LGBL_OB_19590312_10•Gesetz betreffend die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen (Oö. Pflichtschulerhaltungsgesetz)
LGBL_OB_19590312_10Gesetz betreffend die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen (Oö. Pflichtschulerhaltungsgesetz)Gazette12.03.1959
vom 11. März 1959 betreffend die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen (O. ö. Pflichtschulerhaltungsgesetz).
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes vom 13. Juli 1955, BGB1. Nr. 163, beschlossen:
I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
öffentliche Pflichtschulen.
(1)öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom Land oder einer Gemeinde erhaltenen Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschu
len und Berufsschulen (gewerblichen Berufsschulen
und kaufmännischen Berufsschulen).
(2)Für Sonderschulklassen, die an öffentliche
Volks- oder Hauptschulen (§ 8 Abs. 2) sowie für Be
rufsschulklassen, die an öffentliche Berufsschulen
(§ 9 Abs. 4) angeschlossen sind, ferner für Expositur-
klassen (§ 10), schließlich für Schülerheime und
Tagesschulheime, die öffentlichen Pflichtschulen an
gegliedert sind und von derselben Gebietskörper
schaft wie die Schule erhalten werden (§ 11), sind die
für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Bestim
mungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
(3)Die für die Errichtung und Erhaltung öffent
licher Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses
Gesetzes sind sinngemäß auch für die Erweiterung
und Teilung bestehender öffentlicher Pflichtschulen
anzuwenden. Die für die Auflassung öffentlicher
Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Ge
setzes sind sinngemäß auch für die teilweise Auf
lassung öffentlicher Pflichtschulen anzuwenden.
§ 2.
Unentgeltlichkeit des Unterrichts.
(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2)Dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit wider
spricht es nicht, wenn der gesetzliche Schulerhalter
für die in einem Schülerheim oder Tagesschulheim
untergebrachten Schüler aus dem Titel des privaten
Rechts angemessene Beiträge als Entgelt für die in
ternatsmäßige oder halbinternatsmäßige Unterbrin
gung fordert.
(3)Werden solche Beiträge eingehoben, so können
sie vom gesetzlichen Schulerhalter entsprechend den
auflaufenden Kosten in Pauschalsätzen festgesetzt
v/erden und sind von jenen Personen zu leisten, die
für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.
Bestehen jedoch für Berufsschüler, die gewerb
liche oder kaufmännische Lehrlinge sind, hierüber
1 esondere gesetzliche Vorschriften oder ist hierüber
im Lehr-(Kollektiv-)vertrag etwas vereinbart, so
sind diese Beiträge von den danach in Betracht kom
menden Personen zu leisten.
§ 3.
Pflichten und Rechte des gesetzlichen Schulerhalters. (t) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen und die Tragung der Kosten hiefür obliegt, unbeschadet der in diesem Gesetz vorgesehenen Beitragsleistungen, den im § 4 als gesetzliche Schulerhalter bestimmten Gebietskörperschaften.
(2) In den behördlichen Verwaltungsverfahren, die in Vollziehung dieses Gesetzes durchgeführt und mit Bescheid erledigt werden, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder sonst an der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zu.
§ 4.
Gesetzliche Schulerhalter.
(1)Gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Volksschule ist die Schulsitzgemeinde, das ist jene Gemeinde, in deren Gebiet die Schule ihren Sitz hat.
(2)Gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Hauptschule ist die Schulsitzgemeinde.
(3) Gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Sonderschule ist die Schulsitzgemeinde. Geht jedoch der Schulsprengel einer öffentlichen Sonderschule, an die vom gesetzlichen Schulerhalter ein Schülerheim (§ 11) angegliedert ist, über den politischen Bezirk hinaus, so ist das Land gesetzlicher Schulerhalter.
einer öffentlichen
(4) Gesetzlicher Schulerhalter Berufsschule ist das Land.
II. Hauptstück.
Errichtung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen.
§ 5.
Errichtung.
(1)Die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule
im Sinne dieses Gesetzes umfaßt ihre Gründung und
die Festsetzung ihrer örtlichen Lage.
(2)öffentliche Pflichtschulen sind nach Maßgabe
der Bestimmungen der §§ 6 bis 9 überall dort zu er
richten, wo unter Bedachtnahme auf die Anzahl der
Schulpflichtigen und einen diesen zumutbaren Schul
weg der Bedarf hiefür gegeben ist. Bei der Ermitt
lung des Bedarfs ist auch auf das Bestehen von pri
vaten Pflichtschulen, denen nach den hiefür bei
stehenden Gesetzen das öffentlichkeitsrecht ver
liehen wurde, Bedacht zu nehmen.
(3)In jenen Fällen, in denen nach Abs. 2 mehrere
Gemeinden als gesetzlicher Schulerhalter einer zu
errichtenden öffentlichen Pflichtschule in Betracht
kämen und die Gemeinden sich über die örtliche
Lage der Schule nicht einigen können, entscheidet
die Landesregierung nach Anhören des Landesschul-
rates unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und
Billigkeit, welche Gemeinde die öffentliche Pflicht
schule zu errichten hat.
