LGBL_OB_19581017_38•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wahl der Vertreter der Landeslehrer in die Dienstbeschreibungs-(ober-)kommissionen und in die Disziplinar-(ober-)kommissionen (Landeslehrer-Wahlordnung)
LGBL_OB_19581017_38Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wahl der Vertreter der Landeslehrer in die Dienstbeschreibungs-(ober-)kommissionen und in die Disziplinar-(ober-)kommissionen (Landeslehrer-Wahlordnung)Gazette17.10.1958
der o. ö. Landesregierung vom 13. Oktober 1958 betreffend die Wahl der Vertreter der Landeslehrer in die Dienstbeschreibungs-(ober-)kommissionen und in die Disziplinar-(ober-)kommissionen (Landeslehrer-Wahlordnung).
In Durchführung des § 4 Abs. 11, des § 5 Abs. 3, des § 6 Abs. 5 und des § 7 Abs. 5 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1958, LGB1. Nr. 36, wird verordnet:
I. HAUPTSTÜCK.
Wahlkreise, Wahlausschrei b u n g, Wahltag, Stichtag.
§ 1. Wahlkreise.
(1)Für die Wahl der Vertreter der Landeslehrer
in die Dienstbeschreibungsoberkommission und in
die Disziplinaroberkommission bildet das Land Oberösterreich einen Wahlkreis.
(2)Für die Wahl der Vertreter der Landeslehrer
in die Dienstbeschreibungskommissionen und in die Disziplinarkommissionen bilden die Schulbezirke je
einen Wahlkreis. Die Schulbezirke fallen dem Um
fange nach mit den politischen Bezirken zusammen.
§ 2. Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag.
(1) Die Wahl wird von der Landesregierung durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat den Wahltag zu enthalten sowie den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Diese Ausschreibung ist den Schulleitungen aller öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen bekanntzugeben.
(2) Die Landesregierung kann überdies in der Wahlausschreibung nach Anhören der wahlwerbenden Parteien die Briefwahl (§ 46) anordnen.
II. HAUPTSTÜCK. Wahlkommissionen.
§ 3. Allgemeines.
(1)Vor jeder Wahl werden Wahlkommissionen
gebildet. Sie bleiben bis zur Konstituierung der Wahlkommissionen für die nächste Wahl im Amt.
(2)Die Wahlkommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellver
treter und aus drei Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmann zu bestellen, der diesen im Falle der Verhinderung vertritt.
(3)Beisitzer und deren Ersatzmänner können nur
Personen sein, die das Wahlrecht gemäß § 14 be
sitzen.
(4)Das Amt eines Beisitzers einer Wahlkommis
sion ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen An
nahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der
im Schulbezirk, in dem die betreffende Wahlkom
mission ihren Sitz hat, seinen Wohnsitz hat.
(5)Den Sitzungen der Wahlkommissionen können
nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 auch Vertreter der
wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
§ 4. Wirkungskreis der Wahlkommissionen.
(1)Die Wahlkommissionen haben die Geschäfte
zu besorgen, die ihnen nach dieser Wahlordnung
zukommen. Hiebei entscheiden sie in allen Fragen,
die sich in ihrem Bereiche über das Wahlrecht und
die Ausübung der Wahl ergeben. Ihre Tätigkeit hat
sich jedoch nur auf die Besorgung allgemeiner und
grundsätzlicher Aufgaben zu beschränken. Alle son
stigen Aufgaben der Wahlkommissionen obliegen
den Wahlleitern.
(2)Den Wahlkommissionen werden die notwen
digen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande
des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht
oder von dessen Vorstand er bestellt ist.
§ 5. Bezirkswahlkommissionen.
(1)Für jeden Schulbezirk wird am Sitze der Be
zirksverwaltungsbehörde eine Bezirkswahlkommis
sion eingesetzt. Sie besteht aus dem Bezirkshaupt
mann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürger
meister, oder einem von ihm zu bestellenden stän
digen Vertreter als Vorsitzenden und Wahlleiter
sowie aus drei Beisitzern.
(2)Im Schulbezirk Linz-Stadt sind die Wahlen der
Vertreter der Volks- und Sonderschullehrer und der
Vertreter der Hauptschullehrer räumlich voneinan
der getrennt durchzuführen. In der demnach not
wendigen zweiten Bezirkswahlkommission hat ein
Bürgermeisterstellvertreter oder ein vom Bürgermeister zu bestellender ? ständiger Vertreter den Vorsitz zu führen.
(3) Der Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
§ 6. Landeswahlkommission.
(1)Für das Landesgebiet wird am Sitze des Amtes
der Landesregierung die Landeswahlkominission
eingesetzt. Sie besteht aus dem Landeshauptmann
oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Ver
treter als Vorsitzenden und Landeswahlleiter sowie
aus drei Beisitzern.
(2)Der Landeshauptmann hat für den Fall der vor
übergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters
einen Stellvertreter zu bestellen.
