LGBL_OB_19610803_34•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wahl von 31 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich (Landwirtschaftskammerwahlordnung 1961)
LGBL_OB_19610803_34Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wahl von 31 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich (Landwirtschaftskammerwahlordnung 1961)Gazette03.08.1961
Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 10. Juli 1961 betreffend die Wahl von 31 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich (Landwirtschaftskammerwahlordnung 1961).
In Durchführung des § 33 Abs, 17 des O. ö. Landwirtschaftskammergesetzes, LGB1. Nr. 13/1949, in der Fassung der O. ö. Landwirtschaftskammergesetznovelle 1955, LGB1. Nr. 74, der O. ö. Landwirtschaftskammergesetznovelle 1956, LGB1. Nr. 26, und der O. ö. Landwirtschaftskammergesetznovelle 1961, LGB1. Nr. 23, wird verordnet:
Wahl von 31 Mitgliedern der Vollversammlung.
§ 1. Gemäß § 14 Abs. 2 und § 31 des Gesetzes werden 31 Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, im folgenden kurz Landwirtschaftskammer genannt, auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.
Wahlrecht. § 2.
(1)Wahlberechtigt sind gemäß § 32 Abs. 1 des Gesetzes unter den Voraussetzungen des Abs. 2 die Kammermitglieder gemäß Abs. 3.
(2)Die Wahlberechtigung setzt gemäß § 32 Abs, 1
des Gesetzes voraus,
(3)Gemäß § 3 lit. a, b und d des Gesetzes in Ver
bindung mit § 3 Abs. 1 lit. c des O. ö. Landarbeiter kammergesetzes, LGB1. Nr. 12/1949, in der Fassung
der O. ö. Landarbeiterkammergesetznovelle 1955, LGB1. Nr. 62, und der O. ö. Landarbeiterkammergesetznovelle 1961, LGB1. Nr. 15, sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 4 Kammermitglieder:
a)alle physischen und juristischen Personen, die zur
Entrichtung der Grundsteuer von den land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 des
Grundsteuergesetzes 1955, BGB1. Nr. 149) ver
pflichtet sind. Ist ein solcher Betrieb zur Gänze
verpachtet, ist jedoch nicht der grundsteuerliche
Verpächter, sondern der Pächter Mitglied;
b)die Familienangehörigen, das sind die Ehegatten,
Kinder, Kindeskinder, Schwiegersöhne und
Schwiegertöchter, die Eltern und Großeltern der
Mitglieder gemäß lit. a, sofern sie im Ausge
dinge oder mit diesen in Hausgemeinschaft leben
und keiner gesetzlichen Interessenvertretung von
Dienstnehmern angehören;
c)die leitenden Angestellten in einem- land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb (das sind Personen,
die eine der Stellung eines Zentralgutsdirektors,
Gutsdirektors, Forstdirektors, Forstmeisters,
Forstverwalters oder leitenden Verwalters ent
sprechende Tätigkeit ausüben) und in der Land
wirtschaftskammer.
(4)Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes sind von dei
Mitgliedschaft gemäß Abs. 3 physische und juristi
sche Personen ausgenommen, wenn ihre Grund
steuerpflicht durch einen Kleinbetrieb begründet
wird. Kleinbetriebe sind die landwirtschaftlichen
Betriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes
1955, BGB1. Nr. 148, und die forstwirtschaftlichen
Betriebe im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes
1955, wenn Grund und Boden solcher Betriebe ein
Ausmaß von zwei Hektar nicht erreicht. Für das
Hektarausmaß ist der der Ermittlung des geltenden
Grundsteuermeßbetrages zugrunde liegende Ein-
heitswertböscheid maßgebend.
(5)Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 4 zu
treffen, ist,! abgesehen vom Wahlalter, nach dem
Tage der Alusschreibung der Wahlen zu beurteilen.
(e) Wählbar sind gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes alle Wahlberechtigten gemäß Abs. 1 bis 5, wenn sie am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahlen ausgeschrieben werden, das 24. Lebensjahr vollendet haben.
Ausschreibung der Wahlen.
§ 3.
(1)Gemäß § 33 Abs. 1 des Gesetzes sind die
Wahlen von der Landesregierung durch Verordnung
auszuschreiben.
(2)In der Ausschreibung ist der Stichtag und der
Wahltag zu bestimmen.
(3)Wahltag muß ein Sonn- oder gesetzlicher Feier
tag sein. Zwischen Stichtag und Wahltag müssen
mindestens zehn Wochen liegen.
(4)Die Ausschreibung der Wahlen ist auch in der
Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren und an
den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaften und
Gemeinden kundzumachen. In die Verlautbarung in
der Amtlichen Linzer Zeitung ist auch der Wahl-
kalender einzubeziehen, der die Kalendertage an
gibt, auf die die in dieser Verordnung bestimmten
Termine fallen.
Hauptwahlbehörde.
§ 4.
(1)Gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes wird für das
ganze Land Oberösterreich in der Landeshaupt
stadt Linz eine Hauptwahlbehörde gebildet. Gemäß
§ 33 Abs. 6 des Gesetzes ist die Hauptwahlbehörde
beim Amt der Landesregierung einzurichten.
(2)Gemäß § 33 Abs. 5 und 6 des Gesetzes besteht
die Hauptwahlbehörde aus dem Landeshauptmann
als Hauptwahlleiter und sechs Beisitzern; für den
Fall der Verhinderung von Beisitzern treten ihre
Stellvertreter ein.
(3)Gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes bestellt der
Hauptwahlleiter seinen Stellvertreter aus dem
Kreise der rechtskundigen Bediensteten des Amtes
der Landesregierung.
(4)Gemäß § 33 Abs. 7 des Gesetzes werden die
Beisitzer der Hauptwahlbehörde und deren Stell
vertreter von der Landesregierung ernannt. Die
Ernennung hat spätestens am 21. Tage nach dem
Stichtag zu erfolgen.
(5)Gemäß § 33 Abs. 9 des Gesetzes erfolgt die
Ernennung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter auf
Grund von Vorschlägen der in der Vollversammlung
der Landwirtschaftskammer im Wahlkörper der
Bauern vertretenen Wählergruppen im Verhältnis
der Zahl der Kammerräte, die den einzelnen Wähler
gruppen angehören. Die Vorschläge sind spätestens
am 14. Tage nach dem Stichtag der Landesregierung
zu erstatten und haben außer dem Vor- und Zu
namen den Beruf, das Geburtsjahr und die Anschrift
der Vorgeschlagenen zu enthalten. Als Wahlkörper
der Bauern gelten die 31 Mitglieder der Vollver
sammlung gemäß § 1.
(e) Werden von einer Wählergruppe Vorschläge gemäß Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, sind gemäß § 33 Abs. 9 des Gesetzes im Ausmaß der dieser Wählergruppe zustehenden Zahl von Beisitzern möglichst Angehörige dieser Wählergruppe zu ernennen.
(7) Gemäß § 33 Abs. 8 des Gesetzes müssen die Beisitzer und deren Stellvertreter wahlberechtigt (§ 2 Abs. 1 bis 5) sein und dürfen keiner anderen Wahlbehörde nach dem Gesetz angehören.
(8)Scheiden aus der Hauptwahlbehörde Beisitzer
und Stellvertreter einer Wählergruppe aus, so kann
die betreffende Wählergruppe jederzeit unter An
gabe der im Abs. 5 geforderten Daten Nachfolger
vorschlagen.
(9)Die Namen der Mitglieder der Hauptwahlbe
hörde und ihrer Stellvertreter sind vom Hauptwahl
leiter unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung
zu verlautbaren.
(10)Die Konstituierung der Hauptwahlbehörde hat
spätestens am 28. Tage nach dem Stichtag zu er
folgen.
Bezirkswahlbehörden.
§ 5.
(1)Gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes wird für jeden
Wahlbezirk am Sitze der Bezirkshauptmannschaft
eine Bezirkswahlbehörde gebildet; die Gebiete der
Städte Linz und Steyr bilden mit den politischen
Bezirken Linz-Land und Steyr-Land je einen Wahlbezirk; im übrigen ist jeder politische Bezirk Wahlbezirk. Gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes sind die
Bezirkswahlbehörden bei den Bezirkshauptmannschaften einzurichten.
