In Krankenanstalten sind
b)Krankheitsgeschichten anzulegen, in denen unter
Übernahme der in lit. a bezeichneten Angaben
die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese),
der Zustand des Pfleglings zur Zeit der Aufnahme
(status praesens) und der Krankheitsverlauf
(decursus morbi) sowie der Zustand des Pfleg
lings zur Zeit seines Abganges aus der Kranken
anstalt darzustellen und gegebenenfalls eine Ab
schrift der Obduktionsniederschrift (§ 30 Abs. 3)
beizugeben ist;
c)über Operationen eigene Operationsnieder
schriften zu führen und der Krankheitsgeschichte
beizulegen.
(2)Krankheitsgeschichten und Operationsnieder
schriften sind bei ihrem Abschluß vom behandelnden
Arzt, der für ihren Inhalt verantwortlich ist, und vom
Abteilungsleiter (Leiter der Krankenanstalt) zu un
terfertigen. Ihre Verwahrung hat während der Be
handlungsdauer derart zu erfolgen, daß die Kennt
nisnahme ihres Inhalts durch den Pflegling und eine
sonstige ungehörige Kenntnisnahme ihres Inhalts
verläßlich verhindert wird. Nach ihrem Abschluß
sind Krankheitsgeschichten in Ambulatorien durch
zehn Jahre, in anderen Krankenanstalten durch
dreißig Jahre zu verwahren. Wird eine Kranken
anstalt aufgelassen, sind jene Krankheitsgeschichten
und Operationsniederschriften, deren Verwahrungs
dauer noch nicht abgelaufen ist, der Landesregie
rung zu übermitteln. Nach Ablauf der Verwahrungs
dauer können die Krankheitsgeschichten und Opera
tionsniederschriften vernichtet werden. Verwahrung
und Vernichtung haben so zu erfolgen, daß eine
mißbräuchliche Kenntnisnahme des Inhalts verläß
lich ausgeschlossen ist.
(3)Abschriften von Krankheitsgeschichten und
von ärztlichen Äußerungen über den Gesundheits
zustand von Pfleglingen sind von den Krankenan
stalten den Gerichten und Verwaltungsbehörden in
Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Ge
sundheitszustandes für eine Entscheidung oder Ver
fügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist,
ferner den Sozialversicherungsträgern und den son
stigen Krankenfürsorgeeinrichtungen öffentlichen
Rechts kostenlos zu übermitteln. Die Ärzte sind
verpflichtet, bei der Anfertigung solcher Abschriften
mitzuwirken. Das Vorliegen eines öffentlichen In
teresses ist im Ersuchen zu begründen. Mit Rück
sicht auf den mit der Ausfertigung solcher Ab
schriften verbundenen Verwaltungsaufwand ist die
Anforderung auf das unumgänglich notwendige
Ausmaß zu beschränken.
(4)Den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst be-
Irauten Behörden haben die Krankenanstalten alle
Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwi
schenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwa
chung der Einhaltung bestehender Vorschriften er
forderlich sind.
(5)Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gut
§ 12. Wirtschaftsführung.
Für jede Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger eine geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten (Verwalter) zu bestellen. Von der Bestellung kann abgesehen werden, wenn eine physische Person als Inhaber der Betriebsbewilligung die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten der Anstalt selbst leitet. Der Verwalter, bezw. wenn ein Verwalter nicht zu bestellen war, der Inhaber, hat alle Entscheidungen, die für den ärztlichen oder pflegerischen Betrieb der Anstalt von Belang sind, im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden ärztlichen Leitern zu treffen.
Wirtschaftsaufsicht.
§ 13. Allgemeines; Voranschlag.
(1)Der Betrieb von Krankenanstalten, deren
Rechtsträger einen Anspruch auf Beiträge zum Be
triebsabgang (§ 47) oder Zweckzuschüsse des Bundes
(§§ 57 und 59 KAG.) erheben, unterliegt der wirt
schaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und
der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.
(2)Die Rechtsträger solcher Krankenanstalten
haben
a)ihr dem Betrieb der Krankenanstalt gewidmetes
Vermögen durch genaue Inventare in ständiger
Übersicht zu halten und über die Einnahmen und
Ausgaben gewissenhaft Buch zu führen;
b)ihre Verwaltung und ihre Wirtschaftsführung
einfach und sparsam zu halten und Auslagen zu
vermeiden, die nicht durch eine einwandfreie
Betriebsführung und nicht durch die gebotenen
Leistungen an die Pfleglinge bedingt sind.
(3)Die Rechtsträger solcher Krankenanstalten
haben jährlich einen Voranschlag zu erstellen, der
die Grundlage für die finanzielle Gebarung der An
stalt in dem betreffenden Rechnungsjahr darstellt
und nach, folgenden Grundsätzen zu erstellen ist:
Der Voranschlag ist unter Berücksichtigung der Er
gebnisse Ües Rechnungsabschlusses des Vorjahres,
der Voranschlagsansätze des laufenden Haushalts
jahres und unter Bedachtnahme auf die Entwicklung
der Anstalt zu erstellen. Der Voranschlag hat sämt
liche Ausgaben zu enthalten, die für den laufenden
Betrieb und die Erhaltung der Krankenanstalt er
forderlich sind. Den Ausgaben sind alle Einnahmen
gegenüberzustellen, die sich aus dem laufenden Be
trieb ergeben. Der Voranschlag hat ferner einen
Dienstpostenplan zu enthalten. Die näheren Vor
schriften über die Erstellung des Voranschlages,
seine Gliederung und die bei der Vorlage einzuhal
tenden Fristen hat die Landesregierung durch Ver
ordnung zu erlassen.
(4)Der Voranschlag bedarf der Genehmigung
durch die Landesregierung.
(5)Die Landesregierung kann im Zuge der Prüfung
des Voranschlages alle hiezu erforderlichen Auskünfte verlangen und ein oder mehrere Erhebungsorgane zur Durchführung von Erhebungen in die Krankenanstalt entsenden. Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist verpflichtet, den Erhebungsorganen Zutritt zu allen Räumen der Anstalt zu gewähren und alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Verlangen vorzuweisen.
(e) Der Voranschlag ist zu genehmigen, wenn er den Grundsätzen des Abs. 2 entspricht. Weicht der Voranschlag in einzelnen Punkten hievon ab, kann die Landesregierung den Genehmigungsbescheid unter jenen Bedingungen oder Auflagen erlassen, die die Einhaltung dieser Grundsätze gewährleisten.
(7)Ist der Voranschlag derart in Widerspruch zu
den Vorschriften des Abs. 2, daß durch Bedingungen
oder Auflagen gemäß Abs. 6 eine entsprechende
Richtlinie für die Gebarung der Krankenanstalt nicht
erzielt werden kann, so kann dem Rechtsträger der
Anstalt aufgetragen werden, als Richtlinie für die
monatliche Gebarung ein Zwölftel der Ansätze des
letzten genehmigten Voranschlages zu verwenden
(Voranschlagsprovisorium). Das gleiche kann ge
schehen, wenn der Voranschlag nicht oder nicht
rechtzeitig eingebracht wurde.
(8)Durch die Genehmigung des Voranschlages
bilden die Summen des Personalaufwandes und des
Sachaufwandes Höchstbeträge, die aufgewendet
werden dürfen, die veranschlagten Einnahmen Min
destbeträge, die erreicht werden sollen. Ein Nach
tragsvoranschlag ist nur zu genehmigen, wenn durch
maßgebliche Veränderungen der wirtschaftlichen
Struktur oder der Organisationsform der Kranken
anstalt der genehmigte Voranschlag teilweise un
durchführbar wird.
§ 14. Rechnungsabschluß.