§ 6.
Errichtung der öffentlichen Volksschulen.
Eine öffentliche Volksschule hat überall dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem geschlossenen Gebiet, nach einem dreijährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens vierzig schulpflichtige Kinder wohnen, welche sonst zur Erreichung der nächsten öffentlichen Volksschule einen Schulweg von über vier Kilometer zurücklegen müßten.
§ 7.
Errichtung der öffentlichen Hauptschulen.
öffentliche Hauptschulen haben unter Bedachtnahme darauf, daß möglichst alle, jedenfalls aber die in dicht besiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden hauptschulfähigen Kinder eine Hauptschule besuchen können, überall dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem geschlossenen Gebiet, nach einem dreijährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens einhundertzwanzig hauptschulfähige Kinder wohnen, welche sonst zur Erreichung der nächsten öffentlichen Hauptschule einen nicht zumutbaren Schulweg zurücklegen müßten.
§ 8.
Errichtung der öffentlichen Sonderschulen.
(1)öffentliche Sonderschulen haben bei Vor
handensein von mindestens fünfzig entwicklungsge-
schädigten Kindern, nach einem dreijährigen Durch
schnitt gerechnet, in solcher Zahl und an solchen
Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder, die
für den Besuch einer Sonderschule in Betracht
kommen, eine ihre Behinderung entsprechende
Sonderschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg
besuchen können. Erforderlichenfalls ist der Schule
ein Schülerheim anzugliedern.
(2)Sind im Sinne des Abs. 1 zwar nicht fünfzig,
aber mindestens siebzehn entwicklungsgeschädigte
Kinder vorhanden, so sind unter den sonstigen Be
dingungen des Abs. 1 Sonderschulklassen zu er
richten, die an öffentliche Volks- oder Hauptschulen
anzuschließen sind.
§ 9.
Errichtung der öffentlichen Berufsschulen.
(1)öffentliche fachliche Berufsschulen für berufs
schulpflichtige gewerbliche und kaufmännische Lehr
linge einer bestimmten Berufsrichtung oder einer
Gruppe verwandter Berufsrichtungen haben unter
Bedachtnahme auf eine für die Schulführung er
forderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und
an solchen Orten zu bestehen, daß nach Möglichkeit
alle berufsschulpflichtigen gewerblichen und kauf
männischen Lehrlinge eine ihrer Berufsrichtung ent
sprechende fachliche Berufsschule bei einem ihnen
zumutbaren Schulweg besuchen können.
(2)Nach Maßgabe des Bedarfs sind fachliche Be
rufsschulen (Abs. 1), erforderlichenfalls unter An
gliederung eines Schülerheimes, in der Form voll-
schulartiger, mehrere Wochen umfassender Lehr
gänge einzurichten.
(3)öffentliche allgemeine gewerbliche Berufs
schulen für berufsschulpflichtige gewerbliche und
kaufmännische Lehrlinge haben unter Bedachtnahme
auf eine für die Schulführung erforderliche Mindest
schülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu
bestehen, daß alle berufsschulpflichtigen gewerb
lichen und kaufmännischen Lehrlinge, denen der Be
such einer fachlichen Berufsschule (Abs. 1 und 2)
oder einer fachlichen Berufsschulklasse nicht mög
lich ist, eine öffentliche allgemeine gewerbliche Be
rufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg
besuchen können.
(4)Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen
einer öffentlichen Berufsschule einer bestimmten
Schultype nicht gegeben sind, können unter Bedacht
nahme auf eine für die Schulführung erforderliche
Mindestschülerzahl Berufsschulklassen einer be
stimmten Schultype einer öffentlichen Berufsschule
einer anderen Schultype angeschlossen werden.
§ io.
Expositurklassen.
Um den Schulpflichtigen den Besuch der öffentlichen Pflichtschulen auch in verkehrsungünstiger Lage und zu jeder Jahreszeit zu ermöglichen, können im Verband einer öffentlichen Pflichtschule, aber doch in örtlicher Entfernung von ihr, Expositurklassen errichtet werden, falls nicht die Voraussetzungen für die Errichtung einer selbständigen öffentlichen Pflichtschule gegeben sind.
§ 11. Schülerheime.
öffentlichen Pflichtschulen können vom gesetzlichen Schulerhalter Schülerheime (Internate) und Tagesschulheime (Halbinternate) angegliedert werden. Die Errichtung und der Betrieb von Schülerheimen und Tagesschulheimen, die mit der Schule nicht in organisatorischem Zusammenhange stehen, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 12.
Verfahren bei Errichtung öffentlicher Pflichtschulen und bei Erteilung der Bewilligung hiezu. (I) Eine öffentliche Pflichtschule, deren gesetzlicher Schulerhalter die Gemeinde ist, ist durch Beschluß des Gemeindeausschusses (Gemeinderates) der Schulsitzgemeinde zu errichten, wenn die Landesregierung hiezu die Bewilligung erteilt (Errichtungsbewilligung).