(2)Gemäß § 33 Abs. 5 und 6 des Gesetzes bestehen die Bezirkswahlbehörden aus dem Bezirkshauptmann als Bezirkswahlleiter und sechs Beisitzern; für
den Fall der Verhinderung von Beisitzern treten ihre Stellvertreter ein.
(3)Gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes bestellt der
Bezirkswahlleiter seinen Stellvertreter aus dem
Kreise der rechtskundigen Bediensteten seiner Bezirkshauptmannschaft.
(4} Gemäß § 33 Abs. 7 des Gesetzes werden die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden und ihre Stellvertreter von der Hauptwahlbehörde ernannt. Die Ernennung hat spätestens am 28. Tage nach dem Stichtag zu erfolgen.
(5) § 4 Abs. 5 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vorschläge spätestens am 21. Tage nach dem Stichtag dem Hauptwahlleiter zu erstatten sind.
(e) § 4 Abs. 6 bis 8 finden sinngemäß Anwendung.
(7) Die Namen der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde und ihrer Stellvertreter sind vom Bezirkswahlleiter unverzüglich an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft zu verlautbaren.
(a) Die Konstituierung der Bezirkswahlbehörden hat spätestens am 35. Tage nach dem Stichtag zu erfolgen. Sprengelwahlbehörden.
§ 6.
(1)Gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes wird für das
Gebiet jeder Gemeinde eine Sprengelwahlbehörde
gebildet. Gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes sind die
Sprengelwahlbehörden bei den Gemeindeämtern
(Magistraten) einzurichten.
(2)Das Gebiet jeder Gemeinde ist Wahlsprengel,
wenn es nicht gemäß Abs. 9 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt wird.
(3)Gemäß § 33 Abs. 5 des Gesetzes bestehen
die Sprengelwahlbehörden aus dem Sprengelwahlleiter und sechs Beisitzern; für den Fall der Verhinderung von Beisitzern treten ihre Stellvertreter ein.
(4)Gemäß § 33 Abs. 7 des Gesetzes werden die Sprengelwahlleiter und die Beisitzer der Sprengelwahlbehörden und ihre Stellvertreter von der Bezirkswahlbehörde ernannt. Die Ernennung hat spätestens am 35. Tage nach dem Stichtag zu erfolgen.
(5)§ 4 Abs. 5 findet sinngemäß mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Vorschläge spätestens am
zu erstatten sind.
(e) § 4 Abs. 6 bis 8 finden sinngemäß Anwendung.
(7)Der Bezirkswahlleiter hat zu veranlassen, daß
die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreter unverzüglich an den
Amtstafeln der betreffenden Gemeinden verlautbart
werden.
(8)Die Konstituierung der gemäß Abs. 1 gebildeten Sprengelwahlbehörden hat spätestens am
(9)Gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes können räumlich ausgedehnte Gemeindegebiete zur Erleichterung
der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechtes in
mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden; die Abgrenzung und Feststellung dieser Wahlsprengel obliegt den Bezirkswahlbehörden. Die Bezirkswahl
behörde hat eine solche Einteilung spätestens am
sie unverzüglich an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft kundzumachen und zu veranlassen, daß
sie von der betreffenden Gemeinde an ihren Amts-ta,feln und in sonst ortsüblicher Weise verlautbart
wird.
(10)Gemäß § 33 Abs. 4 und 5 des Gesetzes wird
für jeden gemäß Abs. 9 festgestellten Wahlsprengel
eine Sprengelwahlbehörde gebildet, die aus dem
Sprengelwahlleiter und sechs Beisitzern besteht; bei
Verhinderung von Beisitzern treten ihre Stellvertreter ein. Gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes sind die
Sprengelwahbehörden bei den Gemeindeämtern
(Magistraten) einzurichten. Die Bezirkswahlbehörde
hat gleichzeitig mit der Feststellung dieser Wahlsprengel hievon die in ihr durch Beisitzer oder Vertrauenspersonen vertretenen Wählergruppen nachweisbar schriftlich mit der Aufforderung zu verständigen, dem Bezirkswahlleiter spätestens am 25. Tage
vor dem Wahltage unter sinngemäßer Anwendung
des § 4 Abs. 5 Vorschläge für die Ernennung der
Beisitzer dieser Sprengelwahlbehörden und ihrer
Stellvertreter zu erstatten b.ezw. die Entsendung von
Vertrauenspersonen (§ 8 Abs. 1 und 3) in jede dieser
Sprengelwahlbehörden anzuzeigen. Die Sprengelwahlleiter und die Beisitzer dieser Sprengelwahlbehörden und ihre Stellvertreter werden von
der Bezirkswahlbehörde frühestens am 14. Tage und
spätestens am 7. Tage vor dem Wahltag ernannt.
Abs. 6 und 7 finden sinngemäß Anwendung. Die
Konstituierung dieser Sprengelwahlbehörden hat
nach Abschluß des Wählerverzeichnisses (§ 19), spätestens am letzten Tage vor dem Wahltag zu erfolgen.
(n) Mit der Konstituierung der gemäß Abs. 10 gebildeten Sprengelwahlbehörden endigt das Amt der gemäß Abs. 1 gebildeten Sprengelwahlbehörde.
(12) Die Gemeinden haben den Sprengelwahlbehörden einen Sitzungsraum und das erforderliche Schreibmaterial und für den Wahltag auch das erforderliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
Beisitzer und Sprengelwahlleiter.
§ 7.
(1)Gemäß § 33 Abs. 10 des Gesetzes ist das Amt
eines Beisitzers und eines Sprengelwahlleiters ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder verpflichtet ist, der wahlberechtigt (§ 2 Abs. 1 bis 5) ist und am Sitze der betreffenden Wahlbehörde seinen ordentlichen
Wohnsitz hat.
(2)Den Beisitzern der Wahlbehörden und ihren
Stellvertretern sowie den Sprengelwahlleitern und
ihren Stellvertretern werden über ihren Antrag Bar
auslagen, die ihnen, aus der Ausübung ihres Amtes
erwachsen, vergütet. Unter den gleichen Voraussetzungen werden Entschädigungen für Verdienstentgang gewährt, über Anträge der Beisitzer der Hauptwahlbehörde entscheidet der Hauptwahlleiter,
im übrigen der Bezirkswahlleiter unter sinngemäßer
Anwendung der für Schöffen geltenden Bestimmungen. Anträge sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag beim Hauptwahlleiter bezw. Bezirkswahlleiter einzubringen. Vertrauenspersonen in den Wahlbehörden.
§ 8.
(1) Hat eine Wählergruppe, die sich als solche durch die| Beibringung der Unterschriften von wenigstens hundert Wahlberechtigten dem Hauptwahlleiter erkjlärt hat, gemäß § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. ß und 10 keinen Anspruch auf Ernennung eines Beisitzers, so kann sie in jede Wahlbehörde eine Vertrauensperson - und für den Fall ihrer Verhinderung einen Stellvertreter - entsenden, die zu den Satzungen der Wahlbehörde einzuladen ist und an ihnen ohne Stimmrecht teilnehmen kann. Eine Ernennung dieser Person ist nicht erforderlich. Wenn einje Vertrauensperson ihre Funktion zurücklegt, kann1 die Wählergruppe eine neue Vertrauensperson in jlie entsprechendeWahlbehörde entsenden. Die Vorschrift des § 24 über die Wahlzeugen wird hiedurch nicht berührt.
. (2) Die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter sind inneilhalb der in § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 5 urjd 10 zweiter Satz genannten Fristen für die Haupt^vahlbehörde der Landesregierung, für die Bezirkswah'behörden dem Hauptwahlleiter und für die Sprerigewahlbehörden den Bezirkswahlleitern bekanntzugeben.
(3)Die Bestimmungen des § 4 Abs. 7 und 9, des § 5 Abs. 7 und des § 6 Abs. 7 und 10 vorletzter Satz finden sinngemäß auf die Vertrauenspersonen aller Wahlbehörden Anwendung.