(1)DIE RECHTSTRÄGER DER IM § 13 ABS. 1 GENANNTEN
KRANKENANSTALTEN HABEN NACH ABSCHLUß DES VERWAL
TUNGSJAHRES DIE GESAMTEN INNERHALB DIESES JAHRES
VORGEFALLENEN EINNAHMEN UND AUSGABEN IN RECH
NUNGSABSCHLÜSSEN NACHZUWEISEN, DIE NACH DER EIN
TEILUNG DES VORANSCHLAGES ZU GLIEDERN SIND. DER
VERANSCHLAGTEN GEBARUNG IST IM RECHNUNGSABSCHLUß
EIN KASSENABSCHLUß ANZUSCHLIEßEN, IN DEM DIE GE-
SAMTKASSENGEBARUNG NACHZUWEISEN IST. DIE NÄHEREN
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ERSTELLUNG DES RECHNUNGSAB
SCHLUSSES, SEINE GLIEDERUNG UND DIE BEI DER VORLAGE
EINZUHALTENDEN FRISTEN HAT DIE LANDESREGIERUNG
DURCH VERORDNUNG ZU ERLASSEN.
(2)Der Rechnungsabschluß bedarf der Genehmi
gung der Landesregierung.
(s) Der Rechnungsabschluß ist von der Landesregierung auf seine rechnerische Richtigkeit, die darin enthaltenen Gebarungsvorgänge und auf ihre Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Stellt ein Erhebungsorgan rechnerisch unrichtige Angaben fest, so hat es den Rechtsträger zur sofortigen Richtigstellung zu veranlassen.
(4) Der Rechnungsabschluß ist zu genehmigen, wenn er von den Ansätzen des genehmigten Voranschlages nicht abweicht oder nur solche Abweichungen ausweist, die im Interesse der klaglosen Abwicklung des laufenden Betriebes unbedingt notwendig geworden sind.
(5) Alle anderen gemäß Abs. 4 nicht gerechtfertigten Abweichungen vom Voranschlag sind im Genehmigungsbescheid nach Berichtigung allfälliger Rechnungsfehler betragsmäßig anzuführen und es ist auszusprechen, daß d:.ese Beträge außerhalb des allgemeinen Teiles der Rechnung auszuweisen sind und einer Berechnung des Betriebsabganges (§ 47) nicht zu Grunde gelegt werden dürfen.
(e) Ist der Rechnungsabschluß rechnerisch so unrichtig oder wurde von den Ansätzen des Voranschlages in einem solchen Umfange abgewichen, daß eine Entscheidung im Sinne des Abs. 5 nicht möglich ist, ist die Genehmigung zu versagen und eine neuerliche berichtigte Vorlage zu verlangen.
§ 15. Krankenanstalten des Landes.
Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 gelten nicht für Krankenanstalten des Landes Oberösterreich, die von der Landesregierung verwaltet werden, deren Gebarung vom Rechnungshof auf Grund des Art. 127 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 überprüft wird und deren Voranschläge und Dienstpostenpläne Teile des jeweiligen Voranschlages des Landes Oberösterreich und deren Rechnungsabschlüsse Teile des jeweiligen Rechnungsabschlusses des Landes Oberösterreich sind.
§ 16. Werbeverbot.
Jede Art der Werbung für bestimmte medizinische Behandlungsmethoden sowie für die Anwendung bestimmter Arzneimittel oder bestimmter Heilbehelfe in Krankenanstalten ist verboten.
HAUPTSTÜCK C.
Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten.
§ 17. Allgemeines.
(1)Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 bis 5 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das öffentlichkeitsrecht
verliehen worden ist.
(2)Das öffentlichkeitsrecht verleiht die Landes
regierung, nachdem sie ein Gutachten des Landes
sanitätsrates eingeholt hat. Die Verleihung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
§ 18. öffentlichkeitsrecht.
Das öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn sie gemeinnützig ist, die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und wenn sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts, einer j Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung juristischer Personen verwaltet und betrieben wird. Wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, so ist ferner nachzuweisen, daß der Rechtsträger über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt.
§ 19. Gemeinnützigkeit.
(1)Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu
betrachten, wenn
a)ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes
bezweckt;
b)jeder Aufnahmsbedürftige nach . Maßgabe der
Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird;
c)die Pfleglinge solange in der Krankenanstalt un
tergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und ver
köstigt werden, wie es ihr Gesundheitszustand
nach dem Ermessen des behandelnden Arztes er
fordert;
d)für die ärztliche Behandlung der Pfleglinge, deren
Pflege und Verköstigung ausschließlich der Ge
sundheitszustand maßgebend ist;
e)das Entgelt für die Leistungen der Krankenan
stalt (Pflegegebühren) für alle Pfleglinge oder
wenn mehrere Gebührenklassen bestehen, für
alle Pfleglinge derselben Gebührenklasse in
gleicher Höhe festgesetzt ist;
f)die Bediensteten der Krankenanstalt, unbeschadet
der in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen
über die Pflegegebühren sowie die sonst von den
Pfleglingen zu erbringenden Leistungen, von
Pfleglingen oder deren Angehörigen auf keiner
lei Art entlohnt werden dürfen und
g)die Zahl jener Pfleglinge, die nicht in der allge
meinen Gebührenklasse, sondern in Gebühren
klassen mit höheren Pflegegebühren verpflegt
werden, ein Fünftel der für die Anstaltspfleglinge
bestimmten Bettenanzahl nicht übersteigt.
(2)Allgemeine Krankenanstalten dürfen, soweit
sie nicht von Gebietskörperschaften betrieben wer
den, unbeschadet der Vorschriften des Abs. 1 nur
dann als gemeinnützig betrachtet werden, wenn
mindestens je eine Abteilung für die Behandlung
oder Heilung internistischer und chirurgischer Fälle
besteht und im übrigen anderwärtige fachärztliche
Behandlung durch Fachärzte der betreffenden medi
zinischen Sondergebiete als Konsiliarärzte gesichert
ist. Diese Bestimmung gilt auch dann als erfüllt,
wenn vom selben Rechtsträger der Krankenanstalt
die beiden Abteilungen örtlich getrennt unterge
bracht sind.
§ 20.
öffentlichkeitsrecht bei Erweiterung einer Krankenanstalt.
Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Einrichtung einer neuen Abteilung oder eines neuen Ambulatoriums, bei der Verlegung und bei sonstigen erheblichen Veränderungen im Betrieb
der Anstalt sir.d die Voraussetzungen für das öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Hat die Überprüfung ergeben, daß die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist die Zuerkennung des Öffentlichkeitsrechts von der Landesregierung zurückzunehmen. Der Fortbestand oder das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechts ist in gleicher Weise wie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts zu verlautbaren.
§ 21. Sichersäelhuuj öffentlicher Krankenanstaltspflege.
(1)Das Land Oberösterreich stellt Krankenanstalts
pflege für anstaltsbedürftige, unbemittelte Personen entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher
Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit nicht
öffentlichen Krankenanstalten sicher.
(2)Als unbemittelt im Sinne des Abs. 1 gelten Per
sonen, von denen auf Grund der gegebenen Ein
kommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen
ist, daß für sie auflaufende Pflegegebühren weder
von ihnen selbst noch von einer für sie unterhalts
pflichtigen Person hereingebracht werden können.
(s) Als anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter körperlicher oder geistiger Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert.
§ 22. Angliederungsverträge.
(1)Wenn es im Interesse der Sicherstellung öffent
licher Krankenanstaltspflege liegt, können zwischen
Trägern öffentlicher und privater Krankenanstalten
Angliederungsverträge abgeschlossen werden, in
denen die Unterbringung der Pfleglinge der öffent
lichen itauptanstalten in der privaten Krankenan
stalt (abgegliederten Krankenanstalt) unter ärzt
licher Aufsicht und auf Rechnung der Hauptanstalt
vereinbart werden.
(2)Angliederungsverträge werden erst rechts
gültig, wenn sie von der Landesregierung genehmigt
sind. EJie Genehmigung darf nur in Fällen unab-
weisbaten Bedarfs erteilt werden.
(3)Liegt eine der vertragschließenden Kranken
anstalten nicht in Oberösterreich, darf die Genehmi
gung nlur unter der auflösenden Bedingung erteilt
werderi, daß der Angliederungsvertrag auch von der
für die außerhalb des Landes gelegene Krankenan
stalt zuständigen Landesregierung nach den für sie
geltenden Rechtsvorschriften genehmigt wird.
(4)Im Falle eines Angliederungsvertrages gelten
die von der Hauptanstalt in der angegliederten An
stalt untergebrachten Pfleglinge als Pfleglinge der
Hauptanstalt.