(ä) Die Gemeinde hat die Errichtungsbewilligung bei der Landesregierung zu beantragen. Diesem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens, insbesondere die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß den §§ 6 bis 8 erforderlichen Unterlagen sowie ein Lageplan, ein Finanzierungsplan und die Äußerungen der beteiligten Gebietskörperschaften anzuschließen.
(3)Dem Bezirks-(Stadt-)schulrat und dem Landes
schulrat ist von der Landesregierung Gelegenheit zu geben, zum Antrag vom pädagogischen, fachlichen
und schulorganisatorischen Standpunkt aus Stellung
zu nehmen.
(4)Die Errichtungsbewilligung ist unbeschadet einer allenfalls auf Grund gemeinderechtlicher Vor
schriften erforderlichen aufsichtsbehördlichen Be
willigung zu erteilen, wenn die Errichtung notwen
dig und das Vorhaben in Bezug auf das Raumerfor
dernis und die örtliche Lage der Schule geeignet ist.
(5)Ist der gesetzliche Schulerhalter das Land, hat die Landesregierung vor der Errichtung einer öffent lichen Pflichtschule dem Landesschulrat Gelegenheit zu geben, vom pädagogischen, fachlichen und schul organisatorischen Standpunkt aus zu dem Vorhaben
Stellung zu nehmen. Vor der Errichtung öffentlicher
Berufsschulen ist auch der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Oberösterreich und der Kammer für
Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich Ge
legenheit zur Stellungnahme zu geben.
(e) Die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule ist vom gesetzlichen Schulerhalter außer in der üblichen Weise auch in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
§ 13.
Auflassung.
(1)Eine öffentliche Pflichtschule ist aufzulassen,
wenn die Voraussetzungen für das Bestehen der
Schule nicht mehr gegeben sind.
(2)Für das Verfahren bei der Auflassung einer
öffentlichen Pflichtschule gelten die Bestimmungen
des § 12 sinngemäß.
III. Hauptstück. Schulsprengel.
§ 14.
Einschulung.
Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel ist anläßlich der Errichtung der Schule nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen (Einschulung). Der Schulsprengel ist nach Erfordernis zu ändern bezw. aufzuheben. Die für die Festsetzung des Schulsprengeis geltenden Bestimmungen sind sinngemäß auch für die Änderung und Aufhebung anzuwenden.
§ 15. Volksschulsprengel.
(1)Der Schulsprengel einer öffentlichen Volks
schule umfaßt das Gebiet, in dem die für diese
Volksschule in Betracht kommenden volksschul
pflichtigen Kinder, denen der Schulweg zumutbar ist,
wohnen.
(2)Die Volksschulsprengel müssen lückenlos an-
einandergrenzen. Für die Festsetzung des Schul-
sprengels sind in der Regel die Gemeindegrenzen
maßgebend. Zur Erleichterung des Schulweges kön
nen jedoch einzelne Gemeindeteile in den Schul
sprengel einer in einer anderen Gemeinde liegen
den Schule eingeschult werden. Ferner können nach
Bedarf fü^ größere Gemeinden mehrere Schul
sprengel, für kleinere Gemeinden ein gemeinsamer
Schulsprengel festgesetzt werden.
(3)Die Einschulung hat unter Zugrundelegung der
Grundsätze des § 6 durch Verordnung der Bezirks
verwaltungsbehörde zu erfolgen. Vor Erlassung der
Verordnung sind der Bezirks-(Stadt-)schulrat, der
gesetzliche! Schulerhalter und die beteiligten Ge
bietskörperschaften zu hören. Die Verordnung ist in
der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(4)Soll 0in Gebiet, das außerhalb des politischen
Bezirks liegt, in den Schulsprengel eingeschult
werden, sd hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit
der für dieses Gebiet örtlich zuständigen Bezirks
verwaltungsbehörde einvernehmlich vorzugehen.
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, geht die Zuständigkeit auf die Landesregierung über.
(r.) Soll der Schulsprengel sich über das Landesgebiet hinaus erstrecken oder soll ein Gebiet in einen Schulsprengel eingeschult werden, dessen Schulsitzgemeinde außerhalb des Landes gelegen ist, so darf die Verordnung erst erlassen werden, sobald die beteiligten Landesregierungen über die zu treffenden Maßnahmen das Einvernehmen hergestellt haben.
§ 16. Hauptschulsprengel.
(i) Der Schulsprengel einer öffentlichen Hauptschule kann - unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften - nach Bedarf in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Gebiete außerhalb des Landes können jedoch nur in den Berechtigungssprengel eingeschult werden.
(a) Der Pflichtsprengel umfaßt das Gebiet, in dem jene nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften für den Besuch einer öffentlichen Hauptschule in Betracht kommenden Kinder wohnen, denen der Besuch dieser Schule hinsichtlich des Schulweges zugemutet werden kann.
(3)Der Berechtigungssprengel umfaßt jenes Ge
biet, aus welchem die schulfähigen Kinder auf Ver
langen der Eltern oder deren Stellvertreter in die
Schule aufzunehmen sind.