Geschäftsführung der Wahlbehörden bis zur Konstituierung.
§ 9.
Der Wahlleiter hat vor der Konstituierung der Wahlbehörde alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen, insbesondere alle einlangenden Eingaben entgegenzunehmen, über die von ihm getroffenen Verfügungen hat er die Wahlbehörde anläßlich ihrer Konstituierung in Kenntnis zu setzen.
Konstituierung der Wahlbehörden.
§ 10.
Die Wahlleiter haben in der konstituierenden Sitzung vor ihrer Wahlbehörde strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben die Stellvertreter der Wahlleiter und die Beisitzer und ihre Stellvertreter bei Antritt ihres Amtes zu leisten.
Geschäftsführung der Wahlbehörden als Kollegialorgane.
§ 11.
(1)Den Wahlbehörden als Kollegialorganen sind
gemäß § 33 Abs. 5 des Gesetzes folgende Aufgaben
unmittelbar vorbehalten:
(2)Die Wahlbehörden treffen als Kollegialorgane
ihre Verfügungen und Entscheidungen durch Beschluß.
(3)Sie werden von ihren Wahlleitern spätestens
24 Stunden vor dem Beginn der Sitzung einberufen.
(4)Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn
der Wahlleiter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer anwesend sind.
(5)Den Vorsitz in den Sitzungen der Wahlbehörden führt der Wahlleiter.
(6) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
Geschäftsführung des Wahlleiters.
§ 12.
(1)Alle nicht gemäß §11 Abs 1 den Wahlbehörden
als Kollegialorganen vorbehaltenen Aufgaben der
Wahlbehörden obliegen gemäß § 33 Abs. 5 des Gesetzes den Wahlleitern. Von den von ihm getroffenen Verfügungen und Entscheidungen hat der
Wahlleiter die Wahlbehörde laufend zu unterrichten.
(2)Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung (§11 Abs. 3) die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht beschlußfähig ist oder während der Sitzung beschlußunfähig wird (§11 Abs. 4),
die Dringlichkeit der Amtshandlung aber einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle
hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Zusammensetzung der Wahlbehörde Personen seines Vertrauens beizuziehen.
Wahlvorschläge.
§ 13.
(1)Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung
beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens
am'25. Tage vor dem Wahltag der Hauptwahlbehörde vorzulegen.
(2)Der Wahlvorschlag muß von wenigstens hundert Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben
sein, deren Vor- und Zunamen, Geburtsjahr und genaue Anschriften anzugeben sind.
(3)Der Wahlvorschlag muß
a)die unterscheidende Wählergruppenbezeichnung,
b)die Wahlwerberliste, das ist eine Liste von höchstens 93 Wahlwerbern in der beantragten mit
arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge
unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufes,
Geburtsjahres und der Anschrift jedes Wahlwerbers, sowie
c)die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmäctigten
enthalten. Wenn ein Wahlvorschlag keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, gilt der Erstunterschriebene (Abs. 2) als Zustellungsbevollmächtigter.
(4)Eine Verbindung von Wahlvorschlägen (Koppelung) ist unzulässig. Überprüfung der Wahlvorschläge.
§ 14.
(1) Die Wahlvorschläge werden von der Hauptwahlbehörde überprüft und nach dem Zeitpunkte ihrer Einbringung gereiht. (a) Weist ein Wahlvorschlag nicht die gemäß § 13 Abs. 2 erforderlichen Unterschriften oder Angaben auf, so gilt er als nicht eingebracht.
(3) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Wählergruppenbezeichnungen tragen, hat der Hauptwahlleiter die Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppen zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und zu versuchen, ein Einvernehmen über eine klar unterscheidbare Bezeichnung der einzelnen Wählergruppen herzustellen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Hauptwahlbehörde Wählergruppenbezeichnungen, die schon in Wahlvorschlägen anläßlich der letzten Landwirtschaftskammerwahlen veröffentlicht waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
(4)Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Wählergruppenbezeichnung gelten als nach dem an erster
Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber (§ 13 Abs. 3
lit. b) benannt.
(5)Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen
desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der
Hauptwahlbehörde schriftlich aufzufordern, binnen
4 Tagen, gerechnet vom Tage der Zustellung der
Aufforderung an, spätestens jedoch am 14. Tage vor
dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahl
vorschläge er sich entscheidet. Im Falle rechtzeitiger
Erklärung wird sein Name durch die Hauptwahlbehörde in allen anderen Wahlvorschlägen gestrichen.
Falls er sich nicht rechtzeitig erklärt, wird sein Name auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der
seinen Namen trägt, belassen und auf den übrigen
Wahlvorschlägen durch die Hauptwahlbehörde gestrichen. (B) Wahlwerber, die nicht wählbar sind, werden von der Hauptwahlbehörde im Wahlvorschlag gestrichen. Wenn mehr als 93 Wahlwerber im Wahl-vprschlag aufscheinen, werden die überzähligen gestrichen.
(7)Von den Feststellungen und Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 6 ist der Zustellungsbevollmächtigte
der betreffenden Wählergruppe alsbald, spätestens
am 18. Tage vor dem Wahltag nachweisbar schriftlich zu verständigen.
(8)Die Wählergruppe, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, auf den sich die Feststellungen und
Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 6 beziehen, ist berechtigt, ihren Wahlvorschlag in diesem Rahmen
spätestens am 14. Tage vor dem Wahltag bei der
Hauptwahlbehörde zu ergänzen oder richtigzustellen. Verspätet eingelangte Ergänzungen oder
Richtigstellungen werden nicht mehr berücksichtigt.
Hievon ist der Zustellungsbevollmächtigte der betreffenden Wählergruppe von der Hauptwahlbehörde nachweisbar schriftlich zu verständigen.
Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge. § 15.
(1)Am 13. Tage vor dem Wahltag schließt die
Hauptwahlbehörde die Wahlvorschläge ab und ver
öffentlicht sie unverzüglich vollinhaltlich in der
Amtlichen Linzer Zeitung und veranlaßt gleichzeitig
deren Kundmachung an den Amtstafeln aller Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden.
(2)In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich
die Reihenfolge der Wählergruppen, die im zuletzt
gewählten Wahlkörper der Bauern (§ 4 Abs. 5) vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die
Wählergruppen erreicht haben, zu richten. Ist die
Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach den bei der letzten Wahl ermittelten WähTergruppensümmen,- sind auch diese gleich, so entscheidet die Hauptwahlbehörde durch das Los, das von! dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(3) Imi Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen anzuführ,en, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages richtet.
Anlage des Wählerverzeichnisses. § 16.
(1)Di^ Anlage der Wählerverzeichnisse obliegt
den Gerieinden.
(2)Did Anlage erfolgt
a)für Wahlberechtigte nach § 2 Abs. 3 lit. a und b
auf Grund des mit einem Betriebsblatt verbundener) Wähleranlageblattes A]
b)für Wahlberechtigte nach § 2 Abs. 3 lit. c auf
Grund des Wähleranlageblattes B.
(3)Die Wähleranlageblätter und die Wählerverzeichnisse sind nach den in der Anlage angeschlossenen Mustern herzustellen, und zwar das zum
Wähleranlageblatt A gehörige Betriebsblatt nach
Anlage i, das Wähleranlägeblatt A nach Anlage 2,
das Wähleranlageblatt B nach Anlage 3 und das
Wählerverzeichnis nach Anlage 4.
(4)Die'Wähleranlageblätter einschließlich der Betriebsblätter sind nach den am Tage der Wahlaus-schreiburig maßgebenden Verhältnissen auszufertigen.
(5)Die; Gemeinden haben für jeden land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb, der eine Mitgliedschaft
zur Landwirtschaftskammer begründet, auf Grund
der ihnen zur Verfügung stehenden Behelfe ein Betriebsblatt anzulegen und es dem Vordruck entsprechend auszufertigen.
