LGBL_OB_19590915_35•Gesetz über die Änderung des Gemeindestatuts für die Stadt Steyr (Steyrer Gemeindestatutnovelle 1959)
LGBL_OB_19590915_35Gesetz über die Änderung des Gemeindestatuts für die Stadt Steyr (Steyrer Gemeindestatutnovelle 1959)Gazette15.09.1959
Das mit dem Gesetz vom 18. März 1930, LGB1. Nr. 13, erlassene Gemeindestatut für die Stadt Steyr in der Fassung des Gesetzes vom 7 .Juli 1948, LGB1. Nr. 41, wird wie folgt abgeändert:
1.§ 3 hat zu lauten:
"Farben, Wappen und Siegel. § 3.
(1)DIE FARBEN DER STADT STEYR SIND GRÜN-WEIß.
(2)Das Wappen der Stadt Steyr ist ein nach
rechts springender, weißer, rotbewehrter Pan
ther im grünen Feld mit stierähnlichem Kopf,
kurzen Hörnern und Klauen, aus dem Maule
und den Ohren feuerspeiend.
(3)Das Stadtsiegel trägt im Siegelfeld das
Stadtwappen mit der Umschrift "Stadt Steyr".
(4)Das Stadtwappen und das Stadtsiegel
dürfen nur die Dienststellen der Stadtgemeinde
verwenden. Der Gemeinderat kann auf An
suchen in der Stadt ansässigen physischen und
juristischen Personen bewilligen, das Stadt
wappen zu verwenden. Die Bewilligung ist
jederzeit widerrufbar.
(5)Die unbefugte oder mißbräuchliche Ver
wendung des Stadtwappens oder des Stadt
siegels wird, sofern nicht ein gerichtlich straf
barer Tatbestand vorliegt, von der Bezirksver
waltungsbehörde als Verwaltungsübertretung
mit einer Geldstrafe bis dreitausend Schilling
bestraft."
2.§ 6, § 8 Abs. 2 und § 9 haben zu entfallen.
3.§ 12 hat zu lauten:
"Ausfertigung von Urkunden und sonstigen
Geschäftsstücken.
§ 12.
(1)Urkunden, die in unmittelbarer Durch
führung von Beschlüssen des Gemeinderates
ausgefertigt werden, sind, soweit damit privat
rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde gegen
Dritte begründet werden, vom Bürgermeister
oder dem zur Vertretung berufenen Bürger
meisterstellvertreter und zwei Mitgliedern des
Gemeinderates zu unterfertigen.
(2)Unbeschadet der für den übertragenen
Wirkungsbereich diesbezüglich geltenden Vor
schriften ist in der Geschäftsordnung des
Magistrates zu bestimmen, von welchen Orga
nen sonstige Urkunden und Geschäftsstücke zu
unterfertigen sind."
4.Im § 16 hat Abs. 1 Z. 4 zu entfallen; Abs. 3
hat zu lauten:
(2)Der Wirkungskreis der einzelnen Organe
der Gemeinde im Bezug auf die Unternehmun
gen und der Wirkungskreis der Leitungen der
Unternehmungen wird vom Gemeinderat durch
die Organisationsstatuten für die Unternehmun
gen bestimmt. Die Organisationsstatuten haben
sicherzustellen, daß die Unternehmungen unter
besonderer Bedachtnahme auf ihre kommunalen
Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen
verwaltet werden. Dem Magistrat obliegt jeden
falls die Überwachung der Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(3)In den Organisationsstatuten ist ferner zu
regeln, in welcher Weise und von welchen
Personen die Zeichnungsberechtigung ausgeübt
wird.
(4)§ 12 dieses Gesetzes gilt nicht für die
Unternehmungen.
(5)In den Organisationsstatuten sind dem
Gemeinderat jedenfalls vorzubehalten:
a)die Beschlußfassung über die Organisations
statuten;
b)die Prüfung und Genehmigung des Rechen
schaftsberichtes und der Bilanz;
c)die Verwendung der Jahresüberschüsse,
Dotationen der Reservefonds und der je
weiligen Spezialfonds;
d)die Maßnahmen zur Bedeckung der Verluste;
(6) In den Organisationsstatuten sind dem Stadtrat jedenfalls vorzubehalten:
a)die Aufsicht über die Vermögensverwaltung
und Geschäftsgebarung; jedenfalls ist dem
Stadtrat die Zustimmung zu den Kredit
operationen und Geschäften vorbehalten, die
über die laufende Geschäftsgebarung der
Unternehmungen hinausgehen;
b)hinsichtlich der in öffentlich-rechtlichem
Dienstverhältnis Angestellten alle Rechte
nach § 51 dieses Statuts, hinsichtlich der
übrigen Angestellten die Festsetzung der
Dienst- und Besoldungsverhältnisse."