§ 23. Arzneimittelvorrat.
(1) In öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muß ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind, angelegt sein. Für die Bezeichnung und Verwahrung sind die für die ärztlichen Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig. Arzneien dürfen an die Pfleglinge nur unter der Verantwortimg eines Arztes verabreicht werden.
(2)Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vor
schriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit
der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt der Be
zirksverwaltungsbehörde, allenfalls, soweit nicht
die Gebietskörperschaften als Anstaltsträger über
eigene Fachkräfte verfügen, unter Beiziehung eines
Fachbeamten der Bundesanstalt für chemische und
pharmazeutische Untersuchungen in Wien, minde
stens einmal jährlich zu überprüfen.
(3)Der Rechtsträger der Krankenanstalt darf die
zur Einrichtung und Ergänzung des Arzneimittelvor
rates erforderlichen Drogen, chemischen und phar
mazeutischen Präparate sowie sonstige arzneilicho
Zubereitungen nur aus inländischen öffentlichen
Apotheken beziehen.
§ 24. öffentliche Stellenausschreibung.
(1)Die Stellen jener Ärzte, die eine öffentliche
Krankenanstalt oder eine Abteilung, eine Prosektur
oder ein Ambulatorium in einer öffentlichen Kran
kenanstalt leiten sollen oder als ständige Konsiliar-'
ärzte bestellt werden sollen und die Stellen jener
Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapo
theke betraut werden sollen, sind unter Anführung
der für die Anstellung maßgeblichen dienstrecht
lichen Vorschriften auszuschreiben. Hiebei ist für
die Bewerbung eine angemessene Frist, in der Regel
eine solche von mindestens vier Wochen, einzu
räumen. Die Stellenausschreibung ist in der Amt
lichen Linzer Zeitung auf Kosten des Rechtsträgers
der Krankenanstalt zu veröffentlichen. Eine weiter
gehende Veröffentlichung ist dem Rechtsträger
überlassen.
(2)Die Stellen, die auf Grund der einschlägigen
Hochschulvorschriften besetzt werden, sind von den
Bestimmungen des Abs. 1 ausgenommen.
(3)Die Bewerbungsgesuche sind mit den erforder
lichen Urkunden zum Nachweis des Alters und der
Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen bezw. des
Apothekerberufes nach den einschlägigen gesetz
lichen Vorschriften, gegebenenfalls zum Nachweis
der fachlichen Qualifikation bezw. der Anerkennung
als Facharzt, ferner mit einem Lebenslauf und mit
einem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis und bei
Bewerbern, die nicht im öffentlichen Dienst stehen,
mit einem Führungs- (Sitten) Zeugnis zu belegen. Im
Bewerbungsgesuch sind ferner die bisherige Tätig
keit und allfällige wissenschaftliche Arbeiten aus
zuweisen.
(4)Die Gesuche aller Bewerber sind vom Rechts
träger der Krankenanstalt der Landesregierung vor
zulegen, die ein Gutachten des Landessanitätsrates
hinsichtlich der fachlichen Befähigung der Bewerber
einzuholen hat. Im Gutachten sind die Bewerber zu
reihen, wobei mehrere an eine Stelle gesetzt werden können. Die Reihung, die sowohl die ärztliche (pharmazeutische) Qualifikation als auch die sonstige Befähigung für die leitende Stelle zu berücksichtigen hat, ist eingehend zu begründen.
§ 25. Allgemeine Gebührenklasse.
(1)In jeder öffentlichen Krankenanstalt muß eine
allgemeine Gebührenklasse bestehen.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des § 27 über
die Aufnahme von Pfleglingen in eine Kranken
anstalt haben folgende Personen Anspruch auf Auf
nahme in die allgemeine Gebührenklasse:
a)unbemittelte Personen (§ 21 Abs. 2);
b)solche Personen, die entweder selbst oder für
welche die für sie Zahlungspflichtigen aus eige
nen Mitteln höchstens die Pflegegebühren dieser
Gebührenklasse aufbringen können (Minderbe
mittelte);
c)die gemäß § 145 ASVG. von einem Versiche
rungsträger (§ 45) in eine öffentliche Kranken
anstalt eingewiesenen Personen.
(3)Pfleglinge, die aus dem Grunde des Abs. 2
lit. a oder b Anspruch auf Aufnahme in die allge
meine Gebührenklasse erheben, sind verpflichtet,
dem Rechtsträger der Krankenanstalt auf Verlangen
Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögens
verhältnisse zu geben. Die Gemeinden sind ver
pflichtet, bei der Überprüfung solcher Angaben mit
zuwirken.
(4)Die Landesregierung hat das Nähere zur Durch
führung der Abs. 2 und 3 durch Verordnung zu
regeln.
§ 26. Höhere Gebühreraklassen.
(1)Neben der allgemeinen Gebührenklasse können
in öffentlichen Krankenanstalten Gebührenklassen
mit höheren Pflegegebühren (höhere Gebühren
klassen) nach Maßgabe der Bestimmungen des § 19
Abs. 1 lit. g errichtet werden, wenn die Einrichtungen
der Krankenanstalt die Errichtung solcher Gebühren
klassen ermöglichen.
(2)Die höheren Gebührenklassen sind zur Auf
nahme solcher Personen bestimmt, auf die die Vor
aussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. a bis c nicht zu
treffen.
(3)In die höheren Gebührenklassen können ferner
solche Personen aufgenommen werden, die ihre Auf
nahme dort verlangen, wenn in der Regel vorher
eine schriftliche Verpflichtungs;erklärung über die
Tragung der Pflege- und Sondergebühren beige
bracht oder angemessene Vorauszahlung geleistet
wird. Vor der Aufnahme in die höhere Gebühren
klasse ist der Erkrankte bezw. sein gesetzlicher Ver
treter über den Umfang der Verpflichtungen, die ihm
aus der Aufnahme in die höhere Gebührenklasse
erwachsen, in geeigneter Weise aufzuklären.
(4)Kann einem Pflegling einer höheren Gebühren
klasse die Zahlung der Pflegegebühren und der Son
dergebühren nicht mehr zugemutet werden, ist er in
die allgemeine Gebührenklasse zu versetzen.
(s) Pfleglinge, die Anspruch auf die Aufnahme in die allgemeine Gebührenklasse haben, dürfen nicht deshalb abgewiesen werden, weil nur in Krankenzimmern der höheren Gebührenklassen Betten unbelegt sind.
§ 27. Aufnahme von Pfleglingen.
(1)Pfleglinge können nur durch die in der Anstalts
ordnung bestimmten Organe (§ 7 Abs. 3 lit. a) auf
Grund der Untersuchung durch den hiezu bestimmten
Anstaltsarzt aufgenommen werden.
(2)Die Aufnahme von Pfleglingen ist auf anstalts
bedürftige Personen (§ 21 Abs. 3) beschränkt. Bei
der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt
und auf den Umfang ihrer Einrichtungen Bedacht zu
nehmen. Unabweisbare Kranke müssen in Anstalts
pflege genommen werden.
(3)Als unabweisbar im Sinne des Abs. 2 sind Per
sonen zu betrachten, deren geistiger oder körper
licher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen
Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren
Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehand
lung erfordert.
(4)Den unabweisbaren Kranken im Sinne des
Abs. 3 sind Personen gleichzuhalten, die auf Grund
besonderer Vorschriften von einer Behörde einge
wiesen werden.
(») Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen.
(6) In sonstigen Fällen ist die Aufnahme nicht anstaltsbedürftiger Begleitpersonen nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen mit Zustimmung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt zulässig, wenn die Unterbringung der Begleitperson in der Krankenanstalt möglich ist.
§ 28. Erste ärztliche Hilfe.
Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in öffentlichen Krankenanstalten niemandem verweigert werden.
§ 29. Entlassung von Pfleglingen.
(1)Pfleglinge, die auf Grund des durch anstalts
ärztliche Untersuchung festgestellten Behandlungs
erfolges der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen,
sind aus der Anstaltspflege ohne Verzug zu ent
lassen. Anstaltsbedürftige Pfleglinge sind zu ent
lassen, wenn ihre Überstellung in eine andere
Krankenanstalt notwendig und sichergestellt ist. Die
von der Anstaltsleitung bestimmten Anstaltsärzte
haben vor jeder Entlassung durch Untersuchung
festzustellen, ob der Pflegling geheilt, gebessert
oder ungeheilt entlassen wird.
