LGBL_OB_19610803_33•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Oberösterreich (Landarbeiterkammerwahlordnung 1961)
LGBL_OB_19610803_33Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Oberösterreich (Landarbeiterkammerwahlordnung 1961)Gazette03.08.1961
Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 10. Juli 1961 betreffend die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Oberösterreich (Landarbeiterkammerwahlordnung 1961).
In Durchführung des § 23 Abs. 17 des O. ö. Landarbeiterkammergesetzes, LGB1. Nr. 12/1949, in der Fassung der O. ö. Landarbeiterkammergesetznovelle 1955, LGB1. Nr. 62, und der O. ö. Landarbeiterkammergesetznovelle 1961, LGB1. Nr. 15, wird verordnet:
Wahl der Mitglieder der Vollversammlung.
§ 1.
Gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes werden die 42 Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Oberösterreich (im folgenden kurz Landarbeiterkammer genannt) auf Grund des allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.
Wahlrecht. § 2.
(1)Gemäß § 22 Abs. 1 des Gesetzes sind wahl
berechtigt alle Mitglieder der Landarbeiterkammer
(Abs. 2), die
a)zur Zeit der Ausschreibung der Wahlen ihren
ordentlichen Wohnsitz in einer Gemeinde des
Landes Oberösterreich haben, innerhalb eines
Jahres vor der Wahlausschreibung durch mindestens sechs Monate in einem ihre Mitgliedschaft
zur Landarbeiterkammer begründenden Beschäf-tigungs-, Dienst- oder Lehrverhältnis (Abs. 2)stehen und nicht vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung ausgeschlossen sind und
b)am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahlen ausgeschriebeti werden, das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
(2)Gemäß den §§ 2 und 4 des Gesetzes sind Mitglieder der Landarbeiterkammer - vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 3 - ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem
Vertrag oder auf einem Hoheitsakt beruht,
a)alle hauptberuflich beschäftigten Dienstnehmer
und alle Lehrlinge in den Betrieben der Land-
und Forstwirtschaft und in den land- und forst
wirtschaftlichen Schulen, die mit Betrieben der
Land- und Forstwirtschaft verbunden sind. Solche
Personen sind auch dann Mitglieder der Land
arbeiterkammer, wenn sie neben ihrem Dienst
für die Hausgemeinschaft des Dienstgebers oder
für Mitglieder seines Hausstandes auch Dienste
für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
des Dienstgebers leisten und nicht unter das
Hausgehilfengesetz fallen oder wenn sie Saison
oder Gelegenheitsarbeiter sind;
b)alle hauptberuflich beschäftigten Dienstnehmer
der Lasndarbeiterkammer, der Landwirtschafts
kammer für Oberösterreich und der kollektivver
tragsfähigen Berufsvereinigungen in der Land-
und Forstwirtschaft; Dienstnehmer in den von
diesen Körperschaften geführten Betrieben, Fonds
und Anstalten jedoch nur, soweit es sich um Be
triebe, Fonds und Anstalten der Land- und Forst
wirtschaft handelt.
(3)Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes sind Personen
gemäß Abs. 2 dann nicht Mitglieder der Landar
beiterkammer, wenn sie
a)Ehegatte, Kinder, Kindeskinder, Schwiegersöhne,
Schwiegertöchter, Eltern oder Großeltern ihres
Dienstgebers oder Lehrherrn sind und mit diesen
in Hausgemeinschaft leben;
b)Dienstnehmer oder Lehrlinge in Sägen, Harzver
arbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien sind,
die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs
und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben wer
den, sofern in diesen Betrieben dauernd mehr als
fünf Dienstnehmer beschäftigt sind;
c)leitende Angestellte in einem land- und forst
wirtschaftlichen Betrieb (das sind Personen, die
eine der Stellung eines Zentralgutsdirektors,
Gutsdirektors, Forstdirektors, Forstmeisters,
Forstverwalters oder leitenden Verwalters ent
sprechende Tätigkeit ausüben) oder in der Land
wirtschaftskammer für Oberösterreich sind.
(4)Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 bil 3 zu
treffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem
Tag der Ausschreibung der Wahlen zu beurteilen.
(5) Gemäß § 22 Abs. 2 des Gesetzes sind wählbar alle gemäß Abs. 1 bis 4 wahlberechtigten Mitglieder der Landarbeiterkammer, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahlen ausgeschrieben werden, das 24. Lebensjahr vollendet haben.
Ausschreibung der Wahlen.
§ 3.
(1)GEMÄß § 23 ABS. 1 DES GESETZES SIND DIE WAH
LEN VON DER LANDESREGIERUNG DURCH VERORDNUNG AUS
ZUSCHREIBEN.
(2)In der Ausschreibung ist der Stichtag und der Wahltag zu bestimmen.
(3)Wahltag muß ein Sonn- oder gesetzlicher Feier
tag sein. Zwischen Stichtag und Wahltag müssen
mindestens zehn Wochen liegen.
(4)Die Ausschreibung der Wahlen ist auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren und an
den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaften und
der Gemeinden kundzumachen. In die Verlautba
rung in der Amtlichen Linzer Zeitung ist auch der Wahlkalender einzubeziehen, der die Kalendertage
angibt, auf die die in dieser Verordnung bestimmten
Termine fallen.
Hauptwahlbehörde.
§ 4.
(1)Gemäß § 23 Abs. 2 des Gesetzes wird für das
ganze Land Oberösterreich in der Landeshauptstadt
Linz eine Hauptwahlbehörde gebildet. Gemäß § 23 Abs. 6 des Gesetzes ist die Hauptwahlbehörde beim
Amt der Landesregierung einzurichten.
(2)Die Hauptwahlbehörde besteht aus dem Lan
deshauptmann als Hauptwahlleiter (§ 23 Abs. 6 des Gesetzes) und sechs Beisitzern; für den Fall der Ver hinderung von Beisitzern treten ihre Stellvertreter ein.
(3)Gemäß § 23 Abs. 6 des Gesetzes bestellt der
Hauptwahlleiter seinen Stellvertreter aus dem
Kreise der rechtskundigen Bediensteten beim Amte
der Landesregierung.
(4)Gemäß § 23 Abs. 7 des Gesetzes werden die Bei
sitzer der Hauptwahlbehörde und deren Stellver
treter von der Landesregierung ernannt. Die Ernen
nung hat spätestens am 21. Tage nach dem Stichtag
zu erfolgen.
(5)Gemäß § 23 Abs. 9 des Gesetzes erfolgt die Er
nennung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter auf
Grund von Vorschlägen der in der Vollversammlung
der Landarbeiterkammer vertretenen Wählergrup
pen im Verhältnis der Zahl der Kammerräte, die den
einzelnen Wählergruppen angehören. Die Vor
schläge sind spätestens am 14. Tage nach dem Stich
tag der Landesregierung zu erstatten und haben
außer dem Vor- und Zunamen den Beruf, das
Geburtsjahr und die Anschrift der Vorgeschlagenen
zu enthalten.
(Ö) Werden von einer Wählergruppe Vorschläge gemäß Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so sind gemäß § 23 Abs. 9 des Gesetzes im Ausmaß der dieser Wählergruppe zustehenden Zahl von Beisitzern möglichst Angehörige dieser Wählergruppe zu ernennen.
(7)Gemäß § 23 Abs. 8 des Gesetzes müssen die Beisitzer und deren Stellvertreter wahlberechtigt (§ 2 Abs. 1 bis 4) sein und dürfen keiner anderen Wahl
behörde nach dem Gesetz angehören.
(8)Scheiden aus der Hauptwahlbehörde Beisitzer
und Stellvertreter einer Wählergruppe aus, so kann
die betreffende Wählergruppe jederzeit unter An
gabe der im Abs. 5 geforderten Daten Nachfolger
vorschlagen.