13.§ 38 Abs. 2 Z. 7 hat zu lauten:
"der Gemeindesanitätsdienst und die Sittlichkeitspolizei;".
14.§ 45 hat zu lauten:
"Der Gemeinderat hat darauf zu sehen, daß die städtischen Kassen von Zeit zu Zeit skontriert werden; er kann deren Skontrierung durch den Stadtrat, durch Organe aus seiner Mitte oder durch das Kontrollamt des Magistrates vornehmen lassen."
"(5) Alle Bediensteten der Gemeinde sowie ihrer Anstalten und Unternehmungen sind dem Bürgermeister verantwortlich. Dieser übt die Disziplinargewalt über die Bediensteten nach Maßgabe der hiefür geltenden Vorschriften aus."
18.§ 56 hat zu lauten:
"Ortspolizei. § 56.
(1)Der Magistrat hat unter Leitung und Ver
antwortung des Bürgermeisters die der Ge
meinde zustehende Ortspolizei innerhalb der
Gesetze zu handhaben und übt im übertragenen
Wirkungskreis das Strafrecht in den Angelegen
heiten der Ortspolizei aus, soweit diese nicht
besonderen staatlichen Organen zugewiesen
sind.
(2)Der Magistrat ist auch hiebei an die be
stehenden Gesetze und Verordnungen ge
bunden.
(3)Dem Magistrat steht das Recht zu, in An
gelegenheiten der der Gemeinde zustehenden
Ortspolizei innerhalb der Gesetze allgemeine
Anordnungen und Verbote zu erlassen und für
deren Übertretung Geldstrafen bis zum Betrag
von zweitausend Schilling oder Arrest bis zu
zwei Wochen festzusetzen."
"6. Abteilung.
Kundmachung von Beschlüssen des Gemeinderates und sonstiger Anordnungen.
§ 57 a.
(1)Gemeinderatsbeschlüsse und auf Grund
dieser erlassene Verordnungen sowie sonstige
Anordnungen im selbständigen Wirkungsbe
reich der Gemeinde gelten durch die Einschal
tung im Amtsblatt der Stadt Steyr als gehörig
kundgemacht.
(2)Die Wirksamkeit der Anordnungen beginnt
mit dem Tag der Verlautbarung im Amtsblatt
der Stadt Steyr, wenn nicht in der Anordnung
selbst ein anderer Zeitpunkt für die Wirksam
keit bestimmt wurde. Als Tag der Verlaut
barung gilt der Tag, an dem das Stück des
Amtsblattes der Stadt Steyr herausgegeben
wird. Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich
die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem
Stück des Amtsblattes der Stadt Steyr anzu
geben.
(3)Unbeschadet vorstehender Bestimmungen
kann der Gemeinderat von Fall zu Fall be
schließen, daß Gemeinderatsbeschlüsse und auf
Grund dieser erlassene Verordnungen auch
durch Anschlag an den Amtstafeln der Stadt
gemeinde Steyr und durch Tageszeitungen zu
veröffentlichen sind.
(4)Im Amtsblatt der Stadt Steyr können auch
Verordnungen oder sonstige Anordnungen im
übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde kundgemacht werden. Durch diese Bestimmung werden jedoch anderslautende Vorschriften über die Kundmachung von Rechtsvorschriften im übertragenen Wirkungsbereich nicht berührt."
20.Im § 61 Abs. 1 ist "Bundeskanzleramt" zu er
setzen durch "zuständige Bundesministerium".
21.§ 61 Abs. 4 und 5 haben zu lauten:
"(4) Zur Besorgung der unaufschiebbaren Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Gemeinderates hat die Landesregierung einen Regierungskommissär zu bestellen und diesem zur Beratung einen der bisherigen politischen Zusammensetzung des Stadtrates entsprechenden ehrenamtlichen Beirat beizugeben. Dem Regierungskommissär kommen die Befugnisse des Bürgermeisters, des Stadtrates und des Gemeinderates zu. Der Regierungskommissär hat in allen wichtigen Angelegenheiten den Beirat zu hören. Regierungskommissär und Beirat können von der Landesregierung jederzeit abberufen werden.
(5) Die Neuwahl des Gemeinderates ist innerhalb sechs Wochen nach der Auflösung auszuschreiben und innerhalb sechs Wochen nach der Ausschreibung durchzuführen."
Artikel II.
Durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Geltung des Gesetzes vom 17. Juni 1930, LGB1. Nr. 20, womit bestimmte polizeiliche Geschäfte an eine in der Stadt Steyr zu errichtende Bundespolizeibehörde übertragen werden, nicht berührt.
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