(3)Die Landeswahlkommission führt, unbeschadet
des ihr nach § 4 Abs. 1 zukommenden Wirkungs
kreises, die Oberaufsicht über die Bezirkswahlkom
missionen. Sie kann insbesondere auch eine Über
schreitung der in den §§ 7, 8, 29, 36 und im § 54
Abs. 5 festgesetzten Termine für zulässig erklären,
falls deren Einhaltung infolge Störungen des Ver
kehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen
nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung
dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieser
Wahlordnung vorgesehenen Termine und Fristen
nicht beeinträchtigt werden.
§ 7. Frist zur Bestellung der Wahlleiter.
Die nach den §§ 5 und 6 zu bestellenden Vertreter der Wahlleiter sind spätestens am Stichtag zu bestellen.
§ 8.
Einbringung der Anträge auf Bestellung der Beisitzer und Ersatzmänner.
(1)Spätestens am vierten Tage nach dem Stichtag
haben die Vertrauensmänner der wahlwerbenden
Parteien die Vorschläge über die gemäß § 9 Abs. 1
zu bestellenden Beisitzer und Ersatzmänner beim
Amte der Landesregierung einzubringen.
(2)Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur
Personen vorgeschlagen werden, die den Vor
schriften des § 3 Abs. 3 entsprechen.
(3)Verspätet einlangende Eingaben werden nicht
berücksichtigt.
(4)Sind dem Wahlleiter die Vertrauensmänner
bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob
die einreichenden Personen tatsächlich die wahl
werbende Partei vertreten, hat er den Antrag sofort
in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der
Fall, hat er den Antragsteller zu veranlassen, daß
die Eingabe, soferne das nicht bereits geschehen ist,
noch innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von
wenigstens zehn Wahlberechtigten unterschrieben
wird.
(5)Scheiden aus einer Wahlkommission Beisitzer
oder Ersatzmänner aus oder üben sie ihr Amt nicht
aus, sind die betreffenden Parteien aufzufordern, neue Anträge zu stellen. Die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.
§ 9.
Bestellung der Beisitzer und Ersatzmänner, Entsendung von Vertrauenspersonen.
(1)Die Beisitzer und Ersatzmänner der Landeswahlkommission und der Bezirkswahlkommissionen
sind von der Landesregierung auf Grund von Vor
schlägen der wahlwerbenden Parteien paritätisch zu
bestellen. Vorschlagsberechtigt sind die im Landtag
vertretenen drei stärksten Parteien. Wird ein Vor
schlag von einer der demnach in Betracht kommen
den wahlwerbenden Partei nicht eingebracht, so geht
das dieser Partei zustehende Vorschlagsrecht auf die
im Bereich der Wahlkommission nach der letzten
Wahl des Landtages stärkste wahlwerbende Partei
über.
(2)Hat eine Partei gemäß Abs. 1 keinen Anspruch
auf Bestellung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in jede Wahlkommission einen Vertreter als ihre Ver
trauensperson zu entsenden. Die Vertrauensper
sonen sind zu den Sitzungen der Wahlkommission
einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne
Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen
des § 3 Abs. 3, des § 8, des § 9 Abs. 3 und des § 10 Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Die Vorschrift des § 36 wird hiedurch nicht berührt.
(3)Die Namen der Mitglieder der Wahlkommis
sionen sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kund
zumachen.
§ 10.
Konstituierung der Wahlkommissionen, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmänner.
(1)Spätestens am zehnten Tage nach dem Stichtag
haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden
Wahlkommissionen ihre erste Sitzung abzuhalten.
(2)In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Er
satzmänner vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit
und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzu
legen.
§ 11.
Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlkommissionen, Niederschriften.
(1)Die Wahlkommissionen sind beschlußfähig,
wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und
wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.
(2)Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist
Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende
stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er
beitritt.
(9) Ersatzmänner werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
(4)über die Sitzungen der Wahlkommissionen
sind Niederschriften aufzunehmen.
§ 12.
Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter.
(1)Der Wahlleiter hat vor der Konstituierung der Wahlkommission alle unaufschiebbaren Geschäfte
zu besorgen.
(2)Nach Konstituierung der Wahlkommission hat
der Wahlleiter seine bisherigen Verfügungen der Wahlkommission zur Kenntnis zu bringen und so
dann alle Geschäfte zu führen, die der Wahlkom
mission nicht selbst gemäß § 4 Abs. 1 zur Entschei
dung vorbehalten sind.
(st) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung die Wahlkommission, insbesondere am Wahltage, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbst durchzuführen. In diesem Falle hat er die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse, Vertrauenspersonen heranzuziehen.
§ 13.
Entschädigung an Mitglieder der Wahlkommissionen.
Mitglieder (Beisitzer) der Wahlkommissionen erhalten über Antrag durch das Land eine Entschädigung (Reisekostenvergütung und Reisezulage) unter sinngemäßer Anwendung der für Landeslehrer geltenden Reisegebührenvorschriften.
§ 14. Wahlrecht.