(4)Zumindest die Berechtigungssprengel müssen
lückenlos aneinandergrenzen. Jede Gemeinde muß
entweder einem Pflicht- oder einem Berechtigungs
sprengel angehören. Für die Festsetzung des Pflicht
sprengeis sind in der Regel die Gemeindegrenzen
maßgebend. Zur Erleichterung des Schulweges kön
nen jedoch einzelne Gemeindeteile in den Schul
sprengel einer in einer anderen Gemeinde liegen
den Schule eingeschult werden. Ferner können nach
Bedarf für größere Gemeinden mehrere Schul
sprengel, für kleinere Gemeinden ein gemeinsamer
Schulsprengel festgesetzt werden.
(5)Die Einschulung hat unter Zugrundelegung der
Grundsätze des § 7 durch Verordnung der Bezirks
verwaltungsbehörde zu erfolgen. Vor Erlassung der
Verordnung sind der Bezirks-(Stadt-)schulrat, der
gesetzliche Schulerhalter und die beteiligten Ge
bietskörperschaften zu hören. Die Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(e) Soll ein Gebiet, das außerhalb des politischen Bezirks liegt, in den Schulsprengel eingeschult werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit der für dieses Gebiet örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einvernehmlich vorzugehen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, geht die Zuständigkeit auf die Landesregierung über.
(7) Soll der Schulsprengel sich über das Landesgebiet hinaus erstrecken oder soll ein Gebiet in einen Schulsprengel eingeschult werden, dessen Schulsitzgemeinde außerhalb des Landes gelegen ist, so sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
§ 17. Sonderschulsprengel.
(1)Für die öffentlichen Sonderschulen gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(2)Zumindest die Berechtigungssprengel der ein
zelnen Arten von Sonderschulen müssen lückenlos aneinandergrenzen. Zur Erleichterung des Schul weges können einzelne Gemeindeteile in den Schulsprengel einer in einer anderen Gemeinde gelegenen Schule eingeschult werden. Ferner können nach Bedarf für grö3ere Gemeinden mehrere Schulsprengel, für kleinere Gemeinden ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden.
(3)Die Einschulung hat unter Zugrundelegung der
Grundsätze des § 8 durch Verordnung der Landes
regierung zu erfolgen. Vor Erlassung der Verord
nung sind der Landesschulrat und - sofern dies
nicht das Land ist - der gesetzliche Schulerhalter
sowie die beteiligten Gebietskörperschaften zu
hören. Die Verordnung ist in der Amtlichen Linzer
Zeitung kundzumachen.
(4)Soll der Schulsprengel sich über das Landes
gebiet hinaus erstrecken oder soll ein Gebiet in
einen Schulsprengel eingeschult werden, dessen
Schulsitzgemeinde außerhalb des Landes gelegen ist,
so sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 sinngemäß
anzuwenden.
§ 18.
Berufsschulsprengel.
(1)Der Schulsprengel einer öffentlichen Berufs
schule umfaßt das Gebiet, in dem die für diese Schule
in Betracht kommenden berufsschulpflichtigen Per
sonen beschäftigt sind.
(2)Die Schulsprengel der für die einzelnen Ge
werbe in Betracht kommenden öffentlichen Berufs
schulen müssen lückenlos aneinandergrenzen.
(3)Die Einschulung hat unter Zugrundelegung der
Grundsätze des § 9 durch Verordnung der Landes
regierung zu erfolgen. Vor Erlassung der Verord
nung ist der Landesschulrat zu hören und es ist den
beteiligten Gebietskörperschaften, der Kammer der
gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und der
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberöster
reich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung
kundzumachen.
(4)Soll der Schulsprengel sich über das Landes
gebiet hinaus erstrecken oder soll ein Gebiet in
einen Schulsprengel eingeschult werden, dessen
Schulsitzgemeinde außerhalb des Landes gelegen
ist, so sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 sinn
gemäß anzuwenden.
§ 19. Sprengelangehörigkeit.
(1)Sprengelangehörige sind jene Schulpflichtigen,
die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke
des Schulbesuches, wohnen. Bei Berufsschulpflich
tigen ist nicht der Wohnort, sondern der Beschäfti
gungsort maßgebend.
(2)Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der
Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schul
sprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme
eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schul
pflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der
um die Aufnahme ersuchten Schule nach Anhören
des Bezirks-(Stadt-)schulrates, wenn aber der Schul
erhalter das Land ist, nach Anhören des Landesschul-
rates verweigert werden.
IV. Haupt stück. Erhaltung der öffentlichen Pflichtschulen.
§ 20. Begriffe.
(1)Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule
im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung und
Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen
Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung
und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung
der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des
sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des
zur Betreuung der Schulgebäude und der übrigen
Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfs
personals zu verstehen.
(2)Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen
Pflichtschule gliedern sich in den Bau- und Einrich
tungsaufwand (§ 21) und den laufenden Schulerhal-
tungsaufwand (§ 22).
