LGBL_OB_19610728_29•Gesetz über die Wahl des Gemeinderates in den Städten mit eigenem Statut (Statutargemeinden-Wahlordnung 1961)
LGBL_OB_19610728_29Gesetz über die Wahl des Gemeinderates in den Städten mit eigenem Statut (Statutargemeinden-Wahlordnung 1961)Gazette28.07.1961
I. HAUPTSTÜCK.
Allgemeines, Wahlausschreibung, Wahlbehörden.
§ 1.
Verhältniswahlrecht, Mitgliederzahl, Funktionsperiode.
(1)Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf
Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und
persönlichen Verhältniswahlrechtes von der Ge
samtheit der Wahlberechtigten gewählt.
(2)Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates, die
Dauer der Amtsführung (Funktionsperiode) sowie
die Wahl des Bürgermeisters, der Bürgermeister-
Stellvertreter und der Stadträte bestimmt sich nach
dem Gemeindestatut.
§ 2. Wahlkörper, Wahlsprengel.
(1)Für die Wahl bilden die Wahlberechtigten der
Stadtgemeinde einen Wahlkörper. Die Gliederung
in andere Wahlkörper ist unzulässig.
(2)Das Gebiet der Stadtgemeinde wird für Zwecke der Wahl in Wahlsprengel eingeteilt (§ 45 Abs. 1).
§ 3. Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag.
(1)Die Wahl ist vom Bürgermeister durch Ver
lautbarung im Amtsblatt der Stadtgemeinde und
durch Anschlag an den Amtstafeln auszuschreiben.
(2)Die Wahlausschreibung hat die Zahl der zu
wählenden Mitglieder des Gemeinderates, den
Wahltag sowie den Tag zu enthalten, der als Stich
tag gilt (§ 16 Abs. 2).
(3) Die Wahl ist auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen. Sie ist vom Bürgermeister so anzuberaumen, daß der neugewählte Gemeinderat spätestens am Tag nach Ablauf der Funktionsperiode zusammentreten kann.
§ 4.
Allgemeines.
(1)Die Ileitung und Durchführung der Wahlen ob
liegt den Wahlbehörden. Sie werden vor jeder
Wahl neui gebildet.
(2)Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vor
sitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Bei
sitzer ist für den Fall seiner Verhinderung ein Er
satzmann zu berufen.
(3)Mitglieder der Wahlbehörden können nur Per
sonen sein, die das Wahlrecht zum Gemeinderat be
sitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht ent
sprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(4)Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde
ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme
jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der
Stadtgemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(5)Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach
Maßgabe des § 10 Abs. 3 auch Vertrauenspersonen
beiwohnen.
§ 5. Wirkungskreis der Wahlbehörden.
(1)Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu be
sorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen.
Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in
ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Aus
übung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich je
doch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wich
tige Verfügungen und Entscheidungen zu be
schränken. Alle anderen Geschäfte obliegen den
Wahlleitern.
(2)Den Wahlbehörden sind von der Stadtge
meinde die notwendigen Amtsräume, Hilfskräfte
und Hilfsmittel beizustellen.
§ 6. Sprengelwahlbehörden.
(1)Für jeden Wahlsprengel ist eine Sprengelwahl
behörde zu bestellen.
(2)Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom
Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als
Sprengelwahlleiter und fünf Beisitzern (Ersatz
männern).
(3)Der Bürgermeister hat für den Fall der vor
übergehenden Verhinderung des Sprengelwahl
leiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(4)Den Sprengelwahlbehörden obliegt die Leitung
und Durchführung der Wahlhandlung (§ 51) sowie
die Feststellung des Sprengelwahlergebnisses (§§ 66
bis 69).
(5)Die Namen der Mitglieder der Sprengelwahl
behörde und der Vertrauenspersonen sind am Wahl
tag im zugehörigen Wahllokal anzuschlagen.
§ 7. Stadtwahlbehörde.
(1)Für das gesamte Stadtgebiet wird eine Stadt
wahlbehörde bestellt.
(2)Die Stadtwahlbehörde besteht aus dem Bürger
meister oder einem von ihm zu bestellenden ständi
gen Stellvertreter als Vorsitzendem und Stadtwahl
leiter sowie aus neun Beisitzern (Ersatzmännern).
(s) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Stadtwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(4)Die Mitglieder der Stadtwahlbehörde dürfen
nicht gleichzeitig einer Sprengelwahlbehörde oder
der Einspruchskommission (§ 30) angehören.
(5)Der Stadtwahlbehörde obliegen insbesondere
die im § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, §§ 38 bis 43, § 45 Abs. 1 bis 3, § 46 Abs. 2 und 4, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 2, §§ 69 bis 76 sowie § 77 Abs. 3 bezeichneten Aufgaben.
§ 8.
Frist zur Bestellung der Wahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter.
(1)Die nach den §§ 6 und 7 zu bestellenden Wahl
leiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am
siebenten Tag nach der Wahlausschreibung zu
ernennen.
(2)Vor Antritt ihres Amtes haben sie in die Hand
des Bürgermeisters oder des von ihm beauftragten
Organes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und
gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3)Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet,
bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle un
aufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbe
sondere Eingaben entgegenzunehmen.
(4)Nach der Konstituierung der Wahlbehörden
haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen
den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und
sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den
Wahlbehörden selbst gemäß § 5 Abs. 1 zur Ent
scheidung vorbehalten sind.
§ 9.
Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner.
(1)Anträge auf Berufung von Beisitzern (Ersatz
männern) der Stadtwahlbehörde sind spätestens am
zehnten Tag nach der Wahlausschreibung, Anträge
auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmännern) der
Sprengelwahlbehörden sind spätestens am achtund
zwanzigsten Tag vor dem Wahltag von den Ver
tretern der wahlwerbenden Parteien beim Stadt
wahlleiter einzubringen. Verspätet einlangende
Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2)Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur
Personen vorgeschlagen werden, die den Vor
schriften des § 4 Abs. 3 entsprechen.
(3)Sind dem Wahlleiter die Vertreter der wahl
werbenden Parteien bekannt und ist er in der Lage
zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tat
sächlich die Partei vertreten oder wird ein Antrag
von einer im Gemeinderat, im Landtag oder im
Nationalrat vertretenen Partei eingebracht, so hat
er den Antrag unverzüglich in weitere Behandlung
zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die
Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe,
sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch inner
halb der im Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens
hundert Wahlberechtigten unterschrieben wird.
(4)Vor Berufung der Beisitzer und der Ersatz
männer können die wahlwerbenden Parteien ihre
Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die
Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
§ 10.
Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner, Entsendung von Vertrauenspersonen.
(1)Die Beisitzer und Ersatzmänner der neu zu
bildenden Wahlbehörden werden auf Grund von
Vorschlägen jener Parteien, die in der laufenden
Funktionsperiode im Gemeinderat vertreten sind,
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 71 Abs. 2 bis 6 nach der bei der letzten Wahl
des Gemeinderates festgestellten Stärke der Par
teien berufen.
(2)Die Beisitzer und die Ersatzmänner der Stadt
wahlbehörde werden vom Bürgermeister, die der
Sprengelwahlbehörden von der Stadtwahlbehörde
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
(§ 71 Abs. 2 bis 6) berufen.
(i\ Hat eine wahlwerbende Partei gemäß Abs. 1 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 4, des § 9, des § 10 Abs. 2 und 4, des § 11 Abs. 2 sowie des § 14 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
(4) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind im Amtsblatt der Stadtgemeinde und durch Anschlag auf den Amtstafeln kundzumachen.
§ 11.
Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmänner.
(1)SPÄTESTENS AM EINUNDZWANZIGSTEN TAG NACH DER
WAHLAUSSCHREIBUNG HAT DIE VON IHREM VORSITZENDEN
EINZUBERUFENDE STADTWAHLBEHÖRDE DIE KONSTITUIE
RENDE SITZUNG ABZUHALTEN. DIE SPRENGELWAHLBEHÖR
DEN KÖNNEN AUCH ZU EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT ZUR
KONSTITUIERUNG EINBERUFEN WERDEN,
(2)Die berufenen Beisitzer und die Ersatzmänner
haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des
Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilich
keit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten
abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Bei
sitzer und Ersatzmänner abzulegen, die nach der
konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde be
rufen werden.
§ 12.
Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden.
(1)Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenig
stens zwei Drittel der Beisitzer (Ersatzmänner) an
wesend sind.
(2)Ein gültiger Beschluß kommt mit Stimmenmehr
heit zustande. Der Vorsitzende stimmt nicht mit.
Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung zum
Beschluß erhoben, der er beitritt.
(3)Ersatzmänner werden bei der Beschlußfähigkeit
und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt,
wenn die zugehörigen Beisitzer an der Ausübung
ihres Amtes verhindert sind.
§ 13.
Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch Wahlleiter. Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht zusammentritt, eine Wahlbehörde bei ihrem Zusammentritt nicht beschlußfähig ist oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung namens der Wahlbehörde selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse, Vertrauenspersonen heranzuziehen.
§ 14.
Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben.
(1)übt ein Beisitzer oder ein Ersatzmann sein
Mandat in der Wahlbehörde aus irgend einem
Grund, ausgenommen die vorübergehende Ver
hinderung, nicht aus, so wird er- seines Mandates
verlustig. Die wahlwerbende Partei, die den Vor
schlag auf seine Entsendung erstattete, hat einen
neuen Vorschlag für die Besetzung des freige
wordenen Mandates einzubringen.
