- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 16. Mai I960, womit die Zweite Prüfungsgebührenverordnung vom 17. Juni 1957, LGB1. Nr. 37, abgeändert wird.
In Durchführung des § 4 des Prüfungsgebührengesetzes vom 15. Juni 1955, LGB1. Nr. 55, wird verordnet:
§ 1.
Die Zweite Prüfungsgebührenverordnung vom 17. Juni 1957, LGB1. Nr. 37, wird wie folgt abgeändert:
- Nach § 1 ist als § 2 einzufügen:
"§ 2,
(1) Das Prüfungsentgelt beträgt je Prüfungswerber
a) für jedes Mitglied einer Prüfungskommission, die gemäß § 27 Abs. 3 der O. ö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter, LGB1. Nr. 57/1955, bestellt wurde, für Prüfungen gemäß
§ 1 Z. 1, 4, 6 und 85.- S
§ 1 Z. 2 und 9 ... 7.50 S
§ 1 Z. 3, 5, 7 und 10 ..... 20.- S;
...............
b) für jedes Mitglied einer Prüfungskommission im Sinne des § 27 Abs. 10 der O. ö. Berufsausbildungsordnung der Land- und Forstarbeiter, LGB1. Nr. 57/1955,
aa) wenn die Prüfungskommission bis zu drei Personen umfaßt, für Prüfungen gemäß
§ 1 Z. 1, 4, 6 und 87.50 S
§ 1 Z. 2 und 912.50 S
§ 1 Z. 3, 5, 7 und 10 . . . . 25.- S; bb) wenn die Prüfungskommission aus mehr als drei Personen besteht, für Prüfungen gemäß § 1 Z. 1, 4, 6 und 8 . . . . 5.- S
§ 1 Z. 2 und 97.50 S
§ 1 Z. 3, 5, 7 und 10 .... 20.- S.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission, die nicht Dienstnehmer des Landes oder der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach den Bestimmungen und Tarifen, die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGB1. Nr. 2/1958, in der jeweiligen Fassung gelten."
- § 2 erhält die Bezeichnung "§ 3".
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.