(2)Kann der Pflegling nicht sich selbst überlassen
werden und steht nicht die Übernahme des Pfleglings durch Angehörige oder sonst ihm nahestehende Personen fest, ist der Träger der öffentlichen Fürsorge rechtzeitig vor der Entlassung zu verständigen.
(3) Wünschen der Pflegling, seine Angehörigen oder sein gesetzlicher Vertreter die vorzeitige Entlassung, so hat der behandelnde Arzt auf allfällige für die Gesundheit nachteilige Folgen aufmerksam zu machen und darüber eine Niederschrift aufzunehmen. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn der Pflegling auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde in Krankenanstaltspflege eingewiesen worden ist.
§ 30. Leichenöffnung (Obduktion).
(1)Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstal
ten verstorbenen Pfleglinge sind zu obduzieren,
wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder gericht
lich angeordnet wurde oder zur Wahrung anderer
öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, ins
besondere wegen diagnostischer Unklarheit des
Falles oder wegen eines vorgenommenen opera
tiven Eingriffs erforderlich ist.
(2)Liegt keiner der im Abs. 1 erwähnten Fälle vor
und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten
einer Obduktion zugestimmt, darf eine Obduktion
nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vor
genommen werden.
(3)über jede Obduktion ist eine Niederschrift auf
zunehmen, die mit der Krankheitsgeschichte zu ver
wahren ist. Die Obduktionsniederschrift ha+. die
Feststellung der Identität des Obduzierten, die
pathologischen Befunde an der Leiche und die Todes
ursache zu enthalten. Die Niederschrift ist von den
bei der Leichenöffnung anwesenden Ärzten zu un
terzeichnen.
§ 31. Prosektur.
In Allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten, die der Unterbringung von mindestens fünfhundert Pfleglingen dienen, ist eine entsprechend eingerichtete Prosektur vorzusehen.
§ 32. Anstaltsambulatorien.
(1)In Allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten
und in öffentlichen Sonderheilanstalten (§ 2 Z. 1
und 2) können für die Untersuchung und Behandlung
von unbemittelten (§21 Abs. 2) Kranken, die einer
Anstaltsbehandlung nicht bedürfen, Anstaltsambu
latorien betrieben werden.
(2)Andere als unbemittelte Kranke dürfen in An
staltsambulatorien nur dann untersucht und be
handelt werden,
a)wenn es sich um die unbedingt notwendige erste
Hilfe handelt oder
b)wenn es sich um eine Nachbehandlung nach erster
ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der
Krankenanstalt erfolgten Pflege handelt, die im
Interesse des Behandelten unbedingt in der glei
chen Anstalt durchgeführt werden muß, oder
(3)Die Errichtung und der Betrieb von Anstalts
ambulatorien bedürfen einer gesonderten Genehmi
gung der Landesregierung, wobei die Vorschriften
der §§ 3 und 4 sinngemäß anzuwenden sind.
(4)Für jedes Anstaltsambulatorium ist in Buch
oder Karteiform eine Aufzeichnung zu führen, worin
die Besucher des Ambulatoriums unter fortlaufender
Ambulanz-Zahl, mit Vor- und Zunamen, bei Frauen
auch mit dem Geburtsnamen, ferner nach Geburts
datum und Anschrift, unter Anführung der Vorge
schichte der Erkrankung (Anamnese), der Diagnose
und der Therapie sowie allenfalls des Kostenträgers
und des Ambulatoriumsbeitrages einzutragen sind.
(5)Der Betrieb eines Anstaltsambulatoriums ist
vom Träger der Krankenanstalt durch eine Ambula
toriumsordnung zu regeln. Hiefür gelten sinngemäß
die Bestimmungen des § 7.
§ 33. Pflegegebühren.
(1)Die Pflegegebühren der allgemeinen Gebühren
klasse sind das tägliche Entgelt für die Unterbrin
gung, ärztliche Untersuchung und Behandlung der Pfleglinge sowie für die Beistellung der erforder
lichen Heilmittel (Arznei usw.) sowie von Pflege und Verköstigung.
(2)In den Pflegegebühren nicht enthalten sind die Kosten der Beförderung des Pfleglings in eine Krankenanstalt und aus einer Krankenanstalt und
von einer in eine andere Krankenanstalt, die Kosten der Anschaffung therapeutischer und der Beistellung orthopädischer oder kieferchirurgischer Behelfe so
wie der Beistellung von Blutersatz und eines Zahn
ersatzes, endlich die Kosten der Beerdigung eines in
der Krankenanstalt Verstorbenen.
(3)Bei Entbindungen ist das Entbindungspauschale
das Entgelt für die im Abs. 1 genannten Leistungen, den Beistand durch eine in der Krankenanstalt an
gestellte Hebamme und die anschließende Wochen
bettpflege bis zu insgesamt zehn Tagen.
(4)In Fällen des § 27 Abs. 5 werden die Pflege
gebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt.
Für Begleitpersonen in Fällen des § 27 Abs. 6 sind
auch die Pflegegebühren für die Begleitperson als
Pflegegebühren des Pfleglings zu behandeln.
(5)Für den Aufnahme- und den Entlassungstag sind
die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten. Bei
Überstellung eines Pfleglings in eine andere öffent
liche Krankenanstalt in Oberösterreich hat nur die
übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf die
Pflegegebühren für diesen Tag.
§ 34. Sondergebühren.
(1) Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren eingehoben werden:
a)der Ersatz für die im § 33 Abs. 2 genannten Auf
wendungen, soweit sie von der Krankenanstalt
getragen wurden;
b)der Ersatz des Entgelts für den fallweisen Bei
stand durch eine nicht in der Krankenanstalt an
gestellte Hebamme;
c)in den höheren Gebührenklassen die Aufwands
gebühren (Abs. 2).
(2)Die Aufwandsgebühren (Abs. 1 lit. c) umfassen
den Ersatz für
a)den Sachaufwand und den nicht gemäß lit. b ge
deckten Personalaufwand der Krankenanstalt für
die in einer höheren Gebührenklasse unterge
brachten Pfleglinge (Anstaltsgebühr);
b)die Arzthonorare (Arztgebühr) sowie gegebenen
falls die Honorare für die Anstaltshebammen
(Hebammengebühr).
(3)Der Beitrag für die Behandlung von Personen,
die nicht als Pfleglinge in der Anstalt aufgenommen
wurden (Ambulatoriumsbeitrag) ist ebenfalls als
Sondergebühr zu behandeln.
(4)Die näheren Bestimmungen über die Sonder
gebühren hat die Landesregierung durch Verord
nung zu treffen. Soweit es die Honorare gemäß
Abs. 2 lit. b betrifft, ist hiebei der Ärztekammer
für Oberösterreich bezw. dem Hebammengremium
für Oberösterreich und den Rechtsträgern der
Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(5)§ 33 Abs. 5 ist auch auf die Pflegegebühren und
die Sondergebühren der höheren Gebührenklassen
anzuwenden.
§ 35. Pflegegebühren, Sondergebühren; Verpflichtete.
(1)Zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt auf
gelaufenen Pflege-(Sonder-) gebühren ist in erster
Linie der Pflegling selbst verpflichtet, soferne und
soweit nicht eine andere physische oder juristische
Person auf Grund der Bestimmungen des ASVG.
oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften hiezu ver
pflichtet ist oder hiefür Ersatz zu leisten hat.
(2)Können die Pflege-(Sonder-) gebühren nicht
beim Pflegling selbst oder bei den sonstigen im
Abs. 1 genannten Personen hereingebracht werden,
sind zum Ersatz die für ihn unterhaltspflichtigen
Personen heranzuziehen.
(3)Andere als die in den §§ 33 und 34 vorge
sehenen Gebühren oder Entgelte dürfen vom Pfleg
ling bezw. von den in den Abs. 1 und 2 genannten
Personen nicht eingehoben werden.
§ 36. Pflegegebühren, SondergebUhren; Einbringung.