(2)Der Bürgermeister kann die Wahlleiter oder
deren Stellvertreter jederzeit abberufen und an
ihrer Stelle neue Organe bestellen. Desgleichen
steht es den wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmännern erstattet haben, frei, die Berufenen aus den Wahlbehörden zurückzuziehen und durch neue Beisitzer oder Ersatzmänner ersetzen zu lassen.
(3)Entspricht die Zusammensetzung einer Wahl
behörde nach der Wahl des Gemeinderates nicht
mehr den Vorschriften des § 10 Abs. 1, so sind die
der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderun
gen durchzuführen.
(4)Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 sind
die Bestimmungen der §§ 9 und 10 sinngemäß an
zuwenden.
(5)Die vor jeder Wahl gebildeten und nach den
Abs. 1 bis 4 allenfalls geänderten Wahlbehörden
bleiben; bis zur Konstituierung der Wahlbehörden
anläßlich der nächsten Wahl im Amt.
§ 15. Entschädigung und Ersatz von Barauslagen.
(1)Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den
Vertrauenspersonen gebührt auf Antrag der Ersatz
der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen not
wendigen Barauslagen.
(2)Mitglieder der Wahlbehörden und Vertrauens-
personeh, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch
die Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert sind,
ihrem Etwerb nachzugehen, können auf Antrag eine
Entschädigung (Tag- oder Stundengeld) nach Maß
gabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhalten.
(3)übpr Anträge nach den Abs. 1 und 2 entscheidet
der Bürgermeister. Gegen die Entscheidung des
Bürgermeisters ist ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig.
II. H A U P T S T ü C K.
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten.
1.Abschnitt.
Voraussetzungen des Wahlrechtes.
§ 16. Wahlrecht, Stichtag.
(1)Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen,
die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
vor dem; 1. Jänner des Wahljahres das zwanzigste
Lebensjahr überschritten haben, im Gebiet der Stadt
gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben und
vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(2)Ob ;die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen,
ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag
(§ 3 Abs. 2) zu beurteilen.
2.Abschnitt.
Wahlausschließungsgründe.
§ 17.
Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer vom Wahlrecht für die Wahl des o. ö. Landtages ausgeschlossen ist.
§ 18. Wählerverzeichnis.
(1)Die Stadtgemeinde hat die Wahlberechtigten
Anlage l in das Wählerverzeichnis (Anlage 1) einzutragen.
(2)Das Wählerverzeichnis ist nach Wahlsprengeln
und innerhalb dieser nach Straßen und Haus
nummern anzulegen.
§ 19. Wähleranlageblätter.
(1)Die Eintragung in das Wählerverzeichnis hat
auf Grund ordnungsgemäß ausgefüllter Wähler-
Anlage 2 anlageblätter (Anlage 2) zu erfolgen, die alle Wahl
berechtigten auszufüllen haben.
(2)Kann die Ausfüllung der Wähleranlageblätter
mit der für eine Landtagswahl vorzunehmenden
Ausfüllung von Wähleranlageblättern verbunden
werden, so können die Wähleranlageblätter für die
Landtagswahl als Grundlage für die Eintragung nach
Abs. 1 verwendet werden. Die Formulare der
Wähleranlageblätter für die Landtagswahl sind für
diesen Fall entsprechend einzurichten.
(3)Die Wähleranlageblätter sind von allen Män
nern und Frauen auszufüllen, die vor dem 1. Jänner
des Wahljahres das zwanzigste Lebensjahr über
schritten haben, am Stichtag die österreichische
Staatsbürgerschaft besaßen, vom Wahlrecht nicht
ausgeschlossen waren und am Stichtag in der Stadt
gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Die
Wähleranlageblätter sind von den Wahlberechtigten
persönlich zu unterfertigen. Ist ein Wahlberechtigter
durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder
Unterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert,
so kann eine Person seines Vertrauens die Aus
füllung oder Unterfertigung des Wähleranlage-
' blattes für ihn vornehmen.
§ 20. Ort der Eintragung.
(1)Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerver
zeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er
am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.
(2)Hat der Wahlberechtigte in der Stadtgemeinde
mehrere ordentliche Wohnsitze, so ist er im Wähler
verzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem
er am Stichtag tatsächlich gewohnt hat.
(3)Jeder Wahlberechtigte darf im Wählerverzeich
nis nur einmal eingetragen sein.
§ 21.
Allgemeine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten.
(1) Spätestens am fünften Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung hat der Bürgermeister die allgemeine Verpflichtung der Gemeindebewohner zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Verfügung auszusprechen, die im Amtsblatt der Stadtgemeinde und durch Anschlag an den Amtstafeln zu verlautbaren ist.
(2)Die Verfügung hat zu bestimmen, in welcher
Weise die Wähleranlageblätter sowie die sonstigen
im folgenden angeführten Drucksorten an die zur
Ausfüllung verpflichteten Personen verteilt und von
diesen wieder an den Magistrat zurückgeleitet
werden. In der Verfügung ist auch auf die Be
stimmungen der Abs. 6 und 7 sowie des § 19 hinzu
weisen.
(3)In der Verfügung kann angeordnet werden,
daß die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter
die Wähleranlageblätter an die Wohnungsinhaber
oder an die Wohnungsinsassen zu verteilen, die
ausgefüllten Wähleranlageblätter einzusammeln und
sie auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung zu über
prüfen haben.
(4)Es kann auch angeordnet werden, daß die Haus
eigentümer oder ihre Stellvertreter die Namen der
Wohnungsinhaber, nach Lage und Türnummer der
Wohnung geordnet, in besondere Hauslisten (An- Anlage
läge 3) einzutragen und die Anzahl der einge
sammelten Wähleranlageblätter, getrennt für Män
ner und Frauen, in der Hausliste zu vermerken
haben.
(5)Der Bürgermeister kann anordnen, daß die
Wähleranlageblätter und Hauslisten vor der Abgabe
an den Magistrat durch Organe der Stadtgemeinde
in jedem Haus überprüft werden. Die Vornahme
dieser Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder
dessen Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzu
geben. Er hat die Wohnungsinhaber hievon unge
säumt mit dem Beifügen zu verständigen, daß die
in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für
die Überprüfung erforderlichen Dokumente bereit
zuhalten haben. Der Hauseigentümer oder dessen
Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein ge
eignetes Lokal beizustellen.
(e) In allen Fällen ist es den Wahlberechtigten freizustellen, ihre Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. In diesem Fall ist jedoch der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter, gegebenenfalls auch der Wohnungsinhaber, zu verständigen.
(7) Wer verpflichtet ist, Wähleranlageblätter auszufüllen oder bei der Erfassung der Wahlberechtigten mitzuwirken und dieser Verpflichtung nicht oder nicht vorschriftsmäßig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling, im Uneinbringlichkeits-fall mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.
§ 22. Überprüfung der Wähleranlageblätter.
(1)Die Stadtgemeinde hat die Wähleranlageblätter
auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Behelfe
soweit als möglich dahin zu überprüfen, ob den
darin bezeichneten Personen das Wahlrecht nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes zusteht.
(2)Bejahendenfalls ist der Zu- und Vorname des
Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr, sein Familien
stand und der Beruf an der für ihn nach seiner
Wohnung in Betracht kommenden Stelle des Wäh
lerverzeichnisses deutlich lesbar einzutragen.
§ 23.
Wählerevidenz nach bundesgesetzlichen Vorschriften. Der Gemeinderat hat durch Verordnung zu verfügen, daß die Erfassung der Wahlberechtigten auf Grund von Wähleranlageblättern zu unterbleiben hat und die Wählerverzeichnisse auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes, BGB1. Nr. 243/1960, anzulegen sind, sofern dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes zu erwarten und die ordnungsgemäße Erfassung der Wahlberechtigten gesichert ist. Auch in diesem Fall ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Stichtag maßgebend.
§ 24.
Bericht an die Stadtwahlbehörde über die Zahl der Wahlberechtigten. Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses ist die Anzahl der wahlberechtigten Personen, getrennt nach Männern und Frauen, festzustellen und der Stadtwahlbehörde bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchsund Berufungsverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Stadtwahlbehörde mitzuteilen.
§ 25. Auflegung des Wählerverzeichnisses.
(1)Spätestens am zweiunddreißigsten Tag nach
dem Stichtag, im Fall der Erfassung der Wahlbe
rechtigten durch die Wählerevidenz am einund
zwanzigsten Tag nach der Verlautbarung der Wahl
ausschreibung, hat die Stadtgemeinde das Wähler
verzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amts
raum durch vierzehn Tage zur öffentlichen Einsicht
aufzulegen.
(2)Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist
vom Bürgermeister im Amtsblatt der Stadtgemeinde
und durch Anschlag an den Amtstafeln kundzu
machen. Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die
für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die
Bezeichnung des Amtsraumes, in dem das Wähler
verzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Ein
sprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht
werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3
und des § 28 zu enthalten.
(3)Innerhalb der Eirtsichtsfrist kann jedermann in
das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon
Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(4)Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen
Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf
Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens
vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist
die Behebung von Formgebrechen (Schreibfehlern
u. dgl.).
§ 26. Kundmachung in den Häusern.