(e) Bet|iebsblätter, in denen in Z. 2 oder Z. 3 ein Wahlberechtigter eingetragen ist, der seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz in einer anderen Gemeinde Überösterreichs hat, sind auszuscheiden und unverzüglich nachweisbar den betreffenden anderen Gemeinden zu übersenden.
(7) Die Gemeinden haben zu den Betriebsblättern, in denen in Z. 2 oder Z. 3 ein Wahlberechtigter eingetragen ist, der seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz in der Gemeinde hat, auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Behelfe das Wähleranlageblatt A dem Vordruck entsprechend auszufertigen. Für jeden Wahlberechtigten nach § 2 Abs. 1 ist nur ein Wähl^ranlageblatt auszufertigen.
(s) Geriäß § 33 Abs. 15 des Gesetzes kann von mehreren! Miteigentümern, Mitberechtigten oder Mitpächtern unbeschadet ihres Wahlrechtes als Familienangehörige nur einer das Wahlrecht ausüben. In das Wphleranlageblatt A und in das zugehörige Betriebsblatt darf daher von mehreren Miteigentümern, Mitberechtigten und Mitpächtern nur einer eingetragen werden. Von mehreren Miteigentümern und Mitberechtigten ist derjenige einzutragen, an den mit Rücksicht auf seinen überwiegenden Eigentumsanteil oder auf Grund der Zustimmung der übrigen Miteigentümer die Grundsteuervorschreibung ergeht. Von mehreren Mitpächtern ist derjenige einzutragen, der nach ortsüblicher Auffassung als der maßgebliche Mitpächter gilt.
(9)Im Wähleranlageblatt A ist als Wahlberechtigter der in Z. 2 des Betriebsblattes Genannte einzutragen; ist aber der Betrieb nach Z. 3 des Betriebsblattes zur Gänze verpachtet, so ist der dort genannte Pächter einzutragen.
(10)Die Familienangehörigen des Wahlberechtigten, die im Ausgedinge oder mit ihm in Hausgemeinschaft leben, sind, soweit sie am 1. Jänner des
Jahres, in dem die Wahlen ausgeschrieben werden,
das 18. Lebensjahr vollendet haben, vollzählig in
das Wähleranlageblatt A einzutragen. Die Familien
angehörigen eines Miteigentümers, Mitberechtigten
oder Mitpächters, der gemäß Abs. 8 nicht in das
Wähleranlageblatt A und das zugehörige Betriebsblatt einzutragen ist, sind, wenn sie im Ausgedinge
oder mit dem Miteigentümer (Mitberechtigten, Mitpächter) in Hausgemeinschaft leben, ebenfalls vollzählig in das Wähleranlageblatt einzutragen, sofern sie am 1. Jänner des Jahres, in dem die
Wahlen ausgeschrieben werden, das 18. Lebensjahr vollendet haben; haben solche Miteigentümer
(Mitberechtigte, Mitpächter) ihren ordentlichen
Wohnsitz in einer anderen Gemeinde Oberösterreichs, so ist für jede in Frage kommende Gemeinde
eine Zweitschrift des Betriebsblattes anzufertigen;
Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß; im Wähleranlageblatt A sind die wahlberechtigten Familienangehörigen unter Z. 4 einzutragen.
(u) Falls ein Familienangehöriger einer gesetzlichen Interessenvertretung von Dienstnehmern angehört oder der Wahlberechtigte oder ein Familienangehöriger vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung ausgeschlossen ist, ist der Name des Betreffenden in der Anmerkungsspalte einzutragen und dabei sein Beruf und die Kammer, der er angehört, bezw. der Grund für seinen Ausschluß anzuführen.
(12) Die Landwirtschaftskrankenkasse für Oberösterreich, im folgenden kurz Krankenkasse genannt, ist verpflichtet, für jeden bei ihr Pflichtversicherten, der nach ihren Aufzeichnungen eine der Stellung eines Zentralgutsdirektors, Gutsdirektors, Forstdirektors, Forstmeisters, Forstverwalters oder leitenden Verwalters entsprechende Tätigkeit ausübt oder leitender Angestellter in der Landwirtschaftskammer ist und zur Zeit der Ausschreibung der Wahlen seinen ordentlichen Wohnsitz in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich hat, ein Wähleranlageblatt B anzulegen und dem Vordruck entsprechend auszufertigen. Die Krankenkasse hat die Wähleranlageblätter B spätestens am 17. Tage nach dem Stichtag den Gemeinden zu übermitteln, in denen die im Wähleranlageblatt B Eingetragenen ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Gemeinde hat diese Wähleranlageblätter zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen, insbesondere dahin, ob der dort Eingetragene nicht vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung ausgeschlossen ist. Für den Fall einer solchen Ausschließung ist dies in der Anmerkungsspalte unter Angabe der Gründe zu vermerken und das Wähleranlageblatt B auszuscheiden und gesondert aufzubewahren.
(13)Die Gemeinde hat die Vor- und Zunamen der
in den Wähleranlageblättern A eingetragenen Personen, sofern sie am 1. Jänner des Jahres, in dem
die Wahlen ausgeschrieben werden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und sie nicht nach den Eintragungen in der Anmerkungsspalte Nichtwahlberechtigte sind, und die Vor- und Zunamen der Per
sonen, die in den nicht gemäß Abs. 12 ausgeschiedenen Wähleranlageblättern B eingetragen sind,
deutlich lesbar und möglichst alphabetisch geordnet
in das Wählerverzeichnis einzutragen. Bei allen
diesen Personen ist auch ihre Wohnungsanschrift -
bei juristischen Personen die Anschrift des Betriebes
Sitz außerhalb Oberösterreichs haben, dürfen in das
Wählerverzeichnis nicht eingetragen werden.
(14)Die Gemeinden haben die Wähleranlageblätter A samt den Betriebsblättern nach dem Wahltag der Landwirtschaftskammer zu übergeben.
Auflage der Wählerverzeichnisse. § 17..
(1)Das Wählerverzeichnis ist am 28. Tage nach
dem Stichtag von der Gemeinde durch vierzehn
Tage in einem allgemein zugänglichen Amtsraum
täglich während der Amtsstunden, an Sonntagen
jedoch durch mindestens drei Stunden, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die erfolgte Auflage ist gleichzeitig ortsüblich kundzumachen. Die
Kundmachung hat auch die Auflagefrist, die Bezeichnung des Amtsraumes und die Auflagestunden
und den Hinweis darauf zu enthalten, daß jeder
mann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und
davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen kann; sie hat ferner die Bestimmungen des
§ 18 Abs. 1 und 2 vollinhaltlich wiederzugeben.
(2)Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist
der Landwirtschaftskammer gleichzeitig mit der
öffentlichen Auflage zu übermitteln. Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, ist
über ihr Ersuchen eine Abschrift des Wählerverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen, wenn
sie dieses Verlangen spätestens zehn Tage vor der
Auflage des Wählerverzeichnisses bei der Gemeinde gestellt haben.
(s) Die erfolgte Auflage und Kundmachung und die Zeit, während der die Auflage erfolgt ist, sind vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis zu beurkunden.
(4)Vom ersten Tage der öffentlichen Auflage an
dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr
auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens
vorgenommen werden; ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, z. B. von Schreibfehlern.
(5)Gleichzeitig mit der Auflage des Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden die Anzahl der
darin verzeichneten Wahlberechtigten der Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Ebenso ist auch zu berichten, wenn sich durch Richtigstellung des Wählerverzeichnisses gemäß § 18 Abs. 9 Änderungen in
der Anzahl der Wahlberechtigten ergeben.
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Berufung.
§ 18.
(1)GEGEN DAS WÄHLERVERZEICHNIS KANN JEDES MITGLIED DER LANDWIRTSCHAFTSKAMMER, DAS DAS 18. LEBENSJAHR VOLLENDET HAT, UNTER ANGABE SEINES NAMENS UND SEINER WOHNADRESSE INNERHALB DER AUF
LAGEFRIST (§ 17 ABS. 1) WEGEN AUFNAHME VERMEINTLICH NICHTWAHLBERECHTIGTER ODER WEGEN NICHTAUFNAHME VERMEINTLICH WAHLBERECHTIGTER SCHRIFTLICH ODER
MÜNDLICH BEI DER GEMEINDE EINSPRUCH ERHEBEN. DER
EINSPRUCH HAT EINE BEGRÜNDUNG ZU ENTHALTEN UND
MUß FÜR JEDEN EINZELFALL GESONDERT EINGEBRACHT WER
DEN. DIE NAMEN DER EINSPRUCHSWERBER UNTERLIEGEN
DEM AMTSGEHEIMNIS.