(1) Die Pflege-(Sonder-) gebühren sind mit dem Entlassungstag oder nach Bedarf mit dem letzten Tag des Monats abzurechnen und, soweit sie nicht im vorhinein entrichtet worden sind, ohne Verzug mittels Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung zur Zahlung vorzuschreiben. Die Pflege-(Sonder-) gebühren sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind gesetzliche Verzugszinsen zu berechnen. In der Pflege-(Sonder-) gebührenrechnung ist der Verpflichtete aufzufordern, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ferner ist ein Hinweis auf die Regelung der Abs. 4 Und 7 aufzunehmen.
(ä) Der gemäß § 35 zur Leistung von Pflege-(Sonder-)gebühren Verpflichtete kann zur Leistung einer angemessenen Vorauszahlung aufgefordert werden. Dies gilt nicht für unbemittelte oder gemäß § 145 ASVG. von einem Versicherungsträger eingewiesene Personen, die in die allgemeine Gebührenklasse aufgenommen werden.
(s) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann über Ersuchen des zur Bezahlung der Pflege-(Sonder^) gebühren Verpflichteten ein Zahlungsaufschub eingeräumt oder gestattet werden, daß der ausgewiesene Betrag in Teilbeträgen bezahlt wird. Wurde die Zahlungsfrist erstreckt oder Teilzahlung gewährt, sind die gesetzlichen Verzugszinsen für die Dauer des Aufschubes nicht zu berechnen.
(4)Die in der Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung
ausgewiesene Forderung ist vollstreckbar
a)entweder nach Ablauf der zweiwöchigen Zah
lungsfrist (Abs. 1)
b)oder nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet
vom Tage des Ablaufes der erstreckten Zahlungs
frist (Abs. 3)
c)oder bei Nichtbezahlung von Teilbeträgen
(Abs. 3) bezüglich des gesamten aüshaftenden
Betrages nach Ablauf von zwei Wochen nach
Fälligkeit eines Teilbetrages.
(5)Auf Grund von Rückstandsausweisen der
Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten für
Pflege-(Sonder-) gebühren ist die Vollstreckung im
Verwaltungswege zulässig, wenn die Vollstreckbar
keit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt
wurde. Die Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung, auf
der im Falle des Abs. 4 lit. c vom Rechtsträger der
Krankenanstalt der aushaftende Betrag zu verzeich
nen ist, gilt als Rückstandsausweis.
(«) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß für die Einbringung der gemäß Abs. 2 geforderten Vorauszahlungen.
(7) Gegen die Vorschreibung (Abs. 1) steht demjenigen, gegen den sie sich richtet, der Einspruch zu, der binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einzubringen ist, die die Pflege-(Sonder-) gebührenrechnung ausgestellt hat. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung (Abs. 3) gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die die Pflege-(Sonder-)gebühren dem Verpflichteten mit Bescheid vorzuschreiben hat. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt kommt im Verfahren Parteistellung zu. Ergibt sich bei der behördlichen Vorschreibung eine Differenz gegenüber dem mit der Pflege-(Sonder-) gebührenrechnung vom Rechtsträger der Krankenanstalt vorgeschriebenen Betrag und wurde ein Betrag bereits erlegt oder die Forderung gemäß Abs. 3 und 4 vollstreckt, so ist im Bescheid zwar die Höhe der Pflege-(Sonder-) gebühren zu bestimmen, jedoch lediglich die Differenz zur Zahlung vorzuschreiben.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 gelten auch bezüglich jener Sondergebühren, die nicht dem Rechtsträger der Krankenanstalt zufließen (z. B. Arzthonorare gemäß § 34 Abs. 2 lit. b). Diese Sondergebühren hat der Rechtsträger gleichzeitig mit den sonstigen Pflege-(Sonder-)gebühren einzubringen. Die Arzthonorare sind dem leitenden Arzt der Abteilung (Anstalt) und den anderen behandelnden Ärzten nach Eingang, spätestens zum Ende des folgenden Monats, nach Abzug eines Honorarrück-lasses von 20 v. H. auszuhändigen. Haben für den Fall der Vertretung der leitende Arzt und sein Vertreter nichts anderes bezüglich der Honorare vereinbart, so sind diese nach Abzug des Honorarrück-lasses beiden zu gleichen Teilen auszuhändigen.
§ 37. Pflegegebühren, Sondergebühren; Ermittlung.
(1)Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind vom Rechts
träger der Krankenanstalt für die Voranschläge und
Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln.
(2)Folgende Aufwendungen dürfen der Ermittlung
der Pflege-(Sonder-) gebühren nicht zu Grunde gelegt werden:
a)die Kosten, die gemäß § 33 Abs. 2 in den Pflege
gebühren nicht enthalten sind;
b)die Auslagen, die sich durch die Errichtung, Um
gestaltung oder Erweiterung der Anstalt er
geben, ferner Abschreibungen vom Wert der
Liegenschaften sowie Pensionen.
§ 38. Pflegegebühren, Sondergebühren; Festsetzung.
Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind von der Landesregierung, bei anderen als vom Land selbst verwalteten öffentlichen Krankenanstalten auf Antrag des Rechtsträgers, unter Bedachtnahme auf die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
§ 39. Pflegegebühren, Sondergebühren; Einheitlichkeit.
(1)Bei mehreren im Sinne der Aufzählung des § 2
gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Be
reich einer Gemeinde sind die Pflege-(Sonder-)
gebühren einheitlich für diese Anstalten fest
zusetzen.
(2)Die Pflege-(Sonder-)gebühren von öffentlichen
Krankenanstalten, die nicht von einer Gebiets
körperschaft verwaltet werden, dürfen nicht nie
driger sein als die Pflege-(Sonder-) gebühren der
nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft
betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleich
artigen oder annähernd gleichwertigen Einrich
tungen.
Sondervorschriften über die Beziehungen der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten zu den Trägern der Sozialversicherung.
§ 40. Kostenverteiluny.
(t) Die den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze sind, wenn es sich um den Versicherten selbst handelt, zur Gänze vom Versicherungsträger, wenn es sich aber um einen Angehörigen des Versicherten handelt, zu 80 v. H. vom Versicherungsträger und zu 20 v. H. vom Versicherten zu entrichten.
(2) Soweit der Versicherungsträger in der Satzung den von ihm zu tragenden Anteil an den Pflegege-bührenersätzen erhöht hat, ermäßigt sich der vom Versicherten zu entrichtende Anteil entsprechend. Die Versicherungsträger haben die in Betracht kommenden Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten von jeder Veränderung des Hundertsatzes unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 41. Leistungen.
Mit den zwischen den Versicherungsträgern und den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten vertraglich vereinbarten Pflegegebührenersätzen (§ 44 Abs. 2) einschließlich des vom Versicherten gemäß § 40 für Angehörige zu entrichtenden Anteiles werden alle Leistungen abgegolten, für die im Sinne des § 33 Pflegegebühren als Entgelt zu entrichten sind. Bezüglich anderer Leistungen gilt § 33 Abs. 2 sinngemäß.
§ 42. Einsichtsrecht.
(1)Den Versicherungsträgern steht nach Maßgabe
der Bestimmungen der folgenden Absätze hinsicht
lich jedes Erkrankten, für dessen Anstaltspflege sie
aufzukommen haben, das Recht zu, in alle, den
Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der öffent
lichen Krankenanstalt (zum Beispiel Krankheitsge
schichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde)
Einsicht zu nehmen, sowie durch einen beauftragten
Facharzt den Erkrankten in der Öffentlichen Kran
kenanstalt im Einvernehmen mit dem Rechtsträger
der öffentlichen Krankenanstalt bezw. mit dem von
ihm zur Herstellung dieses Einvernehmens Beauf
tragten untersuchen zu lassen.
(2)Hiebei ist unter Einhaltung einer angemes
senen Frist der Termin für die Einsichtnahme bezw.
für die Untersuchung des Erkrankten zu verein
baren.