Vor Beginn der Einsichtsfrist ist von der Stadtgemeinde in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur etc.) eine Kundmachung anzuschlagen, die die Zu- und Vornamen der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen sowie die Amtsstelle zu enthalten hat, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
§ 27. Ausfolgung von Abschriften an die Parteien.
Den wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen Abschriften der Wählerverzeichnisse auszufolgen, isofern die Parteien dieses Verlangen spätestens am siebenten Tag nach der Wahlausschreibung bei der!Stadtgemeinde stellen. Die Abschriften sind spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses auszufolgen. Die Stadtgemeinde ist berechtigt, die Ausfolgung der Abschriften von der Entrichtung eines angemessenen Beitrages zu den Herstellungskosten abhängig zu machen. Unter den gleichen Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zu den Wählerverzeichnissen auszufolgen.
§ 28. Einsprüche.
(1)Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Per
son, die das aktive Wahlrecht besitzt, unter Angabe
ihres Namens und der Wohnadresse innerhalb der
Einsichtsfrist wegen Nichtaufnahme vermeintlich
Wahlberechtigter oder wegen Aufnahme vermeint
lich Nichtwahlberechtigter schriftlich, mündlich oder
telegraphisch bei der zur Entgegennahme von Ein
sprüche^ bezeichneten Amtsstelle (§ 25 Abs. 2)
Einspruch erheben.
(2)Die Einsprüche müssen bei der Amtsstelle, bei
der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf der Ein-
sichtsfrijst einlangen.
(3)Dek- Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht
wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu über
reichen.; Hat der Einspruch die Aufnahme eines ver
meintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind
auch die zur Begründung desselben notwendigen
Belege, i insbesondere ein vom vermeintlich Wahl
berechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt anzu
schließen. Wird im Einspruch die Streichung eines
vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist
der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch
mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen
Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist
ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern
unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevoll
mächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unter
zeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4)W^r offensichtlich mutwillig Einspruch erhebt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit
Geld bis zu dreitausend Schilling, im Fall der Unein bringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
§ 29.
Verständigung der zur Streichung beantragten Personen.
(1) Die Stadtgemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich, mündlich oder telegraphisch Einwendungen bei der in der Kundmachung gemäß § 25 Abs. 2 bezeichneten Amtsstelle vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
§ 30.
Entscheidung über Einsprüche, Einspruchskommission.
(1)über Einsprüche entscheidet die beim Magistrat
einzurichtende Einspruchskommission (Abs. 2) inner
halb von sechs Tagen nach dem Einlangen des Ein
spruches.
(2)Die Einspruchskommission besteht aus einem
vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden
und neun Beisitzern und der gleichen Anzahl von
Ersatzmännern. Für den Fall der vorübergehenden
Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellver
treter zu bestellen. Die Einspruchskommission wird
vor jeder Gemeinderatswahl neu gebildet.
(3)Die Anzahl der von den einzelnen Parteien in
die Einspruchskommission zu entsendenden Beisitzer
(Ersatzmänner) entspricht der Anzahl der in die
Stadtwahlbehörde zu entsendenden Beisitzer (Er
satzmänner). Die Berufung der Beisitzer (Ersatz
männer) obliegt der Stadtwahlbehörde.
(4)Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 4
Abs. 3 bis 5, des § 8 Abs. 1 und 2, der §§ 9 und 10,
des § 11 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, des § 12,
des § 14 Abs. 1 und 2 sowie des § 15 sinngemäß
für die Einspruchskommission.
(5)Die Entscheidungen der Einspruchskommission
sind vom Magistrat dem Einspruchswerber sowie
dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
(e) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Stadtgemeinde nach Rechtskraft der Entscheidung unverzüglich unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen; an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
(7) Die vor jeder Wahl gebildete und unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 1 und 2 allenfalls geänderte Einspruchskommision bleibt bis zur Rechtskraft des Wahlergebnisses im Amt.
§ 31. Berufungen.
(1) Gegen die Entscheidung der Einspruchskommission können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegraphisch beim Magistrat Berufung einbringen.
(2)über die Berufung hat binnen vier Tagen nach
ihrem Einlangen die Stadtwahlbehörde zu ent
scheiden. Ein weiteres Rechtsmittel ist unzulässig.
(3)Die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 und 4 sowie
des § 30 Abs. 5 und 6 finden sinngemäß Anwendung.
§ 32. Abschließung des Wählerverzeichnisses.
(1)Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungs
verfahrens hat die Stadtgemeinde das Wählerver
zeichnis abzuschließen.
(2)Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der
Wahl zugrunde zu legen.
§ 33.
Teilnahme an der Wahl, Ort der Ausübung des Wahlrechtes.
(1)An den Wahlen dürfen nur Wahlberechtigte
teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen
Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2)Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3)Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht
grundsätzlich in dem Wahlsprengel aus, in dessen
Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wahlberech
tigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können
ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Wahlsprengels
ausüben.
§ 34. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben:
a)Wähler, die ihren ordentlichen Wohnsitz zwi
schen dem Stichtag und dem Wahltag innerhalb
des Stadtgebietes verlegen, sofern ihnen die
Zurücklegung des Weges vom neuen Wohnort
zum Wahllokal ihres früheren Wohnortes nicht
zugemutet werden kann;
b)Mitglieder der Wahlbehörde, ihre Hilfskräfte,
die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen;
c)Wähler, die sich aus beruflichen Gründen am
Wahltag nicht in ihrem Wahlsprengel aufhalten,
sofern ihnen die Zurücklegung des Weges vom
Arbeitsort zum Wahllokal des Sprengeis, in
dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind,
nicht zugemutet werden kann;
d)Wähler, die sich am Wahltag in einer innerhalb
des Stadtgebietes gelegenen Heil- oder Pflege-
anstalt in Pflege befinden oder dort Dienst ver
richten.
§ 35. Anmeldung des Anspruches.
(1) Die Ausstellung einer Wahlkarte ist beim Magistrat spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Hiebei ist außer einem Identitätsdokument vorzulegen:
(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
§ 36. Ausstellung der Wahlkarte.
(1)Die Ausstellung der Wahlkarte, für die das in
ilage 4 der Anlage 4 ersichtliche Formular zu verwenden ist, ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik "Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort "Wahlkarte" in auffälliger Weise (z. B. mittels Stampiglie oder Buntstiftes) anzumerken.
(2)Duplikate für abhanden gekommene oder un
brauchbar gewordene Wahlkarten dürfen in keinem
Fall ausgefolgt werden.
III. HAUPTSTÜCK. Wählbarkeit, Wahlwerbung.
1.Abschnitt.
Wählbarkeit.
§ 37.
Wählbar sind alle wahlberechtigten Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 26. Lebensjahr überschritten haben.
2.Abschnitt.
Wahlbewerbung.
§ 38. Wahlvorschlag.
(1)Die wahlwerbenden Parteien haben ihre Wahl
vorschläge spätestens am einundzwanzigsten Tag
vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Stadtwahlbehörde
vorzulegen (Gemeindewahlvorschlag). Der Zeit
punkt des Einlangens ist auf dem Wahlvorschlag
zu vermerken.
(2)Der Wahlvorschlag muß von wenigstens
hundert Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die
Wahlberechtigten haben hiebei ihren Zu- und Vor
namen, das Geburtsjahr und die Adresse anzuführen.
Eine Zurücknahme einzelner Unterschriften nach
Einlangen des Wahlvorschlages bei der Stadtwahl
behörde ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen,
es sei denn, daß der Stadtwahlbehörde glaubhaft
gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvor
schlages durch einen wesentlichen Irrtum, durch arg
listige Täuschung oder durch Drohung zur Unter
schrift veranlaßt worden ist und die Zurücknahme
der Unterschrift spätestens am zehnten Tag vor dem
Wahltag erfolgt.
(3)Der Wahlvorschlag muß enthalten:
a)die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten
und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buch
staben;
b)die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höch
stens doppelt so vielen Bewerbern, als Mandatare
zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Zu- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers; c) die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten . Vertreters (Zu- und Vorname, Beruf, Adresse) und eines Ersatzmannes.
(4)In den Wahlvorschlag darf ein Wahlbewerber
nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine
Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung
ist dem: Wahlvorschlag anzuschließen.
(5)Der Wahlvorschlag muß eine einheitliche, zu
sammenhängende Urkunde darstellen.
(0)Die Wahlvorschläge jener Parteien, die in der
ablaufenden Wahlperiode sowohl im Landtag als
auch im betreffenden Stadtrat vertreten sind, be
dürfen der Unterschriften gemäß Abs. 2 nicht.
(?) Jede wahlwerbende Partei hat an die Stadtgemeinde einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von eintausend Schilling zu leisten; der Beitrag ist gleichzeitig mit der Vorlage^ des Wahlvorschlages bei der Stadtwahlbehörde' in bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
§ 39.
Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Wenn1 ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbe-vollmäcljitigten Vertreter anführt, so gilt der an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als j zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Partei.
§ 40. Überprüfung der Wahlvorschläge.
(1)Dije Stadtwahlbehörde hat unverzüglich zu
prüfen, ! ob die eingelangten Wahlvorschläge von
wenigstens hundert Wahlberechtigten unterschrie
ben, die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahl
bewerber wählbar und die Parteibezeichnungen (in Worten und in Kurzbezeichnung) so zu unterschei
den sind, daß sie nicht zu Verwechslungen Anlaß
geben können.
