- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 14. November 1960 betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes.
In Durchführung der §§ 2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1951, wird verordnet:
§ 1.
Das Gebiet der Gemeinden Alkoven, Aschach an der Donau, Eferding, Fraham, Haibach, Hartkirchen, Hinzenbach, Prambachkirchen, Pupping, Sankt Marienkirchen an der Polsenz, Scharten und Stroheim wird zum Fremdenverkehrsgebiet "Bezirk Eferding" erklärt.
§ 2. Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.
§ 3.
Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten .dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.