(1) Wahlberechtigt in ihrem Wahlkörper sind alle im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer der öffentlichen Volks- und Sonderschulen und der! öffentlichen Hauptschulen; und zwar
es
kreis
a)Kr die Vertreter der Lehrer der öffentlichen
Volks- und Sonderschulen: die Landeslehrer
dfer öffentlichen Volks- und Sonderschulen des
Landes Oberösterreich;
b)für die Vertreter der Lehrer der öffentlichen
Hauptschulen: die Landeslehrer der öffent
lichen Hauptschulen des Landes Oberöster
reich;
a)für die Vertreter der Lehrer der öffentlichen
Violks- und Sonderschulen: die Landeslehrer
djer öffentlichen Volks- und Sonderschulen in-
njerhalb des Schulbezirkes, für den die Dienst-
bieschreibungs- und die Disziplinarkommis-
sion einzurichten ist;
b)für die Vertreter der Lehrer der öffentlichen
Hauptschulen: die Landeslehrer der öffentliehen Hauptschulen innerhalb des Schulbezirkes, für den die Dienstbeschreibungsund die Disziplinarkommision einzurichten ist.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist nach dem Stichtag zu beurteilen.
§ 15. Teilnahme an der Wahl.
(1)An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte
teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerver
zeichnis enthalten sind.
(2)Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme;
er darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal ein
getragen sein.
IV. HAUPTSTÜCK. Erfassung der Wahlberechtigten.
§ 16. Wählerverzeichnisse.
(1)Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeich
nisse einzutragen. Für das Wählerverzeichnis ist das
Muster der Anlage 1 zu verwenden.
(2)Die Wählerverzeichnisse sind für jeden Wahl
körper nach Schulbezirken, innerhalb der Schülbe-
zirke nach Schulen, anzulegen.
(3)Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt
den Bezirks-(Stadt-)schulräten.
§ 17. Ort der Eintragung.
(1)Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerver
zeichnis des Schulbezirkes einzutragen, in dem er
am Stichtag seinen Dienstort hat.
(2)Käme hiernach die Eintragung in mehrere
Wählerverzeichnisse in Frage, ist der Wahlberech
tigte in das Wählerverzeichnis des Schulbezirkes
einzutragen, in dem sich am Stichtag seine Stamm
schule befunden hat.
V. HAUPTSTÜCK. Einspruch s-undBerufungsverfahren.
§ 18. Auflegung der Wählerverzeichnisse.
(1)Spätestens am zehnten Tage nach dem Stichtag
hat die Bezirkswahlkommission die Wählerverzeich
nisse in einem allgemein zugänglichen Amtsraum
durch fünf Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2)Die Auflegung der Wählerverzeichnisse ist von
der Bezirkswahlkommission den Schulleitungen aller
öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen des
Schulbezirkes mitzuteilen. Die Mitteilung hat auch
die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme be
stimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amts
räume, in denen die Wählerverzeichnisse aufliegen
und Einsprüche entgegengenommen werden können,
sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 19
zu enthalten.
(3)Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in
das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon
Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(4)Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen
Änderungen im Wählerverzeichnisse nur auf Grund
des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorge
nommen werden. Ausgenommen ist die Behebung
von Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehlern u. dgl.
§ 19. Einsprüche.
(1)Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person,
die entweder im Wählerverzeichnisse eingetragen ist
oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, unter
Angabe des Namens und des Dienstortes innerhalb
der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich
Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme
vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich, mündlich
oder telegraphisch bei der Bezirkswahlkommission
Einspruch erheben.
(2)Die Einsprüche müssen bei der Bezirkswahl
kommission noch vor Ablauf der Frist einlangen.
(3)Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht
wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu über
reichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines ver
meintlich Wahlberechtigten zum Gegenstande, sind
auch die zur Begründung notwendigen Belege anzu
schließen. Wird im Einsprüche die Streichung eines
vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der
Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch
mangelhaft belegte, sind von der Bezirkswahlkom
mission entgegenzunehmen.
(4)Wer offensichtlich mutwillig Einspruch erhebt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu
300 Schilling bestraft.
§ 20.
Verständigung der zur Streichung beantragten Personen.
(1)Die Bezirkswahlkommission hat die Personen,
gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis
Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleich
zeitiger Bekanntgäbe der Gründe innerhalb von
vierundzwanzig Stunden nach Einlangen des Ein
spruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es
frei, schriftlich, mündlich oder telegraphisch Ein
wendungen bei der Bezirkswahlkommission inner
halb der für die Entscheidung vorgesehenen Frist
(§ 21 Abs. 1) vorzubringen.
(2)Die Namen der Einspruchswerber unterliegen
dem Amtsgeheimnis; den Strafgerichten sind sie
auf Verlangen bekanntzugeben.
§ 21. Entscheidungen- über Einsprüche.
(1)Die Bezirkswahlkommission hat über den Ein
spruch binnen drei Tagen nach seinem Einlangen zu
entscheiden.
(2)Die Entscheidung ist von der Bezirkswahlkom-
mission dem Einspruchswerber sowie dem durch die
Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
(s) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, ist sie von der Bezirkswahlkommission sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnisse nicht enthaltenen Wählers, ist sein Name am Schlüsse des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
§ 22. Berufung.
(1)Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlkom
mission kann der Einspruchswerber sowie der durch
die Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach
Zustellung schriftlich oder telegraphisch die Beru
fung bei der Bezirkswahlkommission einbringen.
