Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 9. April 1962 betreffend Aufhebung der Schonzeit für die Türkentaube.
In Durchführung des § 45 Abs. 4 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes vom 14. Oktober 1947, LGBl. Nr. 10/1948, in der Fassung der Jagdgesetznovelle 1955, LGB1. Nr. 59, wird nach Anhörung des Landesjagdbeirates verordnet:
§ 1.
Die Türkentaube (Streptopelia decaocto) genießt keine Schonzeit.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.