(2)Weist der Wahlvorschlag nicht die erforder
liche Zahl von Unterschriften nebst den im § 38
Abs. 2 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht
eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind, oder
deren schriftliche Erklärungen (§ 38 Abs. 4) bis zum
zehnten Tag vor dem Wahltag nicht vorliegen, wer
den aus dem Wahlvorschlag gestrichen. In diesen
Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter
der wahlwerbenden Partei zu verständigen.
(3)Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder
schwer zu unterscheidende Parteibezeichnungen
tragen, so hat der Stadtwahlleiter die Vertreter
dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Be-
sprechurtg zu laden und ein Einvernehmen über die
Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubah
nen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die
Stadtwahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon
auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten
Gemeinderatswahl enthalten waren, zu belassen,
die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster
Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(4)Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne
ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster
Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(5)Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster
Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist
(Namensliste), der Name des Listenführers aber dem
Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste
gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist,
so hat der Stadtwahlleiter den Vertreter dieses
Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und
ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu be
zeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht
Anlaß gibt. Wird dieser Aufforderung bis zum
zehnten Tag vor dem Wahltag nicht entsprochen, so
gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(e) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß die Bezeichnung der jeweils älteren wahlwerbenden Partei, bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien der früher eingebrachte Wahlvorschlag, gegenüber später auftretenden wahlwerbenden Parteien im Sinne vorstehender Bestimmungen geschützt ist.
§ 41.
Ergänzungsvorschläge, Verzichtserklärungen, Zurückziehung des Wahlvorschlages.
(1)Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wähl
barkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit
oder der schriftlichen Erklärung (§ 38 Abs. 4) ge
strichen wird, so kann die wahlwerbende Partei ihre
Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers
ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen.
Die Ergänzungsvorschläge, die unbeschadet der Be
stimmungen des § 38 Abs. 4 nur der Unterschrift des
zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahl
werbenden Partei bedürfen, oder die fehlende Er
klärung müssen spätestens am zehnten Tag vor dem
Wahltag bei der Stadtwahlbehörde einlangen.
(2)Die Bewerber eines Wahlvorschlages können
spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch
eine schriftliche Erklärung auf ihre Wahlwerbung
verzichten. Nach Ablauf dieser Frist bei der Stadt
wahlbehörde einlangende Verzichtserklärungen
sind nicht mehr zu berücksichtigen. Wenn sämtliche
Bewerber bis zu dem vorerwähnten Zeitpunkt auf
ihre Wahlwerbung verzichtet haben und ein Ergän
zungsvorschlag gemäß Abs. 1 vom zustellungsbe
vollmächtigten Vertreter nicht eingebracht wurde,
gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen.
(3)Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahl
vorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurück
ziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am
zehnten Tag vor dem Wahltag bei der Stadtwahl
behörde einlangen und von der Mehrheit der Wahl
berechtigten gefertigt sein, die seinerzeit den Wahl
vorschlag unterzeichnet haben.
(4)In den Fällen des Abs. 2 dritter Satz und des
Abs. 3 ist der Kostenbeitrag (§ 38 Abs. 7) zurück
zuerstatten.
§ 42. Wahlvorschläge mit gleichen Wahlbewerbern.
Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlbewerbers auf, so ist dieser von der Stadtwahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen
wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, so wird er auf dem als ersten eingereichten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen; aus den übrigen Wahlvorschlägen wird er gestrichen.
§ 43.
Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge.
(1)Frühestens am neunten, spätestens am sieben
ten Tag vor dem Wahltag hat die Stadtwahlbehörde
die Parteilisten abzuschließen, falls eine Parteiliste
mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, als
Mandate zur Vergebung gelangen, die überzähligen
Bewerber zu streichen und sodann die Wahlvor
schläge zu veröffentlichen.
(2)In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich
die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien nach
der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der
letzten Gemeinderatswahl erreicht haben, zu richten.
Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Gemeinderats
wahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen.
Sind auch diese gleich, so entscheidet die Stadtwahl
behörde durch das Los, das von dem an Jahren
jüngsten Mitglied der Wahlbehörde gezogen wird.
Beteiligt sich eine der im letzten Gemeinderat ver
tretenen Parteien nicht an der Gemeinderatswahl,
so ist die ihr nach der Zahl der Gemeinderatsman
date zugehörige Listennummer, nicht aber ihre Be
zeichnung (in die Veröffentlichung aufzunehmen.
(3)Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Par
teien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien an
zuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeit
punkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu
richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvor
schlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los,
das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Stadt
wahlbehörde zu ziehen ist.
(4)Den unterscheidenden Parteibezeichnungen
sind die Worte "Liste 1, 2, 3 usw." in fortlaufender
Numerierung voranzusetzen.
(5)über Streitigkeiten, die sich aus den Bestim
mungen der Abs. 2 und 3 ergeben, entscheidet die
Stadtwahlbehörde endgültig.
(e) Die Veröffentlichung erfolgt durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadtgemeinde und durch Anschlag an den Amtstafeln.
§ 44. Art der Veröffentlichung.
In der Verlautbarung gemäß § 43 sind die Bezeichnungen der wahlwerbenden Parteien einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen für alle wahlwerbenden Parteien mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hiebei einheitlich größere schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Bezeichnung einer wahlwerbenden Partei ist in schwarzem Druck das Wort "Liste" und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen von wahlwerbenden Parteien kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepaßt werden.
IV. HAUPT STÜCK. Abstimmungsverfahren.
§ 45. Verfügungen der Stadtwahlbehörde.
(1)Jeder Wahlsprengel ist Wahlort. Die Wahl
sprengel (§ 2 Abs. 2) sind von der Stadtwahlbehörde
bei Abschluß des Wählerverzeichnisses, spätestens
jedoch am vierzehnten Tag vor dem Wahltag, fest
zusetzen. Sie sind derart abzugrenzen, daß die Durch
führung des Abstimmungsverfahrens im Wahl
sprengel innerhalb der Wahlzeit möglich erscheint,
wobei anzunehmen ist, daß am Wahltag in einer
Stunde 70 Wähler abgefertigt werden können.
(2)Die Stadtwahlbehörde hat spätestens am vier
zehnten Tag vor dem Wahltag die Wahllokale, die
Verbotszonen und die Wahlzeit zu bestimmen.
(3)Die Verfügungen der Stadtwahlbehörde im
Sinne der Abs. 1 und 2 sind spätestens am fünften
Tag vor dem Wahltag durch Verlautbarung im Amts
blatt der Stadtgemeinde und durch Anschlag am
Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der
Kundmachung ist auch an das im § 48 ausgesprochene
Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen, des
Waffentragens und des Ausschankes von alkoholi
schen Getränken mit dem Beifügen zu erinnern, daß
Übertretungen dieser Verbote als Verwaltungsüber
tretung mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend
Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest
bis zu vier Wochen geahndet werden.
(4)Das Wahllokal ist spätestens am achten Tag
vor der Wahl in jedem Haus des Wahlsprengels
durch Anschlag bekanntzugeben. Dieser Anschlag
darf bis nach der Wahl nicht entfernt werden. Über
tretungen dieses Verbotes werden mit einer Geld
strafe bis zu dreitausend Schilling, im Fall der Un
einbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen ge
ahndet.
§ 46. Wahllokale.
(1)Das Wahllokal muß für die Durchführung der
Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme
der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der
Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein
Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die er
forderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von
der Stadtgemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf
zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales wo
möglich ein entsprechender Warteraum für die
Wähler zur Verfügung steht.
(2)Für jeden Wahlsprengel ist ein Wahllokal zu
bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein
außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude
verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne beson
dere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten er
reicht werden kann. Auch kann für mehrere Wahl
sprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt wer
den, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Un
terbringung der Wahlbehörden und für die gleich
zeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen
bietet und entsprechende Warteräume für die
Wähler vorhanden sind.
(3)Die Wahllokale dürfen nicht in Gebäuden
liegen, die vorwiegend Zwecken einer politischen
Partei dienen.
(4)Die Stadtwahlbehörde hat zu bestimmen, ob
und wo eigene Wahllokale für Wahlkartenwähler
zu errichten sind. Wenn solche Wahllokale festge
setzt werden, dann dürfen die Wahlkartenwähler ihr
Stimmrecht nur in diesen Wahllokalen ausüben. Die
Mitglieder der Wahlbehörden, deren Hilfskräfte,
die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen können
jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, ihr Stimmrecht
auch vor der Sprengelwahlbehörde ausüben, bei der
sie ihren Dienst verrichten.
§ 47. Wahlzelle.
(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.
(s) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet einen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3)Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck
eigens konstruierte feste Zellen nicht zur Verfügung
stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahl
lokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahl
zelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbe
sondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier
oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringen
eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Anein-
anderschieben von größeren Kästen oder durch ent
sprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet
werden können. Sie ist womöglich derart aufzu
stellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite
betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.
(4)Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem
Stuhl oder einem Stehpult zu versehen sowie mit
dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des
Stimmzettels auszustatten.
(5)Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle
während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
§ 48. Verbotszonen, Alkoholverbot.
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Stadtwahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Außerhalb der Verbotszone sind Wahlwerbungen verboten, die innerhalb der Verbotszone gehört werden können.