(3)Die Einsichtnahme in die Unterlagen der öffent
lichen Krankenanstalt bezw. die Untersuchung des
Erkrankten hat in den vom ärztlichen Leiter der
öffentlichen Krankenanstalt hiefür bestimmten Räu
men und im Beisein des ärztlichen Leiters der öffent
lichen Krankenanstalt oder des hiezu bestellten
Arztes zu erfolgen. Das Recht der Versicherungs
träger, nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetz-
lichen Bestimmungen Abschriften von Krankheitsgeschichten zu verlangen, wird hiedurch nicht berührt.
§ 43. Ersatz der Pflegegebühren.
(1)Der Rechtsträger der öffentlichen Kranken
anstalt hat gegenüber dem eingewiesenen Erkrank
ten und gegenüber den für ihn unterhaltspflichtigen
Personen, soweit sich aus § 40 nichts anderes ergibt,
keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren für
die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten
Anstaltspflege. Jedoch haben jene eingewiesenen
Erkrankten, die gemäß § 26 Abs. 3 auf ihren Wunsch
in eine höhere Gebührenklasse aufgenommen
wurden, die Differenz zwischen den Pflegegebühren
ersätzen der Versicherungsträger und den Pflege
gebühren der höheren Gebührenklasse sowie die
Sondergebühren aus eigenem zu tragen.
(2)Nach Ablauf der vom Versicherungsträger ge
währten Anstaltspflege hat der Versicherte für den
weiteren Anstaltsaufenthalt die Kosten zu tragen,
und zwar in der Höhe der gemäß § 44 Abs. 2 ver
einbarten Pflegegebührenersätze bezw. Sonder
gebühren.
(3)Für die Einbringung des vom Versicherten für
Angehörige gemäß § 40 zu entrichtenden Anteiles
an den Pflegegebührenersätzen gilt § 36 sinngemäß.
§ 44. Verträge; Schiedsgericht.
(1)Soweit in diesem Gesetz nichts besonderes be
stimmt ist, sind die Beziehungen der Versicherungs
träger zu den Rechtsträgern der öffentlichen Kran
kenanstalten nach Maßgabe der Bestimmungen der
folgenden Absätze durch privatrechtliche Verträge
zu regeln.
(2)Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger im
Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Ver
sicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger
der öffentlichen Krankenanstalt andererseits abzu
schließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechts
gültigkeit der schriftlichen Form der Abfassung. Die
mit Rechtsträgern von öffentlichen Krankenanstal
ten, die nicht von einer Gebietskörperschaft be
trieben werden, zu vereinbarenden Pflegegebühren
ersätze und allfälligen Sondergebühren dürfen nicht
niedriger sein als jene, die vom gleichen Versiche
rungsträger an den Rechtsträger der nächstgelegenen
öffentlichen, von einer Gebietskörperschaft betrie
benen Krankenanstalt mit gleichartigen oder an
nähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet
werden.
(s) Die Verträge haben Bestimmungen über die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsträger (dem Hauptverband) und dem Rechtsträger der Krankenanstalt durch ein Schiedsgericht vorzusehen, dessen Vorsitzender durch den Präsidenten des Rechnungshofes aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Rechnungshofes bestellt wird.
(4)Wenn innerhalb von zwei Monaten nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach einer Ver
tragsauflösung ein Vertrag zwischen dem Rechts
träger der öffentlichen Krankenanstalt und dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversiche
rungsträger nicht zustande kommt, hat auf Antrag
über die dem Vertragsabschluß entgegenstehenden
Streitfälle ein Schiedsgericht zu entscheiden.
(5)Das Schiedsgericht gemäß Abs. 4 besteht aus
einem vom Präsidenten des Rechnungshofes aus
dem Kreise der rechtskundigen Beamten des Rech
nungshofes zu bestellenden Vorsitzenden und aus
zwei Beisitzern, von denen je einer von den Streit
teilen zu berufen ist. Den Antrag auf Entscheidung
durch das Schiedsgericht kann jeder der beiden
Streitteile und die Landesregierung beim Präsiden
ten des Rechnungshofes stellen. Soweit hiefür in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die
Bestimmungen der §§ 577 bis 599 der Zivilprozeß
ordnung über das schiedsrichterliche Verfahren. Die
Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und
für die Streitteile sowie für die gemäß Abs. 7 zur
Genehmigung berufene Landesregierung verbind
lich. Von jeder Entscheidung des Schiedsgerichtes ist
der Landesregierung eine schriftliche Ausfertigung
zuzustellen.
(Ö) Jeder Antrag bei einem Schiedsgericht (Abs. 3 und 4) ist der Landesregierung vom Antragsteller unter Darlegung des Streitfalles gleichzeitig mit der Antragstellung bekanntzugeben.
(7) Der Abschluß von Verträgen gemäß Abs. 1 bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Jeder Vertrag ist binnen einer Woche nach Abschluß vom Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt der Landesregierung vorzulegen; er gilt als genehmigt, wenn die Landesregierung nicht binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage, die Genehmigung versagt. Wegen solcher Vertragsbestimmungen, die auf Grund und im Sinne einer schiedsgerichtlichen Entscheidung zustande gekommen sind, darf die Genehmigung nicht versagt werden.
§ 45. Versicherungsträger.
(1)Versicherungsträger im Sinne der §§ 40 bis 44
sind die Träger der Krankenversicherung (§ 23
Abs. 1 ASVG.).
(2)Im Rahmen der in den §§ 40 bis 44 geregelten
Beziehungen zu den Rechtsträgern der öffentlichen
Krankenanstalten sind den Krankenversicherungs
trägern gleichgestellt
a)die Unfallversicherungsträger (§ 24 ASVG.),
b)die Pensionsversicherungsträger (§ 25 ASVG.),
c)die Pensionsversicherungsanstalt der gewerb
lichen Wirtschaft (§ 7 GSPVG.) und
d)die Landwirtschaftliche Züschußrentenversiche-
rungsanstalt (§ 8 LZVG.).
(3)Die Bestimmungen dieses Gesetzes - mit Aus-
/ nähme jener des § 40 - sind ferner entsprechend
anzuwenden auf die Beziehungen der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten zur Krankenversicherung der Bundesangestellten, zur Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese als Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 Abs. 1 ASVG. in Betracht kommt, und zu den Meisterkrankenkassen (§ 480 Abs. 1 Z. 9 ASVG.).
Beziehungen der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten zu den Trägern der öffentlichen Fürsorge.
§ 46. Einsichtsrecht.
Für die Überwachung der Pflegefälle durch die Träger der öffentlichen Fürsorge ist § 42 sinngemäß anzuwenden. Deckung des Betriebsabganges.
§ 47. Beiträge zum Betriebsabgang.
(1) Das Land deckt den Betriebsabgang der öffentlichen Krankenanstalten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes in einem Ausmaß, das 60 v. H. der Gesamtsumme der Betriebsabgänge aller öffentlichen Krankenanstalten entspricht (Landesbeitrag).
(a) Betriebsabgang im Sinne des Abs. 1 ist die durch den genehmigten Rechnungsabschluß ausgewiesene Summe jener Betriebs- und Erhaltungskosten einer öffentlichen Krankenanstalt, die durch die Einnahmen nicht gedeckt sind. Zweckzuschüsse des jBundes (§§ 57 und 58 KAG.) gelten nicht als Einnahmen in diesem Sinne.
(3)Das Landesgebiet bildet gleichzeitig Beitrags
bezirk und Krankenanstaltensprengel. Durch die
Bestimmung des Krankenanstaltensprengels und des
Beitragsbezirkes wird das räumliche Gebiet um
schrieben, innerhalb dessen Krankenanstalten nach
Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Beitrags
leistung zum Betriebsabgang haben. Dem Kranken-,
anstaltensprengel bezw. dem Beitragsbezirk kommt
keine Rechtspersönlichkeit zu.
(4)Der Betriebsabgang wird nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen gedeckt:
a)Fünf Sechstel des Landesbeitrages werden so auf
geteilt, daß für jede Krankenanstalt zunächst als
Vorzugsanteil 50 v. H. des Betriebsabgangs ge
deckt werden.
b)Darüber hinaus wird ein Sechstel des Landesbei
trages nach folgendem Schlüssel auf die einzel
nen Krankenanstalten verteilt: Der zur Vertei
lung bestimmte Betrag wird durch die Summe
der Jahresverpflegstage aller an der Abgangs- *
deckung beteiligten Krankenanstalten geteilt
und für jede Anstalt mit der Summe ihrer Jahres
verpflegstage vervielfacht. Der sich daraus er
gebende Betrag wird für jede Krankenanstalt,
nach Maßgabe des Abs'. 5 zusätzlich zum Vor
zugsanteil (lit. a) gewährt (Belagsanteil).