(2)Erhebt jemand in eigener Sache Einspruch und
ist ihm bekannt, daß er im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist oder daß
wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme seiner Person in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde als bei derjenigen, bei der er Einspruch erhebt, ein Einspruchsverfahren läuft, so hat er dies
in seinem Einspruch bekanntzugeben. Dasselbe gilt
sinngemäß, wenn jemand anderer wegen Aufnahme
vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen
Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erhebt.
(3)In Fällen des Abs. 2 hat die Sprengelwahlbehörde, deren Entscheidung durch den Einspruch
angerufen wird, mit der anderen Sprengelwahlbehörde einvernehmlich vorzugehen.
(4)Die Gemeinde hat die Person, gegen deren
Aufnahme oder Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der Begründung des Einspruches innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen
des Einspruches zu verständigen. In der Verständigung ist darauf hinzuweisen, daß binnen drei
Tagen schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde
Einwendungen vorgebracht werden können.
(5)über den Einspruch entscheidet die Sprengelwahlbehörde binnen einer Woche nach Ablauf der
Auflagefrist. Die Entscheidung ist über Veranlassung der Sprengelwahlbehörde von der Gemeinde
dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweisbar
schriftlich zuzustellen.
(Ö) Gegen die Entscheidung der Sprengelwahlbehörde kann der Einspruchswerber sowie der durch die Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung begründete Berufung bei der Gemeinde einbringen.
(7)Die Berufung ist von der Gemeinde samt dem Einspruchsakt unverzüglich der Bezirkswahlbehörde
vorzulegen, die hierüber binnen sechs Tagen nach
dem Einlangen endgültig zu entscheiden, die Gemeinde noch am selben Tag unter Angabe der Entscheidungsdaten zu verständigen und ihre Entscheidung unverzüglich nachweisbar schriftlich dem Einspruchswerber und dem durch den Einspruch Betroffenen zuzustellen hat.
(8)Sind wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme
einer Person in einem Wählerverzeichnis Verfahren
bei verschiedenen Wahlbehörden anhängig und ist ein Einvernehmen gemäß Abs. 3 nicht zustande gekommen oder ist eine Person in zwei Wählerverzeichnisse oder in kein Wählerverzeichnis aufgenommen, so kann die betroffene Person Beschwerde bei der Hauptwahlbehörde erheben, die in Wahrung des Aufsichtsrechtes die Richtigstellung der Wählerverzeichnisse verfügt. Die Hauptwahlbehörde kann in solchen Fällen auch von Amts wegen einschreiten. (9) Erfordert die Entscheidung der Sprengelwahlbehörde oder der Bezirkswahlbehörde eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemieinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen.
Abschluß des Wählerverzeichnisses.
§ 19-
Nach Ajbschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens fyat die. Gemeinde spätestens am dritten Tage vor! dem Wahltag das Wählerverzeichnis abzuschließen. Dies ist vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis zu beurkunden.
Wählerverzeichnisse bei Einteilung einer Gemeinde in mehrere Wahlsprengel.
§ 20.
(1)Wird das Gebiet einer Gemeinde gemäß § 6
Abs. 9 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt, so ist
von der Gemeinde unmittelbar nach Abschluß des
Wählerverzeichnisses für jeden Wahlsprengel ein
gesondertes Wählerverzeichnis anzulegen, indem
die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde (S 19) eingetragenen Wahlberechtigten nach
der Maßglabe, in welchem der Wahlsprengel sie am
Stichtage ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, in die
Wählerverzeichnisse der betreffenden Wahlsprengel übertragen werden. Die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Übertragung und damit der Abschluß
der Wählerverzeichnisse der einzelnen Wahlspren
gel ist vorn Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis der Gemeinde und auf den Wählerverzeichnissen
der Wahlsprengel zu beurkunden.
(2)Die Beisitzer und Vertrauenspersonen der
Sprengelwahlbehörden sind berechtigt, in das abgeschlossene Wählerverzeichnis der Gemeinde und in
die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der einzelnen Wahlsprengel Einsicht zu nehmen.
Ausübung des Wahlrechtes. § 21.
(1)Der Wahl ist das abgeschlossene Wählerverzeichnis (J 19 und § 20 Abs. 1) zugrunde zu legen.
(2)An den Wahlen dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 und 4 nur Wahlberechtigteteilnehmet, deren Namen in den abgeschlossenen
Wählerverzeichnissen eingetragen sind.
(3)Gemäß § 33 Abs. 15 des Gesetzes üben juristische Personen ihr Wahlrecht durch den zu ihrer
Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsmäßig
oder stiftsbehördlich berufenen Vertreter oder einen
von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus, der
vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung nicht
ausgeschlossen sein darf. Wird die Wahl durch
einen Bevollmächtigten ausgeübt, so muß in der
Vollmacht von der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes bestätigt sein, daß ein Wahlausschließungsgrund nicht vorliegt, es sei denn, daß über diesen Umstand bei der Sprengelwahlbehörde keine Zweifel bestehen.
(4)Gemäß § 33 Abs. 15 des Gesetzes bedarf von
mehreren Miteigentümern, Mitberechtigten oder
Mitpächtern derjenige, der das Wahlrecht ausübt,
soweit er nicht gesetzlich zur Vertretung der anderen berufen ist, einer Bevollmächtigung seitens
der Mehrheit der anderen. Der von mehreren Miteigentümern, Mitberechtigten oder Mitpächtern gemäß § 16 Abs. 8 und 13 in das Wähleranlageblatt A
und in das Wählerverzeichnis Eingetragene gilt als
zur Ausübung des Wahlrechtes bevollmächtigt. Dies
gilt nicht, wenn vor Abschluß des Wählerverzeichnisses der Gemeinde eine Vollmacht vorgelegt wird,
die von denjenigen Miteigentümern, Mitberechtigten oder Mitpächtern unterfertigt wird, die über
die Mehrheit der Eigentums- oder Pachtrechte verfügen, worüber ein Nachweis beizubringen ist. Wird
eine solche Vollmacht vorgelegt, so hat dies die
Gemeinde im Wählerverzeichnis anzumerken. In
diesem Fall darf das Wahlrecht nicht von dem im
Wählerverzeichnis Eingetragenen, sondern nur von
dem Bevollmächtigten ausgeübt werden.
(5)Gemäß § 33 Abs. 16 a des Gesetzes hat jeder
Wahlberechtigte nur eine Stimme. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten,
außer in Ausübung des ihm persönlich zustehen
den Wahlrechtes auch als Vertreter oder Bevoll
mächtiger einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.
(e) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, sofern er nicht im Besitz einer Wahlkarte ist.
(7) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb ihres Wahlsprengels ausüben.
Wahlkarte.
§ 22.
(1)Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkartesteht Wahlberechtigten zu,
b)die Sprengelwahlleiter, Beisitzer oder Vertrauenspersonen oder ihre Stellvertreter oder Wahlzeugen oder Hilfspersonal einer Sprengelwahlbehörde sind;
c)die sich am Wahltag in einer Heil- oder Pflegeanstalt in Pflege befinden;
d)die sich am Wahltag während der Wahlzeit in
Ausübung ihres Dienstes außerhalb ihres Wahlsprengels aufhalten müssen;
e)die sich am Wahltag in land- oder forstwirtschaftlicher Berufsausbildung befinden und sich
aus diesem Grunde außerhalb ihres Wahlsprengels aufhalten.
(2)Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, die den Wahlkartenwerber in das Wähler-verzeichnis aufgenommen hat, spätestens am 3. Tage vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Hiebei hat der Antragsteller den Nachweis des Vorliegens eines Umstandes gemäß Abs. 1 zu erbringen.