(ä) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Am Wahltag ist der Ausschank von alkoholischen Getränken bis zur Beendigung der Wahlzeit verboten.
§ 49. Wahlzeit.
Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) sind so zu bestimmen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler tunlichst gesichert ist.
2.Abschnitt.
Wahlzeugen.
§ 50. Wahlzeugen, Eintrittschein.
(1)In jedes Wahllokal können von jeder wahl
werbenden Partei, deren Wahlvorschlag von der
Stadtwahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahl
zeugen zu jeder Sprengelwahlbehörde entsendet
werden. Die Wahlzeugen sind der Stadtwahlbehörde
spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag durch
den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahl
werbenden Partei schriftlich namhaft zu machen;
jeder Wahlzeuge erhält von der Stadtwahlbehörde
Anlage 5 einen Eintrittschein (Anlage 5), der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2)Zu Wahlzeugen können auch Personen bestellt
werden, die kein Wahlrecht besitzen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben lediglich
als Beobachter der wahlwerbenden Partei zu fun
gieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahl
handlung, ausgenommen das Recht der Einsprache
(§ 60), steht ihnen nicht zu.
3.Abschnitt.
Wahlhandlung.
§ 51. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters.
(1)Die Leitung der Wahlhandlung steht den Sprengelwahlbehörden zu.
(2)Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung
der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und
für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Ge
setzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wir
kungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzu
lassen.
(3)Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen stellt eine Verwaltungs
übertretung dar und wird mit Geld bis zu dreitau
send Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
§ 52. Beginn der Wahlhandlung.
(1) Am Tag der Wahl wird zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal die Wahlhandlung durch den Sprengelwahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst Anlage 6 dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Anlage 6), die Wahlkuverts und eine entsprechende Anzahl von amtlichen Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 12 und 13 vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung von der Stadtwahlbehörde übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2)Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat
sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zur
Aufnahme der Stimmzettel bestimmte Wahlurne
leer ist.
(3)Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mit
glieder der Sprengelwahlbehörde, deren etwaige
Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahl
zeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wähler
verzeichnis eines anderen Wahlsprengels einge
tragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahl
behörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund
einer Wahlkarte (§ 34) ausüben. Im übrigen gelten
für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahl
kartenwähler die Bestimmungen des § 59.
§ 53. Wahlkuverts.
(1)Für die Wahl sind undurchsichte Wahlkuverts
zu verwenden.
(2)Die Anbringung von Worten, Bemerkungen
oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die
Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine
strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit
einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling, im
Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier
Wochen geahndet.
§ 54. Betreten des Wahllokales.
(1)In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbe
hörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauensper
sonen, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der
Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der
Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zu
gelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben
die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2)Sofern es zur ungestörten Durchführung der
Wahl erforderlich erscheint, kann der Sprengelwahl
leiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das
Wahllokal eingelassen werden.
§ 55. Persönliche Ausübung des Wahlrechtes.
(1)Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich aus
zuüben, doch dürfen sich Blinde, schwer Sehbehin
derte und Bresthafte von einer Geleitperson, die sie
selbst auswählen können, führen und von dieser bei
der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen
abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer
Person betreten werden.
(2)Bresthafte Personen sind solche, die gelähmt
oder des Gelbrauches der Hände unfähig oder von
solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die
Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde
Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3)über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme
einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die
Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer
Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder bresthaft ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geld bis zu dreitausend Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
§ 56. Identitätsfeststellung.
(1)Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt
seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung, in der
er am Stichtag oder am Tag der Auflegung des
Wählerverzeichnisses (§ 20) gewohnt hat und legt
eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Beschei
nigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2)Als Urkunde oder amtliche Bescheinigung zur
Glaubhaftmachung der Identität kommen insbeson
dere in Betracht: amtliche Legitimationen jeder Art,
Personalausweise, Tauf-, Geburts- und Trauscheine,
Heiratsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise, An
stellungsdekrete, Reisepässe, Führerscheine, Grenz-
karten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn- und
Autobuspermanenzkarten, Gewerbescheine, Lizen
zen,. Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldungs
bücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschul
zeugnisse, Postausweiskarten u. dgl., überhaupt
alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefer
tigten Urkunden, die den Personenstand, des Wählers
erkennen lassen.
(3)Besitzt ein Wähler keine Urkunde oder Be
scheinigung der in Abs. 2 bezeichneten Art, so ist
er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er
der Mehrheit der Mitglieder der Sprengelwahlbe
hörde persönlich bekannt ist.
§ 57. Stimmenabgabe.
(1)Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen
und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so
erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und
einen amtlichen Stimmzettel.
(2)Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen,
sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der
Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in
das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das
Kuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die
Urne legt.
(3)Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amt
lichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und be
gehrt er die Aushändigung eines weiteren amtlichen
Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis
festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer Stimm
zettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst
ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der
Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu
machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheim
nisses mit sich zu nehmen.
§ 58.
Vermerke im Abstimmungs- und Wählerverzeichnis durch die Sprengelwahlbehörde.
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2)Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsver
zeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik j" Abgegebene Stimme" des Wählerverzeich
nisses a;n entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.
(3)Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu ver
lassen.
§ 59. Vorgang bei Wahlkartenwählern.
(1)Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine
der im § 56 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amt
lichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich
ihre Identität mit der in der Wählkarte bezeichneten
Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern
sind, wenn für sie nicht eigene Wahllokale (Abs. 2) festgelegt sind, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken.
Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der
korrespondierenden fortlaufenden Zahl des Wähler
verzeichnisses zu versehen und der Niederschrift an zuschließen.
(2)In den nur für Wahlkartenwähler eingerichte
ten Wahllokalen sind die Wahlkartenwähler unter
fortlaufenden Zahlen in das Abstimmungsverzeich
nis einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Abstim
mungsverzeichnisses ist nach Abnahme der Wahl
karte auf derselben zu vermerken. Die Eintragung
in ein Wählerverzeichnis hat zu entfallen.
(3)Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt
wurde, sind auch in ihrem zuständigen Wahl
sprengel, in dem sie in das Wählerverzeichnis ein
getragen sind, zur Abstimmung zuzulassen, wenn
sie dort gleichzeitig die Wahlkarte abgeben. In
einem solchen Fall ist der Wähler nicht als Wahl
kartenwähler (Abs. 1), sondern nach den Bestim
mungen über die Wähler ohne Wahlkarten zu be
handeln. Die Wahlkarte ist der Niederschrift als
Beilage anzuschließen; eine besondere Anmerkung
des Namens in der Niederschrift unterbleibt.
§ 60.
Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers.
(1)Eine Entscheidung über die Zulassung zur
Stimmenabgäbe steht der Sprengelwahlbehörde nur
dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die
Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die
Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grund
kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den
Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen sowie von
den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern
nur insolange Einsprache erhoben werden, als das
Wahlkuvert der Person, deren Wahlberechtigung
angefochten wird, nicht in die Wahlurne eingeworfen
wurde.
(2)Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor
Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist end
gültig.
Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heiloder Pllegeanstalten.
§ 61.
Besondere Wahlsprengel, Entgegennahme der Stimmen.
(1)Um den in öffentlichen oder privaten Heil- oder
Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Aus
übung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die
Stadtwahlbehörde für den örtlichen Bereich des An
staltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahl
sprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 45 und
46 sind hiebei sinngemäß zu beachten.
(2)Wenn WahlsprengeL gemäß Abs. 1 errichtet
werden, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr
Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zu
ständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das
gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme
mittels Wahlkarte abgeben.
(3)Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbe
hörde kann sich mit ihren Hilfsorganen, den Ver
trauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zwecke
der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleg
linge, die eine Wahlkarte besitzen oder im Wähler
verzeichnis eingetragen sind, auch in deren Liege
räume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Ein
richtungen vorzusorgen, daß der Pflegling unbeob
achtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm
vom Sprengelwahlleiter zu übergebende Wahl
kuvert einlegen kann.
(4)Im übrigen sind auch bei der Ausübung des
Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmun
gen dieses Gesetzes, insbesondere die der §§ 34, 36
und 59 über die Wahlkarten, zu beachten.
§ 62. Amtlicher Stimmzettel.
(1)Zur Stimmenabgabe dürfen nur die vom Wahl
leiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert den Wählern
übergebenen amtlichen Stimmzettel verwendet
werden.
(2)Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksich
tigung der gemäß § 43 erfolgten Veröffentlichung
die Listennummern, die Parteibezeichnungen ein
schließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und Ru-
Anlage 7 briken mit einem Kreis zu enthalten (Anlage 7). Amtliche Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Stadtwahlbehörde hergestellt werden. Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der veröffentlichten Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14V2 bis I5V2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge zu betragen, kann aber auch nach Notwendigkeit ein Vielfaches sein. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepaßt werden. Das Wort "Liste"
ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise sind bei allen Parteien in gleicher Stärke auszuführen.
(3)Die amtlichen Stimmzettel sind entsprechend
der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Be
reich der Sprengelwahlbehörde, zusätzlich einer '
Reserve von 15 v. H. dem Wahlleiter der Sprengel
wahlbehörde gegen eine Empfangsbestätigung in
zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine
Ausfertigung für den übergeber, die zweite Aus
fertigung für den übernehmer bestimmt.