(r.) Der Belagsanteil (Abs. 4) ist jedoch nur in einem Ausmaß auszuschütten, daß für keine Krankenanstalt einschließlich des Bundeszuschusses ein größerer Beitrag geleistet wird, als 90 v. H. des Betriebsabgangs entspricht (Höchstdeckung). .
(e) Erreicht die Summe aller gemäß Abs. 4 und 5 geleisteten Beiträge nicht das Ausmaß des Landesbeitrages, so ist die Differenz nach dem Verhältnis der Jahresverpflegstage auf jene Krankenanstalten aufzuteilen, die Höchstdeckung (Abs. 5) nicht erreicht haben. Die Verteilung ist solange fortzusetzen, bis alle Mittel aufgebraucht sind (Restverteilung). Die Bestimmung des Abs. 5 gilt auch für die Restverteilung
§ 48. Aufbringung der Mittel.
(1)Zum Zwecke der Aufbringung der Hälfte des
Landesbeitrages (§ 47 Abs. 1) haben die Gemeinden
Krankenanstaltenbeiträge zu leisten. Die Krank ^m-
anstaltenbeiträge sind den Gemeinden von der Lan
desregierung mit Bescheid zu Beginn eines jeden
Jahres mit dem nach den Bestimmungen des Abs. 2
auf sie entfallenden Betrag vorzuschreiben. Der
Krankenanstaltenbeitrag ist in vier gleichen Teilbe
trägen jeweils am 1. Februar, 1. Mai, 1. September
und 1. November jeden Jahres fällig.
(2)Die Krankenanstaltenbeiträge sind von der
Landesregierung nach Maßgabe der folgenden Be
stimmungen festzusetzen:
a)Der von den Gemeinden aufzubringende Betrag
(Gemeindenanteil) ist für die einzelnen Gemein
den im Verhältnis der Finanzkraft aufzuteilen.
Die Finanzkraft wird erfaßt durch die Heran
ziehung
1.von 50 v. H. der Ertragsanteile der Gemein
den an den gemeinschaftlichen Bundesab
gaben,
2.der Grundsteuer von land- und forstwirt
schaftlichen Betrieben unter Zugrundelegung
der Meßbeträge des der Beitragsleistung un
mittelbar vorangegangenen Kalenderjahres
und des Hebesatzes von 200 v. H.,
3.der Grundsteuer von den Grundstücken unter
Zugrundelegung der Meßbeträge des der Bei
tragsleistung unmittelbar vorangegangenen
Kalenderjahres und des Hebesatzes von 200
v. H., bei den Erstarrungsbeträgen des dop
pelten Erstarrungsbetrages,
4.der Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag und
Gewerbekapital unter Zugrundelegung der
Meßbeträg des der Beitragsleistung unmit
telbar vorangegangenen Kalenderjahres und
des Hebesatzes von 250 v. H., abzüglich des
vom Bund und Land nicht gedeckten, im ge
nehmigten Rechnungsabschluß (§ 14 Abs. 2)
des der Beitragsleistung zweitvorausgegan
genen Jahres ausgewiesenen Betriebsab
ganges der öffentlichen Krankenanstalten der
Gemeinden.
b)Der Gemeindenanteil ist ferner für die einzelnen
Gemeinden nach dem Verhältnis der sich aus der
letzten Volkszählung ergebenden Bevölkerungszahl der Gemeinden aufzuteilen.
§ 49. Verfahren.
(1) Die Landesregierung hat für jede öffentliche Krankenanstalt zu Beginn jeden Jahres den nach dem genehmigten Voranschlag für das laufende Jahr zu erwartenden Betriebsabgang festzustellen und den gemäß § 47 Abs. 4 bis 6 zu deckenden Anteil zu ermitteln. Von diesem Betrag ist jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember als Abschlag ein Viertel dem Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt anzuweisen.
(a) Die Abweichungen des Rechnungsabschlusses der jeweiligen öffentlichen Krankenanstalt vom Voranschlag sowie die sonstigen Abweichungen der Summe der Abschlagszahlungen zum endgültigen Beitrag sind jährlich einmal in einer Endabrechnung zu berücksichtigen und zu bereinigen.
(3) Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen. Betriebspflicht.
§ 50. Betriebspflicht; Verzicht auf öffentlichkeitsrecht.
(1)Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten
sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt
ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten.
(2)Der Verzicht auf das öffentlichkeitsrecht und
bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht
unterliegen„ auch die freiwillige Betriebsunterbre
chung oder die Auflassung bedürfen der Genehmi
gung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu
verweigern, wenn die beabsichtigte Maßnahme die
Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstalts
pflege gefährden würde. Die Landesregierung hat
in dem Falle, daß die Krankenanstalt Zuschüsse des
Bundes erhalten hat, das Bundesministerium für so
ziale Verwaltung von der Sachlage in Kenntnis zu
setzen.
Besondere Vorschriften für öffentliche Krankenanstalten für Geisteskrankheiten.
§ 51. Sonderbestimmungen.
(1)öffentliche Krankenanstalten für Geisteskrank
heiten sind zur Aufnahme von Geisteskranken,
Geistesschwachen und Suchtkranken bestimmt.
(2)Zweck der Aufnahme in eine öffentliche Kran
kenanstalt für Geisteskrankheiten ist:
a) die Behandlung zur Heilung oder Besserung der Krankheit oder
b)die erforderliche Pflege, sofern eine solche außer
halb der Krankenanstalt nicht gewährleistet ist
oder
c)die Beaufsichtigung und Absonderung, wenn der
Kranke seine oder die Sicherheit anderer Per
sonen gefährdet.
(a) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c können auch unheilbare Kranke in einer öffentlichen Krankenanstalt für Geisteskrankheiten untergebracht werden.
(4)Für den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten
für Geisteskrankheiten gelten im übrigen die Be
stimmungen der Hauptstücke A, B und E zur Gänze
und vom Hauptstück C die §§ 17 bis 28, 30 bis 39,
42 und 44 bis 50.
(5)Bei Unterbringung eines Erkrankten, dem oder
für den ein Anspruch auf Anstaltspflege zusteht
(§ 144 ASVG.), in einer öffentlichen Heil- und Pflege
anstalt für Nerven- und Geisteskrankheiten hat der
Versicherungsträger die Kosten der Anstaltspflege
bis zur vorgesehenen Höchstdauer (§§ 146, 147
ASVG.) in der Höhe der halben Pflegegebühren der
allgemeinen Gebührenklasse zu tragen, und zwar
gleichgültig, ob die Unterbringung im Interesse der
Erkrankten oder aus sicherheitspolizeilichen Grün
den erfolgt.
HAUPTSTÜCK D.
Bestimmungen für private Krankenanstalten.
Allgemeine Vorschriften.
§ 52. Begriffsbestimmungen.
(1)Private Krankenanstalten sind Krankenanstal
ten, die das öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie
können auch von physischen Personen errichtet und
betrieben werden.
(2)Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Auf
nahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind,
soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu
beurteilen.
§ 53. Anwendung anderer Bestimmungen.
(1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen der Hauptstücke A und B zur Gänze. Hauptstück C gilt wie folgt:
a)Die Anlage eines Arzneimittelvorrates kann von
der Landesregierung gestattet werden.
b)Leichenöffnungen (§ 30) dürfen nur mit Zustim
mung der nächsten Angehörigen des Verstor
benen und nur dann, wenn ein geeigneter Raum
vorhanden ist, vorgenommen werden, über jede
Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzu
nehmen.
c)Ferner gelten die Bestimmungen der §§ 19, 23,
28, 32 bis 34 sowie § 36 Abs. 1 zweiter und dritter
Satz; § 39 Abs, 2 gilt nur für gemeinnützige pri
vate Krankenanstalten.