(3)Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(4)Die Ausstellung der Wahlkarte, die nach dem
in der Anlage 5 ersichtlichen Muster herzustellen
ist, obliegt der Gemeinde (Abs. 2) und ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wahlberechtigten in auffälliger Weise mit dem Worte "Wahlkarte" vorzumerken.
(5)Zweitschriften für Wahlkarten dürfen nicht
ausgestellt werden.
Wahllokal, Wahlzeit und Verbotszone. § 23.
(1)Die Sprengelwahlbehörden bestimmen spätestens am 14. Tage vor dem Wahltag die zu den
Wahlsprengeln (§ 6 Abs. 2 und 9) gehörigen Wahllokale und die Wahlzeit derart, daß jedem Wahl
berechtigten die persönliche Abgabe seiner Stimme
ermöglicht wird.
(2)Spätestens am 5. Tage vor dem Wahltag sind
über Veranlassung der Sprengelwahlbehörde für
jeden Wahlsprengel die Wahllokale und die Wahlzeit durch die Gemeinde in geeigneter Weise, jedenfalls auch durch öffentlichen Anschlag am Gebäude
des Wahllokales und an der Amtstafel der Gemeinde, kundzumachen.
(3)Das Wahllokal muß für die Durchführung der
Wahlhandlung geeignet sein. Räumlichkeiten, deren
Eigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter
eine politische Partei oder eine Wählergruppe ist,
dürfen nicht als Wahllokale bestimmt werden.
(4)Die Wahllokale und die für die Vornahme der
Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände,
wie Amtstische für die Wahlbehörde, ein Tisch für
die Wahlzeugen und Vertrauenspersonen, Wahlurne und Wahlzelle sind von der Gemeinde, in
deren Gebiet der Wahlsprengel liegt, zur Verfügung
zu stellen. Nach Möglichkeit soll ein entsprechen
der Warteraum für die Wahlberechtigten zur Verfügung stehen.
(5)Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des
Wählers verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem
Tisch oder mit einem Stehpult zu versehen und mit
dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des
Stimmzettels auszustatten. In der Wahlzelle müssen
leere Stimmzettel aufliegen. Die Wahlzelle muß
während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein.
§ 24.
(1) In jedes Wahllokal können von jeder Wählergruppe, deren Wahlvorschlag von der Hauptwahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Sprengelwahlleiter bei sonstiger Nichtberücksichtigung spätestens am vierten Tage vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.
(2) Die Wahlzeugen dürfen lediglich als Beobachter tätig werden. Ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen - unbeschadet der Bestimmung des § 27 Abs. 3 - nicht zu.
Durchführung der Wahl.
§ 25.
Die Durchführung der Wahl steht der Sprengelwahlbehörde zu. Einleitung der Wahlhandlung und Ordnung im Wahllokal.
§ 26.
(1)Am Wahltage hat der Sprengelwahlleiter das Wählerverzeichnis von'der Gemeinde zu übernehmen und es der Sprengelwahlbehörde samt dem vor bereiteten Abstimmungsverzeichnis, das nach dem
in der Anlage 6 ersichtlichen Muster herzustellen
ist, den undurchsichtigen gleichartigen Wahlkuverts und einem entsprechenden Vorrat an leeren Stimmzetteln zu übergeben und die Wahlhandlung zur festgesetzten Zeit einzuleiten.
(2)Unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung hat
sich die Sprengelwahlbehörde davon zu überzeugen,
daß die Wahlurne leer ist.
(a) Der Sprengelwahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen.
(4) In das Wahllokal dürfen nur die Wahlberechtigten, die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal eingelassen werden. Die Wahlberechtigten, die nicht der Sprengelwahlbehörde angehören oder als Vertrauenspersonen, Wahlzeugen oder Hilfspersonal tätig sind, haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Der Sprengelwahlleiter kann verfügen, daß die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
Überprüfung der Identität der Wahlberechtigten.
§ 27.
(1)Jeder Wahlberechtigte hat vor die Sprengelwahlbehörde zu treten, seinen Namen und seinen
Wohnsitz zu nennen und eine öffentliche Urkunde
vorzulegen, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2)Besitzt ein Wahlberechtigter keine seine Identität beweisende öffentliche Urkunde, so ist er nur
dann zur Stimmenabgabe zuzulassen, wenn bei der
Sprengelwahlbehörde über seine Identität keine
Zweifel bestehen.
(3)Wenn sich über die Identität des Wahlberechtigten Zweifel ergeben, hat die Sprengelwahlbehörde über die Zulassung zur Stimmenabgabe zu entscheiden, über Einsprüche von Vertrauenspersonen,
Wahlzeugen oder sonst anwesenden Wahlberechtigten, die nur vor der Stimmenabgabe des Wahlberechtigten, über dessen Identität Zweifel bestehen, zulässig sind, hat die Sprengelwahlbehörde neuerdings zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung der Sprengelwahlbehörde ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Stimmenabgabe.
§ 28.
(1)Hat sich der Wahlberechtigte entsprechend ausgewiesen oder wurde seine Identität sonst anerkannt, übergibt der Sprengelwahlleiter dem Wahlberechtigten ein leeres Wahlkuvert. Die Anbringung von Zeichen, Bemerkungen usw. auf den Wahlkuverts ist verboten.
(2)Der Wahlberechtigte hat sich hierauf in die
Wahlzelle zu begeben, legt seinen Stimmzettel in
das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und über
gibt das Wahlkuvert geschlossen dem Sprengelwahlleiter, der es uneröffnet in die Wahlurne zulegen hat.
(3)Die Stimmenabgabe ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich Blinde und Bresthafte von einer Geleitperson führen und sich bei
der Abstimmung helfen lassen.
(4)Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 darf
die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten
werden.
Abstimmungsverzeichnis.
§ 29.
Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird der Name von einem anderen Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungenverzeichnisses in der Rubrik "Abgegebene Stimmen" des Wählerverzeichnisses vermerkt.
Wahlkartenwähler.
§ 30.
Wahlberechtigte, die eine Wahlkarte besitzen, haben neben der Wahlkarte jedenfalls auch eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der ihre Identität ersichtlich ist. Die Namen der Wahlkartenwähler sind am Schlüsse des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen. Daneben ist zu vermerken "Wahlkartenwähler". Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift über den Wahlvorgang (§ 33 Abs. 6) anzuschließen.
Gültigkeit der Stimmzettel.
§ 31.
(i) Der Stimmzettel ist gültig, wenn er
a)aus weichem, weißlichem Papier ist,
b)das ungefähre Ausmaß von 9V2 bis IIV2 cm in
der Länge und von 6V2 bis 8V2 cm in der Breite
aufweist und
c)die anerkannte Wählergruppenbezeichnung (§13
Abs. 3 lit. a) oder wenigstens den Namen eines
Wählwerbers einer Wählergruppe unzweideutig
dartut.
(2)Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel
enthält, zählen sie als ein gültiger Stimmzettel,
wenn
a)auf allen Stimmzetteln die gleiche Wählergruppe
bezeichnet ist oder
b)mindestens ein Stimmzettel gültig ist und sich
aus den übrigen Stimmzetteln kein Zweifel über
die gewählte Wählergruppe ergibt oder
c)neben einem gültigen Stimmzettel leere Stimmzettel abgegeben wurden.
(3)Enthalten mehrere Wahlvorschläge gleichlautende Namen von Wahlwerbern, so sind Stimmzettel, die diesen Namen ohne nähere Unterscheidungsmerkmale (z. B. Vorname, Geburtsjahr u. dgl.)
allein tragen, nur dann gültig, wenn sie auch den
Wahlvorschlag bezeichnen, auf dem der gleichlautende Name vorkommt.
(4)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er
a)nicht aus weichem, weißlichem Papier besteht,
b)ein wesentlich kleineres oder größeres Ausmaß
als das im Abs. 1 lit. b festgesetzte aufweist,
c)zwei oder mehrere Wählergruppenbezeichnungen enthält,
d)gar keine Wählergruppenbezeichnung enthält,
wohl aber zwei oder mehrere Wahlwerber verschiedener Wählergruppen bezeichnet oder
e)eine bestimmte Wählergruppenbezeichnung enthält und daneben einen Wahlwerber bezeichnet,
der im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe vorkommt. ?