(9)Die Namen der Mitglieder der Hauptwahlbe
hörde und ihrer Stellvertreter sind vom Hauptwahl
leiter unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
(10)Die Konstituierung der Hauptwahlbehörde hat
spätestens am 28. Tage nach dem Stichtag zu er
folgen.
Bezirkswahlbehörden.
§ 5.
(1)Gemäß § 23 Abs. 3 des Gesetzes wird für jeden
Wahlbezirk am Sitze der Bezirkshauptmannschaft
eine Bezirkswahlbehörde gebildet; die Gebiete der Städte Linz und Steyr bilden mit den politischen
Bezirken Linz-Land und Steyr-Land je einen Wahl
bezirk; im übrigen ist jeder politische Bezirk Wahl
bezirk. Gemäß § 23 Abs. 6 des Gesetzes sind die Bezirkswahlbehörden bei den Bezirkshauptmann
schaften einzurichten.
(2)Die Bezirkswahlbehörden bestehen aus dem Bezirkshauptmann als Bezirkswahlleiter (§ 23 Abs. 6 des Gesetzes) und sechs Beisitzern; für den Fall der Verhinderung von Beisitzern treten ihre Stellver
treter ein.
(3)Gemäß § 23 Abs. 6 des Gesetzes bestellt der
Bezirkswahlleiter seinen Stellvertreter aus dem
Kreise der rechtskundigen Bediensteten der Bezirks
hauptmannschaft.
(4)Gemäß § 23 Abs. 7 des Gesetzes werden die
Beisitzer der Bezirkswahlbehörden und ihre Stell
vertreter von der Hauptwahlbehörde ernannt. Die
Ernennung hat spätestens am 28. Tage nach dem
Stichtag zu erfolgen.
(5)§ 4 Abs. 5 findet sinngemäß mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Vorschläge spätestens am
erstatten sind.
(s) § 4 Abs. 6 bis 8 finden sinngemäß Anwendung.
(7) Die Namen der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde und ihrer Stellvertreter sind vom Bezirkswahlleiter unverzüglich an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft zu verlautbaren.
(a) Die Konstituierung der Bezirkswahlbehörden hat spätestens am 35. Tage nach dem Stichtag zu erfolgen. Sprengelwahlbehörden.
§ 6.
(1) Gemäß § 23 Abs. 4 des Gesetzes wird für das Gebiet jeder Gemeinde eine Sprengelwahlbehörde gebildet. Gemäß § 23 Abs. 6 des Gesetzes sind die Sprengelwahlbehörden bei den Gemeindeämtern (Magistraten) einzurichten.
(2)Das Gebiet jeder Gemeinde ist Wahlsprengel,
wenn es nicht gemäß Abs. 9 in mehrere Wahlspren
gel eingeteilt wird.
(3)Die Sprengelwahlbehörden bestehen aus dem Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern; für den Fall der Verhinderung von Beisitzern treten ihre Stell
vertreter ein.
(4)Gemäß § 23 Abs. 7 des Gesetzes werden die Sprengelwahlleiter und die Beisitzer der Sprengel
wahlbehörden und ihre Stellvertreter von der Be
zirkswahlbehörde ernannt. Die Ernennung hat spä
testens am 35. Tage nach dem Stichtag zu erfolgen.
(5)§ 4 Abs. 5 findet sinngemäß mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Vorschläge spätestens am 28. Tage nach dem Stichtag dem Bezirkswahlleiter
zu erstatten sind
(e) § 4 Abs. 6 bis 8 finden sinngemäß Anwendung.
(7) Der Bezirkswahlleiter hat zu veranlassen, daß die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreter unverzüglich an den Amtstafeln der betreffenden Gemeinden verlautbart werden.
(s) Die Konstituierung der gemäß Abs. 1 gebildeten Sprengelwahlbehörden hat spätestens am 42. Tage nach dem Stichtag zu erfolgen.
(9)Gemäß § 23 Abs. 4 des Gesetzes können räum
lich ausgedehnte Gemeindegebiete zur Erleichte
rung der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechtes
in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden; die Ab
grenzung und Feststellung dieser Wahlsprengel ob
liegt den Bezirkswahlbehörden. Die Bezirkswahl
behörde hat eine solche Einteilung spätestens am
sie unverzüglich an der Amtstafel der Bezirkshaupt-
manschaft kundzumachen und zu veranlassen, daß
sie von der betreffenden Gemeinde an ihren Amts
tafeln und in sonst ortsüblicher Weise verlautbart
wird.
(10)Gemäß § 23 Abs. 4 des Gesetzes wird für jeden
gemäß Abs. 9 festgestellten Wahlsprengel eine
Sprengelwahlbehörde gebildet. Die Sprengelwahl
behörde besteht aus dem Sprengelwahlleiter und
drei Beisitzern; für den Fall der Verhinderung von
Beisitzern treten ihre Stellvertreter ein. Gemäß § 23
Abs. 6 des Gesetzes sind die Sprengelwahlbehörden
bei den Gemeindeämtern (Magistraten) einzurichten.
Die Bezirkswahlbehörde hat gleichzeitig mit der
Feststellung dieser Wahlsprengel hievon die in ihr
durch Beisitzer oder Vertrauenspersonen vertre
tenen Wählergruppen nachweisbar schriftlich mit
der Aufforderung zu verständigen, dem Bezirkswahl
leiter spätestens am 25. Tage vor dem Wahltag
unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 Vor
schläge für die Ernennung der Beisitzer dieser
Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreter zu
erstatten bezw. die Entsendung von Vertrauensper
sonen (§ 8 Abs. 1 und 3) in jede dieser Sprengel
wahlbehörden anzuzeigen. Die Sprengelwahlleiter
und die Beisitzer dieser Sprengelwahlbehörden und
ihre Stellvertreter werden von der Bezirkswahlbe
hörde" frühestens am 14. Tage und spätestens am
finden sinngemäß Anwendung. Die Konstituierung
dieser Sprengelwahlbehörden hat nach Abschluß des Wählerverzeichnisses (§ 19), spätestens am letzten Tage vor dem Wahltag zu erfolgen.
(11)Mit der Konstituierung der gemäß Abs. 10 ge
bildeten Sprengelwahlbehörden endigt das Amt der
gemäß Abs. 1 gebildeten Sprengelwahlbehörde.
(12)Die Gemeinden haben den Sprengelwahlbe
hörden einen Sitzungsraum und das erforderliche
Schreibmaterial und für den Wahltag auch das er
forderliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen. Beisitzer und Sprengelwahlleiter.
§ 7.
(1)Gemäß § 23 Abs. 10 des Gesetzes ist das Amt
eines Beisitzers und eines Sprengelwahlleiters ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder verpflichtet ist, der wahlberechtigt (§ 2 Abs. 1 bis 4) ist und am Sitze der betreffenden Wahlbehörde seinen ordentlichen
Wohnsitz hat.
(2)Den Beisitzern der Wahlbehörden und ihren
Stellvertretern sowie den Sprengelwahlleitern und
ihren Stellvertretern werden über ihren Antrag Bar
auslagen, die ihnen aus der Ausübung ihres Amtes
erwachsen, vergütet. Unter den gleichen Voraus
setzungen werden Entschädigungen für Verdienst
entgang gewährt, über Anträge der Beisitzer der
Hauptwahlbehörde entscheidet der Hauptwahlleiter,
im übrigen der Bezirkswahlleiter unter sinngemäßer
Anwendung der für Schöffen geltenden Bestim
mungen. Anträge sind spätestens zwei Wochen nach
dem Wahltag beim Hauptwahlleiter bezw. Bezirks
wahlleiter einzubringen.
Vertrauenspersonen in den Wahlbehörden.
§ 8.