(3)Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Ge
setzes zählen insbesondere die Schulgebäude und
die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne
Schulräume, Lehrwerkstätten, Turn- und Spielplätze,
Pausenhöfe, Schulgärten, Schulbäder, die im Schul
gebäude selbst oder in einem zur Schule gehören
den Nebengebäude untergebrachten Dienst- oder
Naturalwohnungen für den Schulleiter, die Lehrer
und das Hilfspersonal sowie die Gebäude der den
Schulen angegliederten Schülerheime und Tages
schulheime.
§ 21. Bau- und Einrichtungsaufwand.
Zum Bau- und Einrichtungsaufwand gehören insbesondere die Kosten für
a)die Bereitstellung der Bauplätze für die Schul
liegenschaften;
b)die Bereitstellung der Schulliegenschaften;
c)die Bereitstellung der Schuleinrichtung;
d)den Annuitätendienst für Schulbaudarlehen.
§ 22.
La ufender Schulerhaltungsaufwand.
Als Kosten des laufenden Betriebes gehören zum laufenden Schulerhaltungsaufwand insbesondere die Kosten für
a)die Instandhaltung der Schulliegenschaften;
b)die Instandhaltung der Schuleinrichtung;
c)die Bereitstellung und Instandhaltung der Lehr
mittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe;
d| die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Dienst- oder Naturalwoh-nungen;
e)das zur Betreuung der Schulliegenschaften allen
falls erforderliche Hilfspersonal (z. B. Schulwart,
Reinigungspersonal, Heizer, Kanzleikräfte,
Heimpersonal und Werkmeister);
f)die Instandhaltung der notwendigen Schulfunk
anlagen und Schulfilmanlagen;
g)den Betrieb eines Schulbades;
§ 23. Laufende Schulerhaltungsbeiträge.
(1)Soferne eine Gemeinde mit ihrem Gebiet ganz
oder teilweise zu einem Schulsprengel einer öffent
lichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule gehört,
ohne selbst gesetzlicher Schulerhalter zu sein,
hat sie an den Schulerhalter Beiträge zum laufenden
Schulerhaltungsaufwand zu leisten (laufende Schul
erhaltungsbeiträge) .
(2)Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind in
der Weise zu berechnen, daß der nicht durch Zu
wendungen von anderer Seite oder durch sonstige
mit dem Schulbetrieb zusammenhängende Einnah
men gedeckte laufende Schulerhaltungsaufwand des
vorausgegangenen Kalenderjahres durch die Ge
samtzahl der Schüler der in Rede stehenden Schule
geteilt wird (Kopfquote). Die Kopfquote ist mit der
Zahl der im eingeschulten Geriet der verpflichteten
Gebietskörperschaft wohnenden und diese Schule
besuchenden Schüler zu vervielfachen. Bei Schülern,
die lediglich zum Schulbesuch am Schulort wohnen,
ihren ordentlichen Wohnsitz jedoch noch bei den
Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten außer
halb des Schulortes haben, ist für die Vervielfachung
der Kopfquote nicht der Aufenthalt am Schulort,
sondern der bisherige Wohnsitz der Schüler maß
gebend. Stichtag für die Ermittlung der Schülerzahl
ist jeweils der 15. Oktober des vorausgegangenen
Kalenderjahres.
(3)Haben die beteiligten Gebietskörperschaften
über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbei
träge keine Vereinbarungen getroffen, so sind die
gemäß Abs. 2 berechneten laufenden Schulerhal
tungsbeiträge jeweils bis zu dem auf das der Be
rechnung zu Grunde liegende Kalenderjahr folgen
den 1. Mai den zur Leistung verpflichteten Gemein
den von der Bezirksverwaltungsbehörde, bezw.
wenn das Land gesetzlicher Schulerhalter ist, von
der Landesregierung mit Bescheid zur Zahlung vor
zuschreiben. Den Gemeinden kommt in dem diesem
Bescheid vorangehenden Verwaltungsverfahren Par
teistellung im Sinne des § 3 Abs. 2 bezüglich der
Übereinstimmung des umzulegenden Betrages mit
den tatsächlichen Aufwendungen des Schulerhalters
und bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Aufteilung
zu. Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind
zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides fällig,
wenn im Bescheid aus Billigkeitsrücksichten nicht
andere Zahlungsbedingungen festgesetzt sind. Nach
Ablauf des Fälligkeitstages können gesetzliche Ver
zugszinsen verrechnet werden.
(4)Solange die beteiligten Gebietskörperschaften
über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbei
träge keine Vereinbarung getroffen haben und solange kein rechtskräftiger Bescheid (Abs. 3) vorliegt, sind auf die laufenden Sdiulerhaltungsbeiträge gegen nachträgliche Verrechnung vierteljährlich Vorauszahlungen im Verhältnis der Leistungen des Vorjahres zu erbringen.
§ 24.
Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche Berufsschulen. (t) Die Gemeinden haben an das Land Beiträge zur Erhaltung der öffentlichen Berufsschulen zu leisten. Diese Schulerhaltungsbeiträge sind Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand (laufende Schulerhaltungsbeiträge) und Beiträge zum Bau- und Einrichtungsaufwand (Bau- und Einricbtungsbei träge). Von oberösterreichischen Gemeinden sind die Schulerhaltungsbeiträge im Ausmaß von drei Fünftel der gemäß den Abs. 2 und 3 zu beredinen ? den Beträge einzuheben.