(4)Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer
dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche
Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder
verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und
wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende
Handlung gelegen ist, mit Geld bis zu dreitausend
Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest
bis zu sechs Wochen bestraft, Hiebei können unbe
fugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimm
zettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder
ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne
Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(5)Der Strafe nach Abs. 4 unterliegt auch, wer un
befugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für
die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kenn
zeichnet.
§ 63. Gültige Ausfüllung.
Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der neben jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist - aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste, eindeutig zu erkennen ist.
§ 64. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert.
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl in den Gemeinderat enthält, zählen sie für diese Wahl als ein gültiger, wenn
a)auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste des
Gemeinderates vom Wähler bezeichnet wurde
oder
b)mindestens ein Stimmzettel für den Gemeinderat
gültig ausgefüllt ist und sich aus den Bezeich
nungen der übrigen Stimmzettel kein Zweifel
über die gewählte Liste ergibt oder
c)neben einem gültig ausgefüllten amtlichen
Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel
unausgefüllt sind.
(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 65. Ungültige Stimmzettel.
(1)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a)ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Ab
gabe der Stimme verwendet wurde oder
b)der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles der
art beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzwei
deutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler
wählen wollte oder
c)überhaupt keine veröffentlichte Parteiliste oder
kein Bewerber angezeichnet wurde oder
d)zwei oder mehrere Parteilisten oder Bewerber
verschiedener Parteilisten angezeichnet wurden
oder
e)aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder
der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig
hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.
(2)Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimm
zettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche
Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten,
so zählen sie für diese Wahl nur als ein ungültiger
Stimmzettel.
(3)Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den
amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung
der wahlwerbenden Partei angebracht wurden,
beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels
nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorange
führten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert
befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die
Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 66. Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung.
(1)Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte
Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal
oder in dem hiezu bestimmten Warteraum erschie
nenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Sprengel
wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen.
Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahl
lokal, in dem nur die Mitglieder der Sprengelwahl
behörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen
und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2)Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung
der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten all
fälligen zusätzlich ausgegebenen Stimmzettel zuerst
fest, wieviel amtliche Stimmzettel insgesamt ausge
geben wurden und überprüft, ob diese Anzahl zu
sammen mit dem noch verbleibenden nicht ausge
gebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung
übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3)Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die
in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, ent
leert die Wahlurne und stellt fest:
a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts i
b)die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis ein
getragenen Wähler;
c)den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahlen zu
lit. a mit den Zahlen zu lit. b nicht überein
stimmen.
(4) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
§ 67. Niederschrift.
(1) Die Sprengelwahlbehörde hat den Wahlvorgang und das Sprengelwahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. . (2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a)die Bezeichnung des Wahlsprengeis und des
Wahllokales sowie den Wahltag;
b)die Namen der an- und abwesenden Mitglieder
der Sprengelwahlbehörde sowie der Vertrauens
personen;
c)die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
d)die Zeit des Beginnes und des Schlusses der
Wahlhandlung;
e)die Anzahl der übernommenen und der an die
Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
f)die Namen der Wahlkartenwähler, sofern der
Wahlsprengel nicht ausschließlich für Wahl
kartenwähler bestimmt war;
g)die Beschlüsse der Sprengelwahlbehörde über die
Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur
Stimmenabgabe (§ 60);
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a)das Wählerverzeichnis;
b)das Abstimmungsverzeichnis;
c)die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
d)die Empfangsbestätigung über die Anzahl der
übernommenen amtlichen Stimmzettel;
e)die Ungültigen Stimmzettel, die in gesonderten
Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu
verpacken sind;
f)die gültigen Stimmzettel, die, getrennt nach den
Listen der wahlwerbenden Parteien, ebenfalls in
gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; g) die nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
(4)Die Niederschrift ist hierauf von den Mitglie
dern der Sprengelwahlbehörde zu unterfertigen.
Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben,
so ist der Grund hiefür anzugeben.
(5)Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(e) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde.
§ 68.
Übermittlung des Wahlaktes an die Stadtwahlbehörde. Die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sind sodann ungesäumt der Stadtwahlbehörde verschlossen zu übermitteln.
§ 69.
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen.
(1)Treten Umstände ein, welche den Anfang, die
Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung
verhindern, so kann die Sprengelwahlbehörde kurz
fristig den Beginn der Wahlhandlung verschieben
oder die begonnene Wahlhandlung unterbrechen,
muß aber von diesen Umständen die Stadtwahlbe
hörde sofort verständigen und deren Entscheidung
einholen.
(2)Jede von der Stadtwahlbehörde getroffene Ent
scheidung über eine Verlängerung oder Verschie
bung der Wahlhandlung ist von dieser sofort auf
bestmögliche Weise zu verlautbaren.
(3)Hatte die Abgabe der Stimmen bereits be
gonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne
mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimm
zetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung
der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und
sicher zu verwahren.
V. HAUPTSTÜCK. Ermittlungsverfahren.
§ 70. Vorläufige Ermittlung des Wahlergebnisses.
Die Stadtwahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 66 Abs. 5 bekanntgegebenen Sprengelwahlergebnisse das vorläufige Wahlergebnis für den gesamten Gemeindebereich nach den Vorschriften des § 71 zu ermitteln. Sie stellt fest:
§ 71. Endgültiges Ergebnis, Ermittlung der Mandate.
(1)Hierauf überprüft die Stadtwahlbehörde auf
Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden ge
mäß § 68 übermittelten Wahlakten die Sprengel
wahlergebnisse, berichtigt etwaige Irrtümer in den
zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die von
ihr gemäß § 70 nur vorläufig getroffenen Feststellun
gen nunmehr endgültig.
(2)Die zu vergebenden Gemeinderatsmandate
werden auf die Parteilisten mittels der Wahlzahl
verteilt.
(3)Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet: Die
Summen der für die wahlwerbenden Parteien abge
gebenen Stimmen werden, nach ihrer Größe ge
ordnet, nebeneinander geschrieben, unter jede
Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das
Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter
folgenden Teilzahlen. Die auf diese Art ermittelten
Bruchzahlen werden zusammen mit den Partei
summen nach ihrer Größe geordnet und, beginnend
mit der größten Parteisumme, mit Leitzahlen (1, 2,
3 usw.) bis zu jener Zahl numeriert, die der Anzahl
der zu vergebenden Gemeinderatssitze entspricht.
Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl be
zeichnete Zahl ist die Wahlzahl.
(4)Jede wahlwerbende Partei erhält so viele Ge
meinderatsmandate, als die Wahlzahl in ihrer Partei
summe enthalten ist.
(5)Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahl
werbende Parteien auf ein oder mehrere noch zu
vergebende Gemeinderatsmandate den gleichen An
spruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das
Los.
(s) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Stadtwahlbehörde zu ziehen.
§ 72.
Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten, Reihung der Ersatzmänner.
(1)Die auf eine wahlwerbende Partei gemäß § 71
Abs. 4 oder 5 entfallenden Gemeinderatsmandate
werden an die Wahlbewerber dieser Partei in der
Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen.
(2)Nicht gewählte Wahlbewerber sind Ersatz
männer für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste
erledigt wird.
§ 73. Niederschrift.
(1)Die Stadtwahlbehörde hat das Wahlergebnis
in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2)Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a)den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
b)die Namen der an- und abwesenden Mitglieder
der Stadtwahlbehörde sowie der Vertrauens
personen;
c)die allfälligen Feststellungen gemäß § 71 Abs. 1;
d)das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Ge
meindebereich in der nach § 70 gegliederten
Form;
e)die Namen der von jeder Parteiliste gewählten
Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvor
schlages;
f)die Namen der jeder Parteiliste zugehörigen
Ersatzmänner in der Reihenfolge des Wahlvor
schlages.
(3)Der Niederschrift der Stadtwahlbehörde sind
die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden so
wie die gemäß § 43 veröffentlichten Wahlvorschläge
anzuschließen. Die Niederschrift bildet samt ihren
Beilagen den Wahlakt der Stadtwahlbehörde, der
vom Magistrat unter Verschluß zu legen und sicher
zu verwahren ist.
(4)Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der
Stadtwahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht
von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund
hiefür anzugeben.
(5)Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort
der Landesregierung einzusenden.
§ 74. Verlautbarung des Wahlergebnisses.
Die Stadtwahlbehörde hat sodann das endgültige Wahlergebnis (§ 71 Abs. 1) sowie die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmänner unverzüglich durch Anschlag an den Amtstafeln auf die Dauer einer Woche zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an den Amtstafeln angeschlagen wurde.
§ 75. Einbringung, Überprüfung, Entscheidung.
(1)Binnen drei Tagen, gerechnet vom Ablauf des
ersten Tages der Verlautbarung des Wahlergeb
nisses (§ 74), kann jeder zustellungsbevollmächtigte
Vertreter einer Partei bei der Stadtwahlbehörde
gegen die ziffernmäßige Ermittlung schriftlich Ein
spruch erheben.
(2)In dem Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu
machen, warum und inwiefern die ziffernmäßige Er
mittlung nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes
entspricht. Fehlt diese Begründung, kann der Ein
spruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen
werden.
(3)Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch
erhoben, so überprüft die Stadtwahlbehörde auf
Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahl
ergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die
Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Stadtwahl
behörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtig
zustellen, die Verlautbarung nach § 74 zu wider
rufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4)Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtig
stellung der Ermittlung, so hat die Stadtwahlbehörde
den Einspruch abzuweisen.
