Gesetz vom 25. August 1961, mit dem das O. ö. Veranstaltungsgesetz abgeändert wird (2. O. ö. Veranstaltungsgesetz-Novelle)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I.
§ 10 des O. ö. Veranstaltungsgesetzes, LGB1. Nr. 7/1955, in der Fassung der O. ö. Veranstaltungsgesetz-Novelle, LGB1. Nr. 31/1960, hat zu lauten:
"§ 10.
(1)Die Behörde kann durch Auflagen im Bewilli
gungsbescheid (§ 2 Abs. 1) oder in einem Bescheid
gemäß § 2 Abs. 2! den Besuch von Personen bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr beschränken oder
gänzlich verbieten, wenn der Inhalt einer Veran
staltung geeignet ist, die sittliche, geistige oder
gesundheitliche Entwicklung von Kindern und
Jugendlichen, insbesondere durch Verleitung zu
Gewalttaten oder anderen strafbaren Handlungen
aller Art oder durch Reizung oder Irreleitung des
Geschlechtstriebes schädlich zu beeinflussen. Aus
politischen, sozialen oder religiösen Gründen allein
dürfen solche Beschränkungen oder Verbote nicht
verfügt werden.
(2)Die Bestimmungen des O. ö. Jugendschutz
gesetzes, LGB1. Nr. 51/1961, werden hiedurch nicht
berührt."
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem O. ö. Jugendschutzgesetz, LGB1. Nr. 51/1961, in Kraft.