(») Für die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge gilt § 23 sinngemäß mit folgender Maßgabe:
1.Der laufende Schulerhaltungsaufwand ist im
Sinne des § 23 Abs. 2 nicht für jede Berufsschule
gesondert, sondern je für die gewerblichen
Berufsschulen und für die kaufmännischen Be
rufsschulen gemeinsam zu berechnen.
2.Für die Vervielfachung der Kopfquote (§ 23
Abs. 2) ist nicht die Zahl der im eingeschulten
Gebiet wohnenden, sondern der dort beschäftig
ten Schüler maßgeblich.
3.Bei Berufsschulen, die nicht internatsmäßig ge
führt werden, ist für die Ermittlung der Schüler
zahl (§ 23 Abs. 2) nicht der 15. Oktober, sondern
der 1. Dezember maßgeblich.
4.Bei Berufsschulen, die internatsmäßig mit meh
reren Lehrgängen innerhalb eines Jahres ge
führt werden, ist für die Ermittlung der Schüler
zahl (§ 23 Abs. 2) die Gesamtzahl der im voraus
gegangenen Kalenderjahr zum Schulbesuch an
gemeldeten Schüler maßgeblich. Dauert ein Lehr
gang über das Jahresende hinaus, ist die Schüler
zahl dieses Lehrganges nur einmal„und zwar für
das Jahr, in dem der Lehrgang begonnen hat, zu
berücksichtigen.
5.Bei Berufsschulen, die nebeneinander sowohl
internatsmäßigen wie nicht internatsmäßigen
Betrieb aufweisen, ist die Schülerzahl jeweils
nach Z. 3 und Z. 4 zu ermitteln und zu sum
mieren.
(3) Für die Leistung der Bau- und Einrichtungsbeiträge gilt folgendes:
2.Die Fälligkeit der Beiträge ist im Bescheid unter
Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähig
keit der beteiligten Gebietskörperschaften fest
zusetzen. Im übrigen gilt § 23 Abs. 3 und 4 sinn
gemäß.
3.Unbeschadet der Vorschriften gemäß Z. 1 hat die
Schulsitzgemeinde als Beitrag zum Bau- und Ein
richtungsaufwand den Bauplatz für die Schul
liegenschaften (§ 21 lit. a) beizustellen.
§ 25. Gastschulbeiträge.
(1)Gastschulbeiträge sind Beiträge von Gebiets-
körperschaften, die im Sinne der Abs. 2 und 3 an
einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, ohne
daß ihr Gebiet zum Schulsprengel dieser Pflicht
schule gehört.
(2)Besuchen Schüler die Schule in einem fremden
Schulsprengel, so hat die Gemeinde, in der der
Schüler seinen Wohnort bezw. der Berufsschüler
seinen Beschäftigungsort hat, dem Schulerhalter
Gastschulbeiträge zu leisten.
(3)Eine Beteiligung einer Gebietskörperschaft
(Abs. 1) ist auch dann gegeben, wenn Schüler, die
ihren ordentlichen Wohnsitz bei ihren Eltern oder
sonstigen Erziehungsberechtigten in der betreffen
den. Gebietskörperschaft haben, zum Schulbesuch in
einem Schulsprengel wohnen, dem das Gebiet, in
dem der Wohnsitz der Eltern (Erziehungsberech
tigten) liegt, nicht angehört.
(4)Wird die Leistung des Gastschulbeitrages nicht
von den beteiligten Gebietskörperschaften einver
nehmlich geregelt, so ist dieser in der Höhe des lau
fenden Schulerhaltungsbeitrages zu leisten. Für die
Berechnung und die Vorschreibung des Gastschul
beitrages gelten § 23 bezw. § 24 Abs. 2 sinngemäß.
§ 26.
Schulerhaltungsbeiträge an und von Gebietskörperschaften außerhalb Oberösterreichs.
(1)Gebietskörperschaften in Oberösterreich haben
Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen, die in Durchführung des § 8 Abs. 2 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes auf Grund von Landesge
setzen anderer Bundesländer erhoben werden, nach
den für den Schulerhalter geltenden landesgesetz
lichen Vorschriften zu entrichten. Auf Grund solcher Vorschriften erlassene rechtskräftige Bescheide, mit denen Gebietskörperschaften in Oberösterreich der
artige Beiträge oder Umlagen vorgeschrieben werden, sind in Oberösterreich vollstreckbar.
(2)Gebietskörperschaften außerhalb Oberöster
reichs haben Schulerhaltungsbeiträge im Sinne der §§ 23 bis 25 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
zu leisten. Jedoch sind Beiträge an schulerhaltende
Gemeinden von den Gemeinden, Beiträge an das Land Oberösterreich als Schulerhalter ausschließlich vom betreffenden Bundesland zu leisten.
§ 27.
Aufsicht.
Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Bezirks-(Stadt-) schul rate und der Landesschulrat haben hiebei in der Weise mitzuwirken, daß sie Mängel, die sie anläßlich der Ausübung ihrer sonstigen Tätigkeit feststellen, dem gesetzlichen Schulerhalter zur Behebung bekanntgeben. Bleibt dieses Bemühen binnen einer angemessenen Frist, die dem gesetzlichen Schulerhalter bekanntzugeben ist, erfolglos, ist dies der Landesregierung anzuzeigen. In Ausübung des Aufsichts-rechtes kann die Landesregierung alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, zu denen sie auf Grund der Bestimmungen der Gemeindeordnung (des Statuts) als Aufsichtsbehörde befugt ist. Sie kann auch die Gewährung eines Landeszuschusses zur Schulerhaltung durch Bescheid widerrufen.
V. Hauptstück.
Bau- und EinrichtungsVorschriften; Verwendung der Schulliegenschaften.
§ 28.
Einrichtung.
(1)IN JEDER SCHULE IST EINE DER ANZAHL DER KLASSEN
UND DEM LEHRPLAN ENTSPRECHENDE ZÄHL VON UNTER
RICHTS- UND NEBENRÄUMEN EINZURICHTEN.
(2)Jede Schule hat bezüglich ihrer Lage, ihrer bau
lichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grund
sätzen der Pädagogik und der Schulhygiene und den
Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen und
jene Lehrmittel aufzuweisen, die im Lehrplan für
die betreffende Schulart vorgesehen sind.
(3)Die Volks-, Haupt- und Sonderschulen sind mit
einem Turn- und Spielplatz und wo irgend möglich
mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer
Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schul
garten, die Berufsschulen mit den für den prak
tischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten
und Unterrichtsräumen auszustatten.
(4)Für die Leiter und Lehrer der Pflichtschuien
sind vom Schulerhalter nach Möglichkeit entspre
chende Wohnungen zu schaffen; die Wohnungen für
den Schulleiter und die Lehrer sowie für den Schul
wart können inner- oder außerhalb des Schul
gebäudes vorgesehen werden.
§ 29.
Schulbau- und -einrichtungsverordnung.
(1)Das Nähere über den Bau und die Einrichtung
der öffentlichen Pflichtschuien sowie bezüglich der
sonst nach diesem Hauptstück zu treffenden Maß
nahmen hat die Landesregierung nach Anhören des
Landesschulrates in dem im § 28 gezogenen Rahmen
durch Verordnung zu regeln (Schulbau- und -ein
richtungsverordnung) .
(2)In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbe
sondere zu regeln:
a) Lage und Ausmaß des Bauplatzes;
b)bauliche und räumliche Gestaltung der Schul
liegenschaften;
c)Raumerfordernisse der Schulen;
d)Einrichtung und Ausstattung der einzelnen
Räume;
J) Beleuchtung, Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung;
§ 30.
Bauplanbewilligung.
(1)Unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften
bedarf der Bauplan für die Herstellung sowie für
jede bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden oder
sonstigen Schulliegenschaften der Bewilligung der
Landesregierung. Im Bewilligungsverfahren ist der
Landesschulrat zu hören.
(2)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vor
haben den Bau- und Einrichtungsvorschriften nach
diesem Gesetz entspricht und sonstigen öffentlichen
Literessen nicht zuwiderläuft.
§ 31.
Verwendungsbewilligung.
(1)Unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften
dürfen Gebäude, einzelne Räume oder sonstige
Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für Schul
zwecke rnir mit Bewilligung der Landesregierung in
Verwendung genommen werden. Im Bewilligungs
verfahren ist der Landesschulrat zu hören.
(2)Im, Bewilligungsverfahren hat eine durch
Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch
eine Korhmission stattzufinden, der jedenfalls ein
Beamter der Schulaufsicht, ein Amts- oder Schularzt
und ein Beamter des höheren Baudienstes beizu
ziehen sind. Bei Berufsschulen ist der Kommission
überdies je ein Vertreter der Kammer der gewerb
lichen Wirtschaft für Oberösterreich und der
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberöster
reich beizuziehen.
(s) Diei Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Verwendung der Liegenschaften für Schulzwecke nach diesem Gesetz" oder sonst im öffentlichen Interesse keine Bedenken bestehen.
§ 32.
Widmung für Schulzwecke.
(1)Mit der Verwendungsbewilligung sind die
Schulobjekte ausschließlich Schulzwecken gewidmet
und dürfen, soweit sich aus den folgenden Absätzen
nichts anderes ergibt, für andere Zwecke nicht ver
wendet werden.
(2)Ist der gesetzliche Schulerhalter das Land, kann
die Landesregierung nach Anhören des Landesschul
rates eine Mitverwendung von Schulobjekten für
schulfremde Zwecke gestatten. Ist der gesetzliche
Schulerhalter die Gemeinde, bedarf die Mitver
wendung von Schulobjekten für schulfremde Zwecke der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Vor der Erteilung der Bewilligung ist der Bezirksstadt-) schulrat zu hören.
