LGBL_OB_19601227_52•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertungs-Verordnung)
LGBL_OB_19601227_52Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertungs-Verordnung)Gazette27.12.1960
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. November 1960 betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertungs-Verordnung).
Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 6 und 8 der Vollzugsanweisimg des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241, sowie des § 14 und des § 61 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr. 177, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGB1. Nr. 128, wird verordnet:
§ 1. Das Einzugsgebiet der Tierkörperverwertungsanstalt A 11 h e i m umfaßt nachstehende Gemeinden:
Politischer BezirkGemeindenZuständige Tierkörpersammelstelle
Braunau am InnsämtlicheAltheim
Eferdingsämtliche,.
GrieskirchenAistersheim
Bad Schallerbach
Bruck-Waasen
Gaspoltshofen
GeboltskirchenTollst
Haag am Hausruck
Hofkirchen an der Trattnach
Kallham
Keniaten am InnbachAltheim
Meggenhofen"
Michaelnbach Tollet
Neumarkt im Hausruckkreisfr
Pötting
Pram
Rottenbachit
St. Georgen bei Grieskirchen
Taufkirchen an der Trattnachn
Tollet
Wallern an der TrattnachAltheim
Weibern
WendungTollet
Ried im InnkreissämtlicheAltheim
Schärdingsämtliche
§ 2.
Das Einzugsgebiet der Tierkörperverwertungsanstalt R e g au umfaßt nachstehende Gemeinden:
Politischer BezirkGemeindenZuständige Tierkörpersammelstelle
FreistadtGutauHagenberg
Hagenberg im Mühlkreis
Kaltenberg
Kefermarkt
Königswiesen
Liebenau
Neumarkt im Mühlkreis
Pierbach
Pregarten
Politischer BezirkGemeindenZuständige Tierkörpersammelstelle
FreistadtSt. Leonhard bei FreistadtHagenberg
Schönau im Mühlkreis
Tragwein
Unterweißenbach
Unterweitersdorf
Wartberg, ob der Aist
Weitersfelden
Zeil bei Zellhof
GmundensämtlicheRegau
Kirchdorf a. d. KremssämtlicheWindischgarsten
Linz-LandsämtlicheRegau
PergAllerheiligen im MühlkreisHagenberg
Arbing
Baumgartenberg
Dimbach
Grein
Klam
Kreuzen
Mitterkirchen
Münzbach
Pabneukirchen
Rechberg
St. Georgen am Walde
St. Nikola an der Donau
St. Thomas am Blasenstein
Saxen
Waldhausen im StrtMengau
Windhaag bei Perg
SteyrAschach an der SteyrSteyr
Dietach
Garsten
St. Ulrich bei Steyr
Schiedlberg
Sierning
Wolfern
AdlwangWindischgarsten
Bad Hall
Gaflenz
Großraming
Laussa
Losenstein
Maria Neustift
Pfarrkirchen bei Bad Hall
Reichraming
Rohr im Kremstal
Ternberg
Waldneukirchen
Weyer Land
Weyer Markt
VöcklabrucksämtlicheRegau
Welssämtliche
Landeshauptstadt LinzLinz
Stadt SteyrSteyr
§ 3.
(1)Aus den in den §§ 1 und 2 genannten Gemeinden sind an die zuständige Tierkörperverwertungs
anstalt (Tierkörpersammelstelle) folgende Gegen
stände abzuführen:
a)Alle Körper (samt Häuten) und Körperteile ver
endeter oder zum Zwecke der Beseitigung ge
töteter Tiere.
b)Die nach der Schlachtung zum menschlichen Ge
nüsse für untauglich befundenen ganzen Tiere
oder Tierteile sowie die SchlachtungsabfälJe.
Als Schlachtungsabfälle gelten zum menschlichen Genüsse nicht verwertbare Abfälle, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder als Dünger Verwendung finden.
c)Verdorbene Waren animalischer Herkunft.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in ein
zelnen Fällen aus triftigen Gründen nach einge
holtem amtsärztlichen und amtstierärztlichen Gut
achten Ausnahmen bewilligen.
(3)Die Tierkörperverwertungsanstalten sind ver
pflichtet, auch aus nicht im Einzugsgebiet liegenden
Gemeinden Gegenstände gemäß Abs. 1 auf Anord
nung des Landeshauptmannes abzuholen.
§ 4.