(1)Hat eine Wählergruppe, die sich als solche
durch die Beibringung der Unterschriften von we
nigstens hundert Wahlberechtigten dem Hauptwahl
leiter erklärt hat, gemäß § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 5 und
§ 6 Abs. 5 und 10 keinen Anspruch auf Ernennung
eines Beisitzers, so kann sie in jede Wahlbehörde
eine Vertrauensperson - und für den Fall ihrer
Verhinderung einen Stellvertreter -• entsenden, die
zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen ist
und an ihnen ohne Stimmrecht teilnehmen kann.-
Eine Ernennung dieser Personen ist nicht erforder
lich. Wenn eine Vertrauensperson ihre Funktion zu
rücklegt, so kann die Wählergruppe eine neue Ver
trauensperson in die entsprechende Wahlbehörde
entsenden. Die Vorschrift des § 24 über die Wahl
zeugen wird hiedurch nicht berührt.
(2)Die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter
sind innerhalb der in § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 5 und § 6
Abs. 5 und 10 zweiter Satz genannten Fristen für
die Hauptwahlbehörde der Landesregierung, für die
Bezirkswahlbehörden dem Hauptwahlleiter und für
die Sprengelwahlbehörden den Bezirkswahlleitern
bekantzugeben.
(3)Die Bestimmungen des § 4 Abs. 7 und 9, des
§ 5 Abs. 7 und des § 6 Abs. 7 und 10 vorletzter
Satz finden sinngemäß auf die Vertrauenspersonen
aller WaMbehörden Anwendung.
Geschäftsführung der Wahlbehörden bis zur Konstituierung.
§ 9.
Der Wahlleiter hat vor der Konstituierung der Wahlbehörde alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen, insbesondere alle einlangenden Eingaben entgegenzunehmen, über die von ihm getroffenen Verfügungen hat er die Wahlbehörde anläßlich ihrer Konstituierung in Kenntnis zu setzen.
Konstituierung der Wahlbehörden.
§ 10.
Die Wahlleiter haben in der konstituierenden Sitzung vor ihrer Wahlbehörde strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben die Stellvertreter der Wahlleiter und die Beisitzer und ihre Stellvertreter bei Antritt ihres Amtes zu leisten.
Geschäftsführung der Wahlbehörden als Kollegialorgane.
§ 11.
(1)Den Wahlbehörden als Kollegialorganen sind
gemäß § 23 Abs. 5 des Gesetzes folgende Aufgaben
unmittelbar vorbehalten:
(2)Die Wahlbehörden treffen als Kollegialorgane
ihre Verfügungen und Entscheidungen durch Be
schluß.
(3)Sie werden von ihren Wahlleitern spätestens
24 Stunden vor dem Beginn der Sitzung einberufen.
(4)Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn
der Wahlleiter und wenigstens zwei Drittel der Bei
sitzer anwesend sind.
(5)Den Vorsitz in den Sitzungen der Wahlbe
hörden führt der Wahlleiter.
(0)Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit
absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der
Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit
gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß er
hoben, der er beitritt.
Geschäftsführung des Wahlleiters.
§ 12.
(1)Alle nicht gemäß § 11 Abs. 1 den Wahlbehör
den als Kollegialorganen vorbehaltenen Aufgaben
der Wahlbehörden obliegen gemäß § 23 Abs. 5 des
Gesetzes den Wahlleitern. Von den von ihm ge
troffenen Verfügungen und Entscheidungen hat der
Wahlleiter die Wahlbehörde laufend zu unterrichten.
(ä) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung (§11 Abs. 3) die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht beschlußfähig ist oder während der Sitzung beschlußunfähig wird (§11 Abs. 4), die Dringlichkeit der Amtshandlung aber einen Aufschub nicht zuläßt, so hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Zusammensetzung der Wahlbehörde Personen seines Vertrauens beizuziehen.
Wahlvorschläge.
§ 13.
(1)Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung
beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens
am 25. Tage vor dem Wahltag der Hauptwahlbe
hörde vorzulegen.
(2)Der Wahlvorschlag muß von wenigstens hun
dert Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben
sein, deren Vor- und Zunamen, Geburtsjahr und ge
naue Anschriften anzugeben sind.
(3)Der Wahlvorschlag muß
a)die unterscheidende Wählergruppenbezeichnung,
b)die Wahlwerberliste, d. i. eine Liste von höch
stens 126 Wahlwerbern in der beantragten mit
arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge
unter Angabe des Vor- und Zunamens, Geburts
jahres und der Anschrift jedes Wahlwerbers,
sowie
c)die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmäch
tigten
enthalten. Wenn ein Wahlvorschlag keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, so gilt der Erstunterschriebene (Abs. 2) als Zustellungsbevollmächtigter.
(4)In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur
dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine
Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung
ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(5)Eine Verbindung von Wahlvorschlägen (Kop
pelung) ist unzulässig,
Überprüfung der Wahlvorschläge.
§ 14.
(1)DIE WAHLVORSCHLÄGE WERDEN VON DER HAUPT
WAHLBEHÖRDE ÜBERPRÜFT UND NACH DEM ZEITPUNKTE
IHRER EINBRINGUNG GEREIHT.
(2)Weist ein Wahlvorschlag nicht die gemäß § 13
Abs. 2 erforderlichen Unterschriften oder Angaben
auf, so gilt er als nicht eingebracht.
(3)Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder
schwer unterscheidbare Wählergruppenbezeichnun
gen tragen, hat der Hauptwahlleiter die Zustellungs
bevollmächtigten der betreffenden Wählergruppen
zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und zu
versuchen, ein Einvernehmen über eine klar unter
scheidbare Bezeichnung der einzelnen Wählergrup
pen herzustellen. Gelingt ein Einvernehmen nicht,
so hat die Hauptwahlbehörde Wählergruppenbe
zeichnungen, die schon in Wahlvorschlägen anläß
lich der letzten Landarbeiterkammerwahlen ver
öffentlicht waren, zu belassen, die übrigen Wahl
vorschläge aber nach dem an erster Stelle vorge
schlagenen Wahlwerber zu benennen.
(4)Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Wähler
gruppenbezeichnung gelten als nach dem an erster
Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber (§ 13 Abs. 3
lit. b) benannt.
(5)Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen
desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der
Hauptwahlbehörde schriftlich aufzufordern, binnen
vier Tagen, gerechnet vom Tage der Zustellung der
Aufforderung an, spätestens jedoch am 14. Tage vor
dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahl
vorschläge er sich entscheidet. Im Falle rechtzeitiger
Erklärung wird sein Name durch die Hauptwahl
behörde in allen anderen Wahlvorschlägen ge
strichen. Falls er sich nicht rechtzeitig erklärt, wird
sein Name auf dem als ersten eingelangten Wahl
vorschlag, der seinen Namen trägt, belassen und auf
den übrigen Wahlvorschlägen durch die Hauptwahl
behörde gestrichen.
(7)Von den Feststellungen und Verfügungen ge
mäß Abs. 2 bis 6 ist der Zustellungsbevollmächtigte
der betreffenden Wählergruppe alsbald, spätestens
am 18. Tage vor dem Wahltag nachweisbar schrift
lich zu verständigen.
(8)Die Wählergruppe, die den Wahlvorschlag ein
gebracht hat, auf den sich die Feststellungen und
Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 6 beziehen, ist be
rechtigt, ihren Wahlvorschlag in diesem Rahmen
spätestens am 14. Tage vor dem Wahltag bei der
Hauptwahlbehörde zu ergänzen oder richtigzu
stellen. Verspätet eingelangte Ergänzungen oder
Richtigstellungen werden nicht mehr berücksichtigt.
Hievon ist der Zustellungsbevollmächtigte der be
treffenden Wählergruppe von der Hauptwahlbe
hörde nachweisbar schriftlich zu verständigen.
Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge.
§ 15.