(2)über die Berufung, welche von der Bezirks
wahlkommission mit dem Einspruchsakt unverzüg
lich der Landeswahlkommission vorzulegen ist, ent
scheidet diese binnen vier Tagen nach dem Einlangen
endgültig.
(3)Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 4 und
des § 21 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.
§ 23. Abschluß des Wählerverzeichnisses.
(1)Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungs
verfahrens hat die Bezirkswahlkommission das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2)Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
VI. HAUPTSTÜCK. Wählbarkeit, Wahlwerbung.
§ 24. Wählbarkeit.
Wählbar in ihrem Wahlkörper sind die wahlberechtigten Landeslehrer, deren Dienstverhältnis spätestens am Stichtag im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes definitiv geworden ist und die am Stichtag eine mindestens auf "gut" lautende Dienstbeschreibung (Gesamtbeurteilung) aufweisen. Volks- und Sonderschullehrer, die auf einem für Hauptschullehrer vorgesehenen Dienstposten verwendet werden, jedoch die Lehrbefähi-gungsprüfung für Hauptschulen nicht besitzen, sind nicht wählbar.
§ 25. Wahlvorschläge.
(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl der Vertreter der Landeslehrer als Mitglieder der Dienstbeschreibungskommissionen und der Disziplinarkommissionen spätestens am achtundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag bei der Bezirkswahlkommission und für die Wahl der Vertreter der Landeslehrer als Mitglieder der Dienstbeschreibungsoberkommission und der Disziplinar-oberkommission spätestens am achtundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag bei der Landeswahlkommission einzubringen.
(2)Der Wahlvorschlag muß für die Dienstbe-
schreibungs- und Disziplinarkommissionen von min
destens sechs und für die Dienstbeschreibungsober-
und Disziplinaroberkommission von mindestens
dreißig Wahlberechtigten unterschrieben sein.
(3)Der Wahlvorschlag muß enthalten:
a)die unterscheidende Parteibezeichnung;
b)die Parteiliste, das ist ein für die im § 1 ge
nannten Wahlkreise nach Dienstbeschreibungs-
(ober-) und Disziplinar-(ober-)kommissionen ge
trenntes Verzeichnis von höchstens je zwölf,
mindestens jedoch drei, Bewerbern in der be
antragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten
Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zu
namens, des Geburtsjahres und des Dienstortes
(Schule).;
c)die Angabe, für welchen Wahlkörper der Wahl
vorschlag eingebracht wird;
d)die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten
Vertreters.
§ 26.
Unterscheidende Parteibezeichnung in den Wahlvorschlägen.
(1)Wenn mehrere Wahlvorschläge für denselben
Wahlkörper dieselbe oder schwer unterscheidbare
Parteibezeichnungen tragen, hat der Wahlleiter
jener Wahlkommission, bei der der Wahlvorschlag
einzubringen ist (§ 25 Abs. 1), die Vertreter dieser
Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung
zu laden und ein Einvernehmen über die Unter
scheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Ge
lingt ein Einvernehmen nicht, hat die Wahlkommis
sion die Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle
vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2)Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne
ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster
Stelle Vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
§ 27.
Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Wenrl ein Wahlvorschlag keinen zustellung'sbe-vollmäqhtigten Vertreter anführt, gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei.
§ 28. Überprüfung der Wahlvorschläge.
(1)Die Wahlkommission, bei der die Wahlvor
schläge i einzubringen sind (§ 25 Abs. 1), überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge
die erforderliche Zahl von Unterschriften enthalten
und ob jdie in den Parteilisten vorgeschlagenen Be
werber wählbar sind.
(2)Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforder
liche Zahl von Unterschriften auf, gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind, sind im Wahlvorschlag zu streichen; in beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei bis spätestens am dreiundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag zu verständigen.
§ 29. Ergänzungsvorschlag.
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen spätestens am sechzehnten Tage vor dem Wahltage bei der Wahlkommission, bei der der Wahlvorschlag eingebracht wurde, einlangen.
§ 30. Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern.
Weisen mehrere Wahlvorschläge für den gleichen Wahlkörper den Namen desselben Bewerbers auf, ist dieser von der Wahlkommission, bei der die Wahlvorschläge eingebracht wurden, aufzufordern, binnen vier Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf den anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.
§ 31.
Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge. Am vierzehnten Tage vor dem Wahltage schließt die Wahlkommission, bei der die Wahlvorschläge eingebracht wurden (§ 25 Abs. 1), die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt soviele Bewerber enthält, als Mandate zur Vergebung gelangen, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht die Parteilisten in alphabetischer Reihenfolge der Parteibezeichnung oder im Falle des § 26 des an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerbers. Die Wahlvorschläge sind in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen. Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung zur Gänze ersichtlich sein.
VII. HAUPTSTÜCK. Abstimmungsverfahren.
§ 32.
Wahlorte, Verfügungen der Bezirkswahlkommissionen.
(1)Wahlorte sind die Orte Braunau am Inn, Eferding, Freistadt, Gmunden, Grieskirchen, Kirchdorf
an der Krems, Linz, Perg, Ried im Innkreis, Rohr
bach, Schärding am Inn, Steyr, Urfahr, Vöcklabruck, Wels.