(1)Der Besitzer von Gegenständen, die dem Ab
lieferungszwang nach § 3 unterliegen sowie der
jenige, der solche Gegenstände in Obhut oder Ver
wahrung hat (Hirte, Schaffer, Verwalter, Begleiter
von Tiertransporten u. a.), ist verpflichtet, der Ge
meinde oder der zuständigen Tierkörperverwer
tungsanstalt (Tierkörpersammelstelle) unverzüglich
innerhalb 18 Stunden im kürzesten Wege auf eigene
Kosten anzuzeigen, daß ablieferungspflichtige Ge
genstände abzuholen sind. Wird die Anzeige der
Tierkörperverwertungsanstalt (Tierkörpersammel
stelle) erstattet, ist hievon der Gemeinde ehestmög
lich Kenntnis zu geben.
(2)Die .Inhaber von gewerblichen Schlachtstätten
sowie die Leiter von Schlachthöfen sind von der An
zeigepflicht gemäß Abs. 1 betreffend Gegenstände
gemäß § 3 Abs. 1 lit. b befreit, wenn mit der zustän
digen Tierkörperverwertungsanstalt (Tierkörper
sammelstelle) im Einvernehmen mit der Gemeinde
eine turnusmäßige Abholung dieser Gegenstände
vereinbart wurde.
§ 5.
(1)Die Gemeinde hat die eingelaufenen Anzeigen
unverzüglich im kürzesten Wege an die Tierkörper
verwertungsanstalt (Tierkörpersammelstelle) wei
terzuleiten; sie ist zur Überwachung der rechtzeiti
gen Abholung der Gegenstände berufen.
(2)Die Gemeinde hat weiters über die aus ihrem
Bereich an die Tierkörperverwertungsanstalt abge
gebenen Gegenstände gemäß § 3 lit. a und c Vor
merkungen zu führen.
(3)Die Fleischbeschauer und die Schlachthaustier
ärzte haben Vormerkungen über die abzuliefernden
Gegenstände gemäß § 3 lit. b in der Spalte "Anmer
kungen" der vorgeschriebenen Vormerkbücher be
treffend die Vieh- und Fleischbeschau mit Gewichts
angabe zu führen.
§ 6.
(1)Die Tierkörperverwertungsanstalt (Tierkörper
sammelstelle) hat Sorge zu tragen, daß die abzu
liefernden Gegenstände so rasch wie möglich, Gegen
stände, die nicht in Sammelbehältern (§ 7 Abs. 2
und 3) verwahrt werden können, innerhalb 36 Stun
den nach Eintreffen der Anzeige abgeholt werden.
Ist die Einhaltung dieser Frist nicht möglich, so hat
die Tierkörperverwertungsanstalt (Tierkörpersam
melstelle) dies der nach ihrem Sitz zuständigen Be
zirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Für die Abholung von abgelieferten Gegenständen
aus Gemeinden innerhalb des Einzugsgebietes darf
die Tierkörperverwertungsanstalt vom Besitzer
keine Gebühren einrieben.
(2)Bei der Zufuhr der abzuliefernden Gegenstände
zum Verladeort und bei ihrer Verladung hat der
Besitzer (Vertreter) unentgeltlich Hilfe zu leisten.
Verladeort ist die dem Ort der Lagerung der abzu
liefernden Gegenstände zunächst g'elegene mit
einem Kraftfahrzeug der Tierkörperverwertungs
anstalt (Tierkörpersammelstelle) erreichbare Stelle.
(3)Die Tierkörperverwertungsanstalt (Tierkörper
sammelstelle) hat die Übernahme der abzuliefernden
Gegenstände in einer Übernahmebescheinigung ge
mäß Beilage B zu bestätigen. Die Übernahmebeschei
nigung ist vom Besitzer der abzuliefernden Gegen
stände bezw. dessen Vertreter mitzuzeichnen. Die
Übernahmebescheinigung ist in dreifacher Ausfer
tigung auszustellen. Eine Ausfertigung verbleibt der
Tierkörperverwertungsanstalt (Tierkörpersammel
stelle), eine Ausfertigung ist dem Besitzer (Vertreter)
auszufolgen und eine Ausfertigung ist von der Tier
körperverwertungsanstalt (Tierkörpersammelstelle)
der zuständigen Gemeinde zu übermitteln.
(4)Die: Tierkörperverwertungsanstalt hat über die
abgeholten Gegenstände Aufzeichnungen gemäß der
Anlage C zu führen. Diese Aufzeichnungen sind je
weils mit Jahresende abzuschließen und dem Landes
hauptmann vorzulegen.
§ 7.
(1)Bis zur Abholung sind die abzuliefernden
Gegenstände so zu verwahren, daß ihre Entwendung,
die Verstreuung von Krankheitskeimen und die Be
rührung durch Tiere verhindert wird.
