LGBL_OB_19600817_27•Gesetz, womit das Oö. Grundverkehrsgesetz abgeändert wird (Oö. Grundverkehrsgesetznovelle 1960)
LGBL_OB_19600817_27Gesetz, womit das Oö. Grundverkehrsgesetz abgeändert wird (Oö. Grundverkehrsgesetznovelle 1960)Gazette17.08.1960
"(4) Ist ein Grundstück zweifelsfrei zur Gänze nicht der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmet, so hat dies auf Antrag eines der Vertragschließenden der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem in der Gemeinde ansässigen Mitglied der Bezirksgrundverkehrskommission gemäß § 18 Abs. 3 lit. c und dem Mitglied gemäß § 18 Abs. 3 lit. d zu bestätigen. Ist der Bürgermeister selbst eines dieser Mitglieder, so hat er hiebei das Ersatzmitglied heranzuziehen. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters, mit dem die Bestätigung abgelehnt wird, steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu."
"§ 3.
Der Genehmigung bedarf ein Rechtsgeschäft nicht
a)wenn es sich auf Grundstücke bezieht, die ge
mäß § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes,
BG31. Nr. 3/1930, in der derzeit geltenden
Fassung als geringwertige Trennstücke abge
schrieben werden können; oder
b)wenn es sich auf Grundstücke bezieht, die un
mittelbar für eine im öffentlichen Interesse
errichtete oder zu errichtende Anlage er
worben werden und wenn die für die Bewil
ligung der Errichtung oder Inbetriebnahme
der Anlage zuständige Behörde, falls jedoch eine solche Bewilligung nicht erforderlich ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, dies bestätigt; unter diese Bestimmung fallen auch solche Grundstücke, die als Ersatz für zu derlei Zwecken abgegebene Grundstücke oder für die hiezu notwendige Umsiedlung von Besitzern bestimmt sind; unter Anlagen im Sinne dieser Bestimmung können insbesondere verstanden werden: Eisenbahnen, Seilbahnen, Straßen, Kanäle, Hafenanlagen und sonstige Wasserbauten und Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von Energie sowie Schulen; oder
c)das im Zuge von Maßnahmen der Boden
reform vor einer Agrarbehörde abgeschlos
sen oder durch eine Agrarbehörde geneh
migt und von der Agrarbehörde als solches
Rechtsgeschäft bestätigt wird oder wenn das
Rechtsgeschäft im Zuge einer agrarpolitischen
Förderungsmaßnahme einer Gebietskörper
schaft abgeschlossen wird und dies die Lan
desregierung bestätigt; oder
d)durch das zwischen Ehegatten eine eheliche
Gütergemeinschaft oder Miteigentum be
gründet wird."
3.Im § 16 Abs. 2 sind im ersten Satz die Worte
"vier Wochen" zu ersetzen durch "sechs
Wochen"; im zweiten Satz des § 16 Abs. 2 sind
die Worte "vierwöchige Frist" zu ersetzen durch
"sechswöchige Frist"; im § 16 Abs. 4 sind die
Worte "vierwöchigen Frist" zu ersetzen durch
"sechswöchigen Frist".
4.Der erste Satz im § 18 Abs. 2 hat zu lauten:
"Zur Entscheidung in oberster Instanz wird beim
Amt der Landesregierung die Landesgrundver-
kehrskommission eingerichtet."
5.§ 18 Abs. 3 lit. a hat zu lauten:
"(10) Die Landesregierung hat ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes zu entheben,
§ 20.
(1)MIT DER AUSNAHME GEMÄß § 22 IST DIE BE
ZIRKSGRUNDVERKEHRSKOMMISSION, IN DEREN BE
REICH DAS GRUNDSTÜCK LIEGT, IN ERSTER INSTANZ ZUR
ENTSCHEIDUNG ZUSTÄNDIG. LIEGEN DIE GRUNDSTÜCKE
IM BEREICHE MEHRERER BEZIRKSGRUNDVERKEHRSKOM-
MISSIONEN, SO IST DIE BEZIRKSGRUNDVERKEHRSKOM
MISSION, IN DEREN BEREICH SICH DER WIRTSCHAFTLICHE
MITTELPUNKT DES LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHEN
BETRIEBES BEFINDET, ZUR ENTSCHEIDUNG BERUFEN.
WENN ES SICH JEDOCH UM MEHRERE WIRTSCHAFTLICH
SELBSTÄNDIGE BETRIEBE HANDELT, SO IST JENE BE
ZIRKSGRUNDVERKEHRSKOMMISSION ZUSTÄNDIG, IN
DEREN BEREICH DER NACH DEM FLÄCHENAUSMAß
GRÖßTE TEIL DER DEN GEGENSTAND DES RECHTSGE
SCHÄFTES BILDENDEN GRUNDFLÄCHEN LIEGT.
(2)Gegen die Entscheidung der Bezirksgrund
verkehrskommission ist die Berufung an die
Landesgrundverkehrskommission zulässig.
(3)Die Berufung steht auch der Landwirt
schaftskammer für Oberösterreich zu, der jeder
Bescheid von der Bezirksgrundverkehrskommis
sion im Wege der örtlich zuständigen Bezirks-
bauernkammer zuzustellen ist. Die Zustellung
an die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist mit der Zustellung an die Bezirksbauernkammer vollzogen."
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