(1)Am 13. Tage vor dem Wahltag schließt die
Hauptwahlbehörde die Wahlvorschläge ab und ver
öffentlicht sie unverzüglich vollinhaltlich in der
Amtlichen Linzer Zeitung und veranlaßt gleichzeitig
deren Kundmachung an den Amtstafeln aller Be
zirkshauptmannschaften und Gemeinden.
(2)In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich
die Reihenfolge der Wählergruppen, die in der zu
letzt gewählten Vollversammlung vertreten waren,
nach der Zahl der Mandate, die die Wählergruppen
bei der letzten Wahl erreicht haben, zu richten. Ist
die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die
Reihenfolge nach den bei der letzten Wahl ermittel
ten Wählergruppensummen; sind auch diese gleich,
so entscheidet die Hauptwahlbehörde durch das Los,
das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu zie
hen ist.
(3)Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten
Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen
anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem
Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages
richtet.
§ 16.
(1) Die Anlage der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden. Die Anlage erfolgt auf Grund der Wähleranlageblätter. Die Wähleranlageblätter sind nach dem in der Anlage 1, die Wählerverzeichnisse nach dem in der Anlage 2 ersichtlichen Muster herzustellen.
(?) a) Die Landwirtschaftskrankenkasse für Oberösterreich, im folgenden kurz Krankenkasse genannt, ist verpflichtet, für jeden bei ihr Pflichtversicherten ein Wähleranlageblatt auszufertigen, in dem der Vor- und Zuname des Versicherten, sein Geburtsjahr, seine Wohnungsanschrift - sofern sie aus den Aufzeichnungen der Krankenkasse feststellbar ist, ansonsten die Anschrift seines Betriebes oder seiner Dienststelle (Beschäftigungsort) - und die Zeit, seit der er bei seinem Dienstgeber beschäftigt ist (beträgt diese Zeit weniger als sechs Monate, auch die vorhergehenden Dienstgeber und Dienstzeiten innerhalb eines Jahres vor der Wahlausschreibung bis zu wenigstens sechs Monaten) einzutragen sind.
b) Für Versicherte, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahlen ausgeschrieben werden, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Wähleranlageblätter nicht ausgefertigt. Das gleiche gilt für Versicherte, die nach den Aufzeichnungen der Krankenkasse zur Zeit der Ausschreibung der Wahlen ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich haben, sowie für die leitenden Angestellten in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, soweit die Merkmale gemäß § 2 Abs. 3 lit. c aus den Aufzeichnungen der Krankenkasse feststellbar sind, und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, soweit diese ihre leitenden Angestellten alsbald nach dem Stichtag der Krankenkasse bekanntgegeben hat. (s) Die Krankenkasse hat die mit ihrem Siegel versehenen Wahleranlageblätter spätestens am 17. Tage nach dem Stichtag den Gemeinden zu übermitteln. Allfällige Nachträge sind von der Gemeinde noch zu berücksichtigen, wenn sie bei ihr spätestens am 26. Tage nach dem Stichtag einlangen. Soweit im Wähleranlageblatt die Wohnungsanschrift eingetragen ist, erfolgt die Übermittlung an die Wohngemeinde, soweit dies nicht der Fall ist, an die Gemeinde des Beschäftigungsortes. Gleichzeitig hat sie den Bezirkswahlbehörden die Anzahl der Wahleranlageblätter mitzuteilen, die sie den einzelnen Gemeinden des Wahlbezirkes übermittelt hat.
(4)Die Landarbeiterkammer ist verpflichtet, den
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in der
Land- und Forstwirtschaft und den land- und forst
wirtschaftlichen Schulen, die mit Betrieben der Land-
und Forstwirtschaft verbunden sind, alsbald nach
dem Stichtag Wahleranlageblätter zu übermitteln.
Die Berufsvereinigungen und Schulen sind verpflich
tet, für die bei ihnen beschäftigten aber nicht bei der
Krankenkasse versicherten Dienstnehmer unter sinn
gemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 2
und 3 Wahleranlageblätter auszufertigen und den
Gemeinden zu übermitteln und hierüber den Be
zirkswahlbehörden zu berichten.
(5)Die Gemeinden haben in die Wahleranlage
blätter, soweit in ihnen die Wohnungsanschrift nicht
eingetragen ist, unverzüglich auf Grund der ihnen
zur Verfügung stehenden Behelfe und nach allfäl
liger Durchführung von Erhebungen (Abs. 10) die
Wohnungsanschrift nachzutragen.
(7) Die Wahleranlageblätter der Versicherten, die am Tage der Ausschreibung der Wahlen in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben, sind von der Gemeinde insbesondere dahin zu überprüfen, ob an diesem Tag
a)die Beschäftigungs-, Dienst- oder Lehrverhält
nisse des Versicherten innerhalb eines Jahres
vor der Wahlausschreibung mindestens sechs
Monate gedauert haben. Ist das nicht der Fall,
so ist dies in der Anmerkungsspalte des Wähler
anlageblattes zu vermerken;
b)der Versicherte Ehegatte, Kind, Kindeskind,
Schwiegersohn, Schwiegertochter, Vater, Mutter,
Großvater oder Großmutter seines Dienstgebers
oder Lehrherrn war und mit diesem in Hausge
meinschaft gelebt hat. Trifft dies zu, so ist dies
in der Anmerkungsspalte des Wähleranlage
blattes kurz zu vermerken;
c)der Versicherte nicht vom Wahlrecht in die Ge
meindevertretung ausgeschlossen ist. Ist er ausgeschlossen, so ist dies unter Angabe der Gründe in der Anmerkungsspalte des Wähleranlageblattes zu vermerken.
(9)Die Gemeinde hat die Vor- und Zunamen der
Wahlberechtigten und ihre Wohnungsanschriften
auf Grund der Wahleranlageblätter deutlich lesbar
und möglichst alphabetisch geordnet in das Wähler
verzeichnis einzutragen. Jeder Wahlberechtigte
darf im Wählerverzeichnis nur einmal eingetragen
sein.
(10)Gemäß § 23 Abs. 15 des Gesetzes sind die
Dienstgeber der Wahlberechtigten und die nach der
O. ö. Landarbeitsordnung bestellten Betriebsräte
und Vertrauensmänner verpflichtet, den Gemeinden
die zur Anlage des Wählerverzeichnisses erforder
lichen Auskünfte zu erteilen.
Auflage der Wählerverzeichnisse.
§ 17.
(1)Das Wählerverzeichnis ist am 28. Tage nach
dem Stichtag von der Gemeinde durch vierzehn Tage
in einem allgemein zugänglichen Amtsraum täglich
während der Amtsstunden, sonntags aber durch
mindestens drei Stunden, zur öffentlichen Einsicht
nahme aufzulegen. Die erfolgte Auflage ist gleich
zeitig ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung
hat auch die Auflagefrist, die Bezeichnung des Amts
raumes, die Auflagestunden und den Hinweis darauf
zu enthalten, daß jedermann in das Wählerverzeich
nis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder
Vervielfältigungen herstellen kann; sie hat ferner
die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 2 vollinhalt
lich wiederzugeben.
(2)Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist der
Landarbeiterkammer gleichzeitig mit der öffent
lichen Auflage zu übermitteln. Wählergruppen, die
sich an der Wahlwerbung beteiligen, ist über ihr
Ersuchen eine Abschrift des Wählerverzeichnisses
gegen Kostenersatz zu überlassen, wenn sie dieses
Verlangen spätestens zehn Tage vor der Auflage
des Wählerverzeichnisse bei der Gemeinde gestellt
haben.
(3)Die erfolgte Auflage und Kundmachung und die
Zeit, während der die Auflage erfolgt ist, sind vom
Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis zu be
urkunden.
(5) Gleichzeitig mit der Auflage des Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden die Anzahl der darin verzeichneten Wahlberechtigten und der gemäß § 16 Abs. 8 ausgeschiedenen Wähleranlageblätter der Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Ebenso ist auch zu berichten, wenn sich durch Richtigstellung des Wählerverzeichnisses gerriäß § 18 Abs. 9 Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten ergeben.