(5)Leere Stimmzettel sind ungültig; auch leere
Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(0)Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,
die auf verschiedene Wählergruppen lauten, oder
mehrere leere Stimmzettel, so gelten sie als ein
ungültiger Stimmzettel.
(7) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Wahlwerbers oder die Wählergruppenbezeichnung bleibt. Sind auf einem sonst gültigen Stimmzettel Worte, Bemerkungen oder Zeichen angebracht, so ist der Stimmzettel dennoch gültig, wenn sich hiedurch nicht sonst ein Ungültigkeitsgrund ergibt.
(s) Die Ausfüllung der Stimmzettel geschieht durch Druck, Maschinschrift, sonstige Vervielfältigungen oder durch Handschrift.
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen.
§ 32.
(1)Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung
verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung unterbrechen, die Wahlzeit verlängern
oder die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben.
(2)Hatte die Stimmenabgabe bereits vor einer
Verfügung auf Unterbrechung der Wahlhandlung
oder Verschiebung auf den nächsten Tag begonnen,
so sind das Wählerverzeichnis, das Abstimmungs
verzeichnis, die Wahlkarten und die Wahlurne mitden darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Sprengelwahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
(3) Die Sprengelwahlbehörde hat sogleich zu veranlassen, daß jede Verlängerung der Wahlzeit oder Verschiebung auf den nächsten Tag unverzüglich von der Gemeinde ortsüblich kundgemacht wird.
Abschluß der Wahlhandlung.
§ 33.
(1)Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist und die am
Ende der Wahlzeit im Wahllokal anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben, wird die Stimmenabgabe abgeschlossen. Im Wahllokal ver
bleiben nur der Sprengelwahlleiter, die Beisitzer,
die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal.
(2)Die Sprengelwahlbehörde entleert die Wahlurne, mischt gründlich die daraus entnommenen Wahlkuverts und stellt fest:
(3)Die Sprengelwahlbehörde eröffnet sodann die Wahlkuverts, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt fest:
(4)Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit von
Stimmzetteln entscheidet die Sprengelwahlbehörde.
(5)Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. (ß) Die Sprengelwahlbehörde hat sodann den Vorgang der Wahl und die Feststellungen gemäß Abs. 2 und 3 in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschrift ist nach dem aus der Anlage 7 ersichtlichen Muster zu führen, hat den Wahltag, den Wahlort (Wahlbezirk, Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal), die Wahlzeit, die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, Vertrauenspersonen und Wahlzeugen, die Zahl der Wahlkartenwähler, die Entscheidungen über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmenabgabe (§ 27 Abs. 3) und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmen (Abs. 4), allfällige Verfügungen gemäß § 32 und die Feststellungen gemäß Abs. 2 und 3 zu enthalten. Wurden ungültige Stimmen festgestellt, so ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen.
(7) Die Niederschrift ist vom Sprengelwahlleiter, den Beisitzern, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird eine Unterschrift verweigert, so hat der Sprengelwahlleiter unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der Niederschrift ausdrücklich zu bestätigen.
(8)Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet.
(9)Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ist durch den Sprengelwahlleiter in Gegenwart
der Beisitzer der Wahlakt, bestehend aus der
Niederschrift, dem Wählerverzeichnis, dem Abstimmungsverzeichnis, den Wahlkarten der Wahlkartenwähler, den ungültigen Stimmzetteln, die in
abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind, und den gültigen
Stimmzetteln, die getrennt nach den Wahlvorschlägen ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit
entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind, in
ein Paket zu verpacken und dieses womöglich zuversiegeln unc1 der Bezirkswahlbehörde so beschleunigt vorzulegen, daß es bei dieser am ersten Tag
nach dem Wahltag einlangt.
Stimmenermittlung durch die Bezirkswahlbehörde.
§ 34.
(1)Die Bezirkswahlbehörde prüft die Wahlakten
aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich gelegenen
Sprengelwahlbehörden auf ihre Vollständigkeit und
Richtigkeit und stellt allfällige Irrtümer in den
zahlenmäßigen Ergebnissen richtig.
(2)Es obliegt ihr ferner, bis zum vierten Tage
nach dem Wahltag für den ganzen Wahlbezirk die
Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen
Stimmen, die Summe der gültigen Stimmen, die
Summe der ungültigen Stimmen und die Summen
der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden
gültigen Stimmen festzustellen.
(3)Im unmittelbaren Anschluß daran verfaßt die
Bezirkswahlbehörde eine Niederschrift, in der die
Bezeichnung des Wahlbezirkes, der Ort und die
Zeit der Amtshandlung und die Namen der an- und
abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde und
der Vertrauenspersonen anzugeben und das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 und die Feststellungen gemäß Abs. 2 zu beurkunden sind.
(4)Die Niederschrift ist vom Bezirkswahlleiter,
den Beisitzern und Vertrauenspersonen zu unterfertigen, wobei § 33 Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß
Anwendung findet.
(5)Die Niederschrift ist der Hauptwahlbehörde so
beschleunigt vorzulegen, daß sie bei dieser am
fünften Tage nach dem Wahltag einlangt. Gleichzeitig ist eine Abschrift dieser Niederschrift an der
Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft kundzumachen.
(e) Die Wahlakten verbleiben bei der Bezirkshauptmannschaft und werden nur im Falle einer Anfechtung oder eines Einspruches (§ 37) an die Hauptwahlbehörde vorgelegt.
(7) Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr gemäß § 17 Abs. 5 von den Gemeinden übermittelten Zahlen der Wahlberechtigten für den ganzen Wahlbezirk zusammenzufassen und die Summe der Wahlberechtigten des Wahlbezirkes gleichzeitig mit der Vorlage der Niederschrift gemäß Abs. 5 der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben.
Ermittlung und Kundmachung des Wahlergebnisses.
§ 35.
(1)Die Hauptwahlbehörde überprüft die Niederschriften aller Bezirkswahlbehörden auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit.
(2)Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am
zehnten Tage nach dem Wahltag für das ganze Land
a)auf Grund der ihr gemäß § 34 Abs. 7 von den
Bezirkswahlbehörden bekanntgegebenen Zahlen
die Summe der Wahlberechtigten festzustellen;
b)die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die Summe der gültigen
Stimmen, die Summe der ungültigen Stimmen
und die Summen der auf die- einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen festzustellen;
c)gemäß § 36 festzustellen, in welchem Verhältnis
sich die 31 Mandate der Vollversammlung der
Landwirtschaftskammer auf die einzelnen Wählergruppen aufteilen;
d)die auf die einzelnen Wählergruppen gemäß § 36
Abs. 4 und 5 entfallenden Mandate den Wahlwerbern dieser Wählergruppen nach Maßgabe
ihrer Reihung in der Wahlwerberliste zuzuweisen und festzustellen, welche Wahlwerber
der einzelnen Wählergruppen durch die Wahl
Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer geworden sind;
e)den Vorgang und das Ergebnis der Feststellungen gemäß lit. a bis d in einer vom Hauptwahlleiter, den Beisitzern und Vertrauenspersonen zu
unterfertigenden Niederschrift zu beurkunden,
wobeji § 33 Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß Anwendung findet.
(3)Das Wahlergebnis (Abs. 2 lit. a bis d) ist von
der Hauptwahlbehörde unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
Mandatsermittlung. § 36.
(1)Der Verhältnisanteil der Wählergruppen an den 31 Mandaten wird durch die Wahlzahl ermittelt.
(2)Die Wahlzahl wird in der Weise errechnet, daß
die Summen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen (Wählergruppensummen)
nach ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschrieben werden und unter jede dieser Wählergruppensummen die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel
usw. geschrieben wird.,
(3)Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche der Größenordnung nach die einunddreißigste ist.
(4)Jede der Wählergruppen hat Anspruch auf
soviele Mandate, als die ermittelte Wahlzahl in
ihrer Wählergruppensumme enthalten ist.