(2)Die Bezirkswahlkommission hat spätestens am
vierzehnten Tage vor dem Wahltage das Wahllokal
zu bestimmen.
(a) Die Bestimmung des Wahllokales ist durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen und den Schulleitungen des Schulbezirkes bekanntzugeben.
(1) Die von der Bezirkswahlkommission getroffenen Verfügungen sind der Landeswahlkommission mitzuteilen.
§ 33. Wahllokale.
Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlkommission, in dessen Nähe, ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurnen (für jeden Wahlkörper je eine Wahlurne) und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung sind von der Bezirksverwaltungsbehörde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
§ 34. Wahlzelle.
(1)In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein.
(2)Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen
im Wahllokale anwesenden Personen den Stimm
zettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3)Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zwecke
eigens hergestellte Zellen nicht zu Gebote stehen,
jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche
ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle ver
hindert.
(4)Die Wahlzelle ist mit einem Tische und einem Stuhle oder mit einem Stehpulte zu versehen sowie
mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung
des Stimmzettels auszustatten. Außerdem sind die
von den zuständigen Wahlkommissionen abge
schlossenen und von ihnen veröffentlichten Partei
listen in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle
anzuschlagen.
(0)Die Wahlzelle muß während der. Wahlzeit aus
reichend beleuchtet sein.
§ 35. Wahlzeit.
Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist von der Bezirkswahlkommission spätestens am vierzehnten Tage vor dem Wahltag so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Die Bestimmung des § 32 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 36. Wahlzeugen.
(1)In jedes Wahllokal können von jeder Partei,
deren Wahlvorschlag von der zuständigen Wahl
kommission veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen
entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Be
zirkswahlkommission spätestens am zehnten Tage
vor dem Wahltage durch den zustellungsbevoll mächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen.
(2) Die Wahlzeugen üben ihre Tätigkeit lediglich als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Parteien aus; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
§ 37. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters.
(1)Die Leitung der Wahl steht der Bezirkswahl
kommission zu.
(2)Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung
der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und
für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Wahl
ordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des
Wirkungskreises der Wahlkommission hat er nicht
zuzulassen.
(3)Den Anordnungen des Wahlleiters ist von
jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nicht-
befolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungs
übertretung und wird von der Bezirksverwaltungs
behörde mit Geld bis zu 300 Schilling bestraft.
§ 38. Beginn der Wahlhandlung.
(1)Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde
und in dem dazu bestimmten Wahllokale wird die
Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der
der Wahlkommission die Wählerverzeichnisse nebst
den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnissen (Mu
ster Anlage 2), die Wahlkuverts und einen ent
sprechenden Vorrat von amtlichen (leeren) Stimm
zetteln übergibt und ihr die Bestimmungen der §§11
und 12 über die Beschlußfähigkeit der Wahl
kommission vorhält.
(2)Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat
sich die Wahlkommission zu überzeugen, daß die
Wahlurnen leer sind.
§ 39. Wahlkuverts.
(1)Für die Wähler sind undurchsichtige Wahl
kuverts mit nach den Wahlkörpern verschiedenen
Farben zu verwenden.
(2)Die Anbringung von Worten, Bemerkungen
oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die
Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine
strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von
der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungs
übertretung mit Geld bis zu 300 Schilling bestraft.
§ 40. Betreten des Wahllokales.
(1)In das Wahllokal dürfen außer der Wahl
kommission nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen,
die Wähler behufs Abgabe der Stimme und die
allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ord
nung erforderlichen Amtspersonen zugelassen wer
den. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler
das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2)Soferne es zur ungestörten Durchführung der
Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter
verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahl
lokal eingelassen werden.
§ 41. Ausübung des Wahlrechtes.
Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
§ 42. Identitätsfeststellung.
(1)Jeder Wähler nennt vor der Wahlkommission
seinen Namen, bezeichnet seinen Dienstort, den er
am Stichtag gehabt hat und legt eine Urkunde oder
eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der
seine Identität ersichtlich ist.
(2)Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen
zur Glaubhaftmachung der Identität kommen alle
unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten
Urkunden, welche den Personenstand des Wählers
erkennen lassen, in Betracht.
(3)Besitzt ein Wähler eine Urkunde oder eine
Bescheinigung der im Abs. 2 bezeichneten Art nicht,
ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn
er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlkommission
persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der
Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu
vermerken.
§ 43. Stimmenabgabe.
(1)Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen
und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, erhält
er vom Wahlleiter ein einziges, und zwar das für
seinen Wahlkörper bestimmte leere Wahlkuvert
und auf Verlangen amtliche (leere) Stimmzettel, auf
denen jgesondert nur die vier zu wählenden Kom
missionen bezeichnet sind.
(2)Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen,
sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort legt der
Wähler den (die) Stimmzettel in das Kuvert, tritt
aus der Zelle und übergibt das Kuvert dem Wahl
leiter, der es ungeöffnet in die für den Wahlkörper
des Wählers bestimmte Urne legt.
