In Durchführung des § 2 Abs. 4 des Sprengelhebammengesetzes vom 12. April 1951, LGB1. Nr. 25, wird verordnet:
§ 1.
§ 1 Abs. 1 der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 3. Dezember 1951, LGB1. Nr. 5/1952, über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens der Sprengelhebammen in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 15/1957 hat zu lauten:
"Die Höhe des den Sprengelhebammen gewährleisteten jährlichen Mindesteinkommens beträgt 8.400.- Schilling. Sprengelhebammen, deren Rein-(Netto-)einkommen aus diesem Berufe im vergangenen Kalenderjahr den Betrag von 8.400.- Schilling nicht erreicht hat, wird über Antrag vom Lande Oberösterreich der Fehlbetrag flüssig gemacht. Das Reineinkommen besteht aus dem Roh-(Brutto-) einkommen abzüglich der Beträge gemäß § 3."
§ 2.
Das Mindesteinkommen von 8.400.- Schilling jährlich wird erstmals für das Kalenderjahr 1960 gewährleistet.