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Berufung.
§ 18.
(1)Gegen das Wählerverzeichnis kann jedes Mit
glied der Landarbeiterkammer, das das 18. Lebens
jahr vollendet hat, unter Angabe seines Namens und
seiner Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist (§17
Abs. 1) wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahl
berechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeint
lich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei
der Gemeinde Einspruch erheben. Der Einspruch hat
eine Begründung zu enthalten und muß für jeden
Einzelfall gesondert eingebracht werden. Die Namen
der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsge
heimnis.
(2)Erhebt jemand in eigener Sache Einspruch und
ist ihm bekannt, daß er im Wählerverzeichnis meh
rerer Wahlsprengel aufgenommen ist oder daß
wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme seiner Person
in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde
als bei derjenigen, bei der er Einspruch erhebt, ein
Einspruchsverfahren läuft, so hat er dies in seinem
Einspruch bekanntzugeben. Dasselbe gilt sinnge
mäß, wenn jemand anderer wegen Aufnahme ver
meintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nicht
aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch
erhebt.
(3)In Fällen des Abs. 2 hat die Sprengelwahlbe
hörde, deren Entscheidung durch den Einspruch an
gerufen wird, mit der anderen Sprengelwahlbehörde
einvernehmlich vorzugehen.
(4)Die Gemeinde hat die Person, gegen deren Auf
nahme oder Nichtaufnahme in das Wählerver
zeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der Begründung des Ein
spruches innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen
des Einspruches zu verständigen. In der Verstän
digung ist darauf hinzuweisen, daß binnen drei
Tagen schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde
Einwendungen vorgebracht werden können.
(5)über den Einspruch entscheidet die Sprengel
wahlbehörde binnen einer Woche nach Ablauf der
Auflagefrist. Die Entscheidung ist über Veranlas
sung der Sprengelwahlbehörde von der Gemeinde
dem Einspruchswerber sowie dem durch die Ent
scheidung Betroffenen unverzüglich nachweisbar
schriftlich zuzustellen.
(7) Die Berufung ist von der Gemeinde samt dem Einspruchsakt unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die hiefür binnen sechs Tagen nach dem Einlangen endgültig zu entscheiden;, die Gemeinde noch am selben Tag unter Angabe der Entscheidungsdaten zu verständigen und ihre Entscheidung unverzüglich nachweisbar schriftlich dem Einspruchswerber und dem durch den Einspruch Betroffenen zuzustellen hat.
(s) Sind wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme einer Person in einem Wählerverzeichnis Verfahren bei verschiedenen Wahlbehörden anhängig und ist ein Einvernehmen gemäß Abs. 3 nicht zustande gekommen oder ist eine Person in zwei Wählerverzeichnisse oder in kein Wählerverzeichnis aufgenommen, so kann die betroffene Person Beschwerde bei der Hauptwahlbehörde erheben, die in Wahrung des Aufsichtsrechtes die Richtigstellung der Wählerverzeichnisse verfügt. Die Hauptwahlbehörde kann in solchen Fällen auch von amtswegen einschreiten.
(9) Erfordert die Entscheidung der Sprengelwahlbehörde oder der Bezirkswahlbehörde eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen.
Abschluß des Wählerverzeichnisses.
§ 19.
Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde spätestens am dritten Tage vor dem Wahltag das Wählerverzeichnis abzuschließen. Dies ist vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis zu beurkunden.
Wählerverzeichnisse bei Einteilung einer Gemeinde in mehrere Wahlsprengel.
§ 20.
(1)Wird das Gebiet einer Gemeinde gemäß § 6
Abs. 9 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt, so ist
von der Gemeinde unmittelbar nach Abschluß des
Wählerverzeichnisses für jeden Wahlsprengel ein
gesondertes Wählerverzeichnis anzulegen, indem
die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Ge
meinde (§ 19) eingetragenen Wahlberechtigten nach
der Maßgabe, in welchem der Wahlsprengel sie am
Stichtage ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, in die
Wählerverzeichnisse der betreffenden Wahlspren
gel übertragen werden. Die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Übertragung und damit der Abschluß
der Wählerverzeichnisse der einzelnen Wahlspren
gel ist vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeich
nis der Gemeinde und auf den Wählerverzeichnissen
der Wahlsprengel zu beurkunden.
(2)Die Beisitzer und Vertrauenspersonen der
Sprengelwahlbehörden sind berechtigt, in das abge
schlossene Wählerverzeichnis der Gemeinde und in
die abgeschlosssenen Wählerverzeichnisse der ein
zelnen Wahlsprengel Einsicht zu nehmen.
Ausübung des Wahlrechtes.
§ 21.
(1)Der Wahl ist das abgeschlossene Wählerver
zeichnis (§ 19 und § 20 Abs. 1) zugrunde zu legen.
(2)An den Wahlen dürfen nur Wahlberechtigte
teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen
Wählerverzeichnissen eingetragen sind.
(3)Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(4)Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in
dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis
er eingetragen ist, sofern er nicht im Besitz einer
Wahlkarte ist.
(5)Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahl
karte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb
ihres Wahlsprengeis ausüben.
Wahlkarte.
§ 22.
(1)Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
steht Wahlberechtigten zu,
a)die ihren ordentlichen Wohnsitz zwischen dem
Tag der Wahlausschrelbung und dem Wahltag
in einen anderen Wahlsprengel verlegen;
b)die Sprengelwahlleiter, Beisitzer oder Vertrau
enspersonen oder ihre Stellvertreter oder Wahl
zeugen oder Hilfspersonal einer Sprengelwahl
behörde sind;
c)die sich am Wahltage in einer Heil- oder Pflege
anstalt in Pflege befinden;
d)die sich am Wahltag während der Wahlzeit in
Ausübung ihres Dienstes außerhalb ihres Wahl-
sprengels aufhalten müssen;
e)die sich am Wahltag in land- oder forstwirschaft-
licher Berufsausbildung befinden und sich aus
diesem Grunde außerhalb ihres Wahlsprengeis
aufhalten.
(2)Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Ge
meinde, die den Wahlkartenwerber in das Wähler
verzeichnis aufgenommen hat, spätestens am dritten
Tage vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu
beantragen. Hiebei hat der Antragsteller den Nach
weis des Vorliegens eines Umstandes gemäß Abs. 1
zu erbringen.
(3)Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht
ein Rechtsmittel nicht zu.
(4)Die Ausstellung der Wahlkarte, die nach dem
in der Anlage 3 ersichtlichen Muster herzustellen
ist, obliegt der Gemeinde (Abs.2) und ist im Wähler
verzeichnis bei dem betreffenden Wahlberechtigten
in auffälliger Weise mit dem Worte "Wahlkarte"
vorzumerken.
(5)Zweitschriften für Wahlkarten dürfen nicht
ausgestellt werden.
Wahllokal, Wahlzeit und Verbotszone.
§ 23.
(1)Die Sprengelwahlbehörden bestimmen späte
stens am 14. Tage vor dem Wahltag die zu den
Wahlsprengeln (§ 6 Abs. 2 und 9) gehörigen Wahl
lokale und die Wahlzeit derart, daß jedem Wahl
berechtigten die persönliche Abgabe seiner Stimme
ermöglicht wird.
(2)Spätestens am 5. Tage vor dem Wahltag sind
über Veranlassung der Sprengelwahlbehörde für
jeden Wahlsprengel die Wahllokale und die
Wahlzeit durch die Gemeinde in geeigneter Weise,
jedenfalls auch durch öffentlichen Anschlag am Ge
bäude des Wahllokales und an der Amtstafel der
Gemeinde kundzumachen.
