LGBL_OB_19590428_15•Gesetz über die Abfuhr und Beseitigung von Müll (Oö. Müllabfuhrgesetz)
LGBL_OB_19590428_15Gesetz über die Abfuhr und Beseitigung von Müll (Oö. Müllabfuhrgesetz)Gazette28.04.1959
vom 11. März 1959 über die Abfuhr und Beseitigung von Müll (O. ö. Müllabfuhrgesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1. Begriff.
(1)Müll im Sinne dieses Gesetzes ist der in allen
Teilen eines bebauten Grundstückes anfallende Un
rat (Kehricht, Ruß, Asche, sonstige Haus- und Hof
abfälle, Küchenabfälle, Speisereste und Abfälle von
Nahrungsmitteln u. dgl.).
(2)Nicht zum Müll gehören alle Stoffe, die wegen
ihrer Menge oder ihrer Beschaffenheit die Müllab
fuhr erschweren oder gefährden oder deren Einbrin
gung in die Müllabfuhreinrichtungen Personen oder
Sachwerte gefährden können. Hiezu gehören ins
besondere:
a)Betriebsabfälle aller Art aus Fabriken, Werk
stätten, Brauereien, Lagerhäusern, Schlächtereien,
Laboratorien, Krankenhäusern u. dgl., sofern
deren Abfuhr nach Menge oder Beschaffenheit
die Leistungsfähigkeit des üblichen Müllabfuhr
betriebes übersteigt;
b)jede Art von Schutt, insbesondere Bauschutt;
größere Steine; größere Mengen Papier und Alt
stoffe;
c)Schnee, Eis, Erde und Schlamm, Laub und Garten
abfälle;
d)menschliche und tierische Fäkalien, Stalldünger,
stark ekelerregende Stoffe und Tierleichen;
e)flüssige Stoffe jeder Art;
f)ätzende und andere Stoffe, die die Müllgefäße
angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich ver
schmutzen können;
g) explosive Stoffe; selbstentzündliche Stoffe; Stoffe aller Art, die unter den besonderen Bedingungen der Müllagerung (wie Druck, Luftabschluß, Feuchtigkeit) die Entstehung von Feuer verursachen können (z. B. ölige Putzwolle, feuchte Metallspäne, Karbid); radioaktive Stoffe;
h) Giftstoffe;
i) sperrige Gegenstände.
(3) Müll darf nicht in heißem Zustand in die Müllgefäße gegeben werden.
§ 2. Anschlußpflicht.
(1)In Gemeinden, welche als Gemeindeeinrichtung
zur Beseitigung des Mülls eine Müllabfuhr be
treiben, sind die im Pflichtbereich (Abs. 2) gelegenen
bebauten Grundstücke an die gemeindliche Müll
abfuhr angeschlossen. Die Eigentümer dieser Grund
stücke sind verpflichtet, die Abfuhr des Mülls durch
die gemeindliche Anstalt besorgen zu lassen. Die
Bewohner und die sonstigen Nutzungsberechtigten
dieser Grundstücke sind verpflichtet, zur Beseitigung
von Müll sich ausschließlich der Einrichtungen der
gemeindlichen Müllabfuhr zu bedienen.
(2)Der Pflichtbereich ist jener Teil des Gemeinde
gebietes, in dem die Müllabfuhr durch die Gemeinde
besorgt wird. Der Pflichtbereich ist in der Müllab
fuhrordnung (§ 7) festzusetzen. Ein Pfiichtbereich
darf nur soweit festgesetzt werden, als die Müll
abfuhr und die Beseitigung des abgeführten Mülls
einwandfrei besorgt werden kann.
(3)Der Bürgermeister hat Grundstückseigen
tümern bei Vorliegen eines berücksichtigungs
würdigen Interesses an der privaten Verwertung
des Mülls von der Anschlußpflicht eine Ausnahme
zu bewilligen und zu gestatten, Müll selbst zu be
seitigen oder ihn zur Düngung zu verwenden, so
weit dagegen mit Rücksicht auf die öffentlichen
Interessen und die schutzwürdigen privaten Inter
essen der Nachbarschaft keine Bedenken bestehen.
§ 3. Müllgefäße.
(1) Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke sind verpflichtet, die zur Müllabfuhr erforderliche Anzahl von Müllgefäßen in der dem Abfuhr-System entsprechenden Ausführung zu beschaffen. ] Die Gemeinde kann den Eigentümern die Müllgefäße gegen Kostenersatz übereignen oder gemeindeeigene Müllgefäße zur Verfügung stellen.
(2)Die Zahl der aufzustellenden Müllgefäße
richtet sich nach dem Bedarf; jedoch ist auf jedem
bebauten Grundstück mindestens ein Müllgefäß auf
zustellen. Der Bürgermeister hat im Zweifelsfalle
die Anzahl der aufzustellenden Müllgefäße nach
Anhören der beteiligten Grundstückseigentümer zu
bestimmen.