§ 44.
Vermerke im Abstimmungsverzeichnisse und im Wählerverzeichnisse durch die Wahlkommission.
(1)D$r Name des Wählers, der seine Stimme abge
geben jhat, wird von einem Beisitzer in das Ab
stimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und
unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wähler
verzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein
Name ^on einem zweiten Beisitzer im Wählerver
zeichnisse abgestrichen.
(2)Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsver-
zeichni^ses wird von dem zweiten Beisitzer in der
Rubrik "abgegebene Stimme" des Wählerverzeich
nisses jvermerkt.
(3)Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu ver
lassen.
§ 45.
Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers.
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlkommission nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlkommission und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(ä) Die Entscheidung der Wahlkommission muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
§ 46. Briefwahl.
(1)Sofern in der Wahlausschreibung eine Brief
wahl angeordnet wird (§ 2), üben die Wahlberechtig
ten (§ 14) ihr Wahlrecht durch Übersendung des
den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die
Bezirkswahlkommission aus.
(2)Der Wahlberechtigte ist in diesem Falle ver
pflichtet, sich des ihm von der Wahlkommission
übermittelten amtlichen Wahlkuverts zu bedienen,
dasselbe sorgfältig zu verschließen und auf dem
anhängenden Kuvertabschnitte die dort befindlichen
Vordrucke (Name und Anschrift usw.) mittels
Schreibmaschinenschrift oder leserlicher Handschrift
auszufüllen. Die Anbringung anderer Vermerke,
Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert durch den Wahl
berechtigten macht die Stimme ungültig.
(3)Das Wahlkuvert kann durch die Post in Form
eines eingeschriebenen Briefes an die für die Stimm
abgabe zuständige Wahlkommission eingesendet
werden oder dieser am Wahltage noch bis vor
Schluß der Stimmabgabe überbracht werden. Für die
Umhüllung des Wahlkuverts ist derart Sorge zu
tragen, daß jeglicher Postvermerk und sonstige
handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahl
kuvert selbst vermieden werden können. Die Über
sendung geschieht auf Gefahr des Wahlberechtigten.
Die Kosten trägt das Land.
(4)Die Verwendung eines anderen als des zuge
sandten amtlichen Wahlkuverts macht die darin
befindliche Stimme ungültig.
(5)Die Wahlkommission ist verpflichtet, dem
Wähler auf sein Verlangen die Übernahme des
Wahlkuverts zu bestätigen.
(e) Der Bezirkswahlleiter hat die bei der Wahlkommission bis zum Wahltage einlangenden Wahlkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis zum Wahltage zu sorgen. (7) Im übrigen finden für die Briefwahl die Bestimmungen dieser Wahlordnung sinngemäß Anwendung.
§ 47. Gültige Stimmzettel.
(1)Für jede der zu wählenden Kommissionen ist
ein besonderer Stimmzettel mit der Aufschrift der
betreffenden Kommission abzugeben.
(2)Der Stimmzettel ist gültig, wenn er
1.aus weichem, weißlichem Papier ist und
2.ein Ausmaß von ungefähr 14V2 cm in der Länge
und von ungefähr IOV2 cm in der Breite ('A nor
males Kanzleiformat) aufweist und
b)wenigstens den Namen eines Bewerbers
dieser Parteiliste oder
c)nebst einer solchen Parteibezeichnung (lit. a)
auch den Namen wenigstens eines Bewerbers
dieser Parteiliste unzweideutig dartut.
(3)Erscheint auf mehreren Parteilisten ein gleich
lautender Name, sind Stimmzettel nur dann gültig,
wenn sie neben dem Namen auch noch nähere, eine
Verwechslung ausschließende Unterscheidungs
merkmale (z. B. Vorname, Geburtsjahr, Parteibe
zeichnung u. dgl.) aufweisen, im übrigen aber den
sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimm
zettel entsprechen.
(4)Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel
für die gleiche Kommission enthält, zählen sie für
einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf die gleiche
Partei (Bewerber der gleichen Partei) lauten, im
übrigen aber den Erfordernissen für einen gültigen
Stimmzettel entsprechen.
(5)Die Ausfüllung der Stimmzettel kann durch
Druck, Maschinenschrift, sonstige Vervielfältigung
oder durch Handschrift geschehen.
§ 48. Ungültige Stimmzettel.
(1)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er
1.nicht aus weichem, weißlichem Papier ist oder
2.ein wesentlich kleineres oder größeres Ausmaß
als das im § 47 Abs. 2 Z. 2 festgesetzte aufweist
oder
3.die Parteibezeichnung einer nicht gemäß § 31
veröffentlichten Parteiliste enthält oder
4.zwei oder mehrere Parteien bezeichnet oder
5.gar keine Partei, wohl aber zwei oder mehrere
Bewerber verschiedener Parteilisten bezeichnet
oder
6.eine bestimmte Partei und daneben einen Be
werber bezeichnet, der in einer anderen Partei
liste vorkommt.