(5)Wenn mehrere Wählergruppen auf ein Mandat
denselben Anspruch haben, so entscheidet das Los,
das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde
zu ziehen ist.
Anfechtung und Einspruch.
§ 37.
(1) Gemäß § 33 Abs. 12 des Gesetzes kann die Gültigkeit der Wahlen in einzelnen Wahlsprengeln innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 35 Abs. 3) von den Zu-stellungsbevollmächtigten jeder Wählergruppe bei der Hauptwahlbehörde angefochten werden; die Wahl ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte; wurde eine Wahl für ungültig erklärt, so hat die Landesregierung für den betreffenden Wahlsprengel binnen vier Wochen eine Neuwahl auszuschreiben.
(2) Gemäß § 33 Abs. 13 des Gesetzes kann der Zustellungsbevollmächtigte jeder Wählergruppe innerhalb von drei Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Bezirkswahlbehörde oder der Hauptwahlbehörde bei der Hauptwahlbehörde schriftlich begründeten Einspruch erheben, worüber im ersten Fall die Hauptwahlbehörde, im zweiten Fall die Landesregierung zu entscheiden hat. Wird dem Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde unverzüglich die entsprechende Richtigstellung kundzumachen.
Berufung.
§ 38.
Gemäß § 33 Abs. 14 des Gesetzes steht gegen Entscheidungen der Hauptwahlbehörde gemäß § 37 die binnen zwei Wochen bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzubringende Berufung offen, über die die Landesregierung entscheidet.
Fristen.
§ 39.
(1)Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch
Sonn- oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, so ist dieser als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist
eingerechnet.
Schutz der Wahlfreiheit.
§ 40.
Gemäß § 33 Abs. 16 des Gesetzes finden auf die Wahlen die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGB1. Nr. 18, soweit sie den Schutz der Wahlfreiheit regeln, Anwendung.
Mitwirkung der Gemeinden, Kosten der Wahlen, Drucksorten.
§ 41.
(1)Gemäß § 36 Abs. 1 des Gesetzes haben die
Gemeinden bei der Durchführung der Wahlen im
Bereiche ihres Gemeindegebietes insbesondere
durch Anlage der Wählerverzeichnisse unentgeltlich
mitzuwirken und das Wahllokal und die zur Durchführung der Wahlen notwendigen Einrichtungsgegenstände kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im
übrigen sind alle mit den-Wahlen zusammenhängen
den Kosten von der Landwirtschaftskammer zu tragen.
(2)Die nach den Anlagen dieser Verordnung vorgesehenen Drucksorten sind von der Landwirtschaftskammer unverzüglich nach Ausschreibung
der Wahlen herzustellen und rechtzeitig an die nach
dieser Verordnung in Betracht kommenden Stellen
zu versenden.
Inkrafttreten. § 42.
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des
Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
(2)Gleichzeitig wird die Landwirtschaftskammerwahlordnung, LGB1. Nr. 77/1955, aufgehoben.
Betriebsblatt zumAnlage 1
Wähleranlageblatt A
Tag der Ausschreibung der Wahlen:
. Gemeinde:
Für den Fall gänzlicher Verpachtung: Vor- und Zuname des Pächters (bei mehreren Mitpächtern
desjenigen, der nach ortsüblicher Auffassung der maßgebliche ist):
Ordentlicher Wohnsitz: Gemeinde: ...
a)Vor- und Zuname der nicht wahlberechtigten Miteigentümer (Mitberechtigten, Mitpächter):
aa)
bb)
b)Ordentlicher Wohnsitz:
aa) Gemeinde:
bb) Gemeinde: ".
*) Nichtzutreffendes ist durchzustreichen.
Wähleranlageblatt AAnlage 2
O. ö. Landwirtschaftskammerwahl 19
Tag der Ausschreibung der Wahlen:
Vor- und Zuname:
Anschrift: ,
Geburtsjahr:
Bei juristischen Personen:
Name und Sitz der juristischen Person:
Vor- und Zuname des zur Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungs
behördlich berufenen Vertreters:
2.Mit dem Wahlberechtigten in Hausgemeinschaft lebende Familienangehörige (Ehegatten, Kinder,
Kindeskinder, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, Eltern und Großeltern):
Vor- und Zuname: Gemeinde:
Vor- und Zuname: Gemeinde;
Vor- und Zuname: Gemeinde:
Vor- und Zuname: Gemeinde:
Vor- und Zuname: Gemeinde: ,
3.Im Ausgedinge lebende Familienangehörige des Wahlberechtigten:
Vor- und Zuname: Gemeinde:
Vor- und Zuname: . Gemeinde: :
Vor- und Zuname: Gemeinde:
Vor- und Zuname: Gemeinde:
Vor- und Zuname: Gemeinde:
Anmerkungen: (Falls eine der in Z. 1, 2, 3 und 4 genannten Personen vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung ausgeschlossen ist oder eine der in Z. 2, 3 und 4 genannten Personen einer
gesetzlichen Interessenvertretung von Dienstnehmern angehört):
Wähleranlageblatt B
Anlage 3
O. ö. Landwirtschaftskammerwahl 19
Tag der Ausschreibung der Wahlen:
Vor- und Zuname:
Beschäftigung: :
Geburtsjahr: ;'.
Wohnungsanschrift:
Anmerkungen gemäß § 16 Abs. 11 der Landwirtschafstkammerwahlordnung (nur von der Gemeinde einzutragen):
Siegel - Unterschrift
Wählerverzeichnis
Anlage 4
O. ö. Landwirtschaftskammerwahl 19
Gemeinde: i
Wahlsprengel: ;
Wahlbezirk: :
Fortlaufende NummerVor- und ZunameWohnungsanschriftAbgegebene StimmeAnmerkungen
Wahlkarte
Anlage 5
O. ö. Landwirtschaftskammerwahl 19
Zur Ausübung der Wahl ist neben der Wahlkarte auch noch eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der sich die Identität des Wählers mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.
'Herr (Frau)
wohnhaft in
geboren am ist im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels
der Gemeinde: polit. Bezirk ...
unter der fortlaufenden Nummer eingetragen. Er (Sie) ist berechtigt, das Wahlrecht
auch außerhalb dieses Wahlsprengels auszuüben.
..... am
Der Bürgermeister:
Amtssiegel
Duplikate werden nicht ausgestellt.
Abstimmungsverzeichnis
Anlage 6
O. ö. Landwirtschaftskammer wähl 19
Gemeinde:
Wahlsprengel:
Wahlbezirk:
Fortlaufende Nummer des AbstimmungsverzeichnissesVor- und ZunameFortlaufende Nummer des WählerverzeichnissesAnmerkung
Niederschrift
Anlage 7
O. ö. Landwirtschaftskammerwahl 19
Wahlbezirk:
Gemeinde:
Wahlsprengel:
.Wahllokal:
Wahltag:
Beginn der Wahlhandlung:
Wahlzeit:
Sprengelwahlleiter:
.........
Vertrauenspersonen:
Wahlzeugen:
anwesendabwesend
Vor Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, daß die Wahlurne leer war. Zur Stimmenabgabe wurden nicht zugelassen:
Wählerverzeichnis Nr.Vor- und ZunameGrund
(Anlage 7 Rückseite)
Die Stimmenabgabe erfolgte nach den Bestimmungen der Landwirtschaftskammerwahlordnung. Besondere Vorfälle und hiezu getroffene Verfügungen (insbesondere nach § 32 der Wahlordnung):
Bei der Wahl der Wahlkartenwähler wurden die Bestimmungen des § 30 der
Wahlordnung beachtet. Nach der Stimmenabgabe aller bis zum Schluß der Wahlzeit erschienenen
Wahlberechtigten wurde um die Stimmenabgabe abgeschlossen. Nach Entleerung der
Wahlurne wurde festgestellt, daß ihr Wahlkuverts entnommen wurden und daß im
Abstimmungsverzeichnis Wähler eingetragen sind. Als mutmaßlicher Grund für die
Nichtübereinstimmung dieser beiden Zahlen wird angenommen:
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