(2)In gewerblichen Schlachtstätten und in Schlacht
höfen haben die Inhaber dieser Anlagen bis läng
stens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Ver
ordnung gut verschließbare mit Griffen versehene
Sammelbehälter zur Verwahrung von Gegenständen
gemäß § 3 lit. b in ausreichender Anzahl aufzustellen.
(3)Die Gemeinden haben über Weisung der Be
zirksverwaltungsbehörde gut verschließbare mit
Griffen versehene Sammelbehälter zur sicheren Ver
wahrung von kleinen Tierkörpern und Körperteilen
gemäß § 3 lit. a sowie von Gegenständen gemäß § 3
lit. c in ausreichender Anzahl an geeigneten Plätzen
aufzustellen.
(J) Die Eigentümer der Sammelbehälter sind verpflichtet, nach jeder Entleerung durch die Tierkörperverwertungsanstalt (Tierkörpersammelstelle) die Sammelbehälter einer gründlichen Reinigung und Desinfektion zu unterziehen.
(5) Vor der Abholung durch die Tierkörperverwertungsanstalt (Tierkörpersammelstelle) dürfen Körper gefallener Tiere nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde abgehäutet oder zerlegt werden.
§ 8.
Die Errichtung weiterer Tierkörpersammelstellen bedarf der Genehmigung des Landeshauptmannes. Der Landeshauptmann kann bei dringendem Bedarf die Errichtung weiterer Tierkörpersammelstellen anordnen.
§ 9.
Die Tierkörperverwertungsanstalt (Tierkörpersammelstelle) hat amtlich angeordnete Sektionen an von ihr abgeholten Tierkörpern in ihren Räumen zu dulden.
§ 10.
(J) In eine-r Tierkörperverwertungsanstalt ist der Handel mit Futtermitteln - ausgenommen mit den in der Anstalt erzeugten Produkten - verboten. In einer Tierkörpersammelstelle ist der Handel mit Futtermitteln verboten.
(2) Die Bewilligung zur Abgabe von Futterfleisch erteilt die für den Sitz der Abgabestelle (Fleischhauereien, Tierkörpersammelstellen, Tierkörperverwertungsanstalten) zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Das Futterfleisch muß vor der Abgabe gekocht und gefärbt werden. Bezugsberechtigt sind nur Personen, die im Besitz einer von der für sie zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten Bezugsbewilligung sind.
§ 11.
(1)In einer Tierkörperverwertungsanstalt (Tier
körpersammelstelle) darf nur die zur Bewachung un
bedingt notwendige Anzahl von Hunden gehalten
werden.
(2)In einer Tierkörperverwertungsanstalt (Tier
körpersammelstelle) dürfen Schweine nicht gehalten
werden, über Antrag kann die Bezirksverwaltungs
behörde die Haltung einer für den Haushalt des
Betriebsführers erforderlichen Anzahl von Schwei
nen gestatten, wenn der Stall von der Bezirksver
waltungsbehörde hiefür als geeignet befunden
wurde und eine ausreichende landwirtschaftliche
Futtergrundlage vorhanden ist. Diese Tiere müssen
anläßlich der Schlachtung der Vieh- und Fleisch
beschau unterzogen werden.
§ 12.
(1)Für die Abholung und Verarbeitung der ab
zuliefernden Gegenstände haben die in den §§ 1
und 2 aufgezählten Gemeinden Gebühren gemäß der
Anlage A an den Landeshauptmann einzuzahlen, der
die Gebühren entsprechend den Einzugsgebieten auf
teilt und den zuständigen Tierkörperverwertungs
anstalten die entsprechenden Anteile überweist.
(2)Diese Gemeinden haben dem Landeshauptmann
jeweils bis zum 15. Jänner die in der Gemeinde vor
handenen lebenden Tiere, und zwar Pferde, Rinder,
Schafe, Ziegen und Schweine (laut letzter Vieh
zählung) sowie Hunde (laut Hundeliste) zu melden.
(3)Die Schlachthöfe haben dem Landeshauptmann
jeweils bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober,
gangenen Vierteljahr gemäß der Anlage D 1 zu be
richten.
(4)Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat
dem Landeshauptmann außerdem jeweils bis zum
Stadtgebiet in gewerblichen Schlachtstätten ange
fallenen Schlachtungen im vergangenen Vierteljahr
gemäß der Anlage D 2 zu berichten.
§ 13.