(2)Erscheint auf mehreren Parteilisten ein gleich
lautender Name, sind Stimmzettel, die nur diesen
Namen ohne nähere, eine Verwechslung aus
schließende Unterscheidungsmerkmale (z. B. Vor
name, Geburtsjahr, Parteibezeichnung u. dgl.) auf
weisen, ungültig.
(3)Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel
für die gleiche Kommission enthält, zählen sie, falls
sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Grün
den ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie
auf verschiedene Parteien oder Bewerber ver
schiedener Parteien lauten.
(4)Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leere
Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(5)Streichungen machen den Stimmzettel nicht
ungültig, wenn wenigstens der Name des Bewerbers
oder die Partei in beiden Fällen eines gemäß § 31
veröffentlichten Wahlvorschlages bezeichnet bleibt.
Sind auf einem sonst gültigen Stimmzettel Worte,
Bemerkungen oder Zeichen angebracht, ist der
Stimmzettel dennoch gültig, wenn sich hiedurch nicht einer der oben angeführten Ungültigkeits-gründe ergibt.
§ 49. Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung.
(1)Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte
Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal
oder in den von der Wahlkommission bestimmten
Warteräumen erschienenen Wähler gestimmt haben,
erklärt die Wahlkommission die Stimmenabgabe für
geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist
das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der
Wahlkommission, deren Hilfsorgane, die Ver
trauenspersonen gemäß § 9 Abs. 2 und die Wahl
zeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2)Die Wahlkommission hat sodann gründlich die
in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts zu
mischen, diese Wahlurnen zu entleeren und für
jeden dieser Wahlkörper festzustellen:
a)die Zahl der von den Wählern abgegebenen
Wahlkuverts,
b)die Zahl der im Abstimmungsverzeichnisse ein
getragenen Wähler,
c)den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a)
mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.
(3)Die Wahlkommission öffnet hierauf die von
den Wählern der im Abs. 2 genannten Wahlkörper
abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimm
zettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die un
gültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern
und stellt für jeden Wahlkörper fest:
a)die Gesamtsumme der abgebenen gültigen und
ungültigen Stimmen,
b)die Summe der abgebenen ungültigen Stimmen,
c)die Summe der abgebenen gültigen Stimmen,
d)die auf die einzelnen Parteien entfallenden ab
gegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
§ 50. Niederschrift.
(1)Die Wahlkommission hat hierauf den Wahl
vorgang und das Wahlergebnis für jeden Wahl
körper in je einer Niederschrift zu beurkunden.
(2)Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a)die Bezeichnung des Wahlkörpers,
b)die Bezeichnung des Wahlortes und des Wahl
lokales und den Wahltag,
c)die Namen der an- und abwesenden Mitglieder
der Wahlkommission sowie der Vertrauens
personen gemäß § 9 Abs. 2,
d)die Namen der anwesenden Wahlzeugen,
e)die Zeit des Beginnes und des Schlusses der
Wahlhandlung,
f) die Beschlüsse der Wahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 45),
g) sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.),
h) die Feststellung der Wahlkommission nach § 49 Abs. 2 und 3, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
(3)Der Niederschrift sind anzuschließen:
a)die Wählerverzeichnisse,
b)die Abstimmungsverzeichnisse,
c)die abgebenen Stimmzettel, getrennt nach un
gültigen Stimmzetteln, die in abgesonderten Um
schlägen mit entsprechender Aufschrift zu ver
packen sind und nach gültigen Stimmzetteln, die
nach Parteilisten geordnet ebenfalls in abge
sonderten Umschlägen mit entsprechenden Auf
schriften zu verpacken sind.
(4)Die Niederschrift ist hierauf von den Mitglie
dern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird
sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist
der Grund hiefür anzugeben.
(5)Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(e) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.
§ 51. Übermittlung der Wahlakten.
(1)Nach Beurkundung des Wahlvorganges in den
Niederschriften hat die Bezirkswahlkommission die
Wahlakten für die Wahl der Lehrer in die Dienst-
beschreibungsoberkommission und in die Diszipli-
naroberkommission der Landeswahlkommission ver
schlossen und in einem versiegelten Umschlag un
gesäumt zu übermitteln.
(2)Die Wahlakten für die Wahl der Lehrer in die
Dienstbeschreibungskommissionen und in die Dis-
ziplmarkommissionen verbleiben bei der Bezirks-
wahlkotnmission.
§ 52.
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen.
(1)Treten Umstände ein, welche den Anfang, die
Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung
verhindern, kann die Bezirkswahlkommission die
Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten
Tag verschieben.
(2)Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort
in ortsüblicher Weise zu verlautbaren und sogleich
der Landeswahlkommission telegraphisch oder tele-
phoniscjh bekanntzugeben.
(3)Hat die Abgabe der Stimmen bereits begonnen,
sind dije Wahlakten und die Wahlurnen mit den
darin enthaltenden Wahlkuverts und Stimmzetteln
von der Bezirkswahlkommission bis zur Fortsetzung
der Wählhandlung unter Verschluß zu legen und
sicher zu verwahren.
VIII. HAUPTSTÜCK. Ermittlungsverfahren.
§ 53.
Zuständigkeit.