(3)Das Wahllokal muß für die Durchführung der
Wahlhandlung geeignet sein. Räumlichkeiten, deren
Eigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter eine politische Partei oder eine Wählergruppe ist, dürfen nicht als Wahllokale bestimmt werden.
(4)Die Wahllokale und die für die Vornahme der
Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie
Amtstische für die Wahlbehörde, ein Tisch für die
Wahlzeugen und Vertrauenspersonen, Wahlurne
und Wahlzelle, sind von der Gemeinde, in deren
Gebiet der Wahlsprengel liegt, zur Verfügung zu
stellen. Nach Möglichkeit soll ein entsprechender
Warteraum für die Wahlberechtigten zur Verfügung
stehen.
(5)Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvor
richtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des
Wählers verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem
Tisch oder mit einem Stehpult zu versehen und mit
dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des
Stimmzettels auszustatten. In der Wahlzelle müssen
leere Stimmzettel aufliegen. Die Wahlzelle muß
während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein.
(0)Im Gebäude des Wahllokales und in einem
Umkreis von 30 Meter um das Wahllokal ist am
Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere
auch durch Ansprachen oder durch Anschlag oder
Verteilung von Wahlaufrufen oder von Wahlwer
berlisten u. dgl. verboten.
Wahlzeugen.
§ 24.
(1)In jedes Wahllokal können von jeder Wähler
gruppe, deren Wahlvorschlag von der Hauptwahl
behörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen ent
sendet werden. Die Wahlzeugen sind'dem Sprengel
wahlleiter bei sonstiger Nichtberücksichtigung spä
testens am 4. Tage vor dem Wahltag durch den
Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wäh
lergruppe schriftlich namhaft zu machen.
(2)Die Wahlzeugen dürfen lediglich als Beob
achter tätig werden. Ein Einfluß auf den Gang der
Wahlhandlung steht ihnen - unbeschadet der Be
stimmung des § 27 Abs. 3 - nicht zu.
Durchführung der Wahl.
§ 25.
Die Durchführung der Wahl steht der Sprengelwahlbehörde zu. Einleitung der Wahlhandlung und Ordnung im Wahllokal.
§ 26.
(1)Am Wahltage hat der Sprengelwahlleiter das Wählerverzeichnis von der Gemeinde zu überneh
men und es der Sprengelwahlbehörde samt dem vor
bereiteten Abstimmungsverzeichnis, das nach dem
in der Anlage 4 ersichtlichen Muster herzustellen
ist, den undurchsichtigen gleichartigen Wahlkuverts
und einem entsprechenden Vorrat an leeren Stimm
zettel zu übergeben und die Wahlhandlung zur fest
gesetzten Zeit einzuleiten.
(2)Unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung hat
sich die Sprengelwahlbehörde davon zu überzeugen,
daß die Wahlurne leer ist.
(3)Der Sprengelwahlleiter hat für die Aufrecht
erhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wählhandlung sowie für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen.
(4) In das Wahllokal dürfen nur die Wahlberechtigten, die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal eingelassen werden. Die Wahlberechtigten, die nicht der Sprengelwahlbehörde angehören oder als Vertrauenspersonen, Wahlzeugen oder Hilfspersonal tätig sind, haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Der Sprengelwahlleiter kann verfügen, daß die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
Überprüfung der Identität der Wahlberechtigten.
§ 27.
(1)Jeder Wahlberechtigte hat vor die Sprengel
wahlbehörde zu treten, seinen Namen und seinen
Wohnsitz zu nennen und eine öffentliche Urkunde
vorzulegen, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2)Besitzt ein Wahlberechtigter keine seine Iden
tität beweisende öffentliche Urkunde, so ist er nur
dann zur Stimmenabgabe zuzulassen, wenn bei der
Sprengelwahlbehörde über seine Identität keine
Zweifel bestehen.
(3)Wenn sich über die Identität des Wahlberech
tigten Zweifel ergeben, hat die Sprengelwahlbe
hörde über die Zulassung zur Stimmenabgabe zu
entscheiden, über Einsprüche von Vertrauensper
sonen, Wahlzeugen oder sonst anwesenden Wahl
berechtigten, die nur vor der Stimmenabgabe des
Wahlberechtigten, über dessen Identität Zweifel be
stehen, zulässig sind, hat die Sprengelwahlbehörde
neuerdings zu entscheiden. Gegen diese Entschei
dung der Sprengelwahlbehörde ist ein Rechtsmittel
nicht zulässig.
Stimmenabgabe.
§ 28.
(1)Hat sich der Wahlberechtigte entsprechend aus
gewiesen oder wurde seine Identität sonst aner
kannt, so übergibt der Sprengelwahlleiter dem
Wahlberechtigten ein leeres Wahlkuvert. Die An
bringung von Zeichen, Bemerkungen usw. auf den
Wahlkuverts ist verboten.
(2)Der Wahlberechtigte hat sich hierauf in die
Wahlzelle zu begeben, legt seinen Stimmzettel in
das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und über
gibt das Wahlkuvert geschlossen dem Sprengel
wahlleiter, der es uneröffnet in die Wahlurne zu
legen hat.
(s) Die Stimmenabgabe ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich Blinde und Bresthafte von einer Geleitperson führen und bei der Wahlhandlung helfen lassen.
(4)Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 darf
die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten
werden.
Abstimmungsverzeichnis.
§ 29.
Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird der Name von einem anderen Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik "Abgegebene Stimmen" des Wählerverzeichnisses vermerkt.
Wahlkartenwähler. § 30.
Wahlberechtigte, die eine Wahlkarte besitzen, haben neben der Wahlkarte jedenfalls auch eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der ihre Identität ersichtlich ist. Die Namen der Wahlkartenwähler sind am Schlüsse des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen. Daneben ist zu vermerken "Wahlkartenwähler". Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift über den Wahlvorgang (§ 33 Abs. 6) anzuschließen.
Gültigkeit der Stimmzettel.
§ 31.
(1)Der Stimmzettel ist gültig, wenn er
a)aus weichem, weißlichem Papier ist,
b)das ungefähre Ausmaß von 9Va bis IIV2 cm in
der Länge und von 6V2 bis 8V2 cm in der Breite
aufweist und
c)die anerkannte Wählergruppenbezeichnung (§ 13
Abs. 3 lit. a) oder wenigstens den Namen eines
Wahlwerbers einer solchen Wählergruppe un
zweideutig dartut.
(2)Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,
so zählen sie als ein gültiger Stimmzettel, wenn
a)auf allen Stimmzetteln die gleiche Wählergruppe
bezeichnet ist oder
b)mindestens ein Stimmzettel gültig ist und sich
aus den übrigen Stimmzetteln kein Zweifel über
die gewählte Wählergruppe ergibt oder
c)neben einem gültigen Stimmzettel leere Stimm
zettel abgegeben wurden.
(3)Enthalten mehrere Wahlvorschläge gleich
lautende Namen von Wahlwerbern, so sind Stimm
zettel, die diesen Namen ohne nähere Unterschei
dungsmerkmale fz. B. Vorname, Geburtsjahr u. dgl.)
allein tragen, nur dann gültig, wenn sie auch den
Wahlvorschlag bezeichnen, auf dem der gleich
lautende Name vorkommt.
(4)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er
a)nicht aus weichem, weißlichem Papier besteht,
b)ein wesentlich kleineres oder größeres Ausmaß
als das im Abs. 1 lit. b festgesetzte aufweist,
c)zwei oder mehrere Wählergruppenbezeichnun
gen enthält,
d)gar keine Wählergruppenbezeichnung enthält,
wohl aber zwei oder mehrere Wahlwerber ver
schiedener Wählergruppen bezeichnet oder
e)eine bestimmte Wählergruppenbezeichnung ent
hält und daneben einen Wahlwerber bezeichnet,
der im Wahlvorschlag einer anderen Wähler
gruppe vorkommt.
