- Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. April 1959, womit die O. ö. Ladenschlußverordnung, LGB1. Nr. 4/1959, abgeändert wird.
Auf Grund des Ladenschlußgesetzes vom 9. Juli 1958, BGB1. Nr. 156, wird verordnet:
§ 1.
Die O.ö. Ladenschlußverordnung, LGB1. Nr. 4/1959, wird wie folgt abgeändert:
1.§ 2 Abs. 4 hat zu lauten:
"Verkaufsstellen für Süßwaren - das sind Süßwarenfachgeschäfte - dürfen von 8.00 Uhr bis 20.30 Uhr offen gehalten werden."
(2)In der Stadt Linz sind die Verkaufsstellen
für Lebensmittel - ausgenommen an jenen
Tagen, an denen sie gemäß § 4 am Nachmittag
geschlossen zu halten sind - von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr geschlossen zu halten.
(3)Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für
§ 2.
Im Jahre 1959 gilt die Sonderregelung des § 4 Abs. 3 der O. ö. Ladenschlußverordnung in der Fassung des § 1 Ziffer 3 dieser Verordnung für die Zeit vom, 4. Mai bis 4. Oktober. In diesem Jahr fällt der Samstag mit Sonderregelung in die Monate Juni, Juli, August, September und Oktober.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.