Das Ermittlungsverfahren für die Wahl der Lehrer als Mitglieder der Dienstbeschreibungsoberkommission und der Disziplinardberkommission ist von der Larideswahlkommission, das Ermittlungsverfahren für die Wahl der Lehrer als Mitglieder der Dienstbeschreibungskommissionen und der Disziplinar-kommissionen ist von der Bezirkswahlkommission durchzuführen.
§ 54.
Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Landeswahlkommission, Aufteilung der Mandate.
(1)Die Landeswahlkommission überprüft auf
Grund der ihr von den Bezirkswahlkommissionen
gemäß § 51 Abs. 1 übermittelten Wahlakten die
Wahlergebnisse, berichtigt etwaige Irrtümer in den
ziffernmäßigen Ergebnissen und ermittelt getrennt
nach Wahlkörpern die Gesamtzahl der im Lande ab
gegebenen gültigen Stimmen sowie die Summe der
auf jede Partei entfallenden Stimmen (Partei
summen).
(2)Sodann werden die Parteisummen nach ihrer
Größe geordnet nebeneinandergeschrieben, unter
jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben,
darunter das Drittel. Dabei sind die Brüche mit auf
zuschreiben.
(3)Die Parteisummen und die aus ihnen gewon
nenen Teilzahlen werden dann der Größe nach mit
fortlaufenden Ordnungsziffern bezeichnet, bis die
Anzahl der für einen Wahlkörper zu wählenden
Lehrer erreicht ist.
(4)Auf jede Partei entfallen so viele Mandate, als
ihre Parteisumme und deren Teilzahlen Ordnungs
ziffern erhalten. Wenn nach dieser Berechnung zwei
Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben,
entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Bei
sitzer zu ziehende Los. Auf die an gültigen Stimmen
zweitstärkste Wählergruppe entfällt jedenfalls dann
ein Mandat, wenn diese wenigstens 20 v. H. oder
wenn die an gültigen Stimmen stärkste Wähler
gruppe nicht mehr als 75 v. H. der gültigen Stimmen
auf sich vereinigt hat.
(5)Von jeder Parteiliste sind so viele Bewerber,
als ihnen Mandate zukommen und zwar der Reihe
nach, wie sie im Wahlvorschlage angeführt sind,
von der Landeswahlkommission als gewählt zu er
klären. Ihre Namen sind zu verlautbaren. Ist ein
Wahlwerber auf mehreren Listen gewählt, hat er
binnen acht Tagen nach Verlautbarung des Wahl
ergebnisses bei der Landeswahlkommission zu er
klären, für welche Parteiliste er sich entscheidet.
Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt,
entscheidet für ihn die Landeswahlkommission.
(e) Nicht gewählte Bewerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß einer ihrer Vordermänner derselben Liste ausscheidet. Die Reihenfolge, in der sie die Eigenschaft von Ersatzmännern erlangen, wird durch die wahlwerbenden Parteien bestimmt. Lehnt ein Ersatzmann, der für einen in Abgang gekommenen Vordermann berufen wird, diese Berufung ab, bleibt er 'dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.
(7) Ein Ersatzmann kann jederzeit nach der Wahl von der Landeswahlkommission seine Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Landeswahlkommission zu verlautbaren.
(«) Ist die Liste der Ersatzmänner erschöpft, wird von der Landesregierung eine Briefwahl ausgeschrieben. Die Bestimmungen des § 47 finden sinngemäß Anwendung.
(9)Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens ver
zeichnet die Landeswahlkommission das Wahlergeb
nis in einer Niederschrift. Diese hat zu enthalten:
(10)Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlkommission zu unterfertigen. Die Nie
derschrift ist mit den Wahlakten von der Landes
regierung unter Verschluß zu nehmen und sicher zu
verwahren.
(u) Die Namen der Gewählten sind sogleich nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens von der Wahlkommission in der Amtlichen Linzer Zeitung und im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Landesschulrates kundzumachen. Die Schulleitungen sind vom Wahlergebnisse zu verständigen.
§ 55.
Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Bezirkswahlkommission. Die Bestimmungen des § 54 gelten sinngemäß auch für das Ermittlungsverfahren vor der Bezirkswahlkommission. Die Niederschrift und die Wahlakten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.
§ 56. Anfechtung.
Binnen einer Woche nach Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl kann vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei, die einen Wahlvorschlag rechtzeitig eingebracht hat, wegen unrichtiger ziffernmäßiger Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlkommission schriftlich Einspruch erhoben werden. Die Landeswahlkommission überprüft auf Grund des Einspruches nochmals das Ergebnis der Ermittlung und entscheidet über den Einspruch endgültig. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, hat die Landeswahlkommission das Wahlergebnis sofort richtigzustellen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren.
IX. HAUPTSTÜCK. Schlußbestimmungen.
§ 57. Fristen.
(1) Der Beginn und Lauf einer in dieser Wahlordnung vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder durch gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, haben die -mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. (2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
§ 58. Wahlkosten.
Die Kosten für das zur Durchführung der Wahl erforderliche Papier einschließlich der Drucksorten werden vom Land getragen.
§ 59. Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Anlage 1
....(Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar)....
Anlage 2
....(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar)...
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