LGBL_OB_19600127_1•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Feuersicherheit von Reinigungstüren an Rauchfängen (Rauchfangreinigungstüren-Verordnung)
LGBL_OB_19600127_1Verordnung der Oö. Landesregierung über die Feuersicherheit von Reinigungstüren an Rauchfängen (Rauchfangreinigungstüren-Verordnung)Gazette27.01.1960
der o. ö. Landesregierung vom 28. Dezember 1959 über die Feuersicherheit von Reinigungstüren an Rauchfängen (Rauchfangreinigungstüren-Verordnung).
In Durchführung des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 der O. ö. Feuerpolizeiordnung, LGB1. Nr. 8/1953, wird verordnet:
Begriffsbestimmungen.
§ 1.
Reinigungstüren im Sinne dieser Verordnung sind
a)die Putztüren am unteren Ende der nicht schlief
baren Rauchfänge;
b)die Kehrtüren am oberen Teil der nicht schlief
baren Rauchfänge;
c)die Großtüren an schliefbaren Rauchfängen und
Selchen;
d)die Reinigungstüren bei Poterien.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 2.
(1)DIE REINIGUNGSTÜREN MÜSSEN FEUERBESTÄNDIG,
RAUCHDICHT, GEGEN DIE ZU ERWARTENDEN MECHANISCHEN
BELASTUNGEN AUSREICHEND WIDERSTANDSFÄHIG, UNFALL
SICHER, MIT ABGERUNDETEN INNENKANTEN UND KORRO
SIONSGESCHÜTZT AUSGEFÜHRT SEIN.
(2)Die Reinigungstüren sind so einzubauen, daß
sie rauchdicht schließen, jederzeit zugänglich sind
und die ordnungsgemäße Reinigung der Rauchfänge,
Selchen und Poterien gestatten.
(3)Die Reinigungstüren, ausgenommen Reini
gungstüren bei Poterien, sind hinsichtlich ihres Ver
wendungszweckes (Art der angeschlossenen Feuer
stätten bezw. Angabe des Stockwerkes dieser Feue
rungsanlagen) eindeutig und dauerhaft zu kenn
zeichnen.
§ 3.
(1) An allen durch Reinigungstüren abzuschließenden Öffnungen an Rauchfängen und Selchen sind zwei Reinigungstüren, und zwar eine innere und eine äußere Reinigungstür einzubauen.
(2) Eine innere Reinigungstür ist bei schliefbaren Rauchfängen und Selchen dann nicht erforderlich, wenn sich die abzuschließende Öffnung weder am Dachboden noch in einem Raum befindet, in dem leicht entzündliche Stoffe gelagert werden oder sonst vorhanden sind.
Besondere Bestimmungen für Putztüren und Kehr-türen an nicht schliefbaren Rauchfängen.
§ 4.
(1)Die Putztüren und die Kehrtüren müssen in
ihren Innenmaßen bei einem Rauchfangquerschnitt
bis zu 21 X 21 cm mindestens 25 cm hoch und
mindestens 12 ein breit sein. Ist der Rauchfang
querschnitt größer, muß die Höhe der Putztüren und
der Kehrtüren mindestens gleich dem größten Rauch
fangdurchmesser, wenigstens jedoch 25 cm sein und
die Breite der Putztüren und der Kehrtüren minde
stens zwei Drittel des größten Rauchfangdurch
messers betragen.
(2)Die Putztüren und die Kehrtüren müssen aus
mindestens 3 mm starkem Gußeisen oder aus minde
stens 1,5 mm starkem Stahlblech hergestellt sein.
(3)Putztüren und Kehrtüren aus Gußeisen müssen
einen mindestens 3 mm breiten Falz haben. Putz
türen und Kehrtüren aus Stahlblech müssen den Tür
rahmen allseitig um mindestens 6 mm überlappen.
(4)Am Rahmen der Putztüren und der Kehrtüren
müssen mindestens vier Mauerpratzen angebracht
sein. Diese Mauerpratzen müssen aus mindestens
1,5 mm starkem Eisenblech angefertigt sein; sie
dürfen nicht drehbar und müssen mindestens 3 cm
breit und 6 cm lang sein.