(3)In Katastrophenfällen bedarf es der Anhörung
des Landesschulrates bezw. der Bewilligung (Abs. 2)
nicht.
(4)Die Landesregierung kann nach Anhören des
Landesschulrates die Mitverwendung von Schul
objekten im öffentlichen Interesse, insbesondere für
Zwecke der Volksbildung oder der körperlichen Er
tüchtigung generell durch Verordnung bewilligen.
(5)Ist der gesetzliche Schulerhalter das Land,
kann die Landesregierung nach Anhören des Landes
schulrates die Widmung von Schulobjekten auf
heben, wenn diese für Schulzwecke nicht mehr be
nötigt werden oder hiefür ungeeignet sind. Ist der
gesetzliche Schulerhalter die Gemeinde, darf die
Widmung von Schulobjekten für Schulzwecke nur
mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde
aufgehoben werden. Vor der Erteilung der Be
willigung ist der Landesschulrat zu hören. Die Be
willigung ist zu erteilen, wenn das Schulobjekt für
Schulzwecke nicht mehr benötigt wird oder hiefür
ungeeignet ist. In diesem Falle kann die Widmung
auch von Amts wegen aufgehoben werden.
VI. Hauptstück. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 33. Patronate.
Sämtliche noch bestehenden, mit öffentlichen Pflichtschulen verbundenen Schulpatronate werden aufgehoben. Schulpatronate können nicht neu begründet werden.
§ 34. Konzentration des Verfahrens.
Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz erforderlichen Amtshandlungen sind tunlichst gleichzeitig mit allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere jener der Baubehörden (z. B. §§ 30 und 31) durchzuführen.
§ 35. Übergangsbestimmungen.
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen.
(2) Soweit nach bisher geltenden Bestimmungen für öffentliche Pflichtschulen Schulsprengel festgesetzt sind, gelten sie als Schulsprengel im Sinne des III. Hauptstückes, sofern sie - wo dies vorgeschrieben ist - lückenlos aneinandergrenzen, und zwar solange, bis sie durch Verordnung nach den Bestimmungen des III. Hauptstückes neu festgesetzt, geändert oder aufgehoben werden. Sind für bereits bestehende Pflichtschulen noch keine Sprengel festgesetzt, sind die Schulsprengel innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des III. Hauptstückes festzusetzen.
(3)Liegenschaften, die im Zeitpunkt des Inkraft
tretens dieses Gesetzes im bücherlichen Eigentum
einer "Schulgemeinde" stehen und nicht durch die
Regelung des § 17 des Pflichtschulerhaltungs-Grund-
satzgesetzes erfaßt werden, gehen im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes in das Eigentum der
Ortsgemeinde, in der die Liegenschaft liegt, über.
Andere Rechte als das Eigentumsrecht an solchen
Liegenschaften werden hiedurch nicht berührt.
(4)Beiträge zum Bau- und Einrichtungsaufwand
solcher öffentlicher Pflichtschulen, deren Schulliegen
schaften im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bereits fertiggestellt sind und benützt
werden, sind nicht zu leisten. Im Einzelfalle hiefür
getroffene Regelungen, sei es auf Grund eines Über
einkommens oder behördlicher Verfügung, werden
jedoch hiedurch nicht berührt.
(5)Für das Kalenderjahr 1959 sind der Berechnung
der Vorauszahlungen gemäß § 23 Abs. 4 anstatt der
Leistungen des Vorjahres die Ziffern der entspre
chenden Voranschläge der schulerhaltenden Ge
bietskörperschaften zu Grunde zu legen.
(ü) Wo in diesem Gesetz Schulerhaltungsbeiträge nach der Schülerzahl des Vorjahres zu berechnen sind, ist bei neu errichteten Schulen im ersten Jahr die Schülerzahl schätzungsweise festzusetzen. Der Unterschied zur Berechnung nach der tatsächlichen Schülerzahl ist im nächsten Jahr auszugleichen.
§ 36. Schlußbestimmungen.
(1)Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner
1959 in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden
alle bisher geltenden landesgesetzlichen Vorschriften
auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auf
lassung der öffentlichen Pflichtschulen aufgehoben.
(3)Aufgehoben werden, soweit diese Vorschriften
noch in Geltung stehen, daher insbesondere:
a)das Gesetz vom 13. Jänner 1870, LGuVBl. Nr. 6,
betreffend die Errichtung und Erhaltung drei-
klassiger Bürgerschulen;
b)das Gesetz vom 23. Jänner 1870, LGuVBl. Nr. 11,
in der Fassung des Gesetzes vom 25. November
1924, LGuVBl. Nr. 45/1925, betreffend die Er
richtung, den Besuch und die Erhaltung der
öffentlichen Volksschulen, soweit es die Errich
tung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen
Volksschulen betrifft;
c)§ 3 sowie der Abschnitt "II. Errichtung, Erhaltung
und Auflassung" des Gesetzes vom 30. April
1923, LGuVBl. Nr. 71, betreffend die gewerblichen Fortbildungsschulen im Lande Oberösterreich.
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