Hauptstück E gilt soweit, wie sich seine Bestimmungen nicht ausdrücklich auf öffentliche Krankenanstalten beschränken.
(2) Private Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung einen Monat vorher der Landesregierung anzuzeigen.
§ 54. Fortbetriebsrechte.
(1)Geht eine von einer physischen Person betrie
bene private Krankenanstalt im Erbwege zur Gänze
auf die im Abs. 2 bezeichneten Personen über, kön
nen diese die Krankenanstalt auf Grund der alten
Betriebsbewilligung nach Maßgabe der Abs. 2
und 3 weiter betreiben, wenn der Fortbetrieb binnen
einem Monat nach Einantwortung des Nachlasses
der Landesregierung angezeigt wurde.
(2)Für folgende Personen besteht das Fortbe
triebsrecht auf die im nachstehenden genannte
Dauer:
a)für die Witwe auf die Dauer des Witwenstandes;
b)für minderjährige Deszendenten des Erblassers,
bis der jüngste großjährig geworden ist;
c)für die Witwe und minderjährige Deszendenten
des Erblassers auf die Dauer des Witwenstandes
oder bis der jüngste Deszendent großjährig ge
worden ist.
(3)Steht einer der Deszendenten in Berufsaus
bildung, ist das Fortbetriebsrecht zur Vollendung
der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten
zu verlängern.
(4)Auf Rechnung des ruhenden Nachlasses kann
die Krankenanstalt auf Grund der alten Betriebs
bewilligung zwei Jahre lang fortbetrieben werden.
Die Landesregierung kann darüber hinaus einen
Fortbetrieb für Rechnung des ruhenden Nachlasses
bewilligen, wenn die nach § 810 ABGB. mit der Ver
waltung der Verlassenschaft betraute Person zu dem
im Abs. 2 und 3 aufgezählten Personenkreis gehört.
§ 55.
Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den Rechtsträgern privater Krankenanstalten.
(1)j Die Beziehungen der Krankenversicherungs
träger zu den Rechtsträgern nicht öffentlicher (pri
vater) Krankenanstalten sind durch privatrechtliche
Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der
schriftlichen Form bedürfen.
(2)Die mit den Rechtsträgern privater gemein
nütziger Krankenanstalten zu vereinbarenden
Pflegegebührenersätze dürfen nicht niedriger sein
als diejenigen, die vom gleichen Versicherungs
träger an den Rechtsträger der nächstgelegenen
öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder
annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet
werden.
(3)Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 42
sinngemäß auch für die Beziehungen der Kranken
versicherungsträger zu den Rechtsträgern der pri
vaten Krankenanstalten.
§ 56.
Besondere Vorschriften für private Krankenanstalten für Geisteskrankheiten. Für die Führung privater Krankenanstalten für Geisteskrankheiten gelten die Bestimmungen der §§ 51 bis 54 sinngemäß. HAUPTSTÜCK E. Allgemeine Bestimmungen.
§ 57. Mitwirkung bei der sanitären Aufsicht des Bundes. Die Landesregierung hat alle auf Grund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und die Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben.
§ 58. Strafen.
(1)Wer eine Krankenanstalt entgegen den Be
stimmungen dieses Gesetzes errichtet oder betreibt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling, im
Wiederholungsfalle oder im Falle besonders er
schwerender Umstände mit einer Geldstrafe bis zu
dreißigtausend Schilling zu bestrafen. In diesem
Falle kann neben oder anstatt der Geldstrafe eine
Arreststrafe bis zu einem Monat verhängt werden.
(2)Alle sonstigen Übertretungen dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Ver
fügungen sowie gröbliche Verstöße gegen eine An
staltsordnung sind mit einer Geldstrafe bis zu
dreitausend Schilling zu bestrafen.
§ 59. Zwangsmittel.
Unbeschadet der Strafbestimmungen des § 58 und der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungs-gesetzes 1950 kann die Landesregierung zur Herstellung oder Aufrechterhaltung eines diesem Gesetz entsprechenden Zustandes unter den Voraussetzungen der §§60 bis 62 folgende Zwangsmittel anwenden:
a)die Zurücknahme der Betriebsbewilligung (§ 60),
b)die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts (§ 61),
c)die Sperre der Krankenanstalt (§ 62).
§ 60. Zurücknahme der Betriebsbewilligung.
(1) Die Betriebsbewilligung einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn
a)eine für die Erteilung der Bewilligung zum Be
triebe vorgeschriebene Voraussetzung wegge
fallen ist oder ein ursprünglich bestandener und
noch fortdauernder Mangel, der die Verweige
rung der Bewilligung gerechtfertigt hätte, nach
träglich hervorkommt;
b)entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes der
Betrieb der Krankenanstalt unterbrochen oder
die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.
(2)Die Landesregierung kann die Betriebsbewilli
gung zurücknehmen, wenn sonstige schwerwiegende
Mängel, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
die Verweigerung einer Betriebsbewilligung recht
fertigen würden, trotz Aufforderung innerhalb einer
festgesetzten Frist nicht behoben werden.
(3)Die Landesregierung kann vor Maßnahmen im
Sinne des Abs. 1 dem Träger der Krankenanstalt
eine Frist bis zu sechs Monaten zur Behebung der
Mängel einräumen.
§ 61. Entziehung des öffentlichkeitsrechts.
(1) Das öffentlichkeitsrecht ist zu entziehen, wenn eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorgekommen ist.
(ä) Wird die einer öffentlichen Krankenanstalt erteilte Bewilligung zum Betriebe zurückgenommen (§? 4), so verliert sie gleichzeitig das öffentlichkeitsrecht.
§ 62. Sperre.
(1)Die Sperre einer Krankenanstalt ist von der
Landesregierung anzuordnen, wenn die Kranken
anstalt entweder
a)ohne die in den §§3 oder 4 vorgeschriebene Er-
richtungs- bezw. Betriebsbewilligung betrieben
wird oder wenn
b)Voraussetzungen des.Errichtungs- oder Betriebs
bewilligungsbescheides nicht erfüllt sind und aus
diesem Grunde ein gesicherter Betrieb der Kran
kenanstalt nicht gewährleistet ist.
(2)Der Anordnung der Sperre nach Abs. 1 lit. b hat
ihre Androhung unter Festsetzung einer angemes
senen Frist zur Behebung der gerügten Mängel vor
anzugehen.
§ 63. Freiheit von Verwaltungsabgaben.
Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind hinsichtlich aller im Rahmen dieses Gesetzes vorkommenden Tatbestände, die Landesorgane berechtigen, eine Verwaltungsabgabe einzuheben, von deren Entrichtung befreit.
§ 64. Übergangsbestimmungen.
(1)Berechtigungen zum Betriebe öffentlicher Kran
kenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmi
gungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstal
ten auf Grund bisher geltender Vorschriften ver
liehen und erteilt worden sind, bleiben soweit auf
recht, als ihre Ausübung im Rahmen dieses Gesetzes
möglich ist. Eine Änderung oder Aufhebung einer
solcherart aufrechterhaltenen Berechtigung hat nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.
(2)Sind private Krankenanstalten bisher auf
Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben worden
und erfüllen sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 lit. a bis f, sind sie auch weiterhin als gemeinnützige Krankenanstalten im Sinne des § 19 zu betrachten.
(a) Die Beiträge zu den Betriebsabgängen der öffentlichen Krankenanstalten für das Jahr 1958 sind abweichend von den Bestimmungen des § 49 in der Weise zu leisten, daß als Grundlage für die Feststellung der Betriebsabgänge (§ 49 Abs. 1) zunächst die Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1956 heranzuziehen sind. Die Abweichungen der Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1958 von denen für das Jahr 1956 sind in sinngemäßer Anwendung des § 49 Abs. 2 zu berücksichtigen. Bezüglich des Rechnungsabschlusses für das Jahr 1956 gilt § 14 sinngemäß.
§ 65. Schlußbestimmungen.
(t) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1958 in Kraft.
(2)Mit dem Inkraftreten dieses Gesetzes werden
alle das Krankenanstaltenwesen im Lande Ober
österreich regelnden landesgesetzlichen Vorschriften aufgehoben, und zwar insbesondere
(3)Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG. nicht berührt.
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