(5)Leere Stimmzettel sind ungültig; auch leere
Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(6)Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,
die auf verschiedene Wählergruppen lauten, oder
mehrere leere Stimmzettel, so gelten sie als ein
ungültiger Stimmzettel.
(?) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Wahlwerbers oder die Wählergruppenbezeichnung bleibt. Sind auf einem sonst gültigen Stimmzettel Worte, Bemerkungen oder Zeichen angebracht, so ist der Stimmzettel dennoch gültig, wenn sich hiedurch nicht sonst ein Ungültigkeitsgrund ergibt.
(8) Die Ausfüllung der Stimmzettel geschieht durch Druck, Maschinschrift, sonstige Vervielfältigungen oder durch Handschrift.
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen.
§ 32.
(1)Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fort
setzung oder die Beendigung der Wahlhandlung
verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahl
handlung unterbrechen, die Wahlzeit verlängern
oder die Wahlhandlung auf den nächsten Tag ver
schieben.
(2)Hatte die Stimmenabgabe bereits vor einer
Verfügung auf Unterbrechung der Wahlhandlung
oder Verschiebung auf den nächsten Tag begonnen,
so sind das Wählerverzeichnis, das Abstimmungs
verzeichnis, die Wahlkarten und die Wahlurne mit
den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimm
zetteln von der Sprengelwahlbehörde bis zur Fort
setzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen
und sicher zu verwahren.
(s) Die Sprengelwahlbehörde hat sogleich zu veranlassen, daß jede Verlängerung der Wahlzeit oder Verschiebung auf den nächsten Tag unverzüglich von der Gemeinde ortsüblich kundgemacht wird.
Abschluß der Wahlhandlung.
§ 33.
(1)Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist und die am
Ende der Wahlzeit im Wahllokal anwesenden Wahl
berechtigten ihre Stimme abgegeben haben, wird die
Stimmenabgabe abgeschlossen. Im Wahllokal ver
bleiben nur der Sprengelwahlleiter, die Beisitzer,
die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das
Hilfspersonal.
(2)Die Sprengelwahlbehörde entleert die Wahl
urne, mischt gründlich die daraus entnommenen
Wahlkuverts und stellt fest:
a)die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen
Wahlkuverts;
b)die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis einge
tragenen Wähler;
c)den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahlen nach
lit. a und b nicht übereinstimmen.
(3)Die Sprengelwahlbehörde eröffnet sodann die
Wahlkuverts, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel
und stellt fest:
a)die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und
ungültigen Stimmen;
b)die Summe der gültigen Stimmen;
c)die Summe der ungültigen Stimmen-,
d)die Summen der auf die einzelnen Wähler
gruppen entfallenden gültigen Stimmen.
(4)Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit von
Stimmzetteln entscheidet die Sprengelwahlbehörde.
(5) Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(0)Die Sprengelwahlbehörde hat sodann den Vor
gang der Wahl und die Feststellungen gemäß Abs. 2
und 3 in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese
Niederschrift ist nach dem aus der Anlage 5 ersicht
lichen Muster zu führen, hat den Wahltag, den
Wahlort (Wahlbezirk, Gemeinde, Wahlsprengel,
Wahllokal), die Wahlzeit, die Namen der an- und
abwesenden Mitglieder der Sprengelwahlbehörde,
Vertrauenspersonen und Wahlzeugen, die Zahl der
Wahlkartenwähler, die Entscheidungen über die
Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmenabgabe
(§ 27 Abs. 3) und über die Gültigkeit oder Ungültig
keit einzelner Stimmen (Abs. 4), allfällige Ver
fügungen gemäß § 32 und die Feststellung gemäß
Abs. 2 und 3 zu enthalten. Wurden ungültige
Stimmen festgestellt, so ist der Grund der Ungültig keit anzuführen.
(7) Die Niederschrift ist vom Sprengelwahlleiter, den Beisitzern, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird eine Unterschrift verweigert, so hat der Sprengelwahlleiter unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der Niederschrift ausdrücklich zu bestätigen.
(s) Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet)
(9) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ist durch den Sprengelwahlleiter in Gegenwart der Beisitzer der Wahlakt, bestehend aus der Niederschrift, dem Wählerverzeichnis, dem Abstimmungsverzeichnis, den Wahlkarten der Wahlkartenwähler, den ungültigen Stimmzetteln, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind, und den gültigen Stimmzetteln, die getrennt nach den Wahlvorschlägen ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind, in ein Paket zu verpacken und dieses womöglich zu versiegeln und der Bezirkswahlbehörde so beschleunigt vorzulegen, daß es bei dieser spätestens am ersten Tage nach dem Wahltag einlangt.
Stimmenermittlung durch die Bezirkswahlbehörde.
§ 34.
(1)Die Bezirkswahlbehörde prüft die Wahlakten
aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich gelegenen
Sprengelwahlbehörden auf ihre Vollständigkeit und
Richtigkeit und stellt allfällige Irrtümer in den
zahlenmäßigen Ergebnissen richtig.
(2)Es obliegt ihr ferner, bis zum vierten Tage
nach dem Wahltag für den ganzen Wahlbezirk die
Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen
Stimmen, die Summe der gültigen Stimmen, die
Summe der ungültigen Stimmen und die Summen
der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden
gültigen Stimmen festzustellen.
(3)Im unmittelbaren Anschluß daran verfaßt die
Bezirkswahlbehörde eine Niederschrift, in der die
Bezeichnung des Wahlbezirkes, der Ort und die
Zeit der Amtshandlung und die Namen der an- und
abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde und
der Vertrauenspersonen anzugeben und das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 und die Feststellungen gemäß Abs. 2 zu beurkunden sind.
(4)Die Niederschrift ist vom Bezirkswahlleiter,
den Beisitzern und Vertrauenspersonen zu unter
fertigen, wobei § 33 Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß
Anwendung findet.
(5)Die Niederschrift ist der Hauptwahlbehörde so
beschleunigt vorzulegen, daß sie bei dieser späte
stens am fünften Tage nach dem Wahltag einlangt.
Gleichzeitig ist eine Abschrift dieser Niederschrift
an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft kund
zumachen.
(e) Die Wahlakten verbleiben bei der Bezirkshauptmannschaft und werden nur im Falle einer Anfechtung oder eines Einspruches (§ 37) an die Hauptwahlbehörde vorgelegt.
(7) Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr gemäß § 17 Abs. 5 von den Gemeinden übermittelten Zahlen der Wahlberechtigten für den ganzen Wahlbezirk zusammenzufassen und die Summe der Wahlberechtigten des Wahlbezirkes gleichzeitig mit der Vorlage der Niederschrift gemäß Abs. 5 der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben.
Ermittlung und Kundmachung des Wahlergebnisses.
§ 35.
(1)Die Hauptwahlbehörde überprüft die Nieder
schriften aller Bezirkswahlbehörden auf ihre Voll
ständigkeit und Richtigkeit.
(2)Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am
zehnten Tage nach dem Wahltag für das ganze Land
a)auf Grund der ihr gemäß § 34 Abs. 7 von den
Bezirkswahlbehörden bekanntgegebenen Zahlen
die Summe der Wahlberechtigten festzustellen;
b)die Summe der abgegebenen gültigen und un
gültigen Stimmen, die Summe der gültigen
Stimmen, die Summe der ungültigen Stimmen
und die Summen der auf die einzelnen Wähler
gruppen entfallenden gültigen Stimmen festzu
stellen;
c)gemäß § 36 festzustellen, in welchem Verhältnis
sich die 42 Mandate der Vollversammlung der
Landarbeiterkammer auf die einzelnen Wähler
gruppen aufteilen;
d)die auf die einzelnen Wählergruppen gemäß
§ 36 Abs. 4 und 5 entfallenden Mandate den
Wahlwerbern dieser Wählergruppen nach Maß
gabe ihrer Reihung in der Wahlwerberliste zu
zuweisen und festzustellen, welche Wahlwerber
der einzelnen Wählergruppen durch die Wahl
Mitglieder der Vollversammlung der Land
arbeiterkammer geworden sind;
e)den Vorgang und das Ergebnis der Feststellun
gen gemäß lit. a bis d in einer vom Hauptwahl
leiter, den Beisitzern und Vertrauenspersonen zu
unterfertigenden Niederschrift zu beurkunden,
wobei § 33 Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß An
wendung findet.
