"(ä) Verboten ist fernerder Betrieb von Geld
spielapparaten, das sindGeschicklichkeitsspiel
apparate, die als GewinnGeld oder Geldeswert auswerfen."
Artikel II.
(1)DIESES GESETZ TRITT, SOWEIT IM ABS. 2 NICHTS
ANDERES BESTIMMT IST, MIT ABLAUF DES TAGES SEINER
KUNDMACHUNG IM LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTER
REICH IN KRAFT.
(2)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bestehenden und auf Grund einer Be
willigung nach § 2 Abs. 1 des O. ö. Veranstaltungs
gesetzes, LGB1. Nr. 7/1955, nachweisbaren Rechte
zur Abhaltung der Veranstaltung des Betriebes von
Geldspielapparaten erlöschen mit Ablauf des 31. Ok
tober 1960, sofern die Geltungsdauer einer solchen
Berechtigung nicht schon früher abläuft. Der Ver
anstalter hat nach Ablauf der Berechtigung die Geld
spielapparate unbrauchbar zu machen oder zu ent
fernen. Zuwiderhandlungen gegen dieses Gebot
sind gemäß § 12 des O. ö. Veranstaltungsgesetzes
zu bestrafen.
(3) Das Glücksspielmonopol des Bundes (§ 1 des Glücksspielgesetzes, BGB1. Nr. 111/1960) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.