Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Verordnung über die Zahl der frei praktizierenden Hebammen abgeändert wird | Omnilex
LGBL_OB_19600829_32•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Verordnung über die Zahl der frei praktizierenden Hebammen abgeändert wird
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Verordnung über die Zahl der frei praktizierenden Hebammen abgeändert wird
LGBL_OB_19600829_32Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Verordnung über die Zahl der frei praktizierenden Hebammen abgeändert wirdGazette29.08.1960
§ 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Juni 1959, LGB1. Nr. 27, womit die Zahl der frei praktizierenden Hebammen festgesetzt wird, wird wie folgt abgeändert:
Die Zahl der im politischen Bezirk Freistadt frei praktizierenden Hebammen wird auf 8 erhöht. Die Zahl der frei praktizierenden Hebammen in Oberösterreich erhöht sich damit auf 115.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.