(3)Das Wahlergebnis (Abs. 2 lit. a bis d) ist von
der Hauptwahlbehörde unverzüglich in der Amt
lichen Linzer Zeitung kundzumachen.
Mandatsermittlung.
§ 36.
(1)Der Verhältnisanteil der Wählergruppen an
den 42 Mandaten wird durch die Wahlzahl ermittelt.
(2)Die Wahlzahl wird in der Weise errechnet, daß
die Summen der für jede Wählergruppe abge
gebenen gültigen Stimmen (Wählergruppensummen)
nach ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschrie
ben werden und unter jede dieser Wählergruppen
summen die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel
usw. geschrieben wird.
(3)Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche der Größen
ordnung nach die zweiundvierzigste ist.
(4)Jede der Wählergruppen hat Anspruch auf
soviele Mandate, als die ermittelte Wahlzahl in
ihrer Wählergruppensumme enthalten ist.
(5)Wenn danach mehrere Wählergruppen auf ein
Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet
das Los, das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahl
behörde zu ziehen ist.
Anfechtung und Einspruch.
§ 37.
(1)Gemäß § 23 Abs. 12 des Gesetzes kann die
Gültigkeit der Wahlen in einzelnen Wahlsprengeln
innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung
des Wahlergebnisses (§ 35 Abs. 3) von den Zu
stellungsbevollmächtigten jeder Wählergruppe bei
der Hauptwahlbehörde angefochten werden; die
Wahl ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig
zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des
Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das
Wahlergebnis beeinflußt werden konnte; wurde eine
Wahl für ungültig erklärt, so hat die Landesregie
rung für den betreffenden Wahlsprengel binnen vier
Wochen eine Neuwahl auszuschreiben.
(2)Gemäß § 23 Abs. 13 des Gesetzes kann der
Zustellungsbevollmächtigte jeder Wählergruppe
innerhalb von drei Tagen nach der Kundmachung
des Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Er
mittlung einer Bezirkswahlbehörde oder der Haupt
wahlbehörde bei der Hauptwahlbehörde schriftlich
einen begründeten Einspruch erheben, worüber im
ersten Fall die Hauptwahlbehörde, im zweiten Fall
die Landesregierung zu entscheiden hat. Wird dem
Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahlbe
hörde unverzüglich die entsprechende Richtigstel
lung kundzumachen.
Berufung.
§ 38.
Gemäß § 23 Abs. 14 des Gesetzes steht gegen Entscheidungen der Hauptwahlbehörde gemäß § 37 die binnen zwei Wochen bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzubringende Berufung offen, über die die Landesregierung entscheidet.
Fristen.
§ 39.
(1)Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch
Sonn- oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, so ist dieser als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Schutz der Wahlfreiheit.
§ 40.
Gemäß § 23 Abs. 16 des Gesetzes finden auf die Wahlen die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGB1. Nr. 18, soweit sie den Schutz der Wahlfreiheit regeln, Anwendung.
Mitwirkung der Gemeinden, Kosten der Wahlen, Drucksorten.
§ 41.
(i) Gemäß § 24 des Gesetzes haben die Gemeinden bei der Durchführung der Wahlen im Bereich ihres Gemeindegebietes insbesondere durch Anlage der Wählerverzeichnisse unentgeltlich mitzuwirken und das Wahllokal und die zur Durchführung der Wahlen notwendigen Einrichtungsgegenstände kostenlos zur Verfügung zu stellen; im übrigen sind alle mit den Wahlen zusammenhängenden Kosten von der Landarbeiterkammer zu tragen.
(2) Die nach den Anlagen dieser Verordnung vorgesehenen Drucksorten sind von der Landarbeiterkammer unverzüglich nach Ausschreibung der Wahlen herzustellen und rechtzeitig an die nach dieser Verordnung in Betracht kommenden Stellen zu versenden.
Inkrafttreten.
§ 42.
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
(2)Gleichzeitig wird die Landarbeiterkammer
wahlordnung, LGB1. Nr. 75/1955, aufgehoben.
Wähleranlageblatt
O. ö. Landarbeiterkammerwahl 19
Tag der Ausschreibung der Wahlen
Anlage 1
Vor-und Zuname:
Beschäftigung:
Geburtsjahr:
Wohnungsanschrift:
Anschrift des Betriebes: ;
Beschäftigungszeiten innerhalb eines Jahres vor der Wahlatjsschreibung (müssen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a mindestens sechs Monate gedauert haben):
Zur Ausübung der Wahl ist neben der Wahlkarte auch noch eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der sich die Identität des Wählers mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.
Herr (Frau)
wohnhaft in
ist im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels
geboren am
der Gemeinde
polit. Bezirk
eingetragen. Er (Sie) ist berechtigt, das Wahlrecht
unter der fortlaufenden Nummer
auch außerhalb dieses Wahlsprengels auszuüben.
am
Der Bürgermeister:
Amtssiegel
Duplikate werden nicht ausgestellt.
Abstimmungsverzeichnis
Anlage 4
O. ö. Landarbeiterkammerwahl 19
Gemeinde:
Wahlsprengel:
Wahlbezirk:
Fortlaufende Nummer des AbstimmungsverzeichnissesVor- und Zuname
Fortlaufende Nummer des WählerverzeichnissesAnmerkungen
Niederschrift
Anlage 5
O. ö. Landarbeiterkammerwahl 19
Wahlbezirk:
Gemeinde:
Wahlsprengel:
Wahllokal:
Wahltag:
Beginn der Wahlhandlung:
Wahlzeit:
Sprengelwahlleiter:
Beisitzer:
Beisitzer:
Beisitzer:
Beisitzer:
Beisitzer:
Beisitzer:
Vertrauenspersonen:
Wahlzeugen:
anwesendabwesend
Vor Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, daß die Wahlurne leer war. Zur Stimmenabgabe wurden nicht zugelassen:
Wählerverzeichnis Nr.Vor- und ZunameGrund
(Anlage 5, Rückseite)
Die Stimmenabgabe erfolgte nach den Bestimmungen der Landarbeiterkammerwahlordnung. Besondere Vorfälle und hiezu getroffene Verfügungen (insbesondere nach § 32 der Wahlordnung):
Bei der Wahl der Wahlkartenwähler wurden die Bestimmungen des § 30 der Wahlordnung beachtet. Nach der Stimmenabgabe aller bis zum Schluß der Wahlzeit erschienenen Wahl
berechtigten wurde um die Stimmenabgabe abgeschlossen. Nach Entleerung der Wahlurne wurde festgestellt, daß ihr Wahlkuverts entnommen wurden und daß im Abstimmungsverzeichnis Wähler eingetragen sind. Als mutmaßlicher Grund für die Nichtübereinstimmung dieser beiden Zahlen wird angenommen:
Die als ungültig erklärten Stimmzettel sind fortlaufend numeriert. Grund der Ungültigkeit: bei Nr. 1.
Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen:
Summe der gültigen Stimmen:
Summe der ungültigen Stimmen:
Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Wählergruppe:
Stimmen.
Stimmen.
Stimmen.
Stimmen.
Dieser Niederschrift sind angeschlossen: Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis,Wahl
karten, ungültige Stimmzettel (im Umschlag), gültige Stimmzettel (im Umschlag).
Unterschriften des Sprengelwahlleiters, der Beisitzer, der Vertrauenspersonen und der Wahlzeugen:
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