LGBL_OB_19580916_35•Gesetz, womit das Gesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer im Lande Oberösterreich abgeändert und ergänzt wird
LGBL_OB_19580916_35Gesetz, womit das Gesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer im Lande Oberösterreich abgeändert und ergänzt wirdGazette16.09.1958
"§ 3 a.
(1)BEI JEDEM BEZIRKS-(STADT)SCHULRAT WIRD ZUR
VORNAHME DER DIENSTBESCHREIBUNG DER LANDES
LEHRER DER VOLKS-, HAUPT- UND SONDERSCHULEN
EINE DIENSTBESCHREIBUNGSKOMMISSION EINGERICH
TET.
(2)Die Dienstbeschreibungskommission besteht
aus
a)dem Vorsitzenden des Bezirks-(Stadt-) schul-
rates oder dessen Stellvertreter als Vor
sitzenden;
b)dem (den) Bezirksschulinspektor(en);
c)sechs Vertretern der Landeslehrer der Volks-,
Haupt- und Sonderschulen des Schulbezirks.
(4)Die Landeslehrer der Volks- und Sonder
schulen und die Landeslehrer der Hauptschulen
bilden je einen Wahlkötper. Jeder Wahlkörper
hat drei Vertreter der Lehrer zu wählen. In
gleicher Weise sind sechs Ersatzmitglieder zu
wählen.
(5)Wählbar sind nur wahlberechtigte definitive
Landeslehrer mit mindestens guter Dienstbe
schreibung.
(7) Die Senate sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, der zuständige Bezirksschulinspektor und wenigstens zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.
(s) Dre~Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Gleichheit der Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.
(9)Niemand darf in eigener Sache als Mitglied
(Ersatznkitglied) der Dienstbeschreibungskommis
sion mitwirken.
(10)Wenn es sich um die Dienstbeschreibung
eines als Landeslehrer angestellten Religions
lehrers handelt, steht der betreffenden Kirche
oder Religionsgesellschaft das Recht zu, an Stelle
eines durch das Los auszuscheidenden Vertreters
der Lehrer einen Vertreter bezw. im Falle der
Verhinderung dessen Ersatzmann zu entsenden.
(u) Die näheren Vorschriften über die Wahl der Lehrervertreter hat die Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates durch Verordnung zu erlassen (Wahlordnung). Für die Wahlordnung haben die für die Wahlen in den Landtag geltenden Grundsätze mit der Maßgabe zu gelten, daß der an gültigen Stimmen zweitstärksten Wählergruppe jedenfalls dann ein Mandat zukommt, wenn diese wenigstens 20 v. H. oder welnn die an gültigen Stimmen stärkste Wählergruppe nicht mehr als 75 v. H. der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.
§ 3 b.
(1) Beim Landesschulrat wird zur Entscheidung in oberster Instanz über eine Berufung gegen die Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibungskommission eine Dienstbeschreibüngsoberkommis-sion eingerichtet.
(2)Die Dienstbeschreibungsoberkommission be
steht aus
a)dem Vorsitzenden des Landesschulrates oder
dessen Stellvertreter als Vorsitzenden;
b)dem (den) Landesschulinspektor(en) für die
Volks-, Haupt- und Sonderschulen;
c)sechs Vertretern der Landeslehrer der Volks-,
Haupt- und Sonderschulen des Landes.
(3)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 3 a
Abs. 3 bis 11 sinngemäß mit der Maßgabe anzu
wenden, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate
die Anwesenheit des Vorsitzenden, des zustän
digen Landesschulinspektors und von wenigstens
zwei weiteren Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)
erforderlich ist.
§ 3 c.
(1)Bei jedem Bezirks-(Stadt-)schulrat wird zur
Ahndung von Pflichtverletzungen der Landes
lehrer der Volks-, Haupt- und Sonderschulen eine
Disziplinarkommission eingerichtet.
(2)Die Disziplinarkommission besteht aus
a)dem Vorsitzenden des Bezirks-(Stadt-) schul-
rates oder dessen Stellvertreter als Vor
sitzenden;
b)dem (den) Bezirksschulinspektor (en);
c)einem rechtskundigen Beamten der Bezirks
verwaltungsbehörde ;
d)sechs Vertretern der Landeslehrer der Volks-,
Haupt- und Sonderschulen des Schulbezirks.
(3)Die Disziplinarkommission entscheidet in
zwei Senaten, von denen der eine für die Landes
lehrer der Volks- und Sonderschulen, der andere
für die Landeslehrer der Hauptschulen zuständig
ist. Jeder Senat besteht aus dem Vorsitzenden
des Bezirks-(Stadt-) schulrates oder dessen Stell
vertreter als Vorsitzenden, dem zuständigen
Bezirksschulinspektor, dem rechtskundigen Be
amten der Bezirksverwaltungsbehörde und drei
Vertretern der Lehrer der Volks- und Sonder
schulen bezw. der Hauptschulen.
(4)Die Senate sind beschlußfähig, wenn der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter, der zustän
dige Bezirksschulinspektor, der rechtskundige
Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde und die
übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend
sind.
(5)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 3 a
Abs. 3 bis 5 und 8 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
§ 3d.
(1) Beim Landesschulrat wird zur Entscheidung in oberster Instanz über eine Berufung gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission eine Disziplinaroberkommission eingerichtet.
(2)Die Disziplinaroberkommission besteht aus
a)dem Vorsitzenden des Landesschulrates oder
dessen Stellvertreter als Vorsitzenden;
b)dem ökonomisch-administrativen Referenten
des Landesschulrates oder dessen Stellver
treter;
c)dem (den) Landesschulinspektor(en) für die
Volks-, Haupt- und Sonderschulen;
d)sechs Vertretern der Landeslehrer der Volks-,
Haupt- und Sonderschulen des Landes.
(3)Die Disziplinaroberkommission entscheidet
in zwei Senaten, von denen der eine für die
Landeslehrer der Volks- und Sonderschulen, der
andere für die Landeslehrer der Hauptschulen
zuständig ist. Jeder Senat besteht aus dem Vor
sitzenden des Landesschulrates oder seinem
Stellvertreter als Vorsitzenden, dem ökonomisch
administrativen Referenten des Landesschulrates
oder dessen Stellvertreter, dem zuständigen
Landesschulinspektor und drei Vertretern der
Lehrer der Volks- und Sonderschulen bezw, der
Hauptschulen.
(4)Die Senate sind beschlußfähig, wenn der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter, der ökono
misch-administrative Referent des Landesschul
rates oder sein Stellvertreter, der zuständige
Landesschulinspektor und die übrigen Mitglieder
(Ersatzmitglieder) anwesend sind.
(5)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 3 a
Abs. 3 bis 5 und 8 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
§ 3e.
(1)Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Ersatz
mitglied) einer Dienstbeschreibungskommission
und der Dienstbeschreibungsoberkommission
sein.
(2)Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Ersatz
mitglied) einer Disziplinarkommission und der
Disziplinaroberkommission sein."
Dem § 4 Abs. 1 sind die Worte anzufügen: "in 1 der derzeitigen Fassung".
§ 5 hat zu lauten:
"§ 5.
(1)Die Diensthoheit über die Lehrer an Berufs
schulen und an land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen wird von der Landesregierung aus
geübt.
(2)Bezüglich der Lehrer an gewerblichen und
kaufmännischen Berufsschulen werden die im
§ 2 und § 4 Abs. 2 genannten Personalmaßnahmen
dem Landesschulrat zur Durchführung übertragen."
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