(5)Andere als die in den Abs. 2 bis 4 genannten
Überprüfungen und Richtigstellungen stehen der
Stadtwahlbehörde nicht zu.
3.Abschnitt.
Verständigung der Gewählten.
§ 76. Zeitpunkt der Verständigung.
Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens bezw. nach rechtskräftiger Entscheidung über Einsprüche gegen das Wahlergebnis setzt die Stadtwahlbehörde die Gewählten von ihrer Wahl in Kenntnis.
4.Abschnitt.
Ersatzmänner.
§ 77. Berufung, Ablehnung, Streichung.
(1)Ersatzmänner von Wahlvorschlägen für die
Gemeinderatswahl werden vom Bürgermeister auf
das freigewordene Gemeinderatsmandat berufen.
Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung
nach der Reihenfolge des bezüglichen Wahlvor
schlages. Der Name des einberufenen Ersatzmannes
ist in sinngemäßer Anwendung des § 74 zu ver
lautbaren.
(2)Lehnt ein Ersatzmann, der für ein freigewor
denes Gemeinderatsmandat berufen wird, diese Be
rufung ab, so bleibt er dennoch auf der Liste der
Ersatzmänner. In diesem Fall hat der Bürgermeister
den nächstgereihten Ersatzmann einzuberufen.
(3)Ein Ersatzmann auf einem Wahlvorschlag kann
jederzeit von der Stadtwahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Stadtwahlbehorde zu verlautbaren (§ 74).
VI. HAUPT STÜCK.
Sonderbestimmungen bei gleichzeitiger Durchführung der Gemeinderatswahl mit Nationalrats- oder Landtagswahlen.
§ 78. Anwendung dieses Gesetzes.
Für die gleichzeitige Durchführung der Gemeinderatswahl mit Nationalrats- oder Landtagswahlen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als in den §§ 79 bis 86 nichts anderes angeordnet ist.
§ 79. Stichtag.
Der in der Ausschreibung zur Nationalratswahl (Landtagswahl) festgesetzte Stichtag gilt auch als Stichtag für die Gemeinderatswahl.
§ 80. Wahlsprengel.
(1)Die für die Nationalratswahl (Landtagswahl)
gebildeten Wahlsprengel gelten auch als Wahl
sprengel für die Gemeinderatswahl.
(2)Die Wahllokale, Wahlzellen und die Wahl
zeiten für die Wahl des Gemeinderates sind die
selben wie für die Wahl in den Nationalrat (Land
tag).
§ 81. Wahlbehörden.
(1)Die für die Nationalratswahl (Landtagswahl)
im Stadtgebiet zuständigen Wahlbehörden (Bezirks
wahlbehörde, Gemeindewahlbehörde und Sprengel
wahlbehörden) haben auch die Gemeinderatswahl zu
leiten und durchzuführen. Für die Entschädigung
und den Ersatz von Barauslagen an die Mitglieder
der Wahlbehörden und an die Vertrauenspersonen
gelten die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlord-
nung bezw. der Landtagswahlordnung.
(2)Die Funktion der Stadtwahlbehörde wird von
der für die Nationalratswahl (Landtagswahl) zustän
digen Bezirkswahlbehörde ausgeübt. Hiebei findet
§ 10 Abs. 3 sinngemäß Anwendung, sofern die be
treffende wahlwerbende Partei nicht schon durch
Vertrauenspersonen in der Bezirkswahlbehörde ver
treten ist.
(3)Im übrigen werden die der Stadtwahlbehörde
nach diesem Gesetz zustehenden Rechte und Pflich
ten auf die Bezirkswahlbehörde und die Gemeinde
wahlbehörde in folgender Weise aufgeteilt:
a)Der Gemeindewahlbehörde obliegen bei der Ge
meinderatswahl, mit Ausnahme der in lit. d be
zeichneten Aufgabe, alle nach den Vorschriften
der Nationalrats-Wahlordnung (Landtagswahl
ordnung) den Gemeindewahlbehörden zustehen
den Agenden.
b)Der Bezirkswahlbehörde obliegen neben den ihr
nach der Nationalrats-Wahlordnung (Landtags
wahlordnung) zukommenden Agenden die übri
gen der Stadtwahlbehörde als der obersten
Wahlbehörde im Stadtgebiet auf Grund dieses
Gesetzes zustehenden Befugnisse.
c)Die in diesem Gesetz vorgesehene besondere
Einspruchskommission für die Entscheidung über
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 30)
entfällt. Ihr Aufgabenkreis wird im Sinne der
Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung
(Landtagswahlordnung) von der Gemeindewahl
behörde besorgt.
d)Die ziffernmäßige Überprüfung der Sprengel
wahlergebnisse und die Ermittlung des Ge-
meindewahlergebnisses obliegt hinsichtlich der
Gemeinderatswahl der Bezirkswahlbehörde als
Stadtwahlbehörde, die nötigenfalls nach Beendi
gung der Wahlhandlung mit der Gemeindewahl
behörde gemeinsam tagt.
(4)Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbe
sondere die im § 30 Abs. 1, § 45 Abs. 2 und 3 sowie
§ 61 bezeichneten Aufgaben.
(5)Der Bezirkswahlbehörde obliegen insbesondere
die in § 31 Abs. 2, §§ 38 bis 43, § 50, § 62 Abs. 2 und §§ 70 bis 77 bezeichneten Aufgaben.
§ 82.
Wählerverzeichnis, Ausübung des Wahlrechtes zum Gemeinderat, Abstimmungsverzeichnis.
(1) Die Anlegung besonderer Wählerverzeichnisse für die Gemeinderatswahl entfällt. Die Gemeinderatswahl ist unter Zugrundelegung der für die Nationalratswahl (Landtagswahl) abgeschlossenen Wählerverzeichnisse durchzuführen. Eine gesonderte Auflegung der Wählerverzeichnisse sowie ein gesondertes Einspruchs- und Berufungsverfahren für die Gemeinderatswahl findet nicht statt.
(2) Die Führung eines gesonderten Abstimmungsverzeichnisses für die Gemeinderatswahl entfällt.
§ 83. Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren.
(1)Eine Vereinigung des Stimmzettels für die Ge
meinderatswahl mit dem Stimmzettel für die Natio
nalratswahl (Landtagswahl) ist nicht zulässig.
(2)Bei gleichzeitiger Durchführung der Gemeinde
ratswahl mit der Nationalratswahl oder mit Natio
nalrats- und Landtagswahlen hat, wenn auch bei
der Nationalratswahl mit dem amtlichen Stimm
zettel gewählt wird, die Reihung der wahlwerbenden
Parteien bei der Veröffentlichung der Gemeinde
wahlvorschläge und auf dem amtlichen Stimmzettel
nach der Stärke der wahlwerbenden Parteien im
Nationalrat gemäß den Bestimmungen der National
rats-Wahlordnung und nur, soweit hiedurch an der
Wahlwerbung, bei der Gemeinderatswahl beteiligt
gewesene Parteien nicht gereiht sind, nach der im
§ 43 vorgesehenen Reihenfolge zu erfolgen. Finden
nur Landtags- und Gemeinderatswahlen gleichzeitig
oder bei gleichzeitiger Durchführung von National
rats-, Landtags- und Gemeinderatswahlen nur die
beiden letzteren mit amtlichen Stimmzetteln statt,
so ist diesbezüglich für die Reihung der wahlwerben
den Parteien die Reihung nach den Bestimmungen
der Landtagswahlordnung maßgebend, wobei auch
in diesem Fall die Bestimmungen des § 43 über die
Reihung der wahlwerbenden Parteien subsidiär an
zuwenden sind.
(3)Der Stimmzettel für die Gemeinderatswahl
muß die Aufschrift "Gemeinderatswahl" oder eine
sonstige diesbezügliche deutliche Bezeichnung
tragen.
(4)Für jeden Wähler ist nur ein Wahlkuvert aus
zugeben, das zur Aufnahme aller in Betracht
kommenden Stimmzettel zu dienen hat.
(5)Die Sprengelwahlbehörden haben das in den
§§ 66 und 67 vorgeschriebene Verfahren für die
Gemeinderatswahl gesondert von jenen für die
Nationalratswahl (Landtagswahl) durchzuführen.
(e) Die Niederschriften für die Gemeinderatswahl, die zur deutlichen Unterscheidung in andersfarbigem Papier aufzulegen sind, sind mit den im § 67 Abs. 3 lit. e und f bezeichneten Beilagen im Sinne des § 68 der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die das weitere Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 70 bis 77 durchzuführen hat.
(-) Nach der Durchführung des Stimmenzählungsverfahrens ist für die Gemeinderatswahl ein besonderer Wahlakt anzulegen, der aus den für diese Wahl bestimmten Niederschriften und Stimmzetteln besteht.
§ 84. Wahlzeugen.
Wahlzeugen für die Gemeinderatswahl entfallen für jene wahlwerbenden Parteien, die bereits für die Nationalratswahl (Landtagswahl) Wahlzeugen in das Wahllokal entsendet haben. Wahlzeugen gemäß § 50 steht das Recht der Einsprache (§ 60) nur bezüglich der Stimmenabgabe für die Wahl des Gemeinderates zu.
§ 85.
Wahlkartenwähler.
