LGBL_OB_19611016_53•Gesetz, mit dem das Oö. Kinogesetz abgeändert wird (Oö. Kinogesetz-Novelle 1961)
LGBL_OB_19611016_53Gesetz, mit dem das Oö. Kinogesetz abgeändert wird (Oö. Kinogesetz-Novelle 1961)Gazette16.10.1961
"(2) Die nichterwerbsmäßige Vorführung von Laufbildern (Filmprojektionen und Fernsehbildprojektionen) darf nur in Standorten (§ 9) und mit Betriebsmitteln (§ 11) erfolgen, deren Eignung durch die Landesregierung bescheidmäßig festgestellt ist, wobei hinsichtlich der Bedienung der Bildwerferanlage und der sonstigen Betriebsmittel sowie hinsichtlich der gesamten Betriebsführung überhaupt die Vorschrift des § 12 gilt."
3.§ 1 Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen die nichterwerbsmäßige nichtöffentliche Vorführung schwer entflammbarer Filme, soweit sie nicht Filme mit überwiegenden Spielhandlungen sind, und die nichterwerbsmäßige nichtöffentliche Vorführung von Fernsehbildprojektionen. Nichtöffentlich ist eine Vorführung vor ausnahmslos namentlich geladenen Zuschauern."
4.§ 14 hat zu lauten:
"§ 14.
(1)Auf Antrag eines Veranstalters von Film
vorführungen oder eines Filmherstellers oder
Filmverleihers hat die Landesregierung Filme
auf ihren kulturellen Wert zu begutachten. Eine
solche Filmbewertung (Filmprädikatisierung) hat
zu lauten: .Besonders wertvoll' oder .Wertvoll'
oder .Sehenswert'. Die Veranstalter von Film
vorführungen sind berechtigt, diese Bewertung in
allen Ankündigungen des betreffenden Films er
sichtlich zu machen.
(2)Die Bewertung gemäß Abs. 1 trifft die Lan
desregierung. Die Landesregierung kann im Ein
zelfall oder allgemein die von einer Filmprädika-
tisierungskommission ausgesprochenen Qualifi
kationen anerkennen, wenn diese Kommission
nach gleichen Grundsätzen bewertet wie die
oberösterreichische Landesregierung."
5.Der Text des § 17 erhält die Absatzbezeichnung
"(1)"; als weiterer Absatz ist anzufügen:
"(2) Auch der Versuch ist strafbar."
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