(3)Die Grundstückseigentümer haben dafür zu
sorgen, daß die Müllgefäße den Mietern und sonsti
gen Nutzungsberechtigten sowie den Organen der
gemeindlichen Anstalt zugänglich sind. Grund
stückseigentümer, Mieter und sonstige Nutzungs
berechtigte haben die aufgestellten Müllgefäße ord
nungsgemäß zu benützen und hiebei den Auf
stellungsplatz und die Außenwände der Müllgefäße
reinzuhalten.
(4)Muß die Entleerung der Müllgefäße aus Ver
schulden des Grundstückseigentümers oder einer
dritten Person unterbleiben, hat die nachträgliche
Entleerung auf Kosten desjenigen, der die Abfuhr
behindert hat, zu erfolgen. Diese Kosten sind in
gleicher Weise vorzuschreiben wie die Gebühren für
die laufende Besorgung der Müllabfuhr (§ 8).
§ 4. Müllabfuhr.
(1)Die Gemeinde hat die Entleerung der Müll
gefäße und die Abfuhr in hygienisch einwandfreier
Weise zu besorgen. Dabei sind Müllgefäße von
einer derartigen Beschaffenheit zu verwenden, daß
die Ablagerung des Mülls bis zur Abfuhr keine
Belästigung der Hausbewohner mit sich bringt und
daß bei der Entleerung der Müllgefäße in die Ab
fuhrwagen weder Müll verschüttet werden noch
Staub frei austreten kann.
(2)Das Eigentum am Müll geht mit dem Verladen
auf die Abfuhrwagen kostenlos auf die Gemeinde
über. Dies gilt jedoch nicht für die im Müll vorge
fundenen Wertgegenstände, die als Fundgegen
stände zu behandeln sind.
§ 5.
Müllbeseitigung außerhalb des Pflichtbereiches; Beseitigung anderer Abfallstoffe.
(1)Die Eigentümer der außerhalb des Pflichtbe
reiches gelegenen bebauten Grundstücke sind ver
pflichtet, den Müll in hygienisch einwandfreier
Weise selbst zu beseitigen. Das gleiche gilt sinn
gemäß für die Beseitigung von Stoffen, die gemäß
§ 1 Abs. 2 nicht zum Müll gehören, und zwar unab
hängig davon, ob diese in- oder außerhalb des
Pflichtbereiches anfallen.
(2)Eigentümern der außerhalb des Pflichtbereiches
gelegenen bebauten Grundstücke kann auf Antrag
der Anschluß an die gemeindliche Müllabfuhr be
willigt werden, soweit dadurch die Müllabfuhr im
Pflichtbereich nicht beeinträchtigt wird. Tritt eine
Beeinträchtigung später ein, kann die Bewilligung widerrufen werden.
(3) Die Abfuhr von Stoffen, die gemäß § 1 Abs. 2 nicht zum Müll gehören, durch die gemeindliche Müllabfuhr kann auf Antrag bewilligt werden, soweit dadurch die Müllabfuhr nicht beeinträchtigt wird. Tritt eine Beeinträchtigung später ein, kann die Bewilligung widerrufen werden.
§ 6. Sonderbestimmung für Baurechte.
Die den Grundstückseigentümer betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bezüglich solcher Grundstücke, auf die sich ein Baurecht (Gesetz vom 26. April 1912, RGB1. Nr. 86) erstreckt, für den Bauberechtigten.
§ 7. MUUabfuhrordnung.
(1)Der Gemeindeausschuß (Gemeinderat) hat die
näheren Bestimmungen über die gemeindliche Müll
abfuhr im Rahmen der Bestimmungen dieses Ge
setzes und unter Berücksichtigung der örtlichen Ver
hältnisse nach Anhören des Gemeindearztes der
Sanitätsgemeinde in einer Müllabfuhrordnung zu
erlassen.
(2)Die Müllabfuhrordnung bedarf zu ihrer Wirk
samkeit der Genehmigung der Landesregierung.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
Bestimmungen der Müllabfuhrordnung gesetzwidrig
sind oder die ordnungsgemäße Abfuhr und Beseiti
gung des Mülls nicht gewährleisten.
§ 8. Gebühren.
Die Gebühren für den Anschluß an eine gemeindeeigene Einrichtung zur Abfuhr und Beseitigung von Müll, für die laufende Besorgung der Müllabfuhr und die allfällige Beistellung gemeindeeigener Müllgefäße richten sich nach den Bestimmungen des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGB1. Nr. 28, bezw. nach den in Durchführung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGB1. Nr. 45, ergangenen gesetzlichen Bestimmungen über die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen.
§ 9. ? Strafbestimmungen.
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer Müllabfuhrordnung zuwiderhandelt und durch dieses Verhalten die ordnungsgemäße Müllabfuhr beeinträchtigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.
§ 10. Schlußbestimmung.
(1) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 9 im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zu vollziehen.
(2) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich drittfolgenden Monatsersten in Kraft. Die Müllabfuhrordnungen können ab dem Tage der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden, treten jedoch frühestens mit dem Gesetz in Kraft.
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