Für die Gemeinderatswahl werden keine eigenen Wahlkarten ausgestellt; die für die Nationalratswahl (Landtagswahl) von der Stadtgemeinde ausgestellten Wahlkarten berechtigen auch zur Teilnahme an der Gemeinderatswahl. Besitzt der Wähler eine in einer anderen Gemeinde ausgestellte Wahlkarte, so ist er zur Teilnahme an der Wahl des Gemeinderates nicht berechtigt.
§ 86. Termine.
Die in der Nationalrats-Wahlordnung (Landtagswahlordnung) vorgesehenen Termine und Fristen gelten auch für die Gemeinderatswahl.
VII. HAUPTSTÜCK.
Schiulibestimmungen.
§ 87. Fristen.
(1)Soweit in diesem Gesetz das Verwaltungsver
fahren nicht besonders geregelt ist, haben die Wahl behörden (Einspruchskommission) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG. 1950 anzu
wenden.
(2)Jedoch gilt bezüglich der Fristen folgendes:
Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vor
gesehenen Frist wird durch Sonn- oder andere öffent
liche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer
Frist auf einen Sonn- oder anderen öffentlichen
Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren be
faßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß
ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen
Tagen zur Kenntnis gelangen können. Die Tage des
Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
§ 88. Notmaßnahmen.
Wenn die Gemeinderatswahl infolge Störungen des Verkehrs, Unruhen oder aus anderen Gründen nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden kann, so kann der Bürgermeister die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Stadtwahlbehörde verfügen und alle sonstigen Anordnungen treffen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten erscheinen.
§ 89. Wahlkosten.
Für die Wahlkosten hat die Stadtgemeinde aufzukommen.
§ 90. Wahlschutz.
Das Gesetz vom 26. Jänner 1907, RGB1. Nr. 18, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schütze der Wahl- und Versammlungsfreiheit wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 91. Inkrafttreten.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
1.die Wahlordnung für den Gemeinderat der
Landeshauptstadt Linz, LGB1. Nr. 37/1949,
2.das Gesetz betreffend die Wahlordnung für den
Gemeinderat der Stadt Steyr, LGB1. Nr. 28/1949.
Anlage 1
Stadtgemeinde
Wahlsprengel:
Wählerverzeichnis
weibl.
Fortl. Nr.
Zu- und Vorname
Geburtsdaten, Stand, Beruf,
Wohnungsanschrift
Abgegebene Stimme
männl.
Anmerkung
Anlage 2
Falls nicht schon ausgefüllt, vom Wahlberechtigten auszufüllen Falls nicht schon ausgefüllt, vom Wahlberechtigten auszufüllen
Stadtgemeinde
Ortschaft: ..."
Haus-Nr.: Stiege:
Straße ... Gasse Platz
Geschoß: , Tür-Nr.:
Wähleranlageblatt
(Belehrung siehe Rückseite)
männlich -? weiblich '
Zu- und Vorname:
Geboren am:
Familienstand:
ledig - verh. - verw. - geschieden'
Staatsangehörigkeit am Stichtag: Beruf
In welcher Gemeinde haben Sie am Stichtag Ihren ordentlichen Wohnsitz gehabt?
Gemeinde:
Politischer Bezirk
Land:
Wer im Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3fj)00 Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wichen geahndet wird.
Ausgefertigt am
....;19
Unterschrift:
(Die Wähleranlageblätter sind von den Wahlberechtigten persönlich zu unterfertigen. Ist ein Wahlberechtigter durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des V^ähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person seines Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes für ihn vornehmen. Derjenige, der das Wähleranlageblatt unterfertigt, haftet für die Richtigkeit der darin gemachten Angaben.)
") Nichtzutreffendes streichen!
(Rückseite des Wähleranlageblattes)
Belehrung
a)Die Wähleranlageblätter sind je nach Anord
nung des Bürgermeisters einfach oder mehrfach
von allen Männern und Frauen auszufüllen, die
vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 20. Lebens
jahr überschritten haben, am Stichtag die öster
reichische Staatsbürgerschaft besaßen, vom Wahl
recht nicht ausgeschlossen waren und am Stich
tag in der Stadtgemeinde ihren ordentlichen
Wohnsitz hatten.
b)Personen, die sich am Stichtag in der Stadtge
meinde nur vorübergehend aufhalten (z. B. Ur
lauber, Geschäftsreisende, Anstaltspfleglinge, Be
suche usw.), haben in dieser Gemeinde ein
Wähleranlageblatt nicht auszufüllen.
Die ordnungsgemäß ausgefüllten Wähleranlageblätter sind womöglich noch am Ausfüllungstag,
spätestens am folgenden Tag, dem Hauseigentümer bezw. dessen Stellvertreter zu übergeben. Dem Wahlberechtigten steht es frei, sein Wähleranlageblatt auch unmittelbar bei der von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. In diesem Fall ist der Hauseigentümer (Stellvertreter), gegebenenfalls auch der Wohnungsinhaber, hievon zu verständigen.
.... Stiege:
Tür-Nr.: ...
Hausliste
Zahl der zugestellten Wähleranlageblätter:
Zahl der eingesammelten Wähleranlageblätter:
Belehrung
1.Zur Durchführung der bevorstehenden Wahlen
erhalten die Hauseigentümer oder ihre Stellver
treter für alle Wahlberechtigten, die im Haus
nicht nur vorübergehend wohnen, eine Anzahl
von Wähleranlageblättern zugestellt. Ein allfäl
liger Mehrbedarf ist beim Magistrat sofort an
zusprechen, darf aber die Ausfüllung der übrigen
Wähleranlageblätter nicht verzögern.
2.Die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter
haben die Namen der Wohnungsinhaber, nach
Lage, und Türnummer der Wohnung geordnet, in
die umseitige Liste einzutragen und die Wähler
anlageblätter sofort an die in jeder Wohnung
befindlichen wahlberechtigten Personen zu ver
teilen.
3.Wer ein Wähleranlageblatt auszufüllen hat, ist
aus der auf der Rückseite des Wähleranlage
blattes abgedruckten Belehrung ersichtlich. Die
Wahlberechtigten haben die Wähleranlage
blätter binnen 24 Stunden in allen Rubriken
deutlich auszufüllen.
4.Die ordnungsgemäß ausgefüllten Wähleranlage
blätter sind womöglich noch am Ausfüllungstag,
spätestens aber am Tag nachher dem Hauseigen
tümer oder seinem Stellvertreter zu übergeben.
Dem Wahlberechtigten steht es frei, sein
Wähleranlageblatt auch unmittelbar bei der vom
Bürgermeister zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. In diesem Fall ist der Hauseigentümer (Stellvertreter) hievon zu verständigen.
5.Die [Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter
habe» die ausgefüllten Wähleranlageblätter auf
die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung zu über
prüfen und die Zahl der bei jedem Wohnungs
inhaber eingesammelten Wähleranlageblätter in
den Spalten 5 und 6 der umseitigen Liste, ge
trennt nach männlichen und weiblichen Wählern,
einzutragen.
6.Der Bürgermeister kann anordnen, daß die
Wähleranlageblätter noch vor Abgabe an den
Magistrat durch Organe der Stadtgemeinde in
jederh Haus überprüft werden. Die Vornahme
dieser Amtshandlung wird dem Hauseigentümer
oder idessen Stellvertreter rechtzeitig vorher be
kanntgegeben. Er hat die Wohnungsinhaber hie
von ungesäumt mit dem Beifügen zu verstän
digen, daß die in Betracht kommenden Woh
nungsinsassen die für die Überprüfung erforder
lichen Dokumente bereitzuhalten haben. Der
Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter hat
für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal
beizustellen.
7.Wer den Anordnungen des Bürgermeisters zu
widerhandelt, begeht eine Verwaltungsübertre
tung, welche mit einer Geldstrafe bis zu 3000
Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ar
rest bis zu vier Wochen geahndet wird.
(Rückseite der Hausliste).
StiegeGeschoß (ebenerdig
usw.)Tür-Nr.Name des WohnungsinhabersZahl der vom Hauseigentümer eingesammelten WähleranlageblätterAnmerkung
männl.weibl.
.............
Anlage 4
Magistrat der Wahlsprengel:
Straße
Gasse
Platz
Wahlkarte
ausgestellt auf Grund der Eintragung im Wählerverzeichnis
Fortlaufende Zahl: für
Zu- und Vorname:
geboren am: Familienstand: Beruf:
Obige Person ist berechtigt, ihr Wahlrecht in auch außerhalb des Wahl-
sprengels, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist, auszuüben. Bei Ausübung der Wahl ist neben der Wahlkarte auch noch eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Identität des Wählers mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Wahlkarte ist der Wahlbehörde zu übergeben, Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten werden in keinem Fall ausgefolgt.
........
Der Stadtwahlleiter:
Amissiegel
Stadtgemeinde
Wahlsprengel:
Anlage 6
Abstimmungsverzeichnis
Fortl. ZahlName des WählersFortlaufende Zahl des WählerverzeichnissesAnmerkung
Anlage 7
Amtlicher Stimmzettel
für die
Gemeinderatswahl
Liste
Parteibezeichnung in Worten
Kurzbezeichnung
.......
Liste
Parteibezeichnung in Worten
Kurzbezeichnung
.......
Liste
.....
Parteibezeichnung in Worten
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