(5)Die Putztüren und die Kehrtüren müssen leicht
beweglich sein. Die Scharniere der Putztüren und
der Kehrtüren müssen gegen die zu erwartende
Belastung ausreichend widerstandsfähig sein. Guß
eiserne Drehzapfen dürfen nur bei den inneren Putz
türen und Kdhrtüren verwendet werden; diese Dreh
zapfen müssen im Querschnitt kreisrund sein und
die leichte Gängigkeit der Türen gestatten.
(e) An jeder inneren Putztür und Kehrtür müssen Abstandhalter angebracht sein, die die innere Putztür oder Kehrtür beim Schließen der äußeren Putz-tür oder Kehrtür rauchdicht schließen. Die äußeren Putztüren und Kehrtüren müssen durch eine dauerhafte drehbare Zungensperre aus mindestens 2 mm starkem Blech mit geschmiedeten Vierkantzapfen absperrbar sein.
(?) Sind die Kehrtüren mehrerer nicht schliefbarer Rauchfänge nebeneinander angeordnet, müssen die äußeren Kehrtüren dieser Rauchfänge überdies mit einer eisernen Vorlegestange gemeinsam versperrbar sein. Diese Absperrvorrichtung ist nicht erforderlich, wenn alle inneren Kehrtüren durch einen Riegelverschluß zusätzlich versperrbar sind.
(8) Putztüren und Kehrtüren, die den Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 nicht entsprechen, dürfen nur eingebaut werden, wenn sie entweder generell durch Verordnung der Landesregierung als Putztüren oder als Kehrtüren zugelassen worden sind oder die Landesregierung im Einzelfalle festgestellt hat, daß sie feuersicher sind.
§ 5.
(1)Mit Putztüren abzuschließende Öffnungen an
nicht schliefbaren Rauchfängen dürfen nur in unbe
wohnten Räumen vorgesehen werden. Sie müssen
mindestens 80 cm über dem Fußboden und minde
stens 50 cm unterhalb der untersten angeschlossenen
Feuerstätte angeordnet sein.
(2)Die mit Kehrtüren abzuschließenden Öffnungen
an nicht schliefbaren Rauchfängen sind mindestens
1 m oberhalb des Fußbodens anzuordnen. Die Kehr
türen müssen nach oben und nach den Seiten von
jedem Holzwerk und von der Dachhaut einen
Mindestabstand von 50 cm haben. Der Fußboden
unterhalb der Kehrtür muß in einem Umkreis von
mindestens 50 cm feuerhemmend belegt sein.
(3)Ist die Einhaltung der im Abs. 2 vorgeschrie
benen Mindestabstände nicht möglich, hat die
Reinigung des Rauchfanges vom Dach aus zu er
folgen. Zu diesem Zwecke sind Dachausstiege mit
mindestens 60 X 80 cm lichter Weite und nötigen
falls ausreichende stand- und unfallsichere Laufstege
zu den Rauchfängen vorzusehen.
Besondere Bestimmungen für Großtüren an schliefbaren Rauchfängen und Selchen.
§ 6.
(1) Die Großtüren an schliefbaren Rauchfängen und Selchen müssen eine Mindestlichtweite von
60 X 80 cm haben. Der Rahmen der Großtüren muß aus Profileisen von entsprechender Stärke bestehen. Die Großtüren können einen oder zwei Türflügel haben. Jeder Türflügel muß aus mindestens 1,5 mm starkem Eisenblech hergestellt und durch Pressungseindrücke oder Eisenrahmen versteift sein. Jeder Türflügel muß den Profileisenrahmen mindestens um 3 cm allseitig überlappen.
(2) Jeder Türflügel muß durch Triebverschluß, Schubriegel u. dgl. doppelt verschließbar sein. Eine Schließvorrichtung muß am oberen Teil des Türflügels (in etwa drei Viertel der Höhe des Türflügels) und eine Schließvorrichtung am unteren Teil des Türflügels (etwa in einem Viertel der Höhe des Türflügels) angebracht sein.
Besondere Bestimmungen für Reinigungstüren bei Poterien.
§ 7.
Die Lichtmaße der Reinigungstüren bei Poterien müssen mindestens so groß sein wie die lichte Weite der Poterien im Quadrat.
Strafbestimmung.
§ 8.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 78 des Gesetzes bestraft. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 9.
(1)Diese Verordnung findet auf Reinigungstüren,
die vor Inkrafttreten der Verordnung baupolizeilich oder feuerpolizeilich zugelassen worden sind, keine Anwendung.
(2)Diese Verordnung tritt sechs Monate nach Ab
lauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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