Übertretungen der §§ 3 bis 8 und des § 12 dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des § 8 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241, Übertretungen der §§ 9 bis 11 dieser Verordnung werden nach § 63 Z. 3 des Tierseuchengesetzes bestraft.
§ 14.
(1)Diese Verordnung tritt an dem- ihrer Verlaut
barung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich fol
genden Monatsersten in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der oberöster
reichischen Landeshauptmannschaft vom 13. Mai
1946, II-Vet-17/9, betreffend die Inbetriebnahme
der Tierkörperverwertungsanstalten in Altheim und
Regau, Amtliche Linzer Zeitung Folge 21, außer
Kraft.
GEBÜHREN
Anlage A
(1) a) Für je angefangene 500 in der Gemeinde vorhandene lebende Tiere, und zwar Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine (laut letzter Viehzählung) sowie Hunde (laut Hundeliste) jährlich S 150.
b) Für jedes in der Gemeinde in dem dem Zahlungstermin Vorangegangenen Vierteljahr in einer gewerblichen Schlachtstätte geschlachtete Rind über 3 Monate sowie für jeden geschlachteten
EinhuferS 2.-
ab dem 301. Tier . S 1.-
ab dem 501. Tier für je 10 Tiere S 2.-
für Rinder unter 3 Monaten, Schweine, Schafe
und Ziegen je TierS 1.-
ab dem 501. Tier für je 10 Tiere S 5.-
ab dem 1001. Tier für je 10 Tiere S 1.-
(2) Für die Stadtgemeinde Linz, die über eine eigene Tierkörpersammelstelle mit Zerlegungsrauni und Kühlraum verfügt und alle abzuliefernden Gegenstände durch einen von der Gemeinde entlohnten Wasenmeister abführt, ermäßigen sich die im Abs. 1 angeführten Gebühren um 50°/ti. (;i) Die Gebühren nach Abs. 1 lit. a werden den Gemeinden vom Landeshauptmann vierteljährlich auf Grund der Meldungen gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung vorgeschrieben. Die Gebühren nach Abs. 1 lit. b und c werden den Gemeinden vom Landeshauptmann vierteljährlich auf Grund der Meldungen an die Fleischbeschauausgleichskasse bezw. auf Grund der Meldungen gemäß § 12 Abs. 3 und 4 der Verordnung vorgeschrieben.
Anlage B
Tierkörperverwertungsanstalt
Tierkörpersammelstelle
ÜBERNAHMEBESCHEINIGUNG
Tierbesitzer
Dem (der) Fleischhauer Firma
Vorname
Familienname
Gemeinde
Ortschaft (Straße) wird die Übernahme von
Haus-Nr.
Stück Körperteile vonbesondere Kennzeichen, Ohrmarkennummer usw. Anmerkungen
Einhufer Rinder über 3 Monate alt Rinder bis 3 Monate alt Schwein / Schaf / Ziege Geflügel Fisch Hund / Katze
Konfiskate Schlachtabfälle
am
Die Richtigkeit obiger Eintragung sowie die Übernahme einer Durchschrift wird bestätigt.
bescheinigt.
Für die
Tierkörperverwertungsanstalt: (Tierkörpersammelstelle)
Unterschrift des Tierbesitzers
Unterschrift
Tierkörperverwertungsanstalt
Anlage C
über die im Jahre 19...
ÜBERSICHT
... abgelührten Gegenstände aus der Gemeinde j
Bezirk
MonatEinhuferRinder über drei MonateRinder bis drei MonateSchweine
SchafeZiegenHundeKatzen
Geflügelsonst. TiereKonfiskate in kg (Schlacht-abfälle) Anmerkung
Jänner
Februar
März April
.........
MonatAnzahl der im Quartal
19 in der Gemeinde im
öffentlichen Schlachthof geschlachte
ten Rinder über drei Monate und
EinhuferAnzahl der im Quartal
19 in der Gemeinde im
öffentlichen Schlachthof geschlachte
ten Rinder unter drei Monaten,
Schweine, Schafe und Ziegen
MonatAnzahl der im Quartal
19 in der Gemeinde in einer
gewerblichen Schlachtstätte ge
schlachteten Rinder über drei Mo
nate und EinhuferAnzahl der im Quartal
19 in der Gemeinde in einer
gewerblichen Schlachtstätte ge
schlachteten Rinder.unter drei Mo
naten, Schweine, Schafe und Ziegen
Schlachthof
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft (Magistrat)
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft (Magistrat)
SCHLACHTUNGSNACHWEIS
für das Quartal 19
SCHLACHTUNGSNACHWEIS
für das Quartal 19
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