Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 19. Juni 1961 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe (8. Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung).
In Durchführung der §§ 1 und 4 des Fremdenverkehrsabgabegesetzes vom 1. Juli 1950, LGB1. Nr. 59, wird verordnet:
§ 1.
1.Die Gemeinde Mondsee wird zur Einhebung einer Fremdenverkehrsabgabe im Höchstausmaß
von S 1.50 pro Übernachtung ermächtigt.
2.Die Gemeinden Berg bei Rohrbach und Eferding werden zur Einhebung einer Fremdenverkehrs
abgabe im Höchstausmaß von S 0.80 pro Übernachtung ermächtigt.
3.Die Gemeinden Alkoven, Fraham, Geinberg, riartkirchen, Hinzenbach, Münzkirchen, Nattern
bach, Neuhofen an der Krems, Neukirchen am Walde, Peilstein, Pupping, St. Marienkirchen an der Polsenz, St. Roman, Scharten und Stroheim werden zur Einhebung einer Fremdenverkehrs abgabe im Höchstausmaß von S 0.50 